* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

März 1959 aufgehobene Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Aachen vom 16o Oktober 1958 geändert, Bie Klage wird abgewiesen, Bie Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreitso Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, Von Rechts wegen Tatbestands Die im Jahre 1933 geborene Klägerin ist Jüdin* Wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen wanderten die Eltern der Klägerin mit ihr im Jahre 1937 nach Ecuador aus* Dort erhielt die Klägerin eine sechs Jahre dauernde Volksschulausbildung, Wegen der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Eltern konnte sie nicht entsprechend ihrem Wunsch die höhere Schule besuchen und danach Musik und Malerei studieren: vielmehr war sie anschließend an den Besuch der Volk schule als Büroangestellte beschäftigt. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin selbst aus rassiechen Gründen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist, da sie zusammen mit ihren Eltern auswandern mußte, um den durch die allgemeine Judenverfolgung drohenden Gefahren zu entgehen (Urteile des Senats LM BEG 1956 § 64 Nr» 7, § 115 Nr» 1)» Das genügt jedoch nicht, um ihr einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung zuerkennen zu können» Es ist schon nicht ohne weiteres gesagt, daß die Klägerin allein deshalb, weil sie in ihrem Zufluchtsland nur eine sechsjährige statt, wie in Deutschland, eine achtjährige Volksschulausbildung erhalten konnte, einen Schaden in ihrer vorberuflichen Ausbildung erlitten hat» Eine Verkürzting des Volks Schulbesuchs tim zwei Jahre kann eine mehr als geringfügige Benachteiligung in der Ausbildung darstellen (Urteil vom 6» Mai 1959 - IV ZR 288/58 -)» Aber Abschließend braucht darauf nicht eingegangen zu werden o Ferner kommt es nicht darauf an, ob es der Klägerin durch die Verfolgung unmöglich gemacht worden ist, die höhere Schule zu besuchen und danach Musik und Malerei zu studieren» Denn im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 64 BEG, der auch auf die Entschädigungsansprüche nach den §§ 115 bis 118 BEG anzuwenden ist, nicht erfüllt» Nach dieser Vorschrift setzt der Entschädigungsanspruch voraus, daß der Verfolgte im Zuge einer im Reichsgebiet begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist» Damit ist einerseits zu dem Ausdruck gebracht, daß eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auch für Benachteiligungen geleistet wird, die sich für den einzelnen schon aus seiner Zugehörigkeit zu einer als solcher verfolgten Bevölkerungsgruppe ergeben haben, ohne daß er von einer gegen ihn im besonderen gerichteten Maßnahme betroffen worden ist (Urteil LM BEG 1953 § 25 Nr» 2)0 Andererseits ergeben sich aber aus dieser Vorschrift auch Beschränkungen des Entschädigungsanspruchs« Der Verfolgte darf in seinem beruflichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden sein, und er muß von dieser beruflichen Benachteiligung "im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31° Dezember 1937“ betroffen worden sein° Voraussetzung der Entschädigung wegen Berufsschadens ist eine räumliche Beziehung des Verfolgungstatbestandes zu dem Reichsgebiet derart, daß sich die Verfolgung dort auf das berufliche Portkommen des Verfolgten ausgewirkt hat und dieser von der Verfolgung in seinem beruflichen Portkommen im Reichsgebiet erfaßt worden ist (Urteile IM BEG- 1956 § 64 Nr° 3, 7? Ein Kind, das zur Auswanderung gezwungen wurde, bevor es das schulpflichtige Alter erreicht hatte, ist aber nicht schon im Reichsgebiet von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen und dadurch in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden« In dieser Richtung konnte sich die Verfolgung nicht auswirken, bevor ein Schulbesuch in Betracht kam« Daß durch die erzwungene Auswanderung ein Schulbesuch in Deutschland für die Zukunft unmöglich gemacht wurde, ist keine Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens im Reichsgebiet« Es fehlt deshalb für einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§ 116 bis 118 BEG an der gesetzlichen Voraussetzung, daß das Kind im Reichsgebiet von der Verfolgung, soweit sein berufliches Portkommen in Betracht kommt, erfaßt worden ist° Deshalb liegt es auch bei einem Verfolgten, der auswandern mußte, bevor er das schulpflichtige Alter erreicht hatte, anders als bei demjenigen, der nach diesem Zeitpunkt noch im Reichsgebiet lebte und dort aus Verfolgungsgründen vom Schulbesuch zurückgestellt wurde, oder der nach dem Beginn der Schulausbildung zur Auswanderung gezwungen wurde und aus diesem Grunde im Reichsgebiet 'seine vorberufliche Ausbildung unterbrechen mußte (Urteil IM BEG 1956 § 115 Nr«. Ein Entschädigungsanspruch des Verfolgten, der vor dem Beginn der Schulpflicht ausgewandert ist, wegen Ausbildungsschadens läßt sich ferner nicht mit der Erwägung rechtfertigen, der Verfolgte sei durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gehindert worden, in das Reichsgebiet zurückzukehren, und auf diese Weise, als er das schulpflichtige Alter erreicht habe, im Reichsgebiet von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen worden«, Die Verhinderung der Rückkehr nach Deutschland nach der erzwungenen Auswanderung ist kein selbständiger Verfolgungstat-bestand» Zwar ist ein Verfolgter, der unter Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze aus dem Altreichsgebiet in ein rr Es ist deshalb daran festzuhalten, daß ein aus Verfolgungsgründen vor dem Beginn der Schulpflicht aus Deutschland ausgewandertes Kind keine Entschädigung nach den §§ 116, 116 BEG mit der Begründung verlangen kann, es sei im Reichsgebiet von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen worden»

