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BGH · IV ZR 124/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 124/69

Baugrundstück im Sinne der Besonderen Bedingungen ist auch die bebaute Fläche eines Nachbargrundstücks, wenn im Zusammenhang mit dem zu errichtenden Neubau auf dem auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäude eine die Decke mittragende Giebelwand abgetragen wird, um an deren Stelle eine gemeinsame Mauer für das benachbarte Gebäude und den Neubau zu errichten. Die Beklagte verweigert Deckung des Schadens unter Berufung auf § 4 I Nr. 5 AHB in Verbindung mit den Besonderen Bedingungen zu dem Versicherungsvertrag (A I Nr. 7) und § 4 I Nr. 6b AHB. Die Besondere Bedingung hat folgenden Wortlaut: ’’Abweichend von § 4 I Ziff.3 AHB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, daß durch Senkungen eines Grundstücks (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder Erdrutschungen Sachschäden an einem Grundstück und oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen, soweit es sich hierbei nicht um das Baugrundstück selbst handelt.” Der Kläger ist der Ansicht, Baugrundstück sei nur das Grundstück, auf dem sich die bauliche Tätigkeit bei der Errichtung des Gebäudes selbst entfalte, also nicht das Nachbargrundstück. Der HaftungsausSchluß nach § 4 I Nr. 6b AHB scheide aus, weil der Kläger lediglich an der von der Scheunendecke getrennten Giebelmauer tätig geworden und die Decke nicht aufgrund, sondern trotz der Abstützungsmaßnahmen eingestürzt sei. Sie ist der Auffassung, aufgrund der Tätigkeit des Klägers sei auch das angrenzende Scheunengrundstück als Baugrundstück im Sinne der Änderung der Ausschlußklausel anzusehen, so daß der Ausschluß eingreife. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Versicherungsschutz sei nicht nach § 4 I Nr. 5 AHB ausgeschlossen, weil die Ausschlußklausel durch die Besonderen Bedingungen zu dem Versicherungsvertrag (Abschnitt A I 7) auf Schäden auf dem Baugrundstück selbst eingeschränkt worden sei und es sich bei dem Einsturz der Scheunendecke nicht um einen Schaden auf dem Baugrundstück selbst gehandelt habe. Als Baugrundstück im Sinne der zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsbedingungen sei nur der Teil der Erdoberfläche anzusehen, auf dem das Gebäude selbst durch den Versicherungsnehmer errichtet worden sei. Der Versicherungsschutz sei auch nicht nach § 4 I Nr. 6b AHB ausgeschlossen, weil eine bewußte und gewollte Einwirkung der Arbeiter des Klägers auf die Scheunendecke fehle, da nur die Giebelwand abgerissen worden sei, während die Scheunendecke unberührt geblieben und lediglich abgestützt worden sei. Bei dem Abbruch der Giebelwand habe es sich nicht um eine Tätigkeit gehandelt, die sich notwendigerweise auf die Scheunendecke erstrecke. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist er hier durch § 4 I Nr. 5 AHB in Verbindung mit den Besonderen Bedingungen zu dem Versicherungsvertrag (AI Nr. 7) ausgeschlossen. Nach § 4 I Nr. 5 AHB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch Erdrutsche entstehen. Danach erstreckt sich der Ausschluß nur auf die Schäden, die an dem Baugrundstück selbst oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen. Ein Bauunternehmer muß den Bodenverhältnissen des GäLändes, auf dem er Bauarbeiten verrichtet, bei der Planung und Ausführung besondere Aufmerksamkeit zuwenden, damit es nicht durch Erdrutschungen zu Schäden an den Gebäuden kommt, die er errichtet oder verändert. Dagegen will der Versicherer Deckungsschütz gewähren, wenn der Bauunternehmer bei der Planung und Bauausführung die Interessen des Grundstücksnachbarn des Bauherrn nicht genügend beachtet hat und dieser geltend macht, die Baumaßnahmen hätten zu Erdrutschungen auf ihrem Grundstück geführt und Schäden an den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen ausgelöst. Nachbargrundstücke werde noch nicht.dadurch zu dem Baugrundstück,daß sie zur Zufahrt oder zur Ablagerung von Baustoffen benutzt werden.Anders ist es aber, wenn das Bauvorhaben sich auf das Nachbargrundstück erstreckt, wenn dieses mit in das Bauvorhaben einbezogen wird. Der Bauunternehmer haftet seinem Auftraggeber aus dem zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrag auch für Schäden, die er oder seine Leute in Erfüllung des erteilten Auftrags schuldhaft auf dem Nachbargrundstück verursachen und für die der Bauherr dem Eigentümer dieses Grundstücks haftet. Dabei ist in dem hier zu entscheidenden Fall Bau-* grundstück nicht nur der Teil des Nachbargrundstücks, auf dem die gemeinsame Wand errichtet werden sollte, sondern die gesamte Fläche, auf dem sich das Gebäude befindet, das mit dem neu zu errichtenden eine gemeinsame Wand haben soll. Der Versicherungsschutz erstreckt sich daher nicht auf die hier in Frage stehenden Haftpflichtansprüche, die aus der Erdrutschung und dem Einsturz der Scheunendecke hergeleitet werden.Demgemäß war die Klage abzuweisen.

