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BGH

Gericht: BGH

Da somit die für den Anspruch auf Rente und Kapitalentschadigung vorausgesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 # nicht erreicht war, hat die Entschädigungsbehörde die Ansprüche des Klägers auf Kapitalentschädigung und Rente abgelehnt. geholt und aufgrund der Beweisaufnahme das beklagte Land verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. 1. Das Berufungsgericht hat die mit der Berufung geltend gemachten Ansprüche des Klägers als unbegründet angesehen, weil es nicht wahrscheinlich sei, daß die beim Kläger fest-gestellten Leiden auf die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen, denen der Kläger ausgesetzt war, zurückzuführen seien. Die Präge nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden bedarf der Erörterung nur für das chronische Zwölffingerdarmgeschwtir und die psychischen Beschwerden, unter denen der Kläger leidet. Aufgrund des dem Landgericht erstatteten Gutachtens des Internisten Dr. Wolfsen hat das Berufungsgericht angenommen, daß ein Zwölffingerdarmgeschwür erstmals 1951 von den Ärzten des M^m^^-Hospitals in diagnosti- ärztlichen Gutachten gefolgert, daß ein uroächlicher Zusammenhang mit den Verfolgungserieonissen nicht bestehe, im anderen Falle wäre dieses Leiden schon früher in einer Weise spürbar gewesen, die eine ärztliche Behandlung des Klägers erfordert hätte. Deshalb sei es nicht wahrscheinlich, wie das Berufungsgericht weiterhin aufgrund des genannten ärztlichen Gutachtens angenommen hat, daß das 1951 diagnostizierte und behandelte Zwölffingerdarmgeschwür auf die Krämpfe und Magenbeschwerden zurückgeführt werden könne, unter denen der Kläger während seines Lebens in der Illegalität (1942 bis 1=944) gelitten habe. Der Berufungsrichter hat seine Auffassung zur Ursachen-frage weiter damit begründet, daß bei einer entsprechenden Anlage exogene Umstände für das Auftreten eines bestimmten, einzelnen Geschwürs eine Rolle spielen könnten, nicht dagegen für die Anlage zu dieser Krankheit. Soweit das VerfolgungsSchicksal hei entsprechender Anlage solche Syptome heim Kläger ausgelö3t habe, sei nach ärztlicher Erfahrung nach Ablauf von etwa drei Jahren nach dem Ende der Streßsituation ein Abklingen dieser Symptome anzunehraen. Von Bedeutung sei, daß der Kläger nach dem Ende der Verfolgung in seiner Privatsphäre Konfliktsituationen ausgesetzt gewesen sei, die bei der Manifestation der Zwölffingerdarmgeschwüre eine Rolle gespielt haben könnten, 2 a) Soweit das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verfolgungsschicksal des Klägers und dem chronischen Zwölffingerdarmgeschwür verneint, beruht das Urteil auf der Feststellung, daß sich ein Zwölffingerdarmgeschwür nach dem Ende der Verfolgung erstmals 1949 bemerkbar gemacht habe. Diese Feststellungen zur Krankengeschichte finden sich in dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Wolfsen, der aus ihnen auf das Fehlen des ursächlichen Zusammenhangs geschlossen hat. Mit dieaon Feststellungen des genannten Sachverständigen durfte sich das Berufungsgericht nicht begnügen, wie die Revision mit Recht rügt, weil der Kläger diesen Feststellungen in der Berufungsbegründung vom 21. Der Kläger hatte vortragen lassen, daß er in den Jahren nach 1944 bi3 1949 ständig unter Magenbeschwerden gelitten und das auch Dr. Wolfson gesagt habe. Br hat angegeben, daß die Magenbeschwerden de3 Klägers nach dem Besuch des belgischen Arztes 1945 von Zeit zu Zeit wiedergekommen seien, eine weitere Behandlung jedoch nicht stattgefunden habe. Ob das Leben des Klägers in der Illegalität und in Konzentrationslagern gesundheitliche Schäden ausgelöst, insbesondere Magenbeschwerden herbeigeführt hatte, war vom Berufungsgericht unter Würdigung aller Umstände nach §176 Abs. 2 BEG, § 287 ZPO zu entscheiden. Auf die Bedeutung einwandfreier Feststellungen zur Krankengeschichte für die Verwertbarkeit des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen durch den Richter hat der Senat vor allem in dem RzW 1963, 378 Nr. 28 und RzW 1965, 571 Nr. 43 abgedruckten Entscheidungen hingewiesen. b) Dieser Mangel des angefochtenen Urteils kann auf die Entscheidung des Berufungsgerichts über den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verfolgungsschicksal und seinen Auswirkungen und den beim Kläger bestehenden psychischen Beschwerden Einfluß gehabt haben. Der Gutachter Dr. Wolfsen hat auf die Zusammenhänge zwischen dem Geschwürsleiden und der Psychasthenie hingewiesen; sein Hinweis ist so zu verstehen, daß eine wechselseitige Beeinflussung stattfindet.

