Einem Uber T6 Jahre alten Kinde eines gettftöten Verfolgten, das wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist, steht dio Hinterbliebenenrente zu, wenn es nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auf sie angewiesen ist„ Auf die Revision dos Klägers wird das Urteil des 15. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten, an das Berufungsgericht zurücfcverwoisen. Der Kläger und 3eine Ehefrau erzielten in den Jahren 1945 bis I960 folgende Einkünfte: Mit der Begründung, er sei als Blinder dauernd erwerbsunfähig, hat der Kläger eine Hinterbliebenenrente nach seinem Vater gefördert. Der Kläger hat Berufung eingelegt und Ansprüche nur noch für die Zeit vom Tode seines Vaters bis zu dem 31 * März 1956 erhoben. Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit nach dem Anträge dos beklagten Landes entschieden. Da der Kläger Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit vom 1. 271) kann der Kläger eine Hinterbliebenenrente nur fordern, wenn er wogen körperlicher oder geistiger Gebrochen dauernd erwerbsunfähig iat und auch von seinem Ehegatten nicht unterhalten worden kann. Wie sich aus diesen BesoldungsVbrschriften ergibt, ist § 14 Abs.4 BesG so auszulegen, daß für ein verheiratetes Kind kein Kinder-zuschlag zu gewähren ist, es sei denn, daß der Ehegatte es nicht unterhalten kann. Infolge dieser Verweisung auf die damals noch geltenden Bestimmungen de3 Besoldungsrechts hat sich die Rechtslage der verheirateten Kinder, die aus den genannten Gründen erwerbsunfähig sind, durch das Inkrafttreten der 1, DV-BEG nicht geändert. Das Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob der Kläger in der maßgebenden Zeit wegen seiner körperlichen oder geistigen Gebrechen dauernd erwerbsunfähig war«. Es ist dabei davon ausgegangen, daß der Kläger durch seinen Handel etwa die Hälfte des von beiden Ehegatton verdienten und versteuerten Einkommens erarbeitet hat. Diese Frage läßt sich nur dann einwandfrei beantworten, wenn beachtet wird, daß die Vorschriften über die Ansprüche auf Gewährung von Hinterbliebenenrenten ihr Vorbild in dor gosctzlichen Regelung über die Fürsorge des dos Staates zugunsten der Hinterbliebenen seiner Beamten haben. Auf diesen Zusammenhang wird in Abschnitt VIII der Begründung zu dem Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes besonders hingewiesen (Deutscher Bundestag, 2. Nach diesen Bestimmungen wird für erwerbsunfähige Kinder der Kinderzuschlag nur dann weitergewährt, wenn sie nicht ein eigenes Einkommen über 75 RM monatlich beziehen. Damit war für die Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften klargestellt, daß der Kinderzu-ochlag nur weiterzugewähren ist, wenn die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen erwerbsunfähigen Kinder auf den Kindorzuachlag wirtschaftlich angewiesen waren. Nun steht zwar nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG dem Kinde eines getöteten Verfolgten die Hinterbliebenenrente auch dann zu, wenn es ein eigenes Einkommen von mehr als 75 DBS monatlich bezieht. Daß nach § 17 aaO die Weitergewährung des Kinder Zuschlags nicht davon abhängt, daß kein eigenes Einkommen von mehr als 75 DH vorhanden ist, besagt deshalb nicht, daß es überhaupt ohne rechtliche Bedeutung ist, ob und in welcher Höhe das erwerbsunfähige Kind eines Verfolgten Würde es hierauf nicht ankommen, so hätte das zur Folge, daß ein blindes Kind mit erheblichen oder hohen Einkünften anopruch3berechtigt wäre, so daß lediglich mit Hilfe von § 13 Abs.3 der 1. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß von dem versteuerten Einkommen beider Ehegatten die Hälfte auf den Kläger entfällt. Eine derartige Verteilung dos Einkommens hat zwar der Kläger in der Klageschrift als möglich bezeichnet, aber nur deshalb, weil es nach ooinor Ansicht aus ßcchtsgründen auf die Verteilung nicht ankommt» Bas ist jedoch unzutreffend. kommenden Einkommen beider Ehegatten, die nach den Pest-otollungen des Berufungsgerichts in mehreren Jahren nicht an das Existonzminimum heranreichten, in anderen kaum darüber hinauogingen, läßt sich nicht sagen, daß bei einem höheren Anteil der Ehefrau am versteuerten Gesamteinkommen sogleich und dementsprechend dem Kläger ein höherer Unterhalt zugestanden hätte. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang auf die Kosten für don Unterhalt und die Pflege des Blindenhundes sowie auf den Aufwand für Mietkraftwogen hingewiesen. §'<; Wird dieser Aufwand von dem auf den Kläger entfallenden Einkommen abgeaetzt, so ist es möglioh, daß die verbleibenden Beträge unter Berücksichtigung des für New York in Präge kommendenExistenzminimunß so geringfügig sind, daß sie die Annahme einer weitgehenden Hilfobedürftigkeit nicht auoschlioßen,.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 17 Aba, 1 Nr. 3; 1.. DV-BEG § 7 idF der 3- VO zur Änderung der 1. VO zur Durchführung des BErgG vom 23. November 1956, BGBl I 864. Einem Uber T6 Jahre alten Kinde eines gettftöten Verfolgten, das wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist, steht dio Hinterbliebenenrente zu, wenn es nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auf sie angewiesen ist„ BGH, tJrt«. v. 5. Februar I964 - IV ZR 124/63 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf IV ZR 124/63 Vorkündot am 5. Februar 1964 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundabeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Bntschädigungsrechtsstreit des Hausierhändlera Harry L.J.N.V., - Prozeßbevollmächtigter: d Street, Klägers und Heviaionsklägers, Rechtsanwalt Dr. in gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Rovisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« in hat der IV«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatapräsidenten Ascher und der Bundesrichter Ra3ke? Johannsen5 Maaß und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision dos Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsonate des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23. November 1962 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten, an das Berufungsgericht zurücfcverwoisen. Gerichtsgobühren und Auslagen für die Revisions-Instanz werden nicht erhoben« Von Rechts wegen fatbestand? Dor am fl|. HP 1909 in aHHHP (Kreis (pp Sauerland) geborene Kläger entstammt einer jüdischen Familie. Im Alter von 12 Jahren erkrankte er an einem Augenleiden und verlor dadurch die Sehfähigkeit auf beiden Augen, Er konnte zwar zunächst noch hell und dunkel unterscheiden, seit seinem 20. Lebensjahr ist er jedoch völlig erblindet. Der Kläger bestand die Reifeprüfung und studierte danach Rechtswissenschaft an der Universität Frankfurt am Main. Rach 1933 wandorte er in die Vereinigten Staaten von Nordamerika aus. Dort heiratete er im August 1939 seine Ehefrau Franziska UMK, Seit seiner Eheschließung betreibt der Kläger in JHI^p hHP (N€P i|H) einen Hausierhandel mit Haushaltwaren und Neuheiten, während soine Ehefrau in diesem Geschäftszweig am gleichen Orte ein Ladengeschäft leitet. Der Kläger und 3eine Ehefrau erzielten in den Jahren 1945 bis I960 folgende Einkünfte: 1945 2 1946 1 1947 2 1948 2 1949 2 1950 2 1951 1 1952 1953 1 1954 1955 1956 2 606,96 Dollar 964,65 " 501,17 " 671,12 " 413.56 " 406,64 " 569,85 ” 662.57 " 072,07 ” 324,62 « 825,91 ” 232,14 I! J)or Vater des Klägers betrieb bis zu dem Jahre 1934 ein Textilgeschäft in Von 1934 bis 1940 führte er in einen Gaststättenbetrieb und eine Pension. Am 20. Juli 1942 wurde er nach Theresienstadt deportiert. Sr starb dort am 20. Oktober des gleiche». Jahreo. Mit der Begründung, er sei als Blinder dauernd erwerbsunfähig, hat der Kläger eine Hinterbliebenenrente nach seinem Vater gefördert. Er hat dazu noch vorgetragen., die Einkünfte aus dem Hausierhandel seien so gering, daß sie für einen standesgemäßen Lebensunterhalt nicht aus-reichten. Seine Ehefrau sei nicht in der Lage, ihn wirtschaftlich zu unterstützen. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt. Diesen Bescheid hat der Kläger mit der Klage ange-fochten, er hat eine KapitulantSchädigung von 11 640 DM. rückständige Renten von 12 749 DM und eine laufende Rente von monatlich 183 DM ab 1. November I960 gefordert. Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweioen. Das Landgericht hat nach dem Anträge des beklagten Landes erkannt. Es hat den Kläger nicht für erwerbsunfähig gehalten, da er aus seiner Tätigkeit seinen Lebensuntorhal mindestens zu dem Teil bestreiten könne« Der Kläger hat Berufung eingelegt und Ansprüche nur noch für die Zeit vom Tode seines Vaters bis zu dem 31 * März 1956 erhoben. Er hat deshalb neben der Kapitalentschädi-gung von 11 640 DH noch die bis zu dem 31. Mürz 1956 aufgo-laufenen Renten von insgesamt 4 379,50 DM gefordert. Da3 beklagte Land hat gebeten, die Berufung zurückzuwoisen. Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit nach dem Anträge dos beklagten Landes entschieden. Mit der vom Oborlandeogoricht zugolassenen Revision verfolgt der Kläger dio im Berufungsrochtszuge gestellten Anträge weiter* Das boklagto Land bittet, die Revision zurückzuweisen,, Entecheidungagründe t Dio Revision ist begründet. 1. Da der Kläger Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit vom 1. November 1942 bis zu dem 31. März 1956 fordert, hat das Berufungsgericht der rechtlichen Beurteilung der Entschädigungsansprüche die Bestimmungen der §§ 15? 17 Abs. 1 Nr. 3 Beg in Verbindung mit § 23 Abs. 1 der 1. DV-BErgG vom 17. September 1954 zugrundegelegt. Ob dies richtig ist oder ob die Bedenken begründet sind, die Kirat gegen die Gedanken über den zeitlichen Geltungsbereich dor 1. DV-BErgG und der 1DV-BEG erhoben hat (vgl. die Entscheidung des Senats vom 26. April 1961 -IV ZR 298/60 abgedruckt RzY/ 1962, 73 Nr. 18 mit Anmerkung von Kirat), bedarf hier keiner Entscheidung» Sov/ohl nach § 7 der 1. Dv-BEG in der Passung der Ände-rungaverordnung vom 23. November 1956 (BGBl I S. 864) wie auch nach § 23 der 1. DV-BErgG vom 17. September 1954 (BGBl I S. 271) kann der Kläger eine Hinterbliebenenrente nur fordern, wenn er wogen körperlicher oder geistiger Gebrochen dauernd erwerbsunfähig iat und auch von seinem Ehegatten nicht unterhalten worden kann. Zwar sagt § 23 aaO nichts über den Rentenanspruch der verheirateten Kinder, in dicoom Punkte wird aber diese Bestimmung nach § 17 Abs. ? Nr» 3 BEG durch die Vorschriften des § 14 Abs. 4 BesG vom 16» Dezember 1927 (RGBl I S. 349) in Verbindung mit Nr. 65 Abs. 3 BV vom 12* März 1928 ergänzt. Wie sich aus diesen BesoldungsVbrschriften ergibt, ist § 14 Abs. 4 BesG so auszulegen, daß für ein verheiratetes Kind kein Kinder-zuschlag zu gewähren ist, es sei denn, daß der Ehegatte es nicht unterhalten kann. Infolge dieser Verweisung auf die damals noch geltenden Bestimmungen de3 Besoldungsrechts hat sich die Rechtslage der verheirateten Kinder, die aus den genannten Gründen erwerbsunfähig sind, durch das Inkrafttreten der 1, DV-BEG nicht geändert. Hierauf hat der ^enat in der erwähnten Entscheidung hingewiesen* Das Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob der Kläger in der maßgebenden Zeit wegen seiner körperlichen oder geistigen Gebrechen dauernd erwerbsunfähig war«. 