Zitierte Normen: § 64 BEG
LandVerfolgungAusbildungDeutschlandBEGReichsgebietAuswanderungKlägerinverfolgt

Volltext der Entscheidung

s
osr
 Verkündet am 21o Oktober 1959 Schorro. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Aachen,
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« ■■■) in
 gegen
Frau Margarita de
 eb
in Gt
KEcuador) >
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigt er % Rechtsanwalt flflHUjHHHH} in
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Br«v.Werner, Wüstenberg und Br, Loewenheim
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 23. März 1959 aufgehobene
 Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Aachen vom 16o Oktober 1958 geändert,
 Bie Klage wird abgewiesen,
 Bie Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreitso Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die im Jahre 1933 geborene Klägerin ist Jüdin* Wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen wanderten die Eltern der Klägerin mit ihr im Jahre 1937 nach Ecuador aus* Dort erhielt die Klägerin eine sechs Jahre dauernde Volksschulausbildung, Wegen der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Eltern konnte sie nicht entsprechend ihrem Wunsch die höhere Schule besuchen und danach Musik und Malerei studieren: vielmehr war sie anschließend an den Besuch der Volk schule als Büroangestellte beschäftigt. Seit ihrer Verhei ratung ist die Klägerin Hausfrau.
Sie beansprucht Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung* Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abge lehnt o
Auf die dagegen erhobene. Klage hat das Landgericht entsprechend dem Antrag der Klägerin das beklagte Land verurteilt, an sie 5.000,- DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen
 
Ent s cheidungsgründeg
I.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung, zu der die Parteien unter Hinweis auf die nach § 209 Abs«, 3 BEG ein-tretenden Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für die Klägerin niemand erschienene Es ist deshalb nach dieser Vorschrift auf die einseitige Verhandlung des beklagten Landes unter Berücksichtigung des schriftlichen Vorbringens der Klägerin entschieden worden,
II.
In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, die Klägerin sei aus Gründen der Rasse durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden, da ihre Eltern mit ihr wegen der gegen die Juden gerichteten Gev/altmaßnahmen Deutschland hätten verlassen müssen«? Durch den Zwang zur Auswanderung sei sie vom VolksSchulbesuch in Deutschland ausgeschlossen worden* Da dieser die Voraussetzung für jede weiterführende Schulbildung gewesen sei, habe die Klägerin zunächst die deutsche Volksschulausbildung an-gestrebt0 Unerheblich sei es, daß sie im Zeitpunkt der Auswanderung diese vorberufliche Ausbildung noch nicht begonnen habe. Mit der erzwungenen Auswanderung habe es festgestanden, daß der Klägerin keine vorberufliche Ausbildung in Deutschland habe zuteil werden können«. Die allgemein gegen die Juden und im konkreten Fall gegen die Klägerin und ihre Familie gerichteten antisemitischen Verfolgungsmaßnahmen hätten den Ausschluß von dem erstrebten Schulbesuch herbeigeführt, und diese Maßnahmen hätten sie im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31o Dezember 1937 erfaßte Das dahingehende Erfordernis des § 64 Abso 1 Satz 1
~ 4 -
sr
BEG, das auch bei Ausbildungsschäden zu beachten sei, sei mithin erfüllt»
Die Klägerin habe auch einen Schaden in ihrer Ausbildung erlitten. Während sie ohne die Verfolgung in Deutschland eine achtjährige Volksschulausbi1dung erhalten hätte, habe sie in ihrem Zufluchtsland Ecuador nur sechs Jahre die dortige landesvolksschule besuchen können» Schon das sei eine wesentliche Schädigung«. Da die Klägerin die fehlende Ausbildung nicht nachholen wolle, stehe ihr nach § 118 Abs» 1 BEG eine Entschädigung von 5-000 DM zu»
Diese Darlegungen sind jedoch nicht frei von Rechtsfehlem .
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin selbst aus rassiechen Gründen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist, da sie zusammen mit ihren Eltern auswandern mußte, um den durch die allgemeine Judenverfolgung drohenden Gefahren zu entgehen (Urteile des Senats LM BEG 1956 § 64 Nr» 7, § 115 Nr» 1)» Das genügt jedoch nicht, um ihr einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung zuerkennen zu können»
Es ist schon nicht ohne weiteres gesagt, daß die Klägerin allein deshalb, weil sie in ihrem Zufluchtsland nur eine sechsjährige statt, wie in Deutschland, eine achtjährige Volksschulausbildung erhalten konnte, einen Schaden in ihrer vorberuflichen Ausbildung erlitten hat» Eine Verkürzting des Volks Schulbesuchs tim zwei Jahre kann eine mehr als geringfügige Benachteiligung in der Ausbildung darstellen (Urteil vom 6» Mai 1959 - IV ZR 288/58 -)» Aber
 
