Die insgesamt bestehende verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ist für den Zeitpunkt der Untersuchung auf 80 bis loo i geschätzt. Mai 1958 hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger eine Kapitalentschädigung, eine Rentennachzahlung und, für die Zeit ab 1. oer i^ü±, aera iviager am novemoer lyoi zuges^eixw Hundertsatz von 65 auf 35 herabgesetzt und demgemäß den die monatliche Rente für die Zeit vom 1. Diesen Bescheid hat sie damit' begründet, daß nach dem Ergebnis der Nachuntersuchung die Verfolgungsleiden des Klägers sich gebessert hätten und die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur mehr 4o betrage. Er hat vorgetragen, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Erlaß des Bescheides vom 23« Mai 1958 nicht gebessert. Zusammen fassend hät der Sachverständige die gesamte verfolgungsbedin;^^ Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit von den Verfolgung bis zu dem 1. Januar 1962 bis zu dem 31- August 1964 eine Rentennachzahlung von 6.5o2,- DM sowie für die Zeit vom 1. 1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung der Rente gemäß den Bestimmungen der §§ 2o6 BEG mit folgenden Erwägungen verneint: Es sei allein ausschlaggebend, ob sich die für die Beurteilung der gesundheitlichen Lage des Verfolgten wesentlichen Befunde zwischenzeitlich geändert hätten. Dr. Lauber den Bericht der Brighton-Chest-Klinik anders als die Ärztin Dr. Borchard gewürdigt und hieraus gefolgert, daß die Lungen-Tbc des Klägers seit vielen Jahren bereits inaktiv gewesen sei. Oktober 1953 bis zu dem 31- Dezember i960 "durchschnittlich" 5o i betragen habe und von da an nur noch 4o i>, Es dürfe jedoch nicht dieser volle Besserungswert von lo i der Neuberechnung der Rente zugrunde gelegt werden. Denn dieser Wert schließe nach den Ausführungen des Sachverständigen einen erheblichen Zeitraum vor dem Erlaß des Erstbescheides, nämlich die Zeit.vom November 1953 bis zu dem 23* Mai 1956, ein. Es müsse eine genaue Gegenüberstellung der verfolgungsbedingten Krankheitswerte, wie sie beim Erlaß des Erstbescheides vom 23* Mai 1958 wirklich gegeben gewesen seien, mit den im Zeitpunkt des Änderungsbescheides vorliegenden vorgenommen werden. Jedoch dürfe beider"Berechnung der Rente auf der Grundlage des Ers^^^chei-des vom 23* Mai 1958 nicht von einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 5o i ausgegangen werden. a) Nach § 35 Abs. 1 BEG ist eine wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gewährte Rente neu festzusetzen, vrenn sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert haben, daß die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu er-rechnete Rente um mindestens lo i von der festgesetzten Rente abweieht. Nach dieser Bestimmung kann die Entschädigungsbehörde einen neuen Bescheid über den Anspruch erlassen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung des Anspruchs maßgebend waren, wesentlich geändert haben. geändert haben, ist auszugehen von den Umständen, die zur Zeit des Erlasses des ursprünglichen Bescheides objektiv gegeben waren, und von denjenigen, die späteren Änderungsbescheiden tatsächlich zugrunde gelegt worden sind. Umstände, die zur Zeit des Erlasses des Bescheides bereits objektiv gegeben waren, die aber von dem beklagten Land absichtlich oder versehentlich nicht berücksichtigt worden 3ind, rechtfertigen es nicht, einen Änderungsbescheid zu erlassen (Senatsurteil RzW 1965, 556 Nr. Io). Die Verhältnisse, die zur Zeit des Erlasses dieses Bescheides objektiv bestanden, müssen sich geändert haben. Es kommt folglich, soweit über eine Änderung einer uesunaneitssehadensrente zu entscheiden ist, darauf an, ob sich die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes ausschlaggebenden Befunde geändert haben. Nur wenn dieser sich in der Folgezeit geändert heit, kann von einer nachträglichen, d.h. nach Erlaß des ursprünglichen Bescheides eingetretenen Änderung gesprochen werden. Nach dieser Vorschrift kommt es zwar für die Zulässigkeit einer Abänderungsklage nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des abzuändernden Urteils, sondern auf den Schluß der mündlichen Verhandlung an. Nach allem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auf den Gesundheitszustand des Klägers, wie er am 23. Die Revision hat jedoch insoweit koine Rüge erhoben, so