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BGH · IV ZR 124/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 124/62

Sie hat sich bereit erklärt, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, wenn dieser das ehebrecherische Verhältnis mit der anderer! Der Kläger hat demgegenüber den Widerspruch der Beklagten deswegen für unzulässig gehalten, weil nach seiner Ansicht die vorhandene Zerrüttung nicht auf die von ihm eingeräumten ehebrecherischen Beziehungen, sbndern auf die Kinderlosigkeit und auf eine Hautkrankheit der Beklagten zurückzuführen ist* die es ihm unmöglich gemacht hätte, mit ihr ehelich zu verkehren. Las Landgericht hat, nachdem es die Beklagte als Partei vernommen und eine schriftliche Auskunft des Facharztes Br. Fritz Uber die Hautkrankheit der Beklagten eingeholt hatte, die Klage abgewiesen. J? SiS PSJ2 iiPi. Lie von uen Vorinstanzen abgewiesene Klage ist aus-rjcblieülich auf § 48 EheG gestützt» Las Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, unterliegt somit gemäß § 547 Abs. 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Frage handelt, ob der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch begründet ist (Urteil des Senats vom 24» Oktoner 1962 - IV ZR 28/62.-). Las Berufungsgericht hat dies bejaht« ps ist dabei mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein dadurch verschuldet habe, daß er sich im Jahre 1956 von der Beklagten getrennt und ein ehebrecherisches Verhältnis zu einer anderen Frau •angeknüpft habe, das er seitdem fortsetze. Die Revision hat dagegen unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 21. Diese vom Kläger vorgetragenc Tatsache habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt und damit gegen § 286 ZPO verstoßen. 217) sei diese Bestimmung auch als Gesetzgebungsauftrag der Ausdruck einer verfassungsrechtlichen V/ert ent Scheidung, die Gerichte und Verwaltung im Rahmen der geltenden Gesetze bei der Ausübung des Ermessens binde. ihn günstigere Beurteilung der Frage, ob die Zerrüttung der Ehe auf seinem Verschulden beruht, nicht rechtfertigen» Unverschuldete Kinderlosigkeit, einer Ehe ist eine Schicksalsfügung, die dem Ehegatten, in dessen Person die körperlichen Voraussetzungen für die Zeugung oder Empfängnis eines Kindes gegeben sina, nicht die sittliche Berechtigung geben kann, sich vondem änderen Bhegatten, bei dem diese Voraussetzungen ohne dessen Vers ob uIden fehlen, loszusagen» Die Geburt eines unehelichen Kindes, die daraus für den Kläger entstandene Lage und deren Auswirkung auf seine Einstellung zu der Beklagten sind eine Folge der schuldhaften Abwendung des Klägers von der Beklagten» Soweit sie seine Entfremdung von der Beklagten vertieft haben und nunmehr seiner Rückkehr zu einer ehelichen Gesinnung als 'weiteres Hindernis entgegenstehen, können sie auch nach den Grundsätzen der von der Revision angeführten, Der dem Kläger obliegende Beweis dafür, daß es der Beklagten an der Bindung an die Ehe oder an der Bereitschaft, diese fortzusetzen, fehle, ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum nicht als frbracht angesehen worden«, Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen das Berufungsgericht das Gegenteil hätte folgern können« Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht den Antwortbrief der Beklagten vom 26. August 1959 an den Anwalt des Klägers auf dessen Schreiben an die Beklagte vom 19» August 1959 nicht berücksichtigt habe« Dieser Antwortbrief lasse keinerlei innere Bindung der Beklagten an die Ehe erkennen. Auch mit dieser Rüge kann die Revision nicht durch-dringen« Zunächst ist weder aus dem Tatbestand des Berufungsurteils noch aus dem des Bandgerichts zu ersehen, daß dieser Antwortbrief, dessen Durchschrift di©„Beklagte in der Verhandlung vor dem Binzeirichter des Landgerichts am 14» März 1961 vorgelegt hatte (Bl« 1ö GA)> zu dem Gegenstand der Verhandlung vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht gemacht worden ist« Das Berufungsgericht war, nachdem sich der Kläger in seinem Vortrag, insbesondere auch in seiner Berufungsbegründung nicht zur Begründung seiner Auffassung auf diesen Brief berufen hatte, nicht verpflichtet, dessen Inhalt von Amts wegen zu berücksichtigen« Dies stand vielmehr