Zitierte Normen: § 176 BEG
ZwölffingerdarmgeschwürBerufungsgerichtGutachtenBeschwerdeUmstandärztlichKlägerenden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
iy_ZR_122/66	URTEIL	Verkünde,	«n
8. Dezember 1967 Broeske,
 Justizangesteilte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem JSntschädigungsreohtsstreit
 deo Paul
W
Street,
USA,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter% Hechtsanwalt Dr
 Otto
gegen
 das Land NordrheinWestfalen, vortreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, üT^^B^straße d,
Beklagten und Revisionsbeklagten.
ar
 
Der IV. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Ascher und der Bundeorichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 1965 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der 1909 in Dahn/Pfalz geborene Kläger war bis zu dem Jahre 1938 kaufmännischer Angestellter. Im folgenden Jahr wanderte er nach Belgien aus. Von Mai 1940 bis August 1942 wurde er in einerReihe von lagern festgehalten, u.a. in Gurs und St. Cyprien in Südfrankreich. Rach dem Ende der Lagerhaft lebte er noch zwei Jahre versteckt, danach war er noch einige Wochen Häftling im Lager Mecheln. Nach dem Ende des Krieges blieb er zunächst in Belgien, 1949 wanderte er nach den Vereinigten Staaten aus.
 
Er fordert Entschädigung mit der Begründung, durch die Verfolgungserlebnisse gesundheitliche Schäden erlitten zu haben.
Die Entschädigungsbehörde hat ihm in ihrem Bescheid vom 19. September 1961 ein Heilverfahren gewährt. Als verfolgungsbedingtes leiden hat die Entschädigungsbehörde bezeichnet %
"Psyehasthenisches Syndrom, in dessen nahmen sich ein Ulcus duodeni entwickelte. Es liegt ein chronisches Zwölffingerdarmgeschwür vor, das zu einer mäßigen Bulbusdeforraierung geführt hat.”
Die durch dieses Verfolgungsleiden verursachte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit hat die Entschädigungobehörde auf 15 geschätzt. Da somit die für den Anspruch auf Rente und Kapitalentschadigung vorausgesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 # nicht erreicht war, hat die Entschädigungsbehörde die Ansprüche des Klägers auf Kapitalentschädigung und Rente abgelehnt.
Diesen Bescheid hat der Kläger mit der Klage ange-fochten.
Das Landgericht hat ein ärztliches Gutachten des Facharztes für innere Krankheiten Dr. Wolf sen in	ein-
geholt und aufgrund der Beweisaufnahme das beklagte Land verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1944- bis zu dem 31. Dezember 1953 Käpitalentschädigung und Rente zu zahlen.
 