daß im Revisionsverfahren nicht von einem in der maßgeblichen Zeit - 23* Mai 1958 - bestehenden höheren Erv/erbs-minderungsgrad ausgegangen werden kann. Dr. Lauber gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts der verfolgungsbedingte/ Gesundheitszustand des Klägers im Hinblick auf die wachsende Inaktivität der Tbc und der damit geringer werdenden Gefahr eines Wiederaufflackerns der Krankheit sich in der Folgezeit v/eitex UiiU ± u Daher können, auch von der Sicht einer nachträglich berichtigten Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers aus, die Voraussetzungen für eine Minderung der Rente gegeben sein. c) Den weiteren Erwägungen,, mit denen das Berufungsgericht gleichwohl die Voraussetzungen für die im Änderungsbescheid ausgesprochene Minderung der Rente verneint hat, kann nicht gefolgt werden. standes frühere des Verfolgten eingetreten unrichtige Beurteilung der ist, nicht auf eine Befunde, sondern nur 2o6 BEG bietet jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß dann, wenn eine solche Änderung, wie hier eine Besserung, zu bejahen ist, und demgemäß auch eine Änderung, hier eine Minderung der Rente, an sich in Betracht kommt, es darauf abzustellcn ist, wie die Rente im Erstbescheid bei einer richtigen Beurteilung hätte festgesetzt werden müssen. Das Bundesentschädigungsgesetz läßt zwar die Änderung eines Bescheides nicht zu, wenn sich bei gleichbleibenden Befunden lediglich deren Beurteilung, sei es zugunsten des Verfolgten, sei es zu seinen Ungunsten, geändert hat. Hat sich aber ein Befund tatsächlich in der Weise geändert, daß eine Minderung, oder auch eine Erhöhung der Rente, an sich in Betracht kommt, so kann diese neu errechnete Rente gemäß § 35 BEG nur mit der festgesetzten Rente verglichen werden, nicht aber mit der Rente, wie sie im früheren Bescheid riehtigerweiso hatte festgesetzt werden müssen. Die Vorschrift des § 35 Abs. 1 BEG setzt nur voraus, daß bei einer richtigen Beurteilung der früheren und jetzigen tatsächlichen Verhältnisse eine Änderung des Gesundheitszustandes des Verfolgten und demgemäß seines Weiter ist zu berücksichtigen, daß die Frage einer Änderung der Rente, sei es einer Erhöhung, sei es einer Minderung, nicht nur von einer Änderung des Erwerbsminderungsgrades abhängt, sondern gemäß § 31 Abs.4 BEG, § 15 2. Eine Änderung dieser Verhältnisse kann auch bei gleichbleibendem Erwerbsminderungsgrad zu einer Erhöhung oder Minderung der Rente führen. Br. Lauber, insbesondere auch zu der Behauptung des Klägers, sein verfolgungsbedingter Gesundheitszustand habe sich in den' in Betracht kommenden Jahren verschlechtert, nicht Stellung genommen.
I 0
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 35, 2o6
Die aufgrund veränderter Verhältnisse neu errechnetc Gesundheitsschadensrente ist mit der Rente zu vergleichen, wie sie tatsächlich im früheren Bescheid festgesetzt worden ist, nicht aber mit der Rente, wie sie bei richtiger Beurteilung hätte festgesetzt werden müssen.
BGH, Urt. vom 27. April 1966 - IV ZR 123/65 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 123/65
URTEIL
Verkündet am
27. April 1966 Broeske,
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in
dem Entschädigungsrechtsstreit
des Landes NordrheinWestfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, TJU^straße^Bfc,
Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
gegen
England,-
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Reehtsanv/alt
2
Dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Br. Graf
für Recht erkannt;
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 3« August 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bas Verfahren des Revxsionsreehtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand^
Der am 19o6 in L^p^Polen geborene jüdische
Kläger war während des zweiten Weltkriegs nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt und in der Zeit von Mai 194o bis 2. Mai 1945 seinei’ Freiheit beraubt . Hach der Befreiung litt er an Tuberkulose. Nach Behandlung in Feldspitälern kam er nach Schweden, wo er bis Sommer 1946 stationär behandelt wurde. Anschließend verrichtete er in Schweden leichte Arbeiteno Da er nicht mehr nach Polen zurückkehren wollte, erhielt er im Februar 1948 die Einreiseerlaubnis nach England. Am 22. Januar 1954 erwarb er die britische Staatsangehörigkeit.
