* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

a) Auch nach Einführung der Direktklage durch § 3 PflVG ist an der Rechtsprechung (BGHZ 20, 234) festzuhalten, daß allein der fruchtlose Ablauf einer nach § 12 Abs.3 WG gesetzten Klagefrist dem Versicherer kein Rückgriff srecht gewährt, wenn und soweit er die Ansprüche des geschädigten Dritten schon vor Ablauf dieser Frist befriedigt hat. b) Bei Überführungsfahrten unter Verwendung eines roten Kennzeichens (§28 StVZO) besteht nur Versicherungsschutz, wenn das Kraftfahrzeug frei von groben, ohne weiteres erkennbaren Mängeln ist, die seine Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen. c) Überträgt der Kraftfahrzeughändler die hiernach erforderliche Prüfung eines aufgekauften und von seinem auswärtigen Standort mit der roten Nummer zu überführenden Gebrauchtfahrzeugs einem Angestellten, so ist dieser als Repräsentant anzusehen. Sie kündigte zugleich das VersicherungsVerhältnis und forderte die Beklagte zur Erstattung ihrer Aufwendung auf.Abschließend setzte sie der Beklagten eine Klagefris von sechs Monaten mit dem Hinweis, daß der vermeintliche Versicherungsanspruch bei Versäumung der Frist ohne weit« endgültig erlösche. könne ihr auch den festgestellten Zustand des Lastkraftwagens nicht anlasten, weil sie - die Beklagte - ihn nicht gekannt habe und der Fahrer K., der das Fahrzeug pflichtwidrig in Betrieb gesetzt habe, nicht ihr Repräsentant sei. Es hat zutreffend auf die sachliche Berechtigung der ausgesprochenen Deckungsablehnung abgestellt und den Rückgriffsanspruch nicht schon deshalb für begründet gehalten, weil die Beklagte die ihr nach § 12 Abs.3 VVG gesetzte Klagefrist ungenutzt hat ablaufen lassen. Dem Versicherer kann die Befugnis, eine alsbaldige Klärung des vom Versicherungsnehmer (VN) er hobenen Deckungsanspruchs gemäß § 12 Abs.3 VVG zu bewirken nicht deshalb entzogen werden, weil er Mitschuldner der Haftpflichtforderung des Dritten geworden ist. Auch vor dem Inkrafttreten von § 3 PflVG war der Versicherer nach § 10 Abs. 5 AKB berechtigt und mit Blick auf seine Verpflichtung nach § 158 c VVG a.F. regelmäßig gezwungen, die Haftpflichtansprüche des an ihn herantretenden Geschädigten zu prüfen und gegebenenfalls zu befriedigen, gleichviel ob der VN den Schaden bereits angezeigt hatte. Es kann deshalb keine Rede davon sein, daf: der Versicherer unter dem früheren Rechtszustand die Befugr zur Fristsetzung benötigt habe, um nicht durch das Verhalte des VN an einer zügigen Regulierung des Schadens gehindert zu werden, und daß mit dem durch § 3 PflVG bewirkten Wegfal dieses Interesses § 12 Abs.3 VVG seine Berechtigung ver- Das ist allein schon deshalb unrichtig, weil der Versicherer nur einen erhobenen Deckungsanspruch ablehnen kann und daher eine wirksame Fristsetzung vor Meldung des VN niemals möglich war (so auch Hofmann VersR 1972, 191 und Bauer aaO S. Es macht ferner keinen durchgreifenden Unterschied, daß dem Versicherer seit seinem gesetzlich angeordneten Schuldbeitritt im Falle eines kranken Versicherungsverhältnisses von Anfang an der Ausgleichsanspruch aus § 3 Nr. 9 PflVG, § 426 Abs. 1 BGB zusteht, den er schon vor der Regulierung des Schadens als Befreiungsanspruch gegen den VN einklagen kann, während er früher, solange die Forderung noch nicht nach § 158 f VVG auf ihn übergegangen war, nur eine negative Feststellungsklage gegen den VN erheben konnte. Richtig ist, daß der Versicherer auf diesem Wege nicht mehr (wie ursprünglich mit § 12 Abs.3 VVG bezweckt) zu dem Abschluß des Versicherungsfalles und zur Auflösung der Schadensreserve gelangen kann, weil er noch weiterhin mit Haftpflichtansprüchen Dritter rechnen muß, denen er seine Leistungsfreiheit nach § 3 Nr. 4-6 PflVG nicht entgegenhalten kann. des VN in der Weise verbessert werden sollte, daß nunmehr §12 Abs.3 VVG als mögliche Grundlage für den Rückgriff des Versicherers ausschied, hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 19. Auch wenn die erledigende Wirkung des Abkürzungsverfahrens nach § 12 Abs.3 VVG hierdurch noch weiter eingeschränkt worden ist und überdies anzunehmen sein dürfte, daß der Gesetzgeber ein solches Privileg des Versicherers im Hinblick auf die heutigen Anforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen nicht mehr schaffen würde, kann die Bestimmung entgegen der Ansicht des OLG Karlsruhe doch nicht schlechthin außer Anwendung gelassen werden. Die Wirkung