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BGH

Gericht: BGH

Schon am 14* September 1953» also vor AbschluB des Kaufvertrages, hatte die Beklagte Herrn Dr* HUMP bestätigt, daß sie das Grundstück für 6,6*000,—DM von den Eheleuten MHHBl kaufen werde. Wunschgemäß bestätigen wir Ihnen hierm^^wecksVor-lage bei der B|HB yHK>snk, l'flHHBfe BfljHpstraße, den von Ihnen unter dem 29, ds«Mts» uns erteilten unwiderruflichen Zahlungsauftrag, nach, welchem die Ihnen gemäß § 2 des am 24» dsdlts. Von der Abtretung setzte die Klägerin die Beklagte durch Schreiben vom 30» September 1953 in Kenntnis, Es heißt hierin u»a.s Wir bitten, uns auf beiliegendem Vordruck zu bestätigen, daß Sie von der Abtretung Kenntnis genommen haben, die Forderung zu Recht besteht und Hechte Dritter oder Aufrechnungsansprüche Ihrerseits nicht geltend gemacht werden,w "In der Anlage behändigen wir Ihnen eine Benachrichtigung, mit der sie die Eheleute Br, Josef Hermann Wilhelm HSHHHPdavon in Kenntnis setzen, daß uns dieselben ihre Restforderung in Höhe von BM 56,000,— aus dem Kaufvertrag vom 24,9<>1953 betreffend die Liegenschaft SflBHtfPnnd KflU ab get ret en haben. Wir bitten Sie freundlichst, von der Abtretung Vormerkung zu nehmen und uns Ihre Anerkennung auf dem ebenfalls beiliegenden Formular zu bestätigen* In dieser Sache sind v/ir im übrigen im Besitz Ihres Schreibens vom 30, September 1953 an Herrn Br. Hflpp fin dem 3ie den Eingang des Auftrages bestätigen, demzufolge Sie unwiderruflich angewiesen sind, die erste Kaufpreisrate von BM 35*000,— an uns zu zahlen," Bie Beklagte hat der Klägerin den Empfang der Abtretungserklärung nicht auf dem Formular bestätigt, das die Klägerin ihr hierfür übersandt hatte, sondern durch ein Schreiben vom 3* Oktober 1953? Ic. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß in der Erklärung der Beklagte^ vom 3> 10 1953 kein abstraktes Schuldanerkennt- Diese Ausführungen wenden sich gegen die Auslegung des Schreibens, Sie könnten nur beachtlich sein, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung wesentlichen Brozeßstoff übersehen hätte oder wenn die Auslegung auf einem-Trugschluß beruhte oder ihr ein Rechtsfehler zugrunde läge. Die verkauften Grundstücke waren zur Zeit des Kaufs mit einer Grundschuld in Höhe von 15*000,—DM zugunsten* der Landesbank belastet. Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte könne ihr gegenüber keine Einwendungen aus diesem Sachverhalt herleiten, weil deren Schreiben vom 3- Oktober 1953? wenn schon nicht als selbständiges Anerkenntnis, so doch dahin zu verstehen sei, daß die Beklagte auf Einwendungen aus dem Kaufvertrag verzichtet habe* Auch insoweit kann die Revision nicht durchdringen. "Annahme einer Abtretungserklärung", d.h. die Erklärung eines Schuldners gegenüber dem neuen Gläubiger, die abgetretene Forderung an ihn zahlen zu wollen, die Bedeutung haben kann, daß der Schuldner ihm gegenüber auf die Einwendungen verzichtet, die ihm gegen den früheren Gläubiger zustehen und auf die er sich an sich gemäß § 404 BGB auch dem neuen Gläubiger gegenüber berufen kann (BG JW 09 S 48 Br 9; RGZ 77, 157? (Hr 2)), In diesen Entscheidungen wird aber auch mit Recht zu dem Ausdruck gebracht, daß es eine Frage der Auslegung ist, wie im einzelnen Fall eine sog, Annahme der Abtretung zu würdigen ist, ob also insbesondere in ihr ein Wille des Erklärenden zu dem Ausdruck kommt, auf die der Forderung anhaftenden Einwendungen dem neuen Gläubiger gegenüber zu verzichten» Die Möglichkeit, den Brief der Beklagten vom 3* Oktober 1953 in diesem Sinne auszulegen, hat das Berufungsgericht nicht verkannt; es hat sie vielmehr ausdrücklich und unter Bezugnahme auf die oben angeführte Entscheidung des