November 1964 wird, soweit sie sich gegen die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von lo.38o,- DM an den Kläger Karl-Heinz BflB und von 11.58o,- DM an den Kläger Günter BiHP» je wegen Schadens an Leben, richtet, zurückgewiesen » Die Kläger haben Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Leben und wegen des von ihrer Mutter erlittenen Schadens an Freiheit angemeldot. Mit der teilweise vom Berufungsgericht und teilweise vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Nach neueren Erkenntnissen sei mit dem Bundesgerichtshof (RzW 1964, 2o9 Nr. 7) davon auszugehen, daß für die im Mai 194o angeordnete Umsiedlung von Zigeunern aus West- und Norddeutschland in das damalige Generalgouvernement rassenpolitische Gründe mitursächlich gewesen seien. Die Deportation im Sinne dieser Bestimmung erschöpfe sich nicht in der Verbringung einer Person aus der Heimat in ein fremdes Gebiet, sondern umfasse auch das Pesthalten in dem fremden Gebiet. b) Den Klägern stehe weiter als Miterben nach ihrer Mutter ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zu. Das sei selbst dann der Pall,wenn die Behauptung des beklagten Landes zutreffe, die Zigeuner hätten sich ab 1941 im Generalgouvernement frei bewegen dürfen. a) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger auf Entschädigung für Schadens an Leben bejaht hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden* Nach § 15 Abs* 1 BEG in der Fassung des Art* I Nr. 11 des BEG-SchlußG vom 14* September 1965 (BGBl. I, 1515) besteht Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben, wenn der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden und sein Tod während der Verfolgung oder innerhalb von acht Monaten nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, eingetreten ist. IV ZR 354/65 - mit eingehender Begründung dar-gelegt, daß unter Deportation im Sinne von § 15 Abs. 2 BEG nicht nur die Zwangsverschickung in ein fremdes Gebiet, sondern auch der Zwangsaufenthalt in diesem fremden Gebiet zu verstehen ist. Auf diese Entscheidung, in der auch die Auffassung des Berufungsgerichts über den Verfolgungscharakter der Deportation gebilligt ist, wird Bezug genommen. Bei dieser Rechtslage kommt es für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben nicht darauf an, ob die Zigeuner und mit ihnen die Mutter der Kläger seit Ende des Jahres 194o in Polen im wesentlichen in Freiheit oder - in Sieldce -unter haftähnlichen oder ghettoähnlichen Bedingungen gelebt haben. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht einen Anspruch der Kläger auf Entschädigung für Schaden»an Leben bejaht. b) Dagegen kann den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Leben der Mutter der Kläger im damaligen Generalgouvernement unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne von § 43 Abs.3 BEG als Voraussetzung des von ihrer Mutter ererbten Anspruchs der Kläger auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit bejaht hat, aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Nr. 2o; LM Nr. 22, 26, 27 zu § 43 BEG 1956 und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil dec erkennenden Senats vom 9» März 1966 - IV ZR loo/65 -) liegt ein "Leben unter haftähnlichen Bedingungen" vor, wenn der Verfolgte erheblichen und laufend streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen ist und nach den son- , stigen sich ergebenden Bedingungen ein Leben führen muß, das dem eines Häftlings sehr nahe kommt. Aufenthaltsbeschränkungen erfüllen nur dann den Tatbestand einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs, 3 BEG,wenn:-der Verfolgte an dem betreffenden Ort zwar nicht vollständig, aber sehr weitgehend von seiner Umwelt abgeschnitten ist, der Zwangsaufenthalt dort laufend behördlich streng überwacht wird und auch der sonstige Lebenszuschnitt des Verfolgten der Lebensweise eines Häftlings sehr nahe kommt. Angesichts des Erfordernisses des ”Zwangsaufenthalts in einen Ghetto” in § 43 Abs, 2 BEG genügt auch nicht die