des fruchtlosen Ablaufs der nach § 12 Abs.3 VVG gesetzten Klagefrist kann jedoch unverändert nur eintreten, wenn und soweit der Versicherer den Anspruch des Dritten noch nicht erfüllt hat. durch hat sich jedoch nichts in dem entscheidenden Punkt geändert, daß der Versicherer mit der Befriedigung des Dritten den VN von den erhobenen Haftpflichtansprüchen befreit und damit dessen Versicherungsanspruch erfüllt. Diese Erfüllungswirkung tritt unabhängig vom Willen des Versicherers mit seiner objektiven Leistung ein; er kann sie nicht durch die Erklärung gegenüber dem VN verhindern, daß er ihm keinen Versicherungsschutz gewähre. Denn auch dieser Ausgleichsanspruch hindert nicht, daß der VN gegenüber seinem Haftpflichtgläubiger frei wird, sobald der Versicherer den Schaden reguliert, und daß der VN danach die Deckungsklage, die ihm durch die Fristsetzung nach §12 Abs.3 VVG anheimgegeben werden soll, gar nicht mehr erheben kann. Aufl., § 8 An. 13) ganz überwiegend die Ansicht vertreten, daß der Kfz.-Haftpflichtversicherer auch nach dem Inkrafttreten von § 3 PflVG nicht allein durc den Ablauf einer nach § 12 Abs.3 VVG gesetzten Klagefrist leistungsfrei wird, wenn und soweit er den Dritten schon vor Fristablauf entschädigt hat. Das Berufungsgericht hat es hiernach zutreffend für entscheidend gehalten, ob die von der Klägerin ausgesproche ne Versagung des Versicherungsschutzes sachlich begründet war. Sie ist Jedoch der Meinung, die offenkundige Zuwiderhandlung des Fahrers sei ihr nicht anzulasten, und macht geltend, da sie selbst keine Kenntnis von dem Zustand des Lastkraftwagens gehabt habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden, eine Gefahrerhöhung vorgenommen zu haben (BGHZ 50, 385 und 392). als Repräsentanten der Beklagten angesehen, dem es an ihrer Stelle oblag, Kraftwagen durch Anbringen der roten Nummer unter die Dek-kung des besonders ausgestalteten Versicherungsvertrages zu bringen und der deshalb anstatt der Beklagten deren Vertragspflicht gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hatte, nur verkehrssichere Fahrzeuge mit dem roten Kennzeichen zu versehen. Dann würde freilich gelten, daß in der Kfz.-Haftpflichtversicherung das bloße Fahren des versicherten Fahrzeugs keine Repräsentation ist (BGH VersR 19' 695), und folglich die Kenntnis des Fahrers dem VN nicht schaden, falls nicht besondere Umstände hinzutreten. Auch fände die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung Anwendung, daß im Gebrauch eines in seiner Verkehrssicherhei wesentlich beeinträchtigten Kraftfahrzeugs nur dann die Vo nähme einer Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 WG liegt, we der Benutzer den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs kennt. Der von der Beklagten aufgekaufte Gebrauchtwagen sollte durch die Anbringung des roten Kennzeichens überhaupt erst zu dem Straßenverkehr zugelassen und zugleich unter Versicherungs schütz gebracht werden. Die Verantwortung hierfür trägt der Kraftfahrzeughändler, an den das rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben worden ist und der dahe in diesem vereinfachten Verfahren über die Zulassung des Kraftfahrzeugs allein entscheidet. Sie muß sich jedoch darauf erstrecken, daß das Fahrzeug nicht mit groben, ohne weiteres erkennbaren Mängeln behaftet ist, die seine Verkehrssicherheit wesentlich beeinträch tigen. Der Bundesgerichtshof hat dies für den Fall ausgesprochen, daß ein mit dem roten Kennzeichen versehener Kraftwagen zu anderen als den nach § 28 StVZO zulässigen Fahrten benutzt wird (VersR 1961, 555). Der VN, dem die Entscheidung über die Zulassung und den gleichzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes anvertraut ist, darf dem Versicherer keine Risiken überbürden, die aus einer verkehrsrechtlich unstatthaften Verwendung der roten Nummer erwachsen. Bei der pflichtwidrigen Zulassung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs zu dem Straßenverkehr ist die Gefahr noch größer als bei Fahrten mit einem einwandfreien Wagen, die lediglich durch § 28 StVZO nicht gedeckt werden. Die vertragliche Verpflichtung, nur hinlänglich überprüfte Fahrzeuge zu einer Uberführungsfahrt unter Versicherungsschutz zu bringen, ist in der Händlerversicherung von wesentlicher Bedeutung, weil in dem verantwortungsbewußten Verhalten des VN die einzige Gewähr des Versicherers für eine ordnungsmäßige Verwendung des roten Kennzeichens liegt.