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Der Kläger hat u.a. Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit geltend gemacht. Die Entschädigungsbehörde hat im Sommer 1957 ein Gutachten der Vertrauensärztin Dr. Borchard in London eingcholt. In diesem Gutachten sind als verfolgungsbedingte Leiden eine Lungentuberkulose mit einem Erwerbsminderungsgrad von 80 bis loo $, ferner nervöse Störungen und Versteifung des rechten Zeigefingers mit je einem Erwerbsminderungsgrad von lo i bezeichnet. Die insgesamt bestehende verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ist für den Zeitpunkt der Untersuchung auf 80 bis loo i geschätzt. Mit Bescheid vom 2j. Mai 1958 hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger eine Kapitalentschädigung, eine Rentennachzahlung und, für die Zeit ab 1. Juli 1958, eine monatliche Rente in Höhe von 289DM zugebilligt.
Sie hat als verfolgungsbedingte Leiden eine Lungen-ibc und Versteifung des rechten Zeigefingers im Sinne der Entstehung, sowie eine neuro-vegetative Dystonie im Sinne der einmaligen Verschlimmerung anerkannt, den Grad der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung auf 1<% i und den Hundertsatz auf<65 festgesetzt sowie den Kläger in die vergleichbare Bo am ten gruppe des mittlerön-iÖÄnstes eingereiht. Durch Änderungsbescheid vom 26. August 1959 hat sie die monatliche Rente rückwirkend für die Zeit ab 1. April 1957 gemäß der VO vom 16. Dezember 1958 (BGBl I 941) auf 354,- DM festgesetzt. Seit dem 1. Januar 1961 betrug die monatliche Rente 386,- DM.
Im Jahre 1961 hat die Entschädigungsbehörde eine Hach Untersuchung des Klägers angeordnet und ein vertrauensärztliches Gutachten des Facharztes für innere Medizin und Herzleiden Dr. Meyer in London eingeholt. Der Gut- , achter hat den Bericht der Brighton-Chest-Klinik verwertet , die den Kläger in der Zeit vom 12. September 1951 bis zu dem 1. Juni i960 beobachtet hat. Aus diesem Bericht
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hat der Gutachter entnommen, daß der Röntgenbefund während der fast zehnjährigen Beobachtungszeit stets unverändert war, und daß zu keiner Zeit klinische oder laboratoriumstechnische Zeichen von Aktivität der Lungentuberkulose gefunden wurden. Aufgrund der Befunde dieser Klinik und des neu erhobenen Befundes hat der Gutachter die jetzt noch bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit darauf zurückgeführt, daß sich der Kläger eine gewisse Schonung auferlegen muß, um eine Reaktivierung der Lungentuberkulose zu vermeiden. Biese Minderung hat der Gutachter auf etwa 2o $ geschätzt, die gesamte verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 42 fo. Aufgrund dieses Gutachtens hat die Entschädigungsbehörde mit Änderungsbescheid vom 12. Okto-
oer i^ü±, aera iviager am novemoer lyoi zuges^eixw Hundertsatz von 65 auf 35 herabgesetzt und demgemäß
den
die
monatliche Rente für die Zeit vom 1. Dezember 1961 an
auf 2o8,- DM festgesetzt. Diesen Bescheid hat sie damit' begründet, daß nach dem Ergebnis der Nachuntersuchung die Verfolgungsleiden des Klägers sich gebessert hätten und die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur mehr 4o betrage.
Mit der Klage hat der Kläger die Aufhebung des Bescheides und die Verurteilung des beklagten Landes zur Weitergewährung der Rente in der bisherigen Hohe erstrebt. Er hat vorgetragen, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Erlaß des Bescheides vom 23« Mai 1958 nicht gebessert. Vor allem sei das Lungenleiden seit lo Jahren konstant. Das weitere Verfolgungsleiden der neuro-vege-tativen -Dystonie habe sich seit dem Erlaß des Erstbescheides verschlimmert. Auch müsse diese Krankheit als durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht angesehen werden. Schließlich könne die Herabsetzung der Rente
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frühestens ab 1. Januar 1962 wirksam sein.