II; Zivilsenats erörtert* Ein rechtlicher Mangel liegt also seiner Auslegung nicht zugrunde- Die Büge der Bevi-sion* das Berufungsgericht >abe den übrigen Schriftwechsel nicht berücksichtigt, ist unbegründet- Die Bevision weist hierzu darauf hin, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 30- September 1953 dem Dr- wunschgemäß und zwecks Vorlage bei der Bornheimer Volksbank den ihr von Dr« erteilten unwiderruflichen Zahlungs- auftrag bestätigt habe, nach welchem die an Dr* zu zahlende Kaufpreisrate von 35-000,—DM an die Klägerin zu zahlen sei- Dieses Schreiben ist aber im Tatbestand des Berufungsurteils wörtlich wiedergegeben, vom Berufungsgericht also nicht übersehen worden«. Wenn es dann in den 2ntscheidungsgründen nicht erwähnt wird, so kann dies seinen Grund nur darin haben, daß das Berufungsgericht ihm keine Bedeutung für die Auslegung beigemessen hat. Die Ansicht der Klägerin, die Unwiderruflichkeit, der Zahlungsanweisung spreche dafür, daß die Beklagte auf Einwendungen verzichtet habe, trifft nicht zu; denn die Anweisung, eine bestimmte Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger zu erbringen, und die Annahme dieser Anweisung lassen den Inhalt und Umfang der Leistung unberührt* Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 26, Oktober 1955 noch vortragen lassen, eine Nachprüfung der Auslegung einer Urkunde sei durch das Bevisionsge-richt immer dann zulässig und damit geboten, wenn das Berufungsgericht die Urkunde nur aus sich heraus ausgelegt habe« Soweit hiermit hat gesagt werden sollen, daß bei der Auslegung einer Urkunde auch außerhalb ihrer liegende Umstände zu berücksichtigen seien und ein Verstoß gegen diesen Satz vom Revisionsgerieht zu beachten sei, ist der Klägerin zuzustimmen. Sollte aber der Vortrag der Klägerin dahin zu verstehen sein, daß eine Nachprüfung der Auslegung einer Urkunde dem Revisionsge-richt in allen Fällen zustände, in denen eine Urkunde nur aus sich heraus auszulegen sei, so kann dieser Ansicht nicht zugestimmt werden. III* Die Revision meint schließlich, die Klägerin brauche die Zahlung von 7.000,—DM, die die Beklagte an das Finanzamt geleistet habe, nicht gegen sich gelten zu lassen. September 19*53, die der Beklagten am 25» September 1953 zugestellt worden war (Bl 14 dA), wegen einer Steuerschuld des Dr. HflBMM-von 9*213,10 DM dessen Forderung aus dem Kaufvertrag gepfändet* Die Pfändung lag also vor Abtretung der Forderung an die Klägerin vom 3. Pas Finanzamt sandte die schriftliche Abtretungserklärung des Pr. mit Schreiben vom 7» Oktober 1935 an die Beklagte und bat sie um die Erklärung, daß sie die abgetretene Forderung als begründet anerkenne und zur Zahlung bereit sei. "Nachdem Sie sich nunmehr mit Ihrem Schreiben vom 29o Oktober 1955 nach Vorlage des Kaufvertrages mit der Auszahlung des gepfändeten Betrages zu dem vorgenannten Termin einverstanden erklärt haben, nehmen v?ir an, daß Ihre Pfändungsverfügung Nr, 569 vom 23. Pie Klägerin ist der Ansicht, daß mit dem Verzicht des Finanzamts auf die Pfändung die Abtretung der Kaufpreisforderung an.sie rückwirkend voll wirksam geworden sei; die später erfolgte Abtretung an das Finanzamt sei daher gegenstandslos. Nach § 361 der Heichs-abgabenordnung erfolgt die Pfändung einer Geldforderung durch das Finanzamt dadurch, daß dem Drittschuldner verboten wird, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner geboten wird, sich jeder Verfügung Uber die Forderung zu enthalten. amt gegenüber unwirksam (§§ 135, 136 BGB) und die Klägerin konnte sich, wie das Berufungsgericht mit Eechb hervorhebt, dem Finanzamt gegenüber in Höhe des Betrages der Pfändung auf die ihr von Br« erteilte Abtretung nicht berufene Br« HfllBUwar daher auch .

