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BGH · IV ZR 124/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 124/61

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das im schriftlichen Verfahren ergangene, den Parteien an Verkündungs Statt am 13./I4•November 1959 zugestellte Urteil der 5- Zivilkammer (EntSchädigungskammer) des Landgerichts Mainz geändert* Nachdem ihr Vater im September 1941 in ein Konzentrationslager in der Hähe von Belgrad verbracht worden war, floh die Klägerin mit ihrer Mutter am 2. Im April 1946 kehrte die Klägerin mit ihrer Mutter nach Prag zurück; dort übte* sie eine berufliche Tätigkeit mit einem Monatsgehalt von 3oOoo Kcs aus. Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach Maßgabe der §§ 154, 155 BEG. Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben mit dem Antrag, da3 beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Kapital- Da sie unstreitig die allgemeinen Wohnsitz- und StichtagsVoraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllt, kann ihr nur nach Maßgabe der §§ 15ö ff BEO <&ne Entschädigung gewährt werden. Wird auf Grund dieser Bestimmungen Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen begehrt, so kann nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG diesem Anspruch nur stattgegeben werden, wenn der Verfolgte vot der allgemeinen Vertreibung in das Ausland auegewandert ist. Ob die Klägerin diese Voraussetzung als solche dadurch erfüllt hat, daß sie zur Zeit der NS-Gewaltherrschaft von Karlsbad nach Prag, später von dort nach Belgrad und schließlich von Belgrad nach Skolpje flüchtete, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. 85) an, nach welchem eine Entschädigung an Verfolgte, die vor der Vertreibung aus Verfolgungsgründen ausgewandert sind, gewährt werden sollte, '‘wenn anzunehmen sei, daß sie von den Vertreibungsmaßnahmen betroffen vvorden wären .«.11 * Die Hevision hat dazu ausgeführt, daß bei den Haager Verhandlungen mit dieser Formulierung lediglich die Voraussetzung habe umschrieben werden sollen, daß der ausgewanderte Verfolgte deutscher Staatsangehöriger gewesen sei oder dem deutschen Volkstum angehört habe* Ob dieses zutrifft, kann dahingestellt bleiben* Entscheidend ist, daß der Gesetzgeber des BEG die Ahspruchsberechtigung nach §§ 15o ff in § 15o Abs, 1 BEG ausdrücklich von der Vertriebeneneigenschaft des Verfolgten abhängig gemacht und daß er diese Voraussetzung in den §§ 153 Abs« 1 Satz 2 und § 154 Abs, 1 Satz 2 BEG nicht fallengelassen, sondern dort aus dem Kreis der Vertriebenen - für bestimmte Arten der Entschädigung - diejenigen als nicht entschädigungsberechtigt ausgeschieden hat, die nicht vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert und deshalb keine Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr, 1 BVFG sein können. Wer diese Voraussetzung - der vorherigen Auswanderung - erfüllt, i*vfc nicht schon um deswillen entschädigungsberechtigt, sondern weil und insofern als er Vertriebener, und zwar*da *«yvie andere Kategorie der Vertriebenen für ihn nicht in Betracht kommt, Vertriebener im Sinne des § 1 Abs* 2 Nr. 1 BVFG ist« Diese Bestimmung beruht auf der Annahme, daß deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, die vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert Aind,kim allgemeinen im Falle ih^es Verbleibens in diesem Gebiet vertrieben worden wären und deshalb nicht schlechter gestellt werden sollen als die wirklich Vertriebenen« Steht jedoch im Einzelfäll mit Sicherheit fest, daß ein vor der Vertreibung ausge-wanderter Verfolgter im Falle seines Verbleibens im Vertreibungsland nicht vertrieben worden wäre, so kann er sinnvollerweise nicht als Vertriebener bezeichnet werden. Sic ist, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, im April 1946 mit ihrer Mutter nach Prag zurückgekehrt und dort bis zu dem Sommer 1948 verblieben. Als sie danach ihren Wohnsitz in der Tschechoslowakei aufgab, waren dort die Vertreibungsmaßnahmen gegen die Deutschen, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat (Schriftsatz vom 16« Dezember 1958, Bl. 6 der GA), bereits eingestellt. Entscheidend ist allein, daß sie länger als zwei Jahre in Prag gewohnt und in dieser Zeit nach ihrem Vorbringen (aaO) die Vertreibung der Deutschen bis zur Einstellung der Verti’eibungsmaßnahmen miterlebt hat, ohne selbst das Schicksal der Vertriebenen erleiden zu müssen. Nach allem muß die Klägerin mit ihrer Klage abgewiesen werden, da der von ihr geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht begründet ist.