Zitierte Normen: § 3 PflVG § 12 WG § 28 StVZO § 7 AKB2008_alt § 12 WG § 12 VVG § 3 PflVG § 12 VVG § 3 PflVG § 12 VVG § 3 PflVG § 422 BGB § 3 PflVG § 12 VVG § 3 PflVG § 23 VVG § 23 WG § 28 StVZO
VersichererVersRVNFahrzeugVVGKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
Ja
 nein
VVG § 12 Abs. 3;
Sonderbedingung zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz.-Handel und -Handwerk
a)	Auch nach Einführung der Direktklage durch § 3 PflVG ist an der Rechtsprechung (BGHZ 20, 234) festzuhalten, daß allein der fruchtlose Ablauf einer nach § 12 Abs. 3 WG gesetzten Klagefrist dem Versicherer kein Rückgriff srecht gewährt, wenn und soweit er die Ansprüche des geschädigten Dritten schon vor Ablauf dieser Frist befriedigt hat.
b)	Bei Überführungsfahrten unter Verwendung eines roten Kennzeichens (§28 StVZO) besteht nur Versicherungsschutz, wenn das Kraftfahrzeug frei von groben, ohne weiteres erkennbaren Mängeln ist, die seine Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen.
c)	Überträgt der Kraftfahrzeughändler die hiernach erforderliche Prüfung eines aufgekauften und von seinem auswärtigen Standort mit der roten Nummer zu überführenden Gebrauchtfahrzeugs einem Angestellten, so ist dieser als Repräsentant anzusehen.
BGH, Urt. v. 18. Dezember 1974 - IV ZR 123/73 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 123/73
Verkündet am
18. Dezember 197^
Hellmann , JustizhauptSekretär
 ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Magdalena
 Auto-G
Inhaberin der Firma
 Straße
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Prof. Dr. flflfl
 gegen
die R	~ und	Versicherungs-
AG, vertreten durch dievorstandsmitglieder Dr. Karl H.
und Benno KflHI, WiJfllflflL	Straße	fl,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Buchholz und Knüfer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. April 1973 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte betreibt unter ihrer Firma den An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen. Sie hatte bei der Klägerin eine KraftverkehrsVersicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk genommen. Ihr war ein ständiges rotes Kennzeichen (M - I^Hi) zugeteilt worden, das sie der Klägerin in der Stichtagmeldung zu dem 1. Juli 1966 bekanntgegeben hatte.
Am 16. April 1966 brachte der bei der Beklagten ange-stellte Fahrer K. dieses Kennzeichen an einem gebrauchten Lastkraftwagen an, den er von Neustadt (Wied) nach München
 
überführen sollte. In Mainz fuhr K. vor einer Verkehrsampel bei nasser Fahrbahn auf zwei vor ihm haltende Personenkraftwagen auf und beschädigte sie. Nach dem Unfall wurden an dem Lastkraftwagen zwei abgefahrene Reifen und ein Bruch in der Bremsleitung festgestellt, der die zu dem Bremsen benötigte Druckluft entweichen ließ.