gemäß § 622 ZPO in seinem Ermessen« Im übrigen hätte der Brief Kaum einen verläßlichen Anhaltspunkt für die wirkliche Einstellung der Beklagten zu ihrer Ehe abgeben können« Br war ersichtlich aus einer Stimmung der Verärgerung geschrieben worden* die die Beklagte über das Schreiben des Anwalts, das sie damit beantwortete, empfunden hattet» Denn in dem schreiben des Anwaltes war ihr die Scheielungsabsicht' des Klagers mitgeteilt mit der Aufforderung, keinen „iderspruch gegen die Scheidung zu erheben« Die Beklagte hatte dieses Schreiben an ihrem Geburtstag erhälten« Der Kläger hat ihr später in seinem Brief vom 30« April i960 selbst erklärt, daß der Rechtsanwalt dieses Schreiben nicht in seinem, des Klagers, Sinne abgefaßt habe, weshalb er, der Kläger, auch seine Beziehungen zu ihm gelöst habe. Nach allem kann die Revision keinen Erfolg haben» Die Kosten des Rechtsmittels hat gemäß § 97 Abs» 1 ZPO der Kläger su tragen»

Zitierte Normen: § 46 EheG § 286 ZPO Art. 6 GG
KindehelichenBerufungsgerichtEheZerrüttungBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
 EheG § 48 Abs. 2
Nimmt ein Ehemann die unverschuldete Kinderlosigkeit seiner Ehefrau zu dem Anlaß, sich v,©n ihr innerlich abzuwenden, so beruht eine dadurch eingetretene Ehezerrüttung auf seinem Verschuldeno
BGH, Urt. v. 30. Januar 1963 - IV ZR 124/62 -
OLG Httnchen i. Augs^S I»G Augsburg
 iy^ZH_J24/62
Verkündet
m 30. Januar 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschärtestelle
 Im Namen des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
 des Verwaltungsangestellten Wilhelm Johann
- Prczeßbevollraächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
in
i
seine Ehefrau, die techn. Lehrerin Anna Dorothea Maria
 str.
*
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geh.
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsboklagte,
 Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, V/ilden, Br. Loewenhcim und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 20. Februar 1962 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2 -Tatbe stands
 Die Parteien, beide Deutsche, haben am 4. August 1937 miteinander die Ehe geschlossen«. Der Kläger ist am A WEK* 1906, die Beklagte am	1903 geboren«
Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen» Seit August
1956	haben die Parteien, zunächst innerhalb der Ehewohnung, getrennt voneinander gelebt» Ende November 1956 hat der Kläger die Beklagte und die Ehewohnung verlassen» Er
 lebt jetzt in Kempten, während die Beklagte in Au^|^p wohnt» Zum letzten ehelichen Verkehr ist es im Jahre 1952 oder 1953 gekommen»
Seit etwa 19% unterhält der Kläger mit einer anderen Frau ehebrecherische Beziehungen, aus denen am 24» Januar
1957	ein Kind hervorgegangen ist.
Der Kläger erstrebt eine Scheidung der Ehe aus § 46 EheG. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und demgemäß Abweisung der Klage beantragt. Sie hat sich bereit erklärt, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, wenn dieser das ehebrecherische Verhältnis mit der anderer! Frau abbrechen und wieder zu ihr zurUckkehren würde.
Der Kläger hat demgegenüber den Widerspruch der Beklagten deswegen für unzulässig gehalten, weil nach seiner Ansicht die vorhandene Zerrüttung nicht auf die von ihm eingeräumten ehebrecherischen Beziehungen, sbndern auf die Kinderlosigkeit und auf eine Hautkrankheit der Beklagten zurückzuführen ist* die es ihm unmöglich gemacht hätte, mit ihr ehelich zu verkehren.
r
 
Las Landgericht hat, nachdem es die Beklagte als Partei vernommen und eine schriftliche Auskunft des Facharztes Br. Fritz	Uber	die	Hautkrankheit
 der Beklagten eingeholt hatte, die Klage abgewiesen.
Lie Berufung des Klagers gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein vichei-dungsbegehron weiter..
Lie Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ents J? J? SiS PSJ2 iiPi.
Lie von uen Vorinstanzen abgewiesene Klage ist aus-rjcblieülich auf § 48 EheG gestützt» Las Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, unterliegt somit gemäß § 547 Abs. 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Frage handelt, ob der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch begründet ist (Urteil des Senats vom 24» Oktoner 1962 - IV ZR 28/62.-).