Zitierte Normen: § 154 BEG § 1 BVFG § 91 ZPO
VertreibungEntschädigungVertreibungsmaßnahmenBEGVertriebeneKlägerinBelgrad

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 154 Aba« 1 Satz 2; BVFG § 1 Aba, 2 Nr, 1
Bei der Entscheidung Uber Entschädigungsansprüche deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, die vor der allgemeinen Vertreibung aus Verfolgungsgründen auogewandert sind, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß sie von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wären, wenn sie zur Zeit der allgemeinen Vertreibung sich noch im Vertreibungsgebiet aufgehalten hätten«
BGH, Urt. V. 28. Februar 1962 - IV ZR 1-24/61 - OK Koblenz
LG Mainz
2537 021
IV ZR 124/61
VPTkundet am 25. Februar 1962
Becker, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem EntSchädigungsrechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
- Prozeßbevollmächtigters
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechta in
 iv/alt
 gegen
- Prozeßbevollmächtigter*
Klägerin und Revisionsbeklagte« Rechtsanwalt	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr. Graf
 für Rocht erkannt*
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom Januar 1961 aufgehoben.
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das im schriftlichen Verfahren ergangene, den Parteien an Verkündungs Statt am 13./I4•November 1959 zugestellte Urteil der 5- Zivilkammer (EntSchädigungskammer) des Landgerichts Mainz geändert*

- la -
Dio Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Hechts wegen
2 -
Tatbestand:
Die Klägerin wurde am
19o8 als Tochter
 jüdischer Eltern in Karlsbad (Sudetenland) geboren. Dort
 palast, ein Export- und Detailgeschäft mit Glas und Porzellanwaren. Hach der Eingliederung des Sudetenlandes in das Deutsche Reich floh sie mit ihren Eltern zunächst nach Prag, von wo aus sie im Mai 1939 nach Errichtung des Protektorats nach Belgrad auswichen. Durch Verfügung der Geheimen Staatspolizei vom 16. Januar 1940 wurde das gesamte Vermögen ihres Vaters zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Nachdem ihr Vater im September 1941 in ein Konzentrationslager in der Hähe von Belgrad verbracht worden war, floh die Klägerin mit ihrer Mutter am 2. November 1941 kurz vor der in Aussicht genommenen Deportierung aller in Belgrad ansässiger jüdischer Frauen hach Skolpje, wo sie bis zu dem Kriegsende unter falschem Namen versteckt lebten. Im April 1946 kehrte die Klägerin mit ihrer Mutter nach Prag zurück; dort übte* sie eine berufliche Tätigkeit mit einem Monatsgehalt von 3oOoo Kcs aus. Im Sommer 1948 wanderto sie nach Venezuela aus. Dort ist sie heute noch in Caracas ansässig.
Ihre Vcrtriebeneneigenschaft ist durch den Bescheid dos Regierungspräsidenten in Köln vom 8. August 1956 anerkannt worden.
Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach Maßgabe der §§ 154, 155 BEG.
Die iSntüchädigungsbehörde hat ihren Antrag zurückgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben mit dem Antrag, da3 beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Kapital-
betrieb ihr Vater unter der Firma Hermann H
Glas-
 
entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in Höhe von 1o,ooo DM zu leisten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des beklagten Landes wurde vom Oberlandesgericht zurückgewieseno
 Mit der Revision,, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungsgründe:
Dio Klägerin macht einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend. Da sie unstreitig die allgemeinen Wohnsitz- und StichtagsVoraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllt, kann ihr nur nach Maßgabe der §§ 15ö ff BEO <&ne Entschädigung gewährt werden. Wird auf Grund dieser Bestimmungen Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen begehrt, so kann nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG diesem Anspruch nur stattgegeben werden, wenn der Verfolgte vot der allgemeinen Vertreibung in das Ausland auegewandert ist.
Ob die Klägerin diese Voraussetzung als solche dadurch erfüllt hat, daß sie zur Zeit der NS-Gewaltherrschaft von Karlsbad nach Prag, später von dort nach Belgrad und schließlich von Belgrad nach Skolpje flüchtete, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 24* November 1961 - IV ZR 135/61 -). Denn wie der Senat bereits in mehreren früheren Entscheidungen näher
 
dargelegt hat, vermag eine Auswanderung vor der allgemeinen Vertreibung die Vertriebeneneigenschaft und damit die Anspruchsberechtigung im Rahmen des § 154 BEG für den Verfolgten nur dann zu begründen, wenn er ohne seine Auswanderung von der Vertreibung erfaßt worden wäre, diese also durch seine vorherige - verfolgungsbedingte - Auswanderung vermieden hat (RzW 1961, 184 Nr. 31; 1961, 324 Nr« 35; 196o, 35 iTr. 29; i960, 85 Nr* 34; ferner die Urteile vom 13« Juli i960 - IV ZR 64/60 vom 25* Januar 1961 - IV ZR 2o2/6o - , vom 19« April 1961 - IV ZR 147/6o - und vom Io* Mai 1961
-	IV Zli 3o6/6o -).
Wegen eines von ihm erlittenen Berufs Schadens kann danach ein Verfolgter nicht entschädigt werden, der von der Vertreibung auch dann nicht betroffen worden wäre, wenn er das Vertreibungsgebiet nicht vorher verlassen hätte; ebensowenig derjenige, der tatsächlich von Vertreibungsmaßnahmen verschont geblieben ist, obwohl er
-	nach dem Zusammenbruch der HS-Gewaltherrschaft - vor oder während der allgemeinen Vertreibung in ein ^ertrei-bungungsgebiet, aus dem er^zunäohst aus Verfolgungsgründen ausgewandert war, zurückgekehrt und dort während der Vertreibungszeit verblieben i^if'CRzW i960, 35; 1961, 184 hr. 31 sowie Urteile vom 13. Juli i960, vom 25. Januar 1961, vom 19» April 1961 und vom io. Mai 1961).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sie stützt sich, wie insbesondere Sn,der Entscheidung vom 22. Februar 1961 - IV ZR 256/6o -, LM Hr. 2 zu § 154 BEG = RzW 1961, 324 näher dargelegt ist, auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des § 154 Abs. 2 BEG. Biese Vorschrift schließt sich, wie dort ausgeführt ist, eng an den Wortlaut des 1. Haager Protokolls zu dem Israelabkommen (BGBl 1953 II, S. 85) an, nach welchem eine Entschädigung an Verfolgte, die vor der Vertreibung aus Verfolgungsgründen
 