Das Landgericht hat ein medizinisches Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Lauber in London eingeholt. Nach dem Inhalt dieses Gutachtens liegt beim Kläger eine beiderseitige inaktive, fibröse Lungentuberkulose geringen Grades vor. Zeichen von Aktivität haben seit mindestens 11 Jahren nicht bestanden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist mit dem Längerdauern der Inaktivität und der Zunahme der Fibrosierung geringer gev/orden. Sie war bis zu dem Beginn leichter Arbeit (Frühjahr 1946) mit loo CU anzusetzen , hat sich seither allmählich verringert, war während der Beobachtungszeit in der Lungenfürsorge (1951) zunehmend weniger und beträgt seit Anfang 1961 noch 2o #. Hach dem weiteren Inhalt des Gutachtens beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit, soweit sie durch die Beugeunfähigkeit des Zeigefingers verursacht ist, lo und, soweit sie durch die vegetative Dystonie hervorgerufen worden ist, weitere lo bis 2o °ß>. Zusammen fassend hät der Sachverständige die gesamte verfolgungsbedin;^^ Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit von den Verfolgung bis zu dem 1. Oktober 1953 auf durchschnittlich 6o für die Folgezeit bis zu dem 31« Dezember i960 auf durchschnittlich 5o $ und für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis zu dem Tage der Untersuchung (19* Dezember 1962f auf durchschnittlich 4o $ geschätzt. Denselben Erwerbsmin-derungograd hat er auch für die Zukunft angenommen.
Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 178,- DM (Rentendifferenz für den Monat Dezember 1961) verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, geändert, den Änderungsbescheid vom 12. Oktober 1961 aufgehoben und das
beklagte Land verurteilt, an den Kläger für die Zeit vorn 1. Januar 1962 bis zu dem 31- August 1964 eine Rentennachzahlung von 6.5o2,- DM sowie für die Zeit vom 1. September 1964 an eine monatliche Rente von 4o99- DM anstelle einer solchen von 2o8,- DM zu zahlen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuv/eisen.
Entscheidungsgrunde Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung der Rente gemäß den Bestimmungen der §§
35? 2o6 BEG mit folgenden Erwägungen verneint: Es sei allein ausschlaggebend, ob sich die für die Beurteilung der gesundheitlichen Lage des Verfolgten wesentlichen Befunde zwischenzeitlich geändert hätten. Ein unveränderter, früher nur unzutreffend beurteilter Befund könne eine Neufestsetzung der Rente nicht rechtfertigen. Hier hätten die Sachverständigen Dr. Meyer und Prof. Dr. Lauber den Bericht der Brighton-Chest-Klinik anders als die Ärztin Dr. Borchard gewürdigt und hieraus gefolgert, daß die Lungen-Tbc des Klägers seit vielen Jahren bereits inaktiv gewesen sei. Diese andersartige medizinische Y/ür-digung müsse bei der Präge nach einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse außer Betracht bleiben. Prof. Dr. Laubor habe jedoch auch eine zwisehenzeitlich eingetretene Besserung des Lungenleidens bejaht und- ;oci dadurch zu der Annahme gelangt, daß die gesamte verfolgungsbedingtc Min-
derung der Erwerbsfähigkeit in der Zeit vom X. Oktober 1953 bis zu dem 31- Dezember i960 "durchschnittlich" 5o i betragen habe und von da an nur noch 4o i>, Es dürfe jedoch nicht dieser volle Besserungswert von lo i der Neuberechnung der Rente zugrunde gelegt werden. Denn dieser Wert schließe nach den Ausführungen des Sachverständigen einen erheblichen Zeitraum vor dem Erlaß des Erstbescheides, nämlich die Zeit.vom 1. November 1953 bis zu dem 23* Mai 1956, ein. Es müsse eine genaue Gegenüberstellung der verfolgungsbedingten Krankheitswerte, wie sie beim Erlaß des Erstbescheides vom 23* Mai 1958 wirklich gegeben gewesen seien, mit den im Zeitpunkt des Änderungsbescheides vorliegenden vorgenommen werden. Bei dieser Gegenüberstellung dürfe zwar als Berechnungselement für den Änderungsbescheid vom 12. Oktober 1951 eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 4o i zugrunde gelegt werden, woraus sich ein Hundertsatz von 35 ergebe. Jedoch dürfe beider"Berechnung der Rente auf der Grundlage des Ers^^^chei-des vom 23* Mai 1958 nicht von einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 5o i ausgegangen werden. Denn aus dem Gutachten des Prof.