Zitierte Normen: § 404 BGB § 97 ZPO
ForderungBerufungsgerichtFinanzamtBrSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

IV^ZR 124/55 „ YerkUndet aST 2FT Oktober 1955 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle
2476 011
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	VflHB	eGmbH,	Bl
 straße HIH)’ vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Erwin Peuckert und Oeorg	daselbst,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revi ei onsklägerin T
- Prozeöbevollmächtigter* Hechtsanwalt
 gegen
die	AU,	vormals Meister
 vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Professor Dr, Karl WflHBI^und Br. Emst i, daselbst,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und ReYisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt s
Bie Revision der Klägerin gegen das am 8« Februar 1955 verkündete Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Frankfurt/Hain wird auf Kosten der Klägerin zurtickgewiesen«
Vom Recht 8 wegen
 
Tatbestands
 Die Klägerin stand mit dem Kaufmann Dr„ HHH in laufender Geschäftsverbindung. .Sie hatte ihm vor September 1953 einen gedeckten Kredit bewilligt.
Br. HflHHfe und seine Ehefrau verkauften durch notariellen Vertrag vom 24«. September 1953 zwei ihnen gehörende, in	belegen© Grundstücke für 66.000,-DM
an die Beklagte * Die Zahlung des Kaufpreises war wie folgt geregelt s
10 *000,—DM sollten sofort nach Beurkundung des Kaufvertrages gezahlt werden»
35.000,	—DM sollten gezahlt werden, sobald die behördli-
chen Genehmigungen zu dem Kaufverträge eingegangen und die Verkäufer die Löschungsbewilligung der Hassauischen Landesbank hinsichtlich der zu deren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Grundschuld beigebracht haben würden»
21.000,	—DM-vermindert um den Betrag der auf dem Grund-
stück lastenden Hypothekengewinnabgabe, den die Parteien bis dahin feststeilen würden -sollten nach Bäumung des verkauften Grundbesitzes durch die Käuferin an die Eheleute Kabekost gezahlt werden *
Schon am 14* September 1953» also vor AbschluB des Kaufvertrages, hatte die Beklagte Herrn Dr* HUMP bestätigt, daß sie das Grundstück für 6,6*000,—DM von den Eheleuten MHHBl kaufen werde. Unter dem 29. September 1953 richtete Dr. HflBl an die Beklagte folgendes Schreiben?
«Unwiderruflicher Zahlungsauftrag
 Ich 1
erteile uftra
 Ihnen hiermit den unwiderruflichen Zah-an die	vflBbank,
 traße, den Betrag von
DM 35.000,— in Worten*
fünfunddreißigtausend
 zu meinen Gunsten zu überweisen und zwar sofort nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung.
Diesen Zahlungsauftrag wollen Sie mir bitte bestätigen.,1*
 
Am 30, September 1953 bestätigte die Beklagte den Auftrag wie folgt:
etreff
 Kaufpreiszahlung aus dem GrundstUcksverkauf Schön-bera. am Han# 12 - unwiderruflicher Zahlungsauftrag -
VMNMh><iiri#VMmmmMmmi r > i»in — 0 i min r~ rrri mm «m ~wrt- rrnn—‘ ri   
Wunschgemäß bestätigen wir Ihnen hierm^^wecksVor-lage bei der B|HB yHK>snk, l'flHHBfe BfljHpstraße, den von Ihnen unter dem 29, ds«Mts» uns erteilten unwiderruflichen Zahlungsauftrag, nach, welchem die Ihnen gemäß § 2 des am 24» dsdlts. beurkundeten Kaufvertrages über die Liegenschaft in SflBt fHfe	(Hr.	von	1953	der	Urkundenrolle
 es Notars Br, Adalberg Hflfe in _
>) zu zahlende Kaufpreisrate von
DM 35»000»—
•M>wA£aa.a« <*mot mt mmmmt
 an diese zu zahlen ist,”
Die Schreiben der Beklagten vom 14, und 30» September 1953 legte Dr,	am	30, September 1953 der Kläge-
rin vor, um deren Verlangen nach Sicherung des von ihm erbetenen weiteren Kredits zu entsprechen. Er trat auch - ebenfalls am 30. September 1953 - seine gesamte Restkauf preisforderung von 56,000,—DM (10,000,—DM hatte die Beklagte vereinbarungsgemäß bereits bezahlt) an die Klägerin ab. Von der Abtretung setzte die Klägerin die Beklagte durch Schreiben vom 30» September 1953 in Kenntnis, Es heißt hierin u»a.s
11 Unter Bezugnahme auf beiliegende Abtretungserklärung teilen wir Ihnen mit, daß
 Herr Dr. Josef Hermann Wilhelm Ehefrau Maria Luise Erna H
die Forderung gegen Sie in Höhe von DM 56.000,— in Worten: Seohsundfünfzigtausend
1t, Kaufvextrag vom 24.9 »1953 fällig am, unwiderruflich an uns abgetreten hat.