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Die Berufung des Klägers, mit der er über den 31. Dezember 1953 hinaus Rente gefordert hat, hatte keinen Erfolg.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Rentenansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe%
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat die mit der Berufung geltend gemachten Ansprüche des Klägers als unbegründet angesehen, weil es nicht wahrscheinlich sei, daß die beim Kläger fest-gestellten Leiden auf die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen, denen der Kläger ausgesetzt war, zurückzuführen seien.
Die Präge nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden bedarf der Erörterung nur für das chronische Zwölffingerdarmgeschwtir und die psychischen Beschwerden, unter denen der Kläger leidet.
Aufgrund des dem Landgericht erstatteten Gutachtens des Internisten Dr. Wolfsen hat das Berufungsgericht angenommen, daß ein Zwölffingerdarmgeschwür erstmals 1951 von den Ärzten des M^m^^-Hospitals in	diagnosti-
ziert worden sei. Damals, bei der Aufnahme der Anamnese, habe der Kläger angegeben, die Beschwerden seit 1949 verspürt zu haben. Aus dem Zeitpunkt des Auftretens der Beschwerden hat das Berufungsgericht mit dem genannten
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ärztlichen Gutachten gefolgert, daß ein uroächlicher Zusammenhang mit den Verfolgungserieonissen nicht bestehe, im anderen Falle wäre dieses Leiden schon früher in einer Weise spürbar gewesen, die eine ärztliche Behandlung des Klägers erfordert hätte. Der Kläger habe sich aber bis zu dem Jahre 1951 nicht ärztlich behandeln lassen, sondern lediglich ab und zu Medikamente gebraucht. Bo könne daher nicht angenommen werden, daß vor 1949 ein Zwölffingerdarmgeschwür manifest geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten die verfolgungsbedingten Belastungen nicht mehr nachgewirkt. Deshalb sei es nicht wahrscheinlich, wie das Berufungsgericht weiterhin aufgrund des genannten ärztlichen Gutachtens angenommen hat, daß das 1951 diagnostizierte und behandelte Zwölffingerdarmgeschwür auf die Krämpfe und Magenbeschwerden zurückgeführt werden könne, unter denen der Kläger während seines Lebens in der Illegalität (1942 bis 1=944) gelitten habe. Für diese Beschwerden sei wahrscheinlich die Ruhrerkrankung ursächlich gewesen, mit der der Kläger damals zu tun gehabt habe. Der Kläger selbst habe angegeben, daß ihm von dem Arzt, den er 1945 in Belgien auf-gesucht habe, mitgeteilt worden sei, er habe einen nervösen Magen, der keiner Behandlung bedürfe.
Der Berufungsrichter hat seine Auffassung zur Ursachen-frage weiter damit begründet, daß bei einer entsprechenden Anlage exogene Umstände für das Auftreten eines bestimmten, einzelnen Geschwürs eine Rolle spielen könnten, nicht dagegen für die Anlage zu dieser Krankheit.
Das Berufungsgericht hat im Verfolgungsschicksal des Klägers auch keine wahrscheinliche Ursache der bei ihm festgestellten psychiatrischen Symptome gesehen. Diese Symtome beruhen nach der Ansicht des ärztlichen Sachverständigen auf einer konstitutionsbedingten Fehlentwicklung,
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für die das Verfolgungsgeschehen keine Ursache darstelle. Soweit das VerfolgungsSchicksal hei entsprechender Anlage solche Syptome heim Kläger ausgelö3t habe, sei nach ärztlicher Erfahrung nach Ablauf von etwa drei Jahren nach dem Ende der Streßsituation ein Abklingen dieser Symptome anzunehraen. Etwas anderes gelte nur bei besonders schweren Verfolgungsoehicksalen, bei den der Verfolgte in mehrjähriger KZ-Haft schwersten seelischen Erschütterungen ausgesetzt gewesen sei. Eine derartige schwere Dauerbelastung habe der Kläger nicht erdulden müssen. Deshalb sei das Fortbestehen der psychischen Beschwerden auf nichtverfolgungsbedingte Umstände zurückzuführen. Daran ändere nichts, daß der Kläger die Erlebnisse aus der Verfolgungszcit bis heute noch nicht überwunden habe. Von Bedeutung sei, daß der Kläger nach dem Ende der Verfolgung in seiner Privatsphäre Konfliktsituationen ausgesetzt gewesen sei, die bei der Manifestation der Zwölffingerdarmgeschwüre eine Rolle gespielt haben könnten,
2 a) Soweit das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verfolgungsschicksal des Klägers und dem chronischen Zwölffingerdarmgeschwür verneint, beruht das Urteil auf der Feststellung, daß sich ein Zwölffingerdarmgeschwür nach dem Ende der Verfolgung erstmals 1949 bemerkbar gemacht habe. Der Kläger habe in der Zeit vom Ende der Verfolgungszeit bis 1949 nicht unter nennenswerten Magenbeschwerden und Leibschraerzen gelitten. Er habe auch keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Diese Feststellungen zur Krankengeschichte finden sich in dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Wolfsen, der aus ihnen auf das Fehlen des ursächlichen Zusammenhangs geschlossen hat.
 