Zitierte Normen: § 4 AHB § 909 BGB
BauunternehmerGebäudeVersicherungsschutzGiebelwanddeckenScheunendeckeKlägerBaugrundstückNachbargrundstückSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
AVB f. HaftpflichtVers. (AHB) § 4 I Nr. 5 und
 Besondere Bedingungen A I Nr. 7
Baugrundstück im Sinne der Besonderen Bedingungen ist auch die bebaute Fläche eines Nachbargrundstücks, wenn im Zusammenhang mit dem zu errichtenden Neubau auf dem auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäude eine die Decke mittragende Giebelwand abgetragen wird, um an deren Stelle eine gemeinsame Mauer für das benachbarte Gebäude und den Neubau zu errichten.
BGH, Urt. v. 10. Februar 1971 - IV ZR 124/69 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
/ ¥
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 124/69	URTEIL	Verkündet	am
10. B'ebruar 1971 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Versicherungsgesellschaft, Si
, gesetzlich vertreten durch den Vorstand
 Alfred
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Bauunternehmer Karl
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner,
 Dr. Reinhardt und Dr, Bukow
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 14. Mai 1969 aufgehoben und das Urteil der II. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 7. Mai 1968 geändert.
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger, ein Bauunternehmer, der bei der Beklagten gegen Haftpflichtschäden versichert ist, war im Jahre 1967 mit der Errichtung des evangelischen Gemeindehauses in AlflH||^| beauftragt. Das Gebäude sollte auf der Grenzlinie stehen und an die Giebelwand der auf dem Nachbargrundstück stehenden Scheune angebaut werden. Zu diesem Zweck rissen die Arbeiter des Klägers die Giebelwand der Scheune bis zur Scheunendecke ab, während der Fachwerkgiebel zwischen Decke und Dach der Scheune stehen blieb. Die Scheunendecke
 
wurde durch die von Seitenwand zu Seitenwand laufenden Eckschienen getragen. Zur zusätzlichen Sicherung ließ der Kläger durch seine Arbeiter die Decke in einer Entfernung von 2 m von der Grenze abstützen. Nach dem Aushub der Baugrube für das Gemeindehaus durch Arbeiter des Klägers rutschte das Erdreich unter der Scheune teilweise in die Baugrube, was zu dem Einsturz der Scheunendecke führte. Der dem Eigentümer der Scheune entstandene Schaden wurde auf DM 3.147,- geschätzt.
Die Beklagte verweigert Deckung des Schadens unter Berufung auf § 4 I Nr. 5 AHB in Verbindung mit den Besonderen Bedingungen zu dem Versicherungsvertrag (A I Nr. 7) und § 4 I Nr. 6b AHB. Die Besondere Bedingung hat folgenden Wortlaut: ’’Abweichend von § 4 I Ziff. 3 AHB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, daß durch Senkungen eines Grundstücks (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder Erdrutschungen Sachschäden an einem Grundstück und oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen, soweit es sich hierbei nicht um das Baugrundstück selbst handelt.”
Der Kläger ist der Ansicht, Baugrundstück sei nur das Grundstück, auf dem sich die bauliche Tätigkeit bei der Errichtung des Gebäudes selbst entfalte, also nicht das Nachbargrundstück. Der HaftungsausSchluß nach § 4 I Nr. 6b AHB scheide aus, weil der Kläger lediglich an der von der Scheunendecke getrennten Giebelmauer tätig geworden und die Decke nicht aufgrund, sondern trotz der Abstützungsmaßnahmen eingestürzt sei.
 
