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BGH · IV ZR 124/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 124/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG § 97 ZPO
24TernoZPOarglistigKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 124/04
24. November 2004 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2004 durch den
 Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. März 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das gilt unbeschadet der Rüge aus Art. 103 Abs. 1 GG, das Berufungsgericht habe die vorgelegten betriebswirtschaftlichen Abrechnungsunterlagen nicht zur Kenntnis genommen, aus denen sich exakt die Zahlen in der Bescheinigung vom 21. Oktober 1999 ergeben hätten. Denn die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wird durch die übrigen Erwägungen des Berufungsgerichts insbesondere zu der falschen Angabe über den Umfang der weiteren Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der N. Versicherung getragen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 142.404,10 €
Terno
 Dr. Schlichting
 Seiffert
Wendt
 Felsch