jedenfalls dann* wenn der Verfolgte seit früher Jugend in dem Zufluchtsland eine neue Heimat gefunden und in diesem von Anfang an seine Schulausbildung erhalten hat und dort zu bleihen beabsichtigt, kann nicht außer Betracht bleiben, ob nicht die Ausbildung ihm diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat, die die Schule allgemein der dortigen Bevölkerung gibt« Eine unterschiedliche Bewertung der VolksSchulbildung in Deutschland und anderen Ländern je nach der Dauer der Schulzeit wird in der Regel nicht angebracht sein«
Abschließend braucht darauf nicht eingegangen zu werden o Ferner kommt es nicht darauf an, ob es der Klägerin durch die Verfolgung unmöglich gemacht worden ist, die höhere Schule zu besuchen und danach Musik und Malerei zu studieren» Denn im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 64 BEG, der auch auf die Entschädigungsansprüche nach den §§ 115 bis 118 BEG anzuwenden ist, nicht erfüllt» Nach dieser Vorschrift setzt der Entschädigungsanspruch voraus, daß der Verfolgte im Zuge einer im Reichsgebiet begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist» Damit ist einerseits zu dem Ausdruck gebracht, daß eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auch für Benachteiligungen geleistet wird, die sich für den einzelnen schon aus seiner Zugehörigkeit zu einer als solcher verfolgten Bevölkerungsgruppe ergeben haben, ohne daß er von einer gegen ihn im besonderen gerichteten Maßnahme betroffen worden ist (Urteil LM BEG 1953 § 25 Nr» 2)0 Andererseits ergeben sich aber aus dieser Vorschrift auch Beschränkungen des Entschädigungsanspruchs« Der Verfolgte darf in seinem beruflichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden sein,
 
und er muß von dieser beruflichen Benachteiligung "im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31° Dezember 1937“ betroffen worden sein° Voraussetzung der Entschädigung wegen Berufsschadens ist eine räumliche Beziehung des Verfolgungstatbestandes zu dem Reichsgebiet derart, daß sich die Verfolgung dort auf das berufliche Portkommen des Verfolgten ausgewirkt hat und dieser von der Verfolgung in seinem beruflichen Portkommen im Reichsgebiet erfaßt worden ist (Urteile IM BEG- 1956 § 64 Nr° 3, 7? 12). Die Verfolgung braucht sich zwar nicht gegen das berufliche Portkommen des Verfolgten gerichtet zu haben; es genügt jedoch nicht, daß der Verfolgte durch die Verfolgung im Reichsgebiet in anderer Weise Beeinträchtigungen erfahren hat, ohne daß sich das auf sein berufliches Portkommen ausgewirkt hat«,
Ein Kind, das zur Auswanderung gezwungen wurde, bevor es das schulpflichtige Alter erreicht hatte, ist aber nicht schon im Reichsgebiet von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen und dadurch in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden« In dieser Richtung konnte sich die Verfolgung nicht auswirken, bevor ein Schulbesuch in Betracht kam« Daß durch die erzwungene Auswanderung ein Schulbesuch in Deutschland für die Zukunft unmöglich gemacht wurde, ist keine Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens im Reichsgebiet« Es fehlt deshalb für einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§ 116 bis 118 BEG an der gesetzlichen Voraussetzung, daß das Kind im Reichsgebiet von der Verfolgung, soweit sein berufliches Portkommen in Betracht kommt, erfaßt worden ist°
Soweit im Schrifttum die gegenteilige Auffassung vertreten worden ist (Witte RzW 1957? 252, 253* Oettinger
 