Wir bitten, uns auf beiliegendem Vordruck zu bestätigen, daß Sie von der Abtretung Kenntnis genommen haben, die Forderung zu Recht besteht und Hechte Dritter oder Aufrechnungsansprüche Ihrerseits nicht geltend gemacht werden,w
4
 
Weiter richtete die Klägerin am 1. Oktober 1953 folgendes Schreiben an die Beklagte:
"In der Anlage behändigen wir Ihnen eine Benachrichtigung, mit der sie die Eheleute Br, Josef Hermann Wilhelm HSHHHPdavon in Kenntnis setzen, daß uns dieselben ihre Restforderung in Höhe von BM 56,000,— aus dem Kaufvertrag vom 24,9<>1953 betreffend die Liegenschaft SflBHtfPnnd KflU ab get ret en haben.
Wir bitten Sie freundlichst, von der Abtretung Vormerkung zu nehmen und uns Ihre Anerkennung auf dem ebenfalls beiliegenden Formular zu bestätigen*
In dieser Sache sind v/ir im übrigen im Besitz Ihres Schreibens vom 30, September 1953 an Herrn Br. Hflpp fin dem 3ie den Eingang des Auftrages bestätigen, demzufolge Sie unwiderruflich angewiesen sind, die erste Kaufpreisrate von BM 35*000,— an uns zu zahlen,"
Bie Beklagte hat der Klägerin den Empfang der Abtretungserklärung nicht auf dem Formular bestätigt, das die Klägerin ihr hierfür übersandt hatte, sondern durch ein Schreiben vom 3* Oktober 1953? das wie folgt lautet:
"Betr.: Forderungsabtretung Br.J. Herrn. Wilh. :
Mit Schreiben vom 30, September 1953 ah Herrn Br. J.
von dem Sie Burchschlag erhielten, hat unsere Grundstückgyerwaltung zwecks Vorlage bei Ihnen Herrn Br.	den uns unter dem 29* ds.Mts. er-
teilten unwiderruflichen Zahlungsauftrag bestätigt, nach welchem die gemäß Kaufvertrag vom 24. September 1953 zu zahlende Kaufpreisrate von BM 35.000,— an Sie zu überweisen ist.
Bezüglich der Zahlung von weiteren BM 21.000,— an Sie ist zu bemerken, daß
1* gemäß Kaufvertrag vom 24. September 1953 die auf dem Grundstück lastende Hypothekengewinnabgabe in Höhe von BM 7.076,57 an die FflHBIIPSparkasse von 1822 zur Auszahlung zu bringen ist,
2. eine Pfändungsverfügung des Finanzamtes Frankfurt (Main)-Mitte in Höhe von BM 9«215?10 vorliegt.
Bementsprechend können wir von den restlichen BM 21.000,— nur ein Betrag von BM 4*708,33 anerkennen*"
 
Pie Beklagte leistete auf den Kaufpreis folgende Zahlungen %
10.000,— DM alsbald nach Kaufabschluß an eine Firma
[zugunsten des Dr.
15*000,— DM am 31-10.1953 an die HflBHHBpLandes-bank, die darauf eine zu ihren Gunsten auf einem der verkauften Grundstücke eingetragene Grundschuld löschen ließ;
16*000,— DM am 5*11 »1953 an die Klägerin auf Grund der Abtretung,
4c000,— DM am 16*11*1953 an die Klägerin, ebenfalls auf Grund der Abtretung,
7*000,— DM am 30*12*1953 an das Finanzamt Frankfurt-Mitte,
6*923,43 DM am 30.12*1953 an die Klägerin auf Grund der Abtretung,
7.076,57 DM zur Ablösung der Hypothekengewinnabgabe.