Las Berufungsgericht hat dies bejaht« ps ist dabei mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein dadurch verschuldet habe, daß er sich im Jahre 1956 von der Beklagten getrennt und ein ehebrecherisches Verhältnis zu einer anderen Frau •angeknüpft habe, das er seitdem fortsetze.
Im Berufungsrecntszuge hatte der Kläger diese Feststellung des Landgerichts nicht angegriffen. Sie entsprach seiner eigenen Auffassung, wie er sie in seinem Brief an die Beklagte vom 10»' April 1957 zu dem Ausdruck gebracht
 
batte. Darin hatte er der Beklagten u. a. geschrieben: "Du hast ja auch volle Berechtigung, aufrecht Deines Weges zu gehen, denn die Schuld liegt ja bei mir. Das schreibe ich mit vollem Bewußtsein der Verwendbarkeit vor irgendwelchen Dienststellen.”
Die Revision hat dagegen unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 21. Marz 1962 -IV ZR 187/61 BGHZ 36, 357, folgendes geltend gemacht:
Die Grundursache für die Zerrüttung der Ehe sei der starke Wunsch des Klägers nach einem Kind gewesen, der in seiner Ehe unerfüllt geblieben sei. Diese vom Kläger vorgetragenc Tatsache habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt und damit gegen § 286 ZPO verstoßen.
Während der Dauer der Zerrüttung sei ein Umstand eingetreten, der das weitere Beharren des Klägers in seiner ehefeindlichen Einstellung verständlich mache und so viel Gewicht habe, daß ihm seine Einstellung jetzt nicht monr oaer doch nur in geringerem Maße vorgev/orfen werden könne. Der Kläger habe nämlich nunmehr aus seiner Verbindung mit einer anderen Krau ein uneheliches Kind und er habe ein echtes, von Verantwortungsgefühl getragenes Bedürfnis, diesem Kind ein Elternhaus und die Stellung eines ehelichen Kindes zu verschaffen. Die Berechtigung dieses Verlangens sei sogar verfassungsrechtlich durch die Bestimmung des Art. 6 Abs. 5 GG anerkannt, nach der den unehelichen- Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für die leibliche und seelische Entwicklung un ihrer Steilung in der Gesellschaft zu schaffen seien wie den ehelichen Kindern. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 195ö (BVerfGE, 3d. 8, 3. 217) sei diese Bestimmung auch als
 Gesetzgebungsauftrag der Ausdruck einer verfassungsrechtlichen V/ert ent Scheidung, die Gerichte und Verwaltung im Rahmen der geltenden Gesetze bei der Ausübung des Ermessens binde. Eie verfacsungskonforme Auslegung von Bundesgesetzen, die den Gerichten anvertraut sei, habe die in der Verfassungen or m ausgeprägte Wertauffassung der Interpretation zugrunde zu legen»
Eiese Ausführungen können nicht zu einer Aufhebung des Berufungsurteils führen»
Auch wenn man unterstellt, daß der Kläger an der Kinderlosigkeit seiner Ehe gelitten hat, so könnte das eine fü:? ihn günstigere Beurteilung der Frage, ob die Zerrüttung der Ehe auf seinem Verschulden beruht, nicht rechtfertigen» Unverschuldete Kinderlosigkeit, einer Ehe ist eine Schicksalsfügung, die dem Ehegatten, in dessen Person die körperlichen Voraussetzungen für die Zeugung oder Empfängnis eines Kindes gegeben sina, nicht die sittliche Berechtigung geben kann, sich vondem änderen Bhegatten, bei dem diese Voraussetzungen ohne dessen Vers ob uIden fehlen, loszusagen»
Hit der gegenteiligen Auffassung wird praktisch der im § 5* de. Ehegesetzes von 1938 zugelassene Scheidungsgrund der Unfruchtbarkeit - und zwar in erheblich erweitertem Umfange -wieder eingeführt, obwohl er im Ehegesetz von 1946 ausdrücklich fallen gelassen wurde. Gegenüber dieser von der Revision vertretenen Auffassung ist auch darauf hinzuweisen, daß viele kinderlose Ehepaare dieses Schicksal ohne Schaden für ihre eheliche Gesinnung ertrs^en oder durch die Adoption eines oder mehrerer Kinaer zu dem Segen für diese und für ihre Ehe gewendet habeno Nimmt ein Ehegatte es gleichwohl zu dem Anlaß, seine eheliche Gesinnung gegenüber dem anderen Ehegatten preiszugeben und sich von diesem loszusagen, so ist diese seine Willensentscheidung und nicht die sie motivierende Tatsache der Kinderlosigkeit die Ursache für die damit eintretende Ehezerrüttung (BGHZ 2, 255 ff)*