Feststellung de3 Berufungsgerichts, es habe sich bei der Bewegungsfreiheit der Zigeuner iin Generalgouvernement, einem Reservat bew. Das Berufungsgericht hat damit kein konkretes Bild vom Lehen der Erblasserin der Kläger in Polen gezeichnet, welches die Annahme haftähnlicher Bedingungen im Sinne des Gesetzes rechtfertigen würde. Sie hatte mit ihrem Ehemann eine kleine Wohnung, stand auch mit der Bevölkerung des Dorfes in Verbindung, lebte also von den übrigen nichtverfolgten Dorfbewohnern nicht getrennt, sondern hatte Gelegenheit zu dem Verkehr mit ihnen, was zur Milderung des seelischen Druckes der Verfolgung beitrug, Wenn schon unter diesen Umständen das Vorliegen haftähnlicher Bedingungen im Sinne des Gesetzes zu verneinen ist, so kann es um so weniger für Zigeuner bejaht werden, die vielfach in der Lage waren, innerhalb der Grenzen Polens frei umherzuziehen. Vielmehr ist vom Berufungsgericht konkret festzustellen, wann und wo die Erblasserin der Kläger ihrer Freiheit beraubt gewesen ist, unter welchen Bedingungen im einzelnen sie dort gelebt hat, ob es sich um Ghettos gehandelt hat oder ob sonst Umstände Vorgelegen haben,die ein Loben unter haftähnlichen Bedingungen als gegeben erscheinen lassen könnten. mit der nichtverfolgten Bevölkerung eines Aufenthaltsortes hatteo Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht nit dem Hinweis rechtfertigen, die Feststellung der Einzelschicksale sei nicht mehr möglich. Aus diesen Gründen ist hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens an Leben die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen. Hinsichtlich des ererbten Anspruchs wegen Schadens an Freiheit ist das angefochtene Urteil aufzuhoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
2489 075 BUNDESGERICHTSHOF / Ui IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 3. Juni 1966 Justizangeotellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes S c h 1 e s w ig-Holstein, vertreten durch das Landesentschädigungsamt Schleswig-Holstein in KBfc, CMflfestr. K Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt gegen 1. den Händler Kar^HeinzB * geboren am El 2. Günter B S^Bferube Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1966 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Ascher und der Bundeorichter Wilden, Dr. Loev/enheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichto in Schleswig vom 25. November 1964 wird, soweit sie sich gegen die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von lo.38o,- DM an den Kläger Karl-Heinz BflB und von 11.58o,- DM an den Kläger Günter BiHP» je wegen Schadens an Leben, richtet, zurückgewiesen » Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen - 3 ~ Tatbestands 4 — * r Die am 1937 und am 1938 geborenen Kläger sind eheliche Kinder des an 19o8 geborenen und am 19. August 1941 in Konzentrationslager Mauthausen umgekommenen Zigeu ter ist am 16. Mai 194o in Lübeck festgenommen und in das damalige Generalgouvernement verbracht worden und dort, nach dem Vortrag der Kläger im Februar 1944 im Lager Sieldce, umgekommen. Die Kläger haben Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Leben und wegen des von ihrer Mutter erlittenen Schadens an Freiheit angemeldot. Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt, weil keine Verfolgung aus rassischen Gründen gegeben sei. Mit der Klage haben die Kläger ihre Ansprüche als Hinterbliebene und als Erben ihrer Mutter v/oiter-verfolgt. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger haben Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an die Erbengemein- ners Karl und der am 19o9 geborenen Zigeunerin Anna Maria BPB geb. SchPBI. Ihre Mut- schaft nach Frau Anna Maria Sl^B geh. SchBB» bestehend aus den beiden Klägern und Rudolf und Adolf BflB, 6.75o,- DM und an jeden der Kläger vom 15. Februar 1944 ab eine monatliche Rente von loo,- RM bzw. DM, und zwar jeweils bis zu dem Ende des Monats, der der Vollendung des 18. Lebensjahres folgt, zu zahlen, hilfsweise, falls ein an~ derer Todeszeitpunkt festgeotollt wird, einen entsprechend geänderten End- bzw. Anfangozeit-punkt zugrunde zu legen. Das beklagte Land hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach Frau Anna bBB gcb. SchflB^, bestehend aus den beiden Klägern, 4.95o,~ DM, an den Kläger Karl-Heinz BBB weitere lo.38o,- DM und an den Kläger Günter B^Bi weitere 11.58o,- DM zu zahlen. Die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs hat es gegeneinander aufgehoben und die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszugs dem beklagten Land auferlegt. Mit der teilweise vom Berufungsgericht und teilweise vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Ent s ehe idungsgründe: Die Revision ist teilweise begründet. 1. Das Berufungsgericht hat der Klage mit folgenden Erwägungen stattgegeben: Die Deportation der Mutter der Kläger sei als eino nationalsozialistische Gewaltmaßnahme anzusehen. Nach neueren Erkenntnissen sei mit dem Bundesgerichtshof (RzW 1964, 2o9 Nr. 7) davon auszugehen, daß für die im Mai 194o angeordnete Umsiedlung von Zigeunern aus West- und Norddeutschland in das damalige Generalgouvernement rassenpolitische Gründe mitursächlich gewesen seien. So sei es auch bei der Deportation der Mutter der Kläger gewesen. Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei ihrer Zwangsumsiedlung um einen Ausnahmefall gehandelt haben könne, seien nicht gegeben. a) Den Klägern stehe aus eigenem Recht ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben zu. Ihre Mutter sei nach ihrer Verbringung in das damalige Generalgouvernement umgekommen, und zwar in Sieldce. über die Umstände des Todes sei nichts Näheres bekannt. Zugunsten der Kläger greife jedoch die Vernutung dos § 15 Abs. 2 BEG durch. Die Deportation im Sinne dieser Bestimmung erschöpfe sich nicht in der Verbringung einer Person aus der Heimat in ein fremdes Gebiet, sondern umfasse auch das Pesthalten in dem fremden Gebiet. Zur Zeit des Todes der Mutter der Kläger habe die gegen sie verhängte Deportation noch 6 angedauert. Denn nach dem Willen der nationalsozialistischen Machthaber sollten die Zigeuner für dauernd aus dem geschlossenen deutschen Siedlungsgebiet ferngehalten werden. Ihnen sei formularmäßig angedroht worden, daß sie im Palle der unerlaubten Rückkehr in das Reichsgebiet unfruchtbar gemacht und in ein Konzentrationslager gebracht würden. Die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG sei nicht widerlegt. Die Kläger hätten daher Anspruch auf Kapitalentschädigung und Hinterbliebenenrente wegen Schadens an Leben. Der Entschädigungszeitraum beginne, da als Zeitpunkt des Todes der Mutter gemäß § 18o Abs. 2 BEG der 15« Februar 1943 anzunehmen sei, mit dem 1. März 1943 und ende bei dem Kläger Karl-Heinz Brühl am 31» Januar 1956,bei Günter Brühl am 31. Januar 1957. b) Den Klägern stehe weiter als Miterben nach ihrer Mutter ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zu. Die nach Polen deportierten Zigeuner hätten dort auch unter haft- und ghettoähnlichen Bedingungen gelebt. Das sei selbst dann der Pall,wenn die Behauptung des beklagten Landes zutreffe, die Zigeuner hätten sich ab 1941 im Generalgouvernement frei bewegen dürfen. Entscheidend sei nicht das Einzelschicksal, sondern das Gesamtbild der Bedingungen, unter denen sie dort zu leben gehabt hätten. Selbst wenn die Zigeuner ab 1941 im Generalgouvernement auf längere Zeit nicht in Lagern festgehalten worden sein sollten, handele es sich nur um eine Scheinfreiheit. Sie hätten nicht in einem freien lande mit freier Bevölkerung, sondern - abgesehen von den ein-deutschungsfähigen Einwohnern - inmitten eines unterworfenen, hart unterdrückten Volkes gelebt. Abgesehen davon hätten die Zigeuner auch unter einem starken psychologischen Druck gestanden. Das ergebe sich aus dem Erlebnis der Deportation und aus der Ungewißheit ihres künftigen Schicksals mit der Gefahr weiterer Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen bis zur Furcht vor physischer Vernichtung sowie