Dr. Laub er ergebe sich überzeugend, daß der verfall-gungsbedingte Gesundheitszustand des Klägers sich infolge der wachsenden Inaktivität der Tbc zunehmend und fortlaufend, also in gleichmäßiger sowie steter Entwicklung gebessert habe. Die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit habe somit nur am 1.November 1953 etwa 5o i betragen und sich dann ständig verringert, um am 1. Januar 1961 für die Zukunft nur noch den Wert von 4o i zu erreichen. Sie könne demnach am 23. Mai 1958 nicht mehr 5o sondern höchstens noch 43 $ betragen haben. Hieraus ergebe sich
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für diesen Zeitpunkt ein Rentenhundortsatz von höchstens 37- Für die Gegenüberstellung der beidcxi Renten seien also folgende Berechnungselemente einzusetzen: Für die Rente auf der Grundlage des Erstbescheides eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 43 i und ein Hundertsatz von 37, für die Rente auf der Grundlage des Änderungsbescheides dagegen eine verfolgungsbedingte Minderung der Srwerbsfahigkeit von 4o, i und ein Hundertsatz von 35« Würden aber die Rentenbeträge auf dieser, der wirklichen Sachlage gerecht werdenden Basis errechnet, so würde sich keine Differenz in Höhe von lo i ergeben. Der Änderungsbescheid sei daher zu Unrecht ergangen.
2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allem stand.
a) Nach § 35 Abs. 1 BEG ist eine wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gewährte Rente neu festzusetzen, vrenn sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert haben, daß die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu er-rechnete Rente um mindestens lo i von der festgesetzten Rente abweieht. Diese Vorschrift findet ihre verfahrensrechtliche Ergänzung in § 2o6 BEG. Nach dieser Bestimmung kann die Entschädigungsbehörde einen neuen Bescheid über den Anspruch erlassen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung des Anspruchs maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Dies gilt jedoch nur, soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung über Gev/ährung, Erhöhung, Minderung oder Entziehung einer Rente notwendig macht.
Bei der Prüfung der Frage, ob dich die Verhältnisse? geändert haben, ist auszugehen von den Umständen, die zur Zeit des Erlasses des ursprünglichen Bescheides objektiv gegeben waren, und von denjenigen, die späteren
Änderungsbescheiden tatsächlich zugrunde gelegt worden sind. Umstände, die zur Zeit des Erlasses des Bescheides bereits objektiv gegeben waren, die aber von dem beklagten Land absichtlich oder versehentlich nicht berücksichtigt worden 3ind, rechtfertigen es nicht, einen Änderungsbescheid zu erlassen (Senatsurteil RzW 1965, 556 Nr. Io). Die Verhältnisse, die zur Zeit des Erlasses dieses Bescheides objektiv bestanden, müssen sich geändert haben. Maßgebend bleibt sonach immer der ursprüngliche Bescheid samt den zur Zeit seines Erlasses gegebenen Umständen.
Entscheidend ist also, ob eine objektive Änderung der für die Zuerkennung oder für Inhalt und Umfang der wiederkehrenden Leistungen wesentlichen Tatsachen eingetreten ist. Es kommt folglich, soweit über eine Änderung einer uesunaneitssehadensrente zu entscheiden ist, darauf an, ob sich die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes
ausschlaggebenden Befunde geändert haben. Dagegen ist unerheblich, wie diese Befunde früher oder später ärztlich gewürdigt worden sind. Diese Auffassung vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung {Senatsurteile RzW 1955, 156 Nr. 475 196o, 286 Nr« -44; 1962, 3o9 Nr. 2o). Wenn somit früher unrichtige Feststellungen getroffen oder Tatsachen falsch gewürdigt worden sind, so müssen diese Unrichtigkeiten außer Betracht bleiben.
b) Von diesen Hechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat, entgegen der Meinung der Revision, rechtlich zutreffend auf den Gesundheitszustand, v/ie er im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bescheides bestand, abgestellt, nicht aber auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der ersten vertrauensärztlichen Untersuchung (Sommer 1957)» Dies ergibt sich aus den Ausführungen unter a) und folgt im übrigen
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auch aus der Erwägung, daß durch einen Gesundhcitsschadcnc-bescheid wiederkehrende Leistungen für die Zeit nach