Die Klägerin gewährte Dr.	weitere	Kredite,
 aus denen noch ein Saldo von 8*017,87 DM zu ihren Gunsten offensteht.
Sie verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Teilbetrags von 7*436,57 DM dieses Saldos.
Das Landgericht in Frankfurt (Main) hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) hat die Berufung der Klägerin zurüekgewiesen.
«
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten gemäß dem Klagebegehren.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
4
Ent scheidungsgründe s
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Ic. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß in der Erklärung der Beklagte^ vom 3> 10	1953 kein abstraktes Schuldanerkennt-
nis liege. Sie weist darauf hin, daß die Beklagte, ein Vollkaufmann, in diesem Brief jedenfalls einen Teilbetrag von 4*708„33 DM ’•anerkannt" habe. Sie meint, es sei deshalb sehr wohl möglich, auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 -BGB zu schließen. Diese Ausführungen wenden sich gegen die Auslegung des Schreibens, Sie könnten nur beachtlich sein, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung wesentlichen Brozeßstoff übersehen hätte oder wenn die Auslegung auf einem-Trugschluß beruhte oder ihr ein Rechtsfehler zugrunde läge. Das Berufungsgericht hat indessen den Inhalt des Schreibens vom 3. Oktober 1953 unter Berücksichtigung aller Begleitumstände gewürdigt, wie die Urteilsgründe ergeben. Ein Denkfehler oder'ein sonstiger Rechtsverstoß liegt, soweit das Urteil die Voraussetzungen des § 781 BGB verneint, nicht vor*
II« Die Revision rügt zweitens, daß das Berufungsgericht die Einwendung der Beklagten habe durchgreifen lassen, die Eheleute HfllV seien ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, eine Grundschuld der U^^HHHBl’andesbank von
15.000,—DM abzulösen.
Der dieser Rüge zugrunde liegende Sachverhalt ist folgender:
Die verkauften Grundstücke waren zur Zeit des Kaufs mit einer Grundschuld in Höhe von 15*000,—DM zugunsten* der	Landesbank belastet. Die Grundschuld
 ist von der Beklagten im Kaufvertrag nicht übernommen
 worden. Die Vertragsparteien bewilligten Und beantragten vielmehr schon im Kaufvertrag deren Löschung Die Verkäufer waren demnach verpflichtet,, die Löschungsbewillignng der Gläubigerin beizubringenUm der Beklagten die Erfüllung dieser Pflicht zu sichern? war in § 2 des Kaufvertrages bestimmt, daß ein Teilbetrag des Kaufpreisesm nämlich 35»OOOv—DH, erst zu zahlen seien, wenn die Verkäufer die Löschungsbewilligung beigebracht haben würden. Da die Verkäufer ihrer Verpflichtung nicht nachkamen, zahlte die Beklagte selbst die 15 000,—DM an die Landesbank und erhielt dafür deren Löschungsbewilligung >
Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte könne ihr gegenüber keine Einwendungen aus diesem Sachverhalt herleiten, weil deren Schreiben vom 3- Oktober 1953? wenn schon nicht als selbständiges Anerkenntnis, so doch dahin zu verstehen sei, daß die Beklagte auf Einwendungen aus dem Kaufvertrag verzichtet habe* Auch insoweit kann die Revision nicht durchdringen. Es ist allerdings von der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die sog. "Annahme einer Abtretungserklärung", d.h. die Erklärung eines Schuldners gegenüber dem neuen Gläubiger, die abgetretene Forderung an ihn zahlen zu wollen, die Bedeutung haben kann, daß der Schuldner ihm gegenüber auf die Einwendungen verzichtet, die ihm gegen den früheren Gläubiger zustehen und auf die er sich an sich gemäß § 404 BGB auch dem neuen Gläubiger gegenüber berufen kann (BG JW 09 S 48 Br 9; RGZ 77, 157? 125, 252 .£254/; BGH II ZR 61/55 Hi 5 406 BGB .
