Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigteg Rechtsanwälte O.A. Er. und Er in gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1954 hat das Landgericht ihr den Betrag von 1.800 DM zugesprochen, und zwar als Entschädigung für den Verlust ihrer Freiheit im Ghetto Stanislawow; im übrigen wurde die Klage abgewiesen. folgt die Klägerin ihren Antrag auf Entschädigung wegen Freiheitsbeschränkung (§ 47 BEG) für die Zeit weiter, während der sie als Polin im Lager in Wolfsburg lebte. dabei sind auch die Klägerin und eine frühere Arbeitskameradin vor dem deutschen Kon-sitf.in New York eingehend gehört worden« Die durch diese -Beweisaufnahme vermittelten einzelnen Tatsachen, durch die die Dnterkunfts- und Arbeitsbedingungen beleuchtet werden und aus denen sich ein Bild von den Verpflegungsverhältnissen und dem Ausmaß der Bewegungsfreiheit im Lager gewinnen läßt, hat auch das Berufungsgericht dahin gewürdigt, daß die äußeren Lebensverhältnisse in Wolfsburg nicht menschenunwürdig waren« Ob solche Daseinsbedingungen infolge der unausgesetzten Angst vor Vernichtung im Palle der Entdeckung gegeben sein können, hat das Berufungsgericht nicht entschieden, weil es auf Grund der besonderen Stellung der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen ist, daß sie während ihres Lagerlebens nicht unter einer solchen Angst gelitten hat* Wie das Berufungsgericht im einzelnen in den Entscheidungsgründen dargelegt hat, ist die Klägerin infolge des Ansehens, das sie genoß, von ihren Vorgesetzten im Betriebe gegenüber möglichen Zugriffen der Staats- und Parteistellen Mit dem Einwand, bei einer lebensnahen Betrachtung der Lagerverhältnisse hätte das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis kommen und davon ausgehen müssen, daß die Klägerin keinen Schutz vor der Gestapo gehabt und auch in ständiger Furcht vor Entdeckung und Vernichtung gelebt habe, kann sie nicht durchdringen«. Mit diesem Angriff wendet sich die Revision lediglich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts« Diese liegt aber auf tatsächlichem Gebiet und ist daher regelmäßig der Nachprüfung durch das Bevisionsgericht entzogen (§§ 549 * 550 S?0, 209 Abs» 1, 219 BEG)» Im übrigen hätte das Rechtsmittel der Klägerin auch daran scheitern müssen, daß der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Anwendbarkeit des § 47 BEG in derartigen Fällen verneint hat, Juden, die sich, als polnische Arbeiter getarnt, in deutschen Arbeitslagern befanden, lebten nicht schon deshalb unter menschenunwür-digen Bedingungen in der Illegalität, weil sie unter der Furcht vor Entdeckung standen. Da eine solche Furcht zu dem Wesen des illegalen Lebens gehört, genügt die sich hieraus ergebende seelische Lage nicht, um dem illegalen Dasein außerdem den Stempel menschenunwürdiger Bedingungen aufzudrUcken, Das hat der erkennende Senat zuletzt in den Entscheidungen IV ZR 229/56 vom 9« Januar 1957 = NJW RzW 1957, 88, IV ZR 255/57 vom 15.
IT 2K 124/58 2514 069 Verkündet 22* Oktober 1958 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Martha E dHHHBP > AM West flP th Street, Hew fork» flh N.Y., USA9 Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigteg Rechtsanwälte O.A. Er. und Er in gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Er.v.Werner, Maaß und Er.Loewenheim für Recht erkannt: Eie Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Frankfurt am Main vom 13 c Dezember 1957 wird zurückgewiesen. Eie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Eie außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Die iw Jahre 1915 geborene Klägerin lebte früher in Galizien, Als Jüdin wurde sie von September 1941 bis Okto- * ber 1942 in dem Ghetto Stanislawow festgehalten*. Nach ihrer Darstellung floh sie iw Oktober 1942 aus diesem Ghetto und verschaffte sich Personalpapiere, die auf don Namen Martha ßflHHHHfc lauteten und sie als Polin auswiesen. Nach ihren Angaben wurde sie bald darauf festgenowraen und zur Arbeit nach Deutschland verschleppt«. Vom 12, Oktober 1942 bis zu dem 15. August 1945 arbeitete sie zxisamwen mit anderen Polen im Yolkswagenwerk in Wolfsburg. Sie wohnte in einer Holzbaracke des Polenlagers; anfangs teilte sie ihr Zimmer mit drei anderen Polinnen, später wohnte sie nur noch mit einer Arbeitskameradin zusammen. Infolge ihrer guten beruflichen .Leistungen und schätzenswerten menschlichen Eigenschaften rückte sie bald in eine Vertrauensstellung auf; sie wurde nämlich seit Ende 1942 im Kähmen der Betriebsbuchhaltung mit der Lohnabrechnung der Polen beschäftigt. Außerdem leistete sie Dolmetscherdienste. Sie wurde zwar nicht als Angestellte entlohnt, erhielt aber den höchsten für Polen zugelassenen Stundenlohn* Aus den genannten Gründen wurde sie von ihren deutschen Vorgesetzten geschätzt. Die Klägerin verlangt Haf tent Schädigung für die Zeit von September 1941 bis März 1945. Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag abgelehnt. Durch Teilan-erkenntnisurteil vom 3. Februar 1954 hat das Landgericht ihr den Betrag von 1.800 DM zugesprochen, und zwar als Entschädigung für den Verlust ihrer Freiheit im Ghetto Stanislawow; im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Hevision ver- folgt die Klägerin ihren Antrag auf Entschädigung wegen Freiheitsbeschränkung (§ 47 BEG) für die Zeit weiter, während der sie als Polin im Lager in Wolfsburg lebte. Entscheidungsgründe t 1. Da die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten waren, wurde nach § 209 Abs«, 3 BEG verfahren« 2„ Beide TatSachengerichte sind zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin während ihres Aufenthalts in Wolfsburg nicht unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat (§47 BEG). Das Landgericht hat zu dieser Frage eine Reihe von Beweisen erhoben? dabei sind auch die Klägerin und eine frühere Arbeitskameradin vor dem deutschen Kon-sitf. in New York eingehend gehört worden« Die durch diese -Beweisaufnahme vermittelten einzelnen Tatsachen, durch die die Dnterkunfts- und Arbeitsbedingungen beleuchtet werden und aus denen sich ein Bild von den Verpflegungsverhältnissen und dem Ausmaß der Bewegungsfreiheit im Lager gewinnen läßt, hat auch das Berufungsgericht dahin gewürdigt, daß die äußeren Lebensverhältnisse in Wolfsburg nicht menschenunwürdig waren« Ob solche Daseinsbedingungen infolge der unausgesetzten Angst vor Vernichtung im Palle der Entdeckung gegeben sein können, hat das Berufungsgericht nicht entschieden, weil es auf Grund der besonderen Stellung der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen ist, daß sie während ihres Lagerlebens nicht unter einer solchen Angst gelitten hat* Wie das Berufungsgericht im einzelnen in den Entscheidungsgründen dargelegt hat, ist die Klägerin infolge des Ansehens, das sie genoß, von ihren Vorgesetzten im Betriebe gegenüber möglichen Zugriffen der Staats- und Parteistellen einigermaßen geschützt worden und sich auch dieser besonderen Lage bewußt gewesen» 3c Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht mit diesen Erwägungen die Anwendbarkeit des § 47 BEG verneint hat. Mit dem Einwand, bei einer lebensnahen Betrachtung der Lagerverhältnisse hätte das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis kommen und davon ausgehen müssen, daß die Klägerin keinen Schutz vor der Gestapo gehabt und auch in ständiger Furcht vor Entdeckung und Vernichtung gelebt habe, kann sie nicht durchdringen«. Mit diesem Angriff wendet sich die Revision lediglich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts« Diese liegt aber auf tatsächlichem Gebiet und ist daher regelmäßig der Nachprüfung durch das Bevisionsgericht entzogen (§§ 549 * 550 S?0, 209 Abs» 1, 219 BEG)» Im übrigen hätte das Rechtsmittel der Klägerin auch daran scheitern müssen, daß der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Anwendbarkeit des § 47 BEG in derartigen Fällen verneint hat, Juden, die sich, als polnische Arbeiter getarnt, in deutschen Arbeitslagern befanden, lebten nicht schon deshalb unter menschenunwür-digen Bedingungen in der Illegalität, weil sie unter der Furcht vor Entdeckung standen. Da eine solche Furcht zu dem Wesen des illegalen Lebens gehört, genügt die sich hieraus ergebende seelische Lage nicht, um dem illegalen Dasein außerdem den Stempel menschenunwürdiger Bedingungen aufzudrUcken, Das hat der erkennende Senat zuletzt in den Entscheidungen IV ZR 229/56 vom 9« Januar 1957 = NJW RzW 1957, 88, IV ZR 255/57 vom 15. November 1957 = NJW RzW 1958, 150 und IV ZR 50/58 vom 25» Juni 1958 näher begründet. Er hat sich in den angeführten Entscheidungen auch mit den Einwänden auseinandergesetzt? die gegen diese Rechtsprechung im Schrifttum erhoben und jetzt wieder von der Revision angeführt worden sind. Es genügt, auf die genannten Entscheidungen des Senats zu verweisen* Die Revision mußte daher mit der Kost'enfolge aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs« 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden« Ascher Baske v.Wemer Maaß Er .Loewenheim |