2* Das Berufungsgericht hat diese Vorschrift so ausgelegt, daß ein erwerbsunfähiger Hinterbliebener vollständig und fortlaufend auf die Obhut und die Fürsorge dos getöteten Verfolgten angewiesen gewesen sein muß* Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, daß der Klüger infolge des vollständigen Verlustes seiner Sohfähigkeit erwerbsunfähig ist, es ist aber auf Grund des von beiden Ehegatten erzielten Ein-* kommeno der Ansicht, daß der Kläger nicht vollständig auf dio Fürsorge anderor angewieson sei. Es ist dabei davon ausgegangen, daß der Kläger durch seinen Handel etwa die Hälfte des von beiden Ehegatton verdienten und versteuerten Einkommens erarbeitet hat. Aus diesem Grunde hat es das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt. 3 «• Der Verluot der Sehfähigkeit auf beiden Augen hat regelmäßig den vollständigen Verlust der allgemeinen Erwerbofähigkeit zur Folge. Darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen* Uber diese Frage konnte das Berufungsgericht entscheiden, ohne einen ärztlichen Sachverständigen zu hören. Die Bedenken der Revision, daß die Mitwirkung eines Sachverständigen erforderlich gewesen wäre, sind unbegründet. Wie der Senat schon mehrfach gesagt hat (RzW 1961, 69 Nr. 24; 62, 454 Nr. 17), enthalten die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen vielfach brauchbare Hinweise für die Beurteilung der Minderung der Erwerbofähigkeit* Aus den in diesen Anhaltspunkten gegebenen Richtsätzen ist zu ersehen, daß die völlige Erblindung mit einer Minderung der Erwerbofähigkeit von 100 v.H«. bewertet wird (vgl. Schöneberg, Die ärztliche Beurteilung Geschädigter, 3.. Auf I*, S. 28). Es erübrigte 3ich deshalb, hierüber einen Sachverständigen zu hören« Bei diesem Grade der Hinderung der Erwerbsfähigkeit ist der Geschädigte im allgemeinen als erwerbsunfähig anzusehen (vgl« § 31 Abs. 3 BVG). 4« Es kommt aber weiter darauf an, ob der Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 17 Ahe. 1 Nr. 3 BEG in Verbindung mit § 23 Abo. 1 b der 1. DV-BErgG davon abhängt, daß die allgemeine Erwerbsunfähigkeit des Klägers seine wirtschaftliche Hilfsbcdürftigkoit zur Folge gehabt haben muß. Diese Frage läßt sich nur dann einwandfrei beantworten, wenn beachtet wird, daß die Vorschriften über die Ansprüche auf Gewährung von Hinterbliebenenrenten ihr Vorbild in dor gosctzlichen Regelung über die Fürsorge des dos Staates zugunsten der Hinterbliebenen seiner Beamten haben. Auf diesen Zusammenhang wird in Abschnitt VIII der Begründung zu dem Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes besonders hingewiesen (Deutscher Bundestag, 2. Wablper,, Drucks. 1949). Die Vorschrift des § 23 der 1. DV-BErgG geht auf § 14 Abo. 4 BesG zurück, § 23 Abs. 3 aaO entspricht fast wörtlich BV Nr. 71. Nach diesen Bestimmungen wird für erwerbsunfähige Kinder der Kinderzuschlag nur dann weitergewährt, wenn sie nicht ein eigenes Einkommen über 75 RM monatlich beziehen. Damit war für die Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften klargestellt, daß der Kinderzu-ochlag nur weiterzugewähren ist, wenn die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen erwerbsunfähigen Kinder auf den Kindorzuachlag wirtschaftlich angewiesen waren. Nun steht zwar nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG dem Kinde eines getöteten Verfolgten die Hinterbliebenenrente auch dann zu, wenn es ein eigenes Einkommen von mehr als 75 DBS monatlich bezieht. Diese Verbesserung gegenüber den Vorschriften des Besoldungsgesetzes war schon im Hinblick auf die großen Verschiedenheiten in den Lebenoverhültnissen zahlreicher Auswanderungsländer notwendig. Diese wirtschaftlichen Verhältnisse sind wieder unter sich so uneinheitlich, daß