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Der Kläger beantragt daher festzustellen,
 daß ihm die Beklagte für den ausdeiMBeschä-digun^der Scheunedes Ludwig L||H^ in AlBBBB, R|mBB Straße entstandenen Haftpflichtschaden Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
Sie ist der Auffassung, aufgrund der Tätigkeit des Klägers sei auch das angrenzende Scheunengrundstück als Baugrundstück im Sinne der Änderung der Ausschlußklausel anzusehen, so daß der Ausschluß eingreife. Da Scheunendecke und Giebelwand eine konstruktive Einheit darstelllten, sei der eingetretene Schaden auch nach § 4 I Nr. 6 b AHB von der Deckungspflicht ausgeschlossen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten eingelegte B* rufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist begründet.
 
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Versicherungsschutz sei nicht nach § 4 I Nr. 5 AHB ausgeschlossen, weil die Ausschlußklausel durch die Besonderen Bedingungen zu dem Versicherungsvertrag (Abschnitt A I 7) auf Schäden auf dem Baugrundstück selbst eingeschränkt worden sei und es sich bei dem Einsturz der Scheunendecke nicht um einen Schaden auf dem Baugrundstück selbst gehandelt habe. Als Baugrundstück im Sinne der zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsbedingungen sei nur der Teil der Erdoberfläche anzusehen, auf dem das Gebäude selbst durch den Versicherungsnehmer errichtet worden sei.
Der Versicherungsschutz sei auch nicht nach § 4 I Nr. 6b AHB ausgeschlossen, weil eine bewußte und gewollte Einwirkung der Arbeiter des Klägers auf die Scheunendecke fehle, da nur die Giebelwand abgerissen worden sei, während die Scheunendecke unberührt geblieben und lediglich abgestützt worden sei. Bei dem Abbruch der Giebelwand habe es sich nicht um eine Tätigkeit gehandelt, die sich notwendigerweise auf die Scheunendecke erstrecke. Die Arbeiter des Klägers hätten auch nicht auf die Scheunendecke einwirken wollen. Das ergebe sich schon aus den AbätitZungsmaßnahmen, die sie getroffen hätten. Es komme nicht darauf an, ob die Schutzmaßnahmen richtig oder falsch gewesen seien, im übrigen fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Tätigkeit der Arbeiter des Klägers an der Giebelmauer und der Scheunendecke und dem Schaden. Der Haftpflichtschaden des Klägers sei ausschließlich auf Grund der Ausschachtungsarbeiten und des dadurch verursachten Abrutsches entstanden. Möglicherweise wäre die Scheunendecke auch dann eingestürzt, wenn die Arbeiter des Klägers die Giebelwand nicht abgebrochen hätten;
denn durch das Gewicht der Giebelwand hätte sich der Druck auf den Erdboden noch verstärkt, so daß das darunter liegende Erdreich entsprechend leichter in die Baugrube abgerutscht wäre. Auch fehle es an der Kausalität zwischen der Anbringung der Stützbalken und dem Einsturz der Decke. Die Decke sei nämlich nicht aufgrund der Abstützung, sondern trotz dieser Maßnahmen eingestürzt.
Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe sind begründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Versicherungsschutz nach § 4 I Ziff. 6 b AHB ausgeschlossen ist. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist er hier durch § 4 I Nr. 5 AHB in Verbindung mit den Besonderen Bedingungen zu dem Versicherungsvertrag (AI Nr. 7) ausgeschlossen. Bei diesen Besonderen Bedingungen handelt es sich um Bestimmungen, deren Auslegung vom Revisionsgericht unbeschränkt nachprüfbar ist. Denn entsprechende Klauseln über die Sonderstellung des Baugrundstücks beim Umfang des Versicherungsschutzes sind in vielen Versicherungsverträgen enthalten, durch die sich das Baugewerbe vor Haftpflichtansprüchen zu sichern sucht (vgl. Hans Joachim Wussow, Haftung und Versicherung bei der Bauausführung, 2. Aufl. 1966 S. 308). Der Begriff des Baugrundstücks in solchen Versicherungsverträgen erfordert eine einheitliche Auslegung. Es ist auch nicht geltend gemacht worden, daß für die Auslegung im vorliegenden Fall besondere Umstände des Einzelfalls Bedeutung gewinnen können.
 