Die Geburt eines unehelichen Kindes, die daraus für den Kläger entstandene Lage und deren Auswirkung auf seine Einstellung zu der Beklagten sind eine Folge der schuldhaften Abwendung des Klägers von der Beklagten» Soweit sie seine Entfremdung von der Beklagten vertieft haben und nunmehr seiner Rückkehr zu einer ehelichen Gesinnung als 'weiteres Hindernis entgegenstehen, können sie auch
 nach den Grundsätzen der von der Revision angeführten,
BGHZ 36, 357 veröffentlichten Entscheidung des Senats nicht als Umstände gewertet werden, die dem Kläger nicht als Verschulden ansurechnen sind» Die Bestimmung des Art«. 6 Abs. 5 GG rechtfertigt keine andere Beurteilung« Sie läßt
 die Frage, inwieweit die F'
en eines Ehebruchs
 insbe-
sondere die Erzeugung eines unehelichen Kindes durch einen Ehemann für die Zerrüttung der Ehe des Erzeugersi ursäch-
lich sind, und welche Bedeutung ihnen für die Beurteilung neines auf § 43 EheG gestützten Scheidungsbegehrens zukommt , unberührt, denn sie betrifft das Schicksal der un-
ehelichen Kinder, soweit es mit diesem ihrem familienrechtlichen Status zusammenhängt, nicht dagegen die Frage nach den Voraussetzungen für eine mögliche Änderung dieses
 Status«
Der dem Kläger obliegende Beweis dafür, daß es der Beklagten an der Bindung an die Ehe oder an der Bereitschaft, diese fortzusetzen, fehle, ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum nicht als frbracht angesehen worden«,
Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen das Berufungsgericht das Gegenteil hätte folgern können« Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht den Antwortbrief der Beklagten vom 26. August 1959 an den Anwalt des Klägers auf dessen Schreiben an die Beklagte vom 19» August 1959 nicht berücksichtigt habe« Dieser Antwortbrief lasse keinerlei innere Bindung der Beklagten an die Ehe erkennen. Die Erwägungen, mit denen sie darin ihren
 
Entschluß, dem Scheidungsbegehren zu widersprechen, begründet habe, seien vielmehr durch ihr eigenes ichbezogenes Interesse bestimmt«
Auch mit dieser Rüge kann die Revision nicht durch-dringen« Zunächst ist weder aus dem Tatbestand des Berufungsurteils noch aus dem des Bandgerichts zu ersehen, daß dieser Antwortbrief, dessen Durchschrift di©„Beklagte in der Verhandlung vor dem Binzeirichter des Landgerichts
 am 14» März 1961 vorgelegt hatte (Bl« 1ö GA)> zu dem Gegenstand der Verhandlung vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht gemacht worden ist« Das Berufungsgericht war, nachdem sich der Kläger in seinem Vortrag, insbesondere auch in seiner Berufungsbegründung nicht zur Begründung seiner Auffassung auf diesen Brief berufen hatte, nicht verpflichtet, dessen Inhalt von Amts wegen zu berücksichtigen« Dies stand vielmehr gemäß § 622 ZPO in seinem Ermessen« Im übrigen hätte der Brief Kaum einen verläßlichen Anhaltspunkt für die wirkliche Einstellung der Beklagten zu ihrer Ehe abgeben können« Br war ersichtlich aus einer Stimmung der Verärgerung geschrieben worden* die die Beklagte über das Schreiben des Anwalts, das sie damit beantwortete, empfunden hattet» Denn in dem schreiben des Anwaltes war ihr die Scheielungsabsicht' des Klagers mitgeteilt mit der Aufforderung, keinen „iderspruch gegen die Scheidung zu erheben« Die Beklagte hatte dieses Schreiben an ihrem Geburtstag erhälten« Der Kläger hat ihr später in seinem Brief vom 30« April i960 selbst erklärt, daß der Rechtsanwalt dieses Schreiben nicht in seinem, des Klagers, Sinne abgefaßt habe, weshalb er, der Kläger, auch seine Beziehungen zu ihm gelöst habe.
Nach allem kann die Revision keinen Erfolg haben» Die Kosten des Rechtsmittels hat gemäß § 97 Abs» 1 ZPO der Kläger su tragen»
Ascher Raske Bundesrichter	Dr«	Loewenheim	Dr.	Gr
 Wilden ist durch Krankheit verhindert au unterschreiben
 Ascher