Die Klägerin entschädigte die vom Unfall betroffenen Fahrzeughalter durch Zahlung von insgesamt 5.459,98 I Mit Schreiben vom 17. Oktober 1966 versagte sie sodann d€ Beklagten den Versicherungsschutz unter Berufung auf §§ c 25 VVG. Sie kündigte zugleich das VersicherungsVerhältnis und forderte die Beklagte zur Erstattung ihrer Aufwendung auf. Abschließend setzte sie der Beklagten eine Klagefris von sechs Monaten mit dem Hinweis, daß der vermeintliche Versicherungsanspruch bei Versäumung der Frist ohne weit« endgültig erlösche.
Die Beklagte hat weder eine Deckungsklage erhoben noch die Aufwendungen der Klägerin erstattet. Die Klägerj hat daraufhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung 5.459,98 DM nebst Zinsen begehrt. Sie steht auf dem Stanc punkt, sie sei schon durch den Fristablauf leistungsfrei geworden, aber auch sachlich zur Versagung des Versicheri Schutzes wegen Gefahrerhöhung berechtigt. Überdies habe c Beklagte die Mängel des Fahrzeugs in der Schadensanzeige verschwiegen und deshalb nach § 7 V AKB ebenfalls keinen Anspruch auf Deckung.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. S: ist der Ansicht, die Klägerin habe ihr nach der vollstänt gen Regulierung des Schadens die in § 12 Abs. 3 WG, § 8 AKB vorgesehene Klagefrist nicht mehr setzen können. Sie
 
könne ihr auch den festgestellten Zustand des Lastkraftwagens nicht anlasten, weil sie - die Beklagte - ihn nicht gekannt habe und der Fahrer K., der das Fahrzeug pflichtwidrig in Betrieb gesetzt habe, nicht ihr Repräsentant sei. In der Schadensanzeige seien alle Fragen so vollständig beantwortet worden, wie dies nach den damals vorliegenden Nachrichten über den Unfall möglich gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Beklagte eine Erhöhung der Gefahr vorgenommen habe (§§ 23, 25 WG). Es hat zutreffend auf die sachliche Berechtigung der ausgesprochenen Deckungsablehnung abgestellt und den Rückgriffsanspruch nicht schon deshalb für begründet gehalten, weil die Beklagte die ihr nach § 12 Abs. 3 VVG gesetzte Klagefrist ungenutzt hat ablaufen lassen. Die Klägerin hat die Ansprüche der Geschädigten unstreitig vor dem Ende der Frist vollständig befriedigt. Damit hatte sie zugleich den auf Freistellung von den erhobenen Schadensersatzforderungen gerichteten Versicherungsanspruch der Beklagten erfüllt. Nachdem dieser durch Leistung untergegangen war, bestand für sein späteres Erlöschen durch Versäumung der Klagefrist kein Raum mehr (BGHZ 20, 234, 236; BGH VersR 1958, 173; 1967, 149). An dieser Folge hat die Einführung
 der Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer durch § 3 Nr. 1, 2 PflVG mit Wirkung vom 1. Oktober 1965 nichts geändert.
Zu Unrecht meint allerdings das OLG Karlsruhe (VersR 1971, 706), seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung finde § 12 Abs. 3 VVG wie auch die entsprechende Vorschrift in § 8 Abs. 1 AKB bei Regreßansprüchen des Versicherers überhaupt keine Anwendung mehr. Der erkennende Senat hält insoweit an seinen entgegengesetzten Entscheidungen vom 3. Juni 1970 (VersR 1970, 755, 757) und vom 21. Oktober 197 (VersR 1971, 70) fest. Dem Versicherer kann die Befugnis, eine alsbaldige Klärung des vom Versicherungsnehmer (VN) er hobenen Deckungsanspruchs gemäß § 12 Abs. 3 VVG zu bewirken nicht deshalb entzogen werden, weil er Mitschuldner der Haftpflichtforderung des Dritten geworden ist. Die von der Gegenmeinung angeführten Gründe greifen nicht durch:
Es trifft nicht zu, daß der Versicherer erst seit Einführung der Direktklage den Schaden regulieren kann, ohne den vom VN erhobenen Anspruch auf Versicherungsschutz abwarten zu müssen. Auch vor dem Inkrafttreten von § 3 PflVG war der Versicherer nach § 10 Abs. 5 AKB berechtigt und mit Blick auf seine Verpflichtung nach § 158 c VVG a.F. regelmäßig gezwungen, die Haftpflichtansprüche des an ihn herantretenden Geschädigten zu prüfen und gegebenenfalls zu befriedigen, gleichviel ob der VN den Schaden bereits angezeigt hatte. Es kann deshalb keine Rede davon sein, daf: der Versicherer unter dem früheren Rechtszustand die Befugr zur Fristsetzung benötigt habe, um nicht durch das Verhalte des VN an einer zügigen Regulierung des Schadens gehindert zu werden, und daß mit dem durch § 3 PflVG bewirkten Wegfal dieses Interesses § 12 Abs. 3 VVG seine Berechtigung ver-
 
loren habe. Das ist allein schon deshalb unrichtig, weil der Versicherer nur einen erhobenen Deckungsanspruch ablehnen kann und daher eine wirksame Fristsetzung vor Meldung des VN niemals möglich war (so auch Hofmann VersR 1972, 191 und Bauer aaO S. 189).