(Hr 2)), In diesen Entscheidungen wird aber auch mit Recht zu dem Ausdruck gebracht, daß es eine Frage der Auslegung ist, wie im einzelnen Fall eine sog, Annahme der Abtretung zu würdigen ist, ob also insbesondere in ihr ein Wille des Erklärenden zu dem Ausdruck kommt, auf die der Forderung anhaftenden Einwendungen dem neuen Gläubiger gegenüber zu verzichten»
Die Möglichkeit, den Brief der Beklagten vom 3* Oktober 1953 in diesem Sinne auszulegen, hat das Berufungsgericht nicht verkannt; es hat sie vielmehr ausdrücklich und unter Bezugnahme auf die oben angeführte Entscheidung des II; Zivilsenats erörtert* Ein rechtlicher Mangel liegt also seiner Auslegung nicht zugrunde- Die Büge der Bevi-sion* das Berufungsgericht >abe den übrigen Schriftwechsel nicht berücksichtigt, ist unbegründet- Die Bevision weist hierzu darauf hin, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 30- September 1953 dem Dr-	wunschgemäß
 und zwecks Vorlage bei der Bornheimer Volksbank den ihr von Dr«	erteilten	unwiderruflichen Zahlungs-
auftrag bestätigt habe, nach welchem die an Dr* zu zahlende Kaufpreisrate von 35-000,—DM an die Klägerin zu zahlen sei- Dieses Schreiben ist aber im Tatbestand des Berufungsurteils wörtlich wiedergegeben, vom Berufungsgericht also nicht übersehen worden«. Wenn es dann in den 2ntscheidungsgründen nicht erwähnt wird, so kann dies seinen Grund nur darin haben, daß das Berufungsgericht ihm keine Bedeutung für die Auslegung beigemessen hat. Die Ansicht der Klägerin, die Unwiderruflichkeit, der Zahlungsanweisung spreche dafür, daß die Beklagte auf Einwendungen verzichtet habe, trifft nicht zu; denn die Anweisung, eine bestimmte Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger zu erbringen, und die Annahme dieser Anweisung lassen den Inhalt und Umfang der Leistung unberührt*
Dafür, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung den sonstigen Schriftwechsel übersehen habe, spricht nichts»
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 26, Oktober 1955 noch vortragen lassen, eine Nachprüfung der Auslegung einer Urkunde sei durch das Bevisionsge-richt immer dann zulässig und damit geboten, wenn das Berufungsgericht die Urkunde nur aus sich heraus ausgelegt
 
habe« Soweit hiermit hat gesagt werden sollen, daß bei der Auslegung einer Urkunde auch außerhalb ihrer liegende Umstände zu berücksichtigen seien und ein Verstoß gegen diesen Satz vom Revisionsgerieht zu beachten sei, ist der Klägerin zuzustimmen. Diesem Grundsatz ist auch in den obigen Ausführungen Rechnung getragen. Sollte aber der Vortrag der Klägerin dahin zu verstehen sein, daß eine Nachprüfung der Auslegung einer Urkunde dem Revisionsge-richt in allen Fällen zustände, in denen eine Urkunde nur aus sich heraus auszulegen sei, so kann dieser Ansicht nicht zugestimmt werden. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Auslegung sog., individueller Urkunden atypischen Inhalts im Revisionsrecht szug nur daraufhin nachgeprüft werden kann, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, ErfahrungsSätze oder Verfahrensvorschrift.en verletzt worden sind (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 18. 2« 1954 - LM (Nr.5) § 550 ZPO*
III* Die Revision meint schließlich, die Klägerin brauche die Zahlung von 7.000,—DM, die die Beklagte an das Finanzamt geleistet habe, nicht gegen sich gelten zu lassen.