Nach § 4 I Nr. 5 AHB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch Erdrutsche entstehen. Um einen solchen Schaden handelt es sich hier. Dieser Ausschluß ist aber durch die Besonderen Bedingungen eingeschränkt. Danach erstreckt sich der Ausschluß nur auf die Schäden, die an dem Baugrundstück selbst oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen.
Bei der Auslegung der genannten Versicherungsbedingungen ist davon auszugehen,daß der Versicherer erkennbar nicht das besonders hohe Risiko für Schäden aus solchen Erdrutschungen übernehmen will, die das eigentliche Bauvorhaben betreffen. Deswegen sind Schäden, die durch Erdrutsche auf dem Baugrundstück selbst eintreten, von dem Versicherungsschutz ausgenommen. Ein Bauunternehmer muß den Bodenverhältnissen des GäLändes, auf dem er Bauarbeiten verrichtet, bei der Planung und Ausführung besondere Aufmerksamkeit zuwenden, damit es nicht durch Erdrutschungen zu Schäden an den Gebäuden kommt, die er errichtet oder verändert. Treten solche Schäden ein, so soll der Bauunternehmer gegenüber Schadensersatzansprüche des Bauherrn, insbesondere gegenüber solchen auf werkvertraglicher Grundlage (positive Vertragsverletzung) keinen Versicherungsschutz haben. Dagegen will der Versicherer Deckungsschütz gewähren, wenn der Bauunternehmer bei der Planung und Bauausführung die Interessen des Grundstücksnachbarn des Bauherrn nicht genügend beachtet hat und dieser geltend macht, die Baumaßnahmen hätten zu Erdrutschungen auf ihrem Grundstück geführt und Schäden an den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen ausgelöst. Es wird sich hierbei durchweg um Schadensersatzansprüche handeln, die auf § 909 BGB in Verb.mit § 823 BGB gestützt werden.
BaugrundstUck im Sinne der Besonderen Bedingungen ist daher zunächst der Teil der Erdoberfläche, auf dem ein Bau errichtet wird. Nachbargrundstücke werde noch nicht.dadurch zu dem Baugrundstück,daß sie zur Zufahrt oder zur Ablagerung von Baustoffen benutzt werden.Anders ist es aber, wenn das Bauvorhaben sich auf das Nachbargrundstück erstreckt, wenn dieses mit in das Bauvorhaben einbezogen wird. So ist es, wenn,wie in dem hier zu entschei denden Fall, das auf dem Nachbargrundstück befindliche Gebäude und das auf dem Grundstück des Bauherrn zu errich tende eine gemeinsame neu aufzuführende Wand haben sollen Der Bauunternehmer, der in Erfüllung dieses Auftrags die auf dem Nachbargrundstück befindliche Wand abträgt, um sie durch eine andere zu ersetzen, die zugleich eine Wand des neu zu errichtenden Bauwerks sein soll, baut dann auch auf dem Nachbargrundstück. Das Vertragsrisiko, das durch den Versicherungsschutz nicht gedeckt sein soll wird dadurch erweitert. Der Bauunternehmer haftet seinem Auftraggeber aus dem zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrag auch für Schäden, die er oder seine Leute in Erfüllung des erteilten Auftrags schuldhaft auf dem Nachbargrundstück verursachen und für die der Bauherr dem Eigentümer dieses Grundstücks haftet. Das zeigt, daß in einem solchen Fall nicht nur das Grundstück des Bauherrn, sondern auch das Nachbargrundstück Baugrundfctück ist.
Dabei ist in dem hier zu entscheidenden Fall Bau-* grundstück nicht nur der Teil des Nachbargrundstücks, auf dem die gemeinsame Wand errichtet werden sollte, sondern die gesamte Fläche, auf dem sich das Gebäude befindet, das mit dem neu zu errichtenden eine gemeinsame Wand haben soll. Denn nicht nur die gemeinsame Wand, sondern das benachbarte Gebäude als Ganzes ist in das Bauvorhaben einbezogen worden, da die abgetragene und neu zu errichtende Wand eine Stütze für die darüber
 
befindliche Gebäudedecke war. Das wird daraus ersichtlich, daß die Decke besonders abgestützt werden mußte, als die Wand abgetragen wurde und daß sie einstürzte, nachdem die Stützen durch den Erdrutsch ihren Halt verloren hatten. Der Bauunternehmer hat dadurch, daß er die Giebelwand des Nachbargebäudes abtrug, in das statische Gefüge des ganzen benachbarten Gebäudes selbst eingegriffen. Er hat ein wesentliches Konstruktionselement dieses Gebäudes beseitigt. Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise muß daher hier als Baugrundstück im Sinne der Besonderen Bedingungen sowohl die Fläche angesehen werden, auf der der Neubau errichtet wurde als auch die Grundfläche der angrenzenden Scheune.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich daher nicht auf die hier in Frage stehenden Haftpflichtansprüche, die aus der Erdrutschung und dem Einsturz der Scheunendecke hergeleitet werden.Demgemäß war die Klage abzuweisen.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt	Dr.	Bukow
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