Verkündet am 5.Oktober I960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, liehe Verhandlung vom 30, September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannson, Maaß, Dr. Loewenheim und Br, Graf Dessen Bewachungsmannschaften verließen das Lager am 4* Mai 1945 vor den herannahenden amerikanischen Truppen. Die Entschädigungsbehörde hat die Dauer der ^fitsbeachränkung und Freiheitsentziehung auf insgesamt 12/und 29 Tage errechnet und demgemäß eine Entschä digung von 1.800,— DM festgesetzt (§§ 160, 162, 43, 45, 47, 48 BEO). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will das beklagte Land erreichen, daß die Klage abgewiesen wird. Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die deutschen Bewachungsmannschaften das Konzentrationslager erst am Abend des 4. Die bald darauf heranrücken den amerikanischen Truppen gaben nun, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, die Häftlinge nicht sofort daß der Kläger erst am 5. Die Revision des beklagten Landes vertritt dagegen den Standpunkt, daß die Häftlinge mit dem Abrücken der deutschen Bev;achungsmannschaften ihre Freiheit wiedererlangt hätten. Die nach dem Abzug der deutschen Bewachungsmannschaften fortdauernde Absonderung der Lagerinsassen von der Umwelt stand hier in einem adäquatursächlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Eirisperrung im Konzentrationslager. Für den Begriff der Freiheitsentziehung nach § 43 BEG Es genügt, wenn das Opfer der Freiheitsentziehung sich in einer Lage befindet, die nach dem Abrücken die Insassen des genannten Konzentrationslagers die veränderten Verhältnisse nicht sofort für Hierbei muß berücksichtigt werden, daß sich die Verfolgten nach aller Erfahrung in einer besonderen Lage befanden: Bie vorangegangene Freiheitsentziehung in Verbindung mit der unmenschlichen Behandlung, Nach dem Abzug der Wachmannschaften waren die Häftlinge keineswegs sicher, gefahrlos abziehen zu können. stellungen des den Häftlingen in diesem Falle den Abzug aus dem Lager vor der Entlassung durch die Besatzungstruppen praktisch unmöglich machten, sind den nationalsozialistischen Machthabern zuzurechnen. Bas Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß den ehemaligen Häftlingen erst durch die Entlassung durch die amerikanischen die Möglichkeit gegeben war, das Lager ungefährdet zu verlassen.
Verkündet am 5.Oktober I960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in « Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br# in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- * liehe Verhandlung vom 30, September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannson, Maaß, Dr. Loewenheim und Br, Graf ■ * * für Recht erkannt: Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 3. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 2. Februar I960 wird zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und -auslagen werden nicht erhoben; * * die außergerichtlichen Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last# ■ Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der im Jahre 1904 in (Ungarn) geborene Kläger ist Jude. Bei der Besetzung Ungarns < durch deutsche Truppen im März 1944 lebte er in einem Vorort von Budapest nach dem letzten Kriege wanderte er nach aus. Vom 5. April 1944 ab mußte er den Judenstern tragen«, bald darauf wurde er zur Zwangsarbeit herangezogen. Seit März 1945 i befand er sich im Konzentrationslager Mauthausen-Günzkirchen. Dessen Bewachungsmannschaften verließen das Lager am 4* Mai 1945 vor den herannahenden amerikanischen Truppen. Der als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28 Juli 1951 anerkannte Kläger ist für den Schaden an Frei heit entschädigt worden. Die Entschädigungsbehörde hat die Dauer der ^fitsbeachränkung und Freiheitsentziehung auf insgesamt 12/und 29 Tage errechnet und demgemäß eine Entschä digung von 1.800,— DM festgesetzt (§§ 160, 162, 43, 45, 47, 48 BEO). Der Kläger hat diesen Bescheid mit der Klage angefochten, er fordert weitere 150, * DM Entschädigung mit der Begründung, der zu entschädigende Zeitraum belaufe sich auf 12 Monate und * 30 Tage. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In den * * * Gründen des Urteils wird ausgeführt, daß diese Berechnung * des Klägers nur dann richtig sei, wenn der 5. April 1944 so- wie der 4. Mai 1945 mitgerechnet würden. Der Beginn der Frei . heitsbeschränkung sei zwar auf den April 0 oo Uhr anzu setzen, .der 4. Mai 1945 dürfe aber nicht mitgezählt werden, weil an diesem die Freiheitsentziehung nicht mehr den ganzen Tag über gedauert habe. Diese Auslegung des § 45 Satz 3 BEG hält der Kläger für unrichtig, er hat deshalb Berufung eingelegt. Das Beru fungsgericht hat das beklagte Land verurteilt, dem Kläger DM zu zahlen. 4 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will das beklagte Land erreichen, daß die Klage abgewiesen wird. Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die deutschen Bewachungsmannschaften das Konzentrationslager erst am Abend des 4. 1945 verließen. Die bald darauf heranrücken den amerikanischen Truppen gaben nun, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, die Häftlinge nicht sofort » * frei, sondern erst nach einigen Stunden. Mit der Mehrzahl . der Häftlinge wurde der Kläger erst am 5* Mai 1945 entlassen. Das Berufungsgericht hat diese Vorgänge so gewürdigt, ■ daß der Kläger erst am 5. Mai 1945 in der Lage gewesen sei, ’•seine Freiheit zu gebrauchen. Die Revision des beklagten Landes vertritt dagegen den Standpunkt, daß die Häftlinge mit dem Abrücken der deutschen Bev;achungsmannschaften ihre Freiheit wiedererlangt hätten. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend. Die nach dem Abzug der deutschen Bewachungsmannschaften fortdauernde Absonderung der Lagerinsassen von der Umwelt stand hier in einem adäquatursächlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Eirisperrung im Konzentrationslager. Für den Begriff der Freiheitsentziehung nach § 43 BEG ■ kann verwertet werden, was in der Rechtsprechung und im ' • Schrifttum zu § 239 StGB entwickelt worden ist. Der Tatbe- ♦ • * * * * stand der Freiheitsentziehung wird nicht nur dadurch ver- * , wirklicht, daß eine Person durch äußere Mittel am Verlassen eines Raumes gehindert wird. Es genügt, wenn das Opfer der Freiheitsentziehung sich in einer Lage befindet, die * ■ ihm den Gebrauch der Freiheit nur unter erheblichen Gef ah- * ren, Schwierigkeiten oder unzu demutbaren Bedingungen gestat- 0 % tet (Schönke/Schröder, StGB 8. Aufl. Anm. zu ayer/Lobe/Rosenberg StGB Ö.Aufl Anm II 2 b zU 239; Eber 239). Bas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß auch * nach dem Abrücken die Insassen des genannten Konzentrationslagers die veränderten Verhältnisse nicht sofort für * sich ausnutzen konnten. Hierbei muß berücksichtigt werden, daß sich die Verfolgten nach aller Erfahrung in einer besonderen Lage befanden: Bie vorangegangene Freiheitsentziehung in Verbindung mit der unmenschlichen Behandlung, ■ die vor dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herr-schaft und dem sich ankündigenden Abzug der Bewacher bis i ■ zu dem letzten Augenblick gesteigerte Todesfurcht wirkten läh- * mend. Nach dem Abzug der Wachmannschaften waren die Häftlinge keineswegs sicher, gefahrlos abziehen zu können. Vor allem muß berücksichtigt werden, daß die ehemaligen Häftlin- 0 ge regelmäßig erst durch die amerikanischen Truppen diejenigen Ausweise erhielten, die ihnen die Bewegung im besetzten ■ Gebiet und damit die Rückkehr in die Heimat erlaubten. Ben entlassenen Häftlingen konnte nicht .zugemutet werden, sich . . ohne solche Papiere in Gebieten zu bewegen, in denen möglicherweise noch Kampfhandlungen stattfanden oder eben erst * zu Ende gegangen waren. Biese Umstände, die nach den Fest- stellungen des den Häftlingen in diesem Falle den Abzug aus dem Lager vor der Entlassung durch die Besatzungstruppen praktisch unmöglich machten, sind den nationalsozialistischen Machthabern zuzurechnen. 2.. Bas Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß den ehemaligen Häftlingen erst durch die Entlassung durch die amerikanischen die Möglichkeit gegeben war, das Lager ungefährdet zu verlassen. Bie Revision des * 5 beklagten Landes muß daher zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Johannsen Maaß Dr.Loewenheim Dr. Graf # #