Diesem Einwand liegt folgender Sachverhalt zugrundes Das Finanzamt Frankfurt (Main)-Mitte hatte durch eine Pfändungsverfügung vom 23. September 19*53, die der Beklagten am 25» September 1953 zugestellt worden war (Bl 14 dA), wegen einer Steuerschuld des Dr. HflBMM-von 9*213,10 DM dessen Forderung aus dem Kaufvertrag gepfändet* Die Pfändung lag also vor Abtretung der Forderung an die Klägerin vom 3. Oktober 1953. Am 7. Oktober 1953, also nach der Abtretung der Kaufpreisforderung an die Klägerin, trat Dr.	der	inzwischen	2.213,10	DM an das Finanz-
amt gezahlt hatte, einen Teilbetrag von 7.000,—DM der
 
Kaufpreisforcierung an das Finanzamt ab. Pas Finanzamt sandte die schriftliche Abtretungserklärung des Pr.
mit Schreiben vom 7» Oktober 1935 an die Beklagte und bat sie um die Erklärung, daß sie die abgetretene Forderung als begründet anerkenne und zur Zahlung bereit sei. Unter dem 5. November 1955 schrieb die Beklagte dem Finanzamt u.a* wie folgt:
"Nachdem Sie sich nunmehr mit Ihrem Schreiben vom 29o Oktober 1955 nach Vorlage des Kaufvertrages mit der Auszahlung des gepfändeten Betrages zu dem vorgenannten Termin einverstanden erklärt haben, nehmen v?ir an, daß Ihre Pfändungsverfügung Nr, 569 vom 23. September 1953 aufgehoben ist, wie Sie dies bereits mit Schreiben vom 7. Oktober 1953 angekündigt haben«.
Wir erklären hiermit, daß wir die abgetretene Forderung in Höhe von BM 7.000,— anerkennen und Ihnen dieselbe bei Fälligkeit überweisen werden."
Am 30. Dezember’ 1953 zahlte die Beklagte dem Finanzamt die 7.000,—DK. Bas Finanzamt hat die Pfändungsver-fügung nach dem 7. Oktober 1953 aufgehoben.
Pie Klägerin ist der Ansicht, daß mit dem Verzicht des Finanzamts auf die Pfändung die Abtretung der Kaufpreisforderung an.sie rückwirkend voll wirksam geworden sei; die später erfolgte Abtretung an das Finanzamt sei daher gegenstandslos.
Piese Ansicht ist rechtsirrig. Nach § 361 der Heichs-abgabenordnung erfolgt die Pfändung einer Geldforderung durch das Finanzamt dadurch, daß dem Drittschuldner verboten wird, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner geboten wird, sich jeder Verfügung Uber die Forderung zu enthalten. Die nach dem Erlaß des Pfändungsbeschlusses erfolgte Abtretung an die Klägerin war also dem Finanz-
 
amt gegenüber unwirksam (§§ 135, 136 BGB) und die Klägerin konnte sich, wie das Berufungsgericht mit Eechb hervorhebt, dem Finanzamt gegenüber in Höhe des Betrages der Pfändung auf die ihr von Br«	erteilte
 Abtretung nicht berufene Br« HfllBUwar daher auch . nach der nach der.Pfändung erfolgten Abtretung an die Klägerin imstande, seine Kaufpreisfox'derung insoweit wirksam auf das Finanzamt zu übertragen (vgl BGB RGBK 10, Aufl Anm 2 zu § 135)» Mit dieser Übertragung wurde einerseits die Abtretung an die Klägerin insoweit hinfällig« Bie Klägerin konnte sich dem Finanzamt gegenüber auf sie nicht berufen« Andererseits erlosch das Pfändungspfandrecht an der gepfändeten Kaufpreisforderung (§ 344 RAG) insoweit, als das Finanzamt Gläubiger dieser Forderung geworden war; für ein Pfandrecht an der nunmehr ihm zustehenden Forderung von 7*000,—BM war kein Raum mehr. Bie Aufhebung der Pfändung durch das Finanzamt konnte sich also nur auf den 7.000,—DM übersteigenden Betrag der Kaufpreisforderung beziehen«
XV*	Ob die Beklagte fahrlässig gehandelt hat, als sie
 es unterließ, in ihrem Schreiben vom 3. Oktober 1953 an die Klägerin auf die einzelnen Bestimmungen dies Kaufvertrages hinzuweisen, auf die sie sich jetzt der Klägerin gegenüber beruft, braucht nicht eröi'tert zu werden. Denn eine fahrlässige Schädigung des Vermögens eines anderen verpflichtet nur dann zu dem Schadensersatz, wenn die Voraussetzungen des § 823 BGB vorliegen oder die Haftung sich aus Vertrag ergibt. Dies ist hier nicht der Fall«
 
V* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Schmidt Baske johannsen Scheffler
WUstenberg