der Gesetzgeber die Grenze der Hilfsbedürftigkeit nicht allgemein bestimmen konnte. Daß nach § 17 aaO die Weitergewährung des Kinder Zuschlags nicht davon abhängt, daß kein eigenes Einkommen von mehr als 75 DH vorhanden ist, besagt deshalb nicht, daß es überhaupt ohne rechtliche Bedeutung ist, ob und in welcher Höhe das erwerbsunfähige Kind eines Verfolgten eigenes Einkommen erziolt. Würde es hierauf nicht ankommen, so hätte das zur Folge, daß ein blindes Kind mit erheblichen oder hohen Einkünften anopruch3berechtigt wäre, so daß lediglich mit Hilfe von § 13 Abs. 3 der 1. ])V-B£G eine Ermäßigung der Rente Platz greifen könnte. Aus der bereits dargelogton Anlehnung des Rechts der Hintorbliobenenver-sorgung des Beg an die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Beamten folgt vielmehr, daß die deitorgewährung des Kindersuschlago an ein erwerbsunfähiges Kind voraussetzt, daß der Berechtigte wirtschaftlich auf die Rente angewiesen ist» 5. Ob der Kläger in dieser Lago war, kann mit..demiBerufungsgericht nicht schondeshalb, verneint Werden-,•. .vv^il-, 62* in den in Frage kommenden Jahren wenigstens einen Teil seines Lebensbedarfes durch seinen Hausierhandel verdient hat. Die Maßstäbe, die da3 Berufungsgericht in diesem Zusammenhang an die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit des Klägers angelegt hat, worden weder seinen persönlichen Verhältnissen noch der wirtschaftlichen Lage (Existenzminimum) in Row York gerecht. Das hat die Revision mit Recht beanstandet« Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß von dem versteuerten Einkommen beider Ehegatten die Hälfte auf den Kläger entfällt. Eine derartige Verteilung dos Einkommens hat zwar der Kläger in der Klageschrift als möglich bezeichnet, aber nur deshalb, weil es nach ooinor Ansicht aus ßcchtsgründen auf die Verteilung nicht ankommt» Bas ist jedoch unzutreffend. Cb jemand der Fürsorge eines anderen bedarf, richtet sieh zunächst danach, welches Einkommen er selbst verdient. Bei der Höhe der hier in Betracht -9 - kommenden Einkommen beider Ehegatten, die nach den Pest-otollungen des Berufungsgerichts in mehreren Jahren nicht an das Existonzminimum heranreichten, in anderen kaum darüber hinauogingen, läßt sich nicht sagen, daß bei einem höheren Anteil der Ehefrau am versteuerten Gesamteinkommen sogleich und dementsprechend dem Kläger ein höherer Unterhalt zugestanden hätte. Es wäre deshalb notwendig gewesen zu prüfen, in welchem Umfange der Kläger durch den von ihm betriebenen Handel zu dem gemeinsamen Einkommen beitrug. Hierfür müßte eine Aufteilung der Umsätze versucht werden. Wie der Kläger mit Recht beanstandet, hätte das Berufungsgericht nach der Verteilung der Einkommen nicht daran Vorbeigehen dürfen, daß der Kläger das auf ihn entfallende Einkommen nur mit Hilfe besonders hoher Aufwendungen verdienen kann. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang auf die Kosten für don Unterhalt und die Pflege des Blindenhundes sowie auf den Aufwand für Mietkraftwogen hingewiesen. Daß derartige Aufwendungen bei Blinden regelmäßig ins Gewichtf fallen, dafür spricht, daß sie nach § 35 Abs. t BVG regelmäßig eine Pflogozulago nach Stufe III (2oo DM) monatlich erhalten. §'<; Wird dieser Aufwand von dem auf den Kläger entfallenden Einkommen abgeaetzt, so ist es möglioh, daß die verbleibenden Beträge unter Berücksichtigung des für New York in Präge kommendenExistenzminimunß so geringfügig sind, daß sie die Annahme einer weitgehenden Hilfobedürftigkeit nicht auoschlioßen,. - 10- Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit muß deshalb zur nochmaligen Verhandlung an das Berufungsgericht zurüclc-verv/iesen werden. Ascher Raske fiteaß Johannsen Dr. loewenheim