BzW 1958, 192; Erlanger RzW 1959, 35; Wolfsohn RzW 1959,
36), kann dem nicht beigepflichtet werden»
Daraus, daß in § 115 Abs» 1 BEG nicht von einer "Ausschließung” , sondern von einem "Ausschluß" von der erstrebten Ausbildung die Rede ist, läßt sich nichts gegen die Rechtsprechung des Senats herleiten. Denn auch das "Ausgeschlossensein" vom Schulbesuch wirkt sich erst in der Zeit aus, in der das Kind ohne die Verfolgung die Schule besucht hätte, bei dem vorher ausgewanderten Kind also nicht mehr innerhalb des Reichsgebietes«.
Deshalb liegt es auch bei einem Verfolgten, der auswandern mußte, bevor er das schulpflichtige Alter erreicht hatte, anders als bei demjenigen, der nach diesem Zeitpunkt noch im Reichsgebiet lebte und dort aus Verfolgungsgründen vom Schulbesuch zurückgestellt wurde, oder der nach dem Beginn der Schulausbildung zur Auswanderung gezwungen wurde und aus diesem Grunde im Reichsgebiet 'seine vorberufliche Ausbildung unterbrechen mußte (Urteil IM BEG 1956 § 115 Nr«. 1)»
Ein Entschädigungsanspruch des Verfolgten, der vor dem Beginn der Schulpflicht ausgewandert ist, wegen Ausbildungsschadens läßt sich ferner nicht mit der Erwägung rechtfertigen, der Verfolgte sei durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gehindert worden, in das Reichsgebiet zurückzukehren, und auf diese Weise, als er das schulpflichtige Alter erreicht habe, im Reichsgebiet von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen worden«, Die Verhinderung der Rückkehr nach Deutschland nach der erzwungenen Auswanderung ist kein selbständiger Verfolgungstat-bestand» Zwar ist ein Verfolgter, der unter Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze aus dem Altreichsgebiet in ein
 rr
 
besetztes Gebiet gebracht worden ist und dann dort Verfolgungsschäden im beruflichen Portkommen erlitten hat, so zu behandeln, als sei er im Altreichsgebiet von der Ver-
ßE{j'
folgung erfaßt worden (Urteil LM/1956 § 64 Nr« 3, ferner für den Schaden in der vorberuflichen Ausbildung Urteile vom 21o Oktober 1959 IV ZR 135/59 /zur Veröffentlichung bestimmt/ und IV ZR 133/59). Das gilt jedoch nicht, wenn der Verfolgte zur Auswanderung gezwungen wurde und sich in einem Gebiet niederließ, das nicht der nationalsozialistischen Herrschaft unterstand und in dem er deshalb keinen Gewaltmaßnahmen mehr ausgesetzt war (Urteil des Senats RzW 1959; 321, 322).
Es ist deshalb daran festzuhalten, daß ein aus Verfolgungsgründen vor dem Beginn der Schulpflicht aus Deutschland ausgewandertes Kind keine Entschädigung nach den §§ 116, 116 BEG mit der Begründung verlangen kann, es sei im Reichsgebiet von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen worden»
Für die Klägerin käme mithin nur ein Anspruch nach § 119 BEG in Betracht» Hach den Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat, hat die inzwischen verheiratete Klägerin jedoch eine Ausbildung, der sie sich übei» die ihr zuteil gewordene hinaus ohne die Verfolgung ihrer Eltern unterzogen hätte, nicht nachgeholt und will sie sie nicht mehr nachholen» Aus diesem Grunde kann ihr auch nach § 119 BEG keine Beihilfe zuerkannt werden«
Hach alledem steht der Klägerin kein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung zu. Das Urteil des Oberlandesgerichts muß aufgehoben und das Urteil des Landgerichts geändert -und die Klage abgewiesen
 werden»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs0 1, § 225 Abs« 1 BEGy § 91 Abs« 1 ZPQo
 Ascher Baske vQWerner Wüstenberg DroLoewenheim
I