aus der Aushändigung diskriminierender Sonderausweise mit der Pflicht, diese bei sich zu führen, und dem Verbot der Rückkehr ins Reichsgebiet unter Androhung von Unfruchtbarmachung bzw, Verbringung in ein Konzentrationslager. Außerdem seien, was psychologisch ins Gewicht falle, mit den jüdischen Einwohnern des Ghettos von Sieldce auch einige Zigeuner ’'versehentlich’' erschossen worden. Die Verpflegung sei schlecht gewesen, was sich auch stimmungsmäßig ungünstig ausgewirkt habe. Die Sterblichkeitsziffer sei hoch gewesen; viele Kinder seien an Hungertyphus gestorben, und auch Erwachsene hätten den Hungertod gefürchtet. Wahrscheinlich seien die Zigeuner verpflegungsmäßig den schlechten Bedingungen unterworfen gewesen, unter denen die Juden und die nicht eindeutschungsfähige polnische Bevölkerung gestanden hätten. Das ganze Generalgouvernement sei von Mai 194o bis Herbst 1944 ein Reservat, ein Auffanggebiet für die dorthin verbrachten Zigeuner oder - anders ausgedrückt - ein einziges großes, nach außen hin abgeschlossenes Ghetto gewesen. Die Zigeuner seien dort durch den Zwang zur Tragung besonderer Zigeunerausweise und einer Armbinde mit einem UZM sowie durch die jeweils auf dem linken Unterarm mit Farbe angebrachte Nummer diskriminiert und damit sehr weitgehend in die Nahe der zur Tragung des Judensterns verpflichteten Juden gerückt worden* 2. Die Angriffe der Revision gegen diese Y/Ürdigung sind teilweise begründet* a) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger auf Entschädigung für Schadens an Leben bejaht hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden* Nach § 15 Abs* 1 BEG in der Fassung des Art* I Nr. 11 des BEG-SchlußG vom 14* September 1965 (BGBl. I, 1515) besteht Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben, wenn der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden und sein Tod während der Verfolgung oder innerhalb von acht Monaten nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, eingetreten ist. Nach Abs* 2 dieser Bestimmung wird vermutet, daß diese Voraussetzungen vorliegen, wenn der Verfolgte während der Deportation oder während einer Freiheitsentziehung im Sinne dieses Gesetzes oder innerhalb von acht Monaten nach Beendigung der Deportation oder der Freiheitsentziehung verstorben ist. Der erkennende Senat hat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 9« Februar 1966 - / IV ZR 354/65 - mit eingehender Begründung dar-gelegt, daß unter Deportation im Sinne von § 15 Abs. 2 BEG nicht nur die Zwangsverschickung in ein fremdes Gebiet, sondern auch der Zwangsaufenthalt in diesem fremden Gebiet zu verstehen ist. Auf diese Entscheidung, in der auch die Auffassung des Berufungsgerichts über den Verfolgungscharakter der Deportation gebilligt ist, wird Bezug genommen. Bei dieser Rechtslage kommt es für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben nicht darauf an, ob die Zigeuner und mit ihnen die Mutter der Kläger seit Ende des Jahres 194o in Polen im wesentlichen in Freiheit oder - in Sieldce -unter haftähnlichen oder ghettoähnlichen Bedingungen gelebt haben. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht einen Anspruch der Kläger auf Entschädigung für Schaden»an Leben bejaht. Die Berechnung der Höhe des Anspruchs läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. b) Dagegen kann den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Leben der Mutter der Kläger im damaligen Generalgouvernement unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne von § 43 Abs. 3 BEG als Voraussetzung des von ihrer Mutter ererbten Anspruchs der Kläger auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit bejaht hat, aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzY/ 1957, 328 Nr. 28; 1965, 316 10 Nr. 2o; LM Nr. 22, 26, 27 zu § 43 BEG 1956 und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil dec erkennenden Senats vom 9» März 1966 - IV ZR loo/65 -) liegt ein "Leben unter haftähnlichen Bedingungen" vor, wenn der Verfolgte erheblichen und