ausgewandert sind, gewährt werden sollte, '‘wenn anzunehmen sei, daß sie von den Vertreibungsmaßnahmen betroffen vvorden wären .«.11 * Die Hevision hat dazu ausgeführt, daß bei den Haager Verhandlungen mit dieser Formulierung lediglich die Voraussetzung habe umschrieben werden sollen, daß der ausgewanderte Verfolgte deutscher Staatsangehöriger gewesen sei oder dem deutschen Volkstum angehört habe* Ob dieses zutrifft, kann dahingestellt bleiben* Entscheidend ist, daß der Gesetzgeber des BEG die Ahspruchsberechtigung nach §§ 15o ff in § 15o Abs, 1 BEG ausdrücklich von der Vertriebeneneigenschaft des Verfolgten abhängig gemacht und daß er diese Voraussetzung in den §§ 153 Abs« 1 Satz 2 und § 154 Abs, 1 Satz 2 BEG nicht fallengelassen, sondern dort aus dem Kreis der Vertriebenen - für bestimmte Arten der Entschädigung - diejenigen als nicht entschädigungsberechtigt ausgeschieden hat, die nicht vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert und deshalb keine Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr, 1 BVFG sein können. Wer diese Voraussetzung - der vorherigen Auswanderung - erfüllt, i*vfc nicht schon um deswillen entschädigungsberechtigt, sondern weil und insofern als er Vertriebener, und zwar*da *«yvie andere Kategorie der Vertriebenen für ihn nicht in Betracht kommt, Vertriebener im Sinne des § 1 Abs* 2 Nr. 1 BVFG ist« Diese Bestimmung beruht auf der Annahme, daß deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, die vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert Aind,kim allgemeinen im Falle ih^es Verbleibens in diesem Gebiet vertrieben worden wären und deshalb nicht schlechter gestellt werden sollen als die wirklich Vertriebenen« Steht jedoch im Einzelfäll mit Sicherheit fest, daß ein vor der Vertreibung ausge-wanderter Verfolgter im Falle seines Verbleibens im Vertreibungsland nicht vertrieben worden wäre, so kann er sinnvollerweise nicht als Vertriebener bezeichnet werden.
 
Diese Auffassung des Senats ist freilich nicht dahin zu verstehen, daß hei jedem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehorigen, der vor der Vertreibung aus Verfolgungsgründen aus einem Vertreibungsgebiet ausgev/andert ist, die Bejahung seiner Vertriebeneneigenschaft im Sinne des § 1 Abs» 2 Nr. 1 BVFG von'einer besonderen Prüfung hinsichtlich der Präge abhängig gemacht werden müßte, ob er im Palle seines Verbleibens im Vertreibungsgebiet tatsächlich vertrieben worden wäre* Eine solche Prüfling hat der Gesetzgeber durch die allgemeine Passung der Fiktion des § 1 Abs® 2 Nr, 1 BVPG ersichtlich ausschließen wollen* Nur dort, wo es ohne besondere Ermittlungen zu diesem Punkt auf Grund des bekannten Sachverhalts, insbesondere auf Grund der tatsächlichen konkreten Gestaltung des Lebensschicksals eines Verfolgten nach seiner Auswanderung feat steht, daß er von Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden wäre, etwa weil er noch vor der allgemeinen Vertreibung verstorben ist, oder tatsächlich nicht betroffen ist, weil er nach dem Zusammenbruch der NS-Herrschaft in das Vertreibung^,gebiet zurückgekehrt ist, ohne dort während der Vertreibungszeit Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen zu sei^? ist die Vertriebeneneigenschaft als Voraussetzung für eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen und für Schaden durch Sonderabgaben zu verneinen«
Die letztere Alternative trefft bei der Klägerin zu. Sic ist, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, im April 1946 mit ihrer Mutter nach Prag zurückgekehrt und dort bis zu dem Sommer 1948 verblieben. Als sie danach ihren Wohnsitz in der Tschechoslowakei aufgab, waren dort die Vertreibungsmaßnahmen gegen die Deutschen, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat (Schriftsatz vom 16« Dezember 1958, Bl. 6 der GA), bereits eingestellt.
Die Klägerin hat damals die Tschechoslowakei verlassen,
 ohne von den dortigen Behörden zur Auswanderung gezwungen
 oder veranlaßt zu sein. Qh sie bei ihrer Rückkehr nach
 Brag im Jahre 1946 und danach nicht die Absicht gehabt #
hatte, dort für immer ihren Wohnsitz zu nehmen, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, daß sie länger als zwei Jahre in Prag gewohnt und in dieser Zeit nach ihrem Vorbringen (aaO) die Vertreibung der Deutschen bis zur Einstellung der Verti’eibungsmaßnahmen miterlebt hat, ohne selbst das Schicksal der Vertriebenen erleiden zu müssen.
Nach allem muß die Klägerin mit ihrer Klage abgewiesen werden, da der von ihr geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht begründet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, § 225 Abs.1 B#»
Baske Johannsen
 Wüstenberg
Bundes richte r Maaß ist beurlaubt und verhindert zu unter-schreiben Haske
 Dr .Graf