Es macht ferner keinen durchgreifenden Unterschied, daß dem Versicherer seit seinem gesetzlich angeordneten Schuldbeitritt im Falle eines kranken Versicherungsverhältnisses von Anfang an der Ausgleichsanspruch aus § 3 Nr. 9 PflVG, § 426 Abs. 1 BGB zusteht, den er schon vor der Regulierung des Schadens als Befreiungsanspruch gegen den VN einklagen kann, während er früher, solange die Forderung noch nicht nach § 158 f VVG auf ihn übergegangen war, nur eine negative Feststellungsklage gegen den VN erheben konnte. § 12 Abs. 3 VVG eröffnet die Möglichkeit, die Deckungsfrage innerhalb des Vertragsverhältnisses ohne Prozeß endgültig zu klären, und überläßt die Entscheidung dem VN, ob diese Wirkung eintreten oder ob bei nicht anerkannten Abiehnungsgründen über sie alsbald gerichtlich gestritten werden soll. Dieses abkürzende Verfahren ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß die schon immer bestehende Möglichkeit des Versicherers, seinerseits klageweise vorzugehen, inhaltlich abgewandelt worden ist. Richtig ist, daß der Versicherer auf diesem Wege nicht mehr (wie ursprünglich mit § 12 Abs. 3 VVG bezweckt) zu dem Abschluß des Versicherungsfalles und zur Auflösung der Schadensreserve gelangen kann, weil er noch weiterhin mit Haftpflichtansprüchen Dritter rechnen muß, denen er seine Leistungsfreiheit nach § 3 Nr. 4-6 PflVG nicht entgegenhalten kann. Dies ist indessen nicht erst eine Folge der Direktklage, sondern eine Auswirkung der bereits durch das PflVG 1939 eingeführten Eintrittspflicht des leistungsfreien Haftpflichtversicherers zugunsten des Verkehrsopfers. Daß mit ihr nicht die Stellung
 
des VN in der Weise verbessert werden sollte, daß nunmehr §12 Abs. 3 VVG als mögliche Grundlage für den Rückgriff des Versicherers ausschied, hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 19. Dezember 1966 (VersR 1967, 149) ausge-sprochen. Daran ist festzuhalten, selbst nachdem der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13. November 1974 (IV ZR 208/72) entschieden hat, daß der fruchtlose Ablauf der Klagefrist einem Sozialversicherungsträger nicht entgegengehalten werden kann.
Auch wenn die erledigende Wirkung des Abkürzungsverfahrens nach § 12 Abs. 3 VVG hierdurch noch weiter eingeschränkt worden ist und überdies anzunehmen sein dürfte, daß der Gesetzgeber ein solches Privileg des Versicherers im Hinblick auf die heutigen Anforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen nicht mehr schaffen würde, kann die Bestimmung entgegen der Ansicht des OLG Karlsruhe doch nicht schlechthin außer Anwendung gelassen werden.
Die Wirkung des fruchtlosen Ablaufs der nach § 12 Abs. 3 VVG gesetzten Klagefrist kann jedoch unverändert nur eintreten, wenn und soweit der Versicherer den Anspruch des Dritten noch nicht erfüllt hat. Es trifft nicht zu, daf der dahingehenden Rechtsprechung mit dem Inkrafttreten von § 3 PflVG der Boden entzogen worden sei (entgegen OLG Köln VersR 1969, 416; Horstmann VersR 1967, 625; Prölss WG 16. Aufl., § 158 f Anm. 3). Richtig ist, daß der Versichere nach dem gesetzlich angeordneten Schuldbeitritt eine eigene Verbindlichkeit erfüllt, wenn er an den Geschädigten leiste Es entfällt damit die unter dem früheren Rechtszustand geltende Erwägung (BGHZ 20, 234, 237), daß der Versicherer keine eigene Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Dritten habe und daher mit der Leistung an ihn auch im Falle des § 158 c VVG ausschließlich eine Schuld des VN erfülle. Hie:
8
durch hat sich jedoch nichts in dem entscheidenden Punkt geändert, daß der Versicherer mit der Befriedigung des Dritten den VN von den erhobenen Haftpflichtansprüchen befreit und damit dessen Versicherungsanspruch erfüllt.