laufend streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen ist und nach den son- , stigen sich ergebenden Bedingungen ein Leben führen muß, das dem eines Häftlings sehr nahe kommt. Aufenthaltsbeschränkungen erfüllen nur dann den Tatbestand einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs, 3 BEG,wenn:-der Verfolgte an dem betreffenden Ort zwar nicht vollständig, aber sehr weitgehend von seiner Umwelt abgeschnitten ist, der Zwangsaufenthalt dort laufend behördlich streng überwacht wird und auch der sonstige Lebenszuschnitt des Verfolgten der Lebensweise eines Häftlings sehr nahe kommt. Es genügt für sich allein nicht, daß die Zigeuner in Polen bestimmten Weisungen unterlagen, unter einem starken psychologischen Bruck standen und nicht die normalen VerpflegungoZuteilungen der Zivilbevölkerung erhielten. Angesichts des Erfordernisses des ”Zwangsaufenthalts in einen Ghetto” in § 43 Abs, 2 BEG genügt auch nicht die Feststellung de3 Berufungsgerichts, es habe sich bei der Bewegungsfreiheit der Zigeuner iin Generalgouvernement, einem Reservat bew. Auffan£gebiet* für die dorthin verbrachten Zigeuner oder - anders ausgedrückt - einem einzigen großen, nach außen hin abgeschlossenen Ghetto, nur um eine Schein- 11 / freiheit gehandelt. Das Berufungsgericht hat damit kein konkretes Bild vom Lehen der Erblasserin der Kläger in Polen gezeichnet, welches die Annahme haftähnlicher Bedingungen im Sinne des Gesetzes rechtfertigen würde. Der Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Freiheit kann aber nur begründet sein, wenn im einzelnen Fall haftähnliche Bedingungen im Sinne des Gesetzes Vorgelegen haben. In dem Urteil RzW 1957» 328 Nr. 28 hat der Senat die Voraussetzungen hierfür verneint, weil die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (in Samoens) nicht so einschneidend waren, daß die damalige Klägerin dort ein Leben führte, das dem eines Häftlings sehr nahe kam. Sie hatte mit ihrem Ehemann eine kleine Wohnung, stand auch mit der Bevölkerung des Dorfes in Verbindung, lebte also von den übrigen nichtverfolgten Dorfbewohnern nicht getrennt, sondern hatte Gelegenheit zu dem Verkehr mit ihnen, was zur Milderung des seelischen Druckes der Verfolgung beitrug, Wenn schon unter diesen Umständen das Vorliegen haftähnlicher Bedingungen im Sinne des Gesetzes zu verneinen ist, so kann es um so weniger für Zigeuner bejaht werden, die vielfach in der Lage waren, innerhalb der Grenzen Polens frei umherzuziehen. Vielmehr ist vom Berufungsgericht konkret festzustellen, wann und wo die Erblasserin der Kläger ihrer Freiheit beraubt gewesen ist, unter welchen Bedingungen im einzelnen sie dort gelebt hat, ob es sich um Ghettos gehandelt hat oder ob sonst Umstände Vorgelegen haben,die ein Loben unter haftähnlichen Bedingungen als gegeben erscheinen lassen könnten. Diese Umstände müßten jedenfalls härter gewesen sein als im Falle der Residence forcee eines Konfinierten, der Kontakt - 12 mit der nichtverfolgten Bevölkerung eines Aufenthaltsortes hatteo Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht nit dem Hinweis rechtfertigen, die Feststellung der Einzelschicksale sei nicht mehr möglich. Es können zu demindest Feststellungen über die Zeiten des Aufenthalts von Zigeunern in einzelnen Lagern und Uber die in diesen Lagern herrschenden allgemeinen Verhältnisse getroffen werden. Hieraus können Rückschlüsse gezogen werden, die es ermöglichen, dem Einzelschicksal gerecht zu werden und gegebenenfalls einen Freiheitaschadensanopruch, wenn auch möglicherweise nur für einzelne Zeitabschnitte, zu bejahen. 3. Aus diesen Gründen ist hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens an Leben die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen. Hinsichtlich des ererbten Anspruchs wegen Schadens an Freiheit ist das angefochtene Urteil aufzuhoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. / Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs• 1 BEG» Ascher Wilden Dr. Boewenhein Dr o Graf von der Mühlen