Mit dieaon Feststellungen des genannten Sachverständigen durfte sich das Berufungsgericht nicht begnügen, wie die Revision mit Recht rügt, weil der Kläger diesen Feststellungen in der Berufungsbegründung vom 21. Oktober 1964 (Bl. 74 GA) und später nochmals im Schriftsatz vom 18. Juni 1965 (Bl. 85 - 87 GA) entgegengetreten war und für seine abweichende Darstellung Beweis angetreten hatte. Der Kläger hatte vortragen lassen, daß er in den Jahren nach 1944 bi3 1949 ständig unter Magenbeschwerden gelitten und das auch Dr. Wolfson gesagt habe. Nur deshalb, weil ihm das 1944 von einem belgischen Arzt gesagt worden sei, habe er die Ursachen dieser Beschwerden in seiner Nervosität gesehen; auch habe er sich wegen seiner sehr schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse als Tellerwäscher später keinen Arztbesuch leisten können. Diesem Vortrag des Klägers entspricht, was Dr.	der den Kläger auf Veran-
lassung der Bntschädigungsbehörde 1959 untersucht hatte, zur Vorgeschichte der Zwölffingerdarmgeschwüre vermerkt hat. Br hat angegeben, daß die Magenbeschwerden de3 Klägers nach dem Besuch des belgischen Arztes 1945 von Zeit zu Zeit wiedergekommen seien, eine weitere Behandlung jedoch nicht stattgefunden habe.
Ob das Leben des Klägers in der Illegalität und in Konzentrationslagern gesundheitliche Schäden ausgelöst, insbesondere Magenbeschwerden herbeigeführt hatte, war vom Berufungsgericht unter Würdigung aller Umstände nach §176 Abs. 2 BEG, § 287 ZPO zu entscheiden. Der nach diesen Vorschriften dem Gericht eingeräumte Ermessensspielraum erlaubt jedoch nicht, über wesentliche Beweisanregungen des Verfolgten ohne weiteres hinwegzugehen. Angesichts der Einwendungen des Klägers gegen die Feststellungen des ärztlichen Sachverständigen Dr. Wolfsen
 
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zur Krankengeschichte mußte das Berufungsgericht den Sachverhalt weiter aufklären. Hier kam in Präge, den Kläger als Partei über das Fortbestehen der Beschwerden in den Jahren 1945 - 1949 zu vernehmen. Dies hatte der Kläger ausdrücklich beantragt. Erst nach einer entsprechenden Aufklärung des Sachverhalts konnte der Berufungsrichter einwandfrei beurteilen, ob das Gutachten des genannten Arztes noch verwertbar war, notfalls mußte der Berufungsrichter zur Vorgeschichte der Krankheit auch den genannten Arzt hören. Auf die Bedeutung einwandfreier Feststellungen zur Krankengeschichte für die Verwertbarkeit des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen durch den Richter hat der Senat vor allem in dem RzW 1963, 378 Nr. 28 und RzW 1965, 571 Nr. 43 abgedruckten Entscheidungen hingewiesen.
b) Dieser Mangel des angefochtenen Urteils kann auf die Entscheidung des Berufungsgerichts über den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verfolgungsschicksal und seinen Auswirkungen und den beim Kläger bestehenden psychischen Beschwerden Einfluß gehabt haben. Der Gutachter Dr. Wolfsen hat auf die Zusammenhänge zwischen dem Geschwürsleiden und der Psychasthenie hingewiesen; sein Hinweis ist so zu verstehen, daß eine wechselseitige Beeinflussung stattfindet. Sollterder Berufungsrichter nach weiterer Aufklärung der Krankengeschichte zu dem Ergebnis kommen, daß das Geschwürsleiden oder jedenfalls die Manifestation einzelner Geschwüre von einer entsprechenden Anlage her durch die Verfolgung und ihre wirtschaftlichen Nachwirkungen wesentlich raitverursacht wurde, so liegt es nahe, daß damit verfolgungsbedingte Umstände vor-' lagen, die dem vom Berufungsrichter angenommenen Abklingen der Psychasthenie entgegenwirkten.-Dafür würde,, weit er sprechen, daß der Kläger nach der Überzeugung des Berufungs-
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x’ichtoro die Erlebnisse au3 der Verfolgungszeit bisher nicht überwunden hat. Nach beiden Seiten - Geschwürs-leiden und Psychasthcnie - könnte ferner eine Rolle spielen, daß der Kläger nach dem Ende seiner beruflichen Laufbahn in Deutschland auch noch nach seiner Einwanderung in Amerika (1949) mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte. V/elches Gewicht gegenüber diesen Umständen den Konfliktssituation zukommt, denen der Kläger in seiner Privatsphäre ausgeoet war, bedarf dann ebenfalls weiterer Klärung. Sie wird ein Aufhellung der bisher nicht ausreichend erörterten Vorgänge erforderlich machen und ohne Mitwirkung eines geeig neten Facharztes kaum möglich sein.
Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil nich bestehen bleiben. Es muß deshalb aufgehoben und der Recht streit an dos Berufungsgericht zurtickverwiesen werden.
Senatspräsident Ascher	Raske	Johännsen
 ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Raske
 Maaß	Dr,	Graf
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