Diese Erfüllungswirkung tritt unabhängig vom Willen des Versicherers mit seiner objektiven Leistung ein; er kann sie nicht durch die Erklärung gegenüber dem VN verhindern, daß er ihm keinen Versicherungsschutz gewähre. Es macht auch keinen Unterschied, daß die Erfüllung des Haftpflichtanspruchs durch den Versicherer den VN nunmehr nach § 422 Abs. 1 BGB befreit, während diese Wirkung vordem nach § 362 BGB eintrat. Daß dem Versicherer auf Grund des Gesamtschuldverhältnisses von Anfang an der bereits genannte Ausgleichsanspruch aus § 3 Nr. 9 PflVG, § 426 Abs. 1 BGB zusteht, falls im Verhältnis zu ihm der VN allein verpflichtet ist, kann entgegen der Ansicht von Horstmann aaO ebenfalls nicht zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung führen. Denn auch dieser Ausgleichsanspruch hindert nicht, daß der VN gegenüber seinem Haftpflichtgläubiger frei wird, sobald der Versicherer den Schaden reguliert, und daß der VN danach die Deckungsklage, die ihm durch die Fristsetzung nach §12 Abs. 3 VVG anheimgegeben werden soll, gar nicht mehr erheben kann. Hiervon abgesehen wäre eine Fristsetzung durch den Versicherer auch nicht mehr sinnvoll. Hat er den Versicherungsanspruch durch Befriedigung des Dritten erfüllt und glaubt er sich zu dem Rückgriff gegen den VN berechtigt, so liegt es nunmehr bei ihm, die alsbaldige Klärung des Deckungsverhältnisses durch eine entsprechende Zahlungsklage zu bewirken, die bei der Weigerung des VN, die Ablehnungsgründe und damit den Regreßanspruch anzuerkennen, ohnehin unerläßlich ist. Der Versicherer braucht nicht erst auf eine leugnende Feststellungsklage des VN hinzuwirken, deren Erhebung er nicht verlangen kann und der er regelmäßig das rechtliche Interesse durch die eigene Leistungsklage ent-
 
ziehen würde. Mit Recht wird deshalb von den Oberlandesgerichten (Frankfurt VersR 1970, 73; Köln VersR 1973» 315, 316; Hamm VersR 1974, 256 und 258; aber auch Karlsruhe VersR 1971, 706) wie im Schrifttum (Wussow Informationen 1968, 97; Hofmann VersR 1972, 191; Bauer VersR 1972, 189; Prölss/Martin WG 19. Aufl., § 12 VVG Anm. 8 g; Stiefel/ Wussow/Hofmann AKB 9. Aufl., § 8 Anm. 13) ganz überwiegend die Ansicht vertreten, daß der Kfz.-Haftpflichtversicherer auch nach dem Inkrafttreten von § 3 PflVG nicht allein durc den Ablauf einer nach § 12 Abs. 3 VVG gesetzten Klagefrist leistungsfrei wird, wenn und soweit er den Dritten schon vor Fristablauf entschädigt hat. Der erkennende Senat stimmt dem zu.
Das Berufungsgericht hat es hiernach zutreffend für entscheidend gehalten, ob die von der Klägerin ausgesproche ne Versagung des Versicherungsschutzes sachlich begründet war. Es hat die Frage zu Recht bejaht. Objektiv lag eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG vor. Der Lastkraftwage war wegen seiner festgestellten groben Mängel in einem Ausmaß verkehrsunsicher, daß er die Mindestanforderung für die Zulassung zu dem Straßenverkehr unstreitig nicht erfüllte; aus diesem Grunde ist die Weiterfahrt nach dem Unfall polizeilich untersagt worden. Der unstatthafte Gebrauch eines solchen Kraftfahrzeugs wird von der Kfz.-Haftpflichtversicheri nicht gedeckt. Der Versicherer darf voraussetzen, daß der Kraftwagen, auch wenn er über dessen tatsächlichen Zustand im einzelnen nicht unterrichtet werden will, doch jedenfal] verkehrssicher im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung ist (BGHZ 50, 392, 394). Der Gebrauch eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs ist von vo] herein nicht versicherbar (BGH VersR 1966, 1022; 1968, 103! so daß es nicht darauf ankommt, daß alle Mängel des Lastkraftwagens nach den Feststellungen schon bestanden, als e:
10
mit der roten Nummer versehen in den Straßenverkehr gebracht wurde. Dem Berufungsgericht ist endlich auch darin zuzustimmen, daß in der mit dem verkehrsunsicheren Fahrzeug unternommenen Überführungsfahrt über eine weite Strecke nicht lediglich eine vorübergehende Gefahrsteigerung lag. Eine derartige Inbetriebnahme kann nicht den Fällen gleichgesetzt werden, in denen es dem VN gestattet worden ist, mit dem verkehrsunsicher gewordenen Wagen noch in die nächste Werkstatt oder nach Hause zu fahren. Vorliegend hätten die ohne weiteres feststellbaren Mängel vor Antritt der Fahrt behoben werden müssen, wie es dann vor der Weiterfahrt nach dem Unfall geschehen ist.
Das verkennt die Beklagte auch nicht. Sie trägt selbst vor, der Fahrer K. habe Anweisung gehabt, sich vor der Inbetriebnahme des aufgekauften Gebrauchtfahrzeugs von dessen Verkehrssicherheit zu überzeugen. Sie ist Jedoch der Meinung, die offenkundige Zuwiderhandlung des Fahrers sei ihr nicht anzulasten, und macht geltend, da sie selbst keine Kenntnis von dem Zustand des Lastkraftwagens gehabt habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden, eine Gefahrerhöhung vorgenommen zu haben (BGHZ 50, 385 und 392). Das Berufungsgericht hat diesen Einwand nicht durchgreifen lassen. Es hat den Fahrer K. als Repräsentanten der Beklagten angesehen, dem es an ihrer Stelle oblag, Kraftwagen durch Anbringen der roten Nummer unter die Dek-kung des besonders ausgestalteten Versicherungsvertrages zu bringen und der deshalb anstatt der Beklagten deren Vertragspflicht gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hatte, nur verkehrssichere Fahrzeuge mit dem roten Kennzeichen zu versehen.
Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Es handelt sich nicht lediglich um den Fall, daß ein angestellter Fahrer ein ver-
11
sichertes Kraftfahrzeug gebraucht hat, dessen Verkehrsunsicherheit nur ihm, nicht auch dem VN (Arbeitgeber) bekannt war. Dann würde freilich gelten, daß in der Kfz.-Haftpflichtversicherung das bloße Fahren des versicherten Fahrzeugs keine Repräsentation ist (BGH VersR 19' 695), und folglich die Kenntnis des Fahrers dem VN nicht schaden, falls nicht besondere Umstände hinzutreten. Auch fände die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung Anwendung, daß im Gebrauch eines in seiner Verkehrssicherhei wesentlich beeinträchtigten Kraftfahrzeugs nur dann die Vo nähme einer Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 WG liegt, we der Benutzer den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs kennt.
Hier lag ein wesentlich anderer Sachverhalt vor. Der von der Beklagten aufgekaufte Gebrauchtwagen sollte durch die Anbringung des roten Kennzeichens überhaupt erst zu dem Straßenverkehr zugelassen und zugleich unter Versicherungs schütz gebracht werden. Dies sollte zu dem zulässigen Zwec einer Uberführungsfahrt (§ 28 StVZO) geschehen. Ein Kraftfahrzeug muß jedoch auch bei einer Uberführungsfahrt verkehrssicher sein (Jagusch, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl., § 28 StVZO Rdn. 12). Die Verantwortung hierfür trägt der Kraftfahrzeughändler, an den das rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben worden ist und der dahe in diesem vereinfachten Verfahren über die Zulassung des Kraftfahrzeugs allein entscheidet. Daraus folgt die verkehrsrechtliche Pflicht des Händlers, sich vor der Anbringung des roten Kennzeichens von der Verkehrssicherheit des zu überführenden Kraftwagens zu überzeugen. Diese Prüfung kann freilich nicht so umfassend sein wie die behördliche Untersuchung vor Erteilung einer Betriebserlaubnis.
Sie muß sich jedoch darauf erstrecken, daß das Fahrzeug nicht mit groben, ohne weiteres erkennbaren Mängeln behaftet ist, die seine Verkehrssicherheit wesentlich beeinträch tigen. An einem solchen Kraftwagen darf das rote Kennzeichen auch nicht zu dem Zweck einer Überführungsfahrt angebracht werden.
Der Haftpflichtversicherer darf voraussetzen, daß der VN bei der Verwendung des roten Kennzeichens die verkehrsrechtlichen Vorschriften beachtet. Nach Abschnitt I Ziff. 1 der in Rede stehenden Sonderbedingungen erstreckt sich der Versicherungsschutz zwar auf alle Fahrzeuge, die mit einem dem VN zugeteilten roten Kennzeichen versehen sind. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Versicherer jedem Mißbrauch der roten Nummer schutzlos ausgeliefert wäre. Der Bundesgerichtshof hat dies für den Fall ausgesprochen, daß ein mit dem roten Kennzeichen versehener Kraftwagen zu anderen als den nach § 28 StVZO zulässigen Fahrten benutzt wird (VersR 1961, 555). Für eine an sich statthafte Uberführungs fahrt, die jedoch mit einem nicht verkehrssicheren und deshalb nicht zu dem Verkehr zuzulassenden Fahrzeug ausgeführt wird, kann nichts anderes gelten. Der VN, dem die Entscheidung über die Zulassung und den gleichzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes anvertraut ist, darf dem Versicherer keine Risiken überbürden, die aus einer verkehrsrechtlich unstatthaften Verwendung der roten Nummer erwachsen. Bei der pflichtwidrigen Zulassung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs zu dem Straßenverkehr ist die Gefahr noch größer als bei Fahrten mit einem einwandfreien Wagen, die lediglich durch § 28 StVZO nicht gedeckt werden. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend in der verkehrsrechtlichen Pflicht des Kraftfahrzeughändlers, den Kraftwagen vor der Überführungsfahrt auf seine Verkehrssicherheit zu überprüfen, zu-
13 -
gleich eine Vertragspflicht gegenüber dem Haftpflichtversicherer gesehen. Der Händler kann nicht geltend machen, er habe auf den Zustand des Fahrzeugs nicht geachtet und infolge dieser Unaufmerksamkeit die groben, an sich leicht erkennbaren Mängel des nicht verkehrssicheren Kraftwagens nicht bemerkt.
Die vertragliche Verpflichtung, nur hinlänglich überprüfte Fahrzeuge zu einer Uberführungsfahrt unter Versicherungsschutz zu bringen, ist in der Händlerversicherung von wesentlicher Bedeutung, weil in dem verantwortungsbewußten Verhalten des VN die einzige Gewähr des Versicherers für eine ordnungsmäßige Verwendung des roten Kennzeichens liegt. Organisiert der VN seinen Betrieb in der Weise, daß er die Entscheidung über die Zulassung eines gebrauchten Kraftwagens von noch unbekannter Beschaffenheit nicht selbst trifft, sondern einem Angestellten überläßt, so überträgt er diesem damit seine Vertretung bei der Benutzung der Sammelpolice. Dies begründet nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts eine Repräsentantenstellung. Daß der betreffende Angestellte vorliegend der Fahrer war, der die Überführungsfahrt ausführen sollte, steht nicht entgegen. Die Repräsentation gründet sich nicht auf die untergeordnete Tätigkeit des Fahrens und die damit verbundenen Verkehrspflichten, sondern auf die darüber entscheidend hinausgehende Befugnis, anstelle des VN über die Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes durch Anbringen des roten Kennzeichens zu entscheiden. Daß dem Fahrer K. die groben Mängel des Lastkraftwagens, zu demal
 
der fast völlige Ausfall der Bremsanlage, schon bei einer oberflächlichen Prüfung nicht hätten entgehen können und dürfen, steht außer Streit.
Das Berufungsgericht hat demnach der Klage zu Recht stattgegeben, ohne auf die weiteren, von der Klägerin für ihre Leistungsfreiheit angeführten Gründe einzugehen. Die Revision der Beklagten war als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Hauß ist beurlaubt
 und dadurch verhindert	Johannsen
 zu unterschreiben
 Johannsen
Dr. Pfretzschner
 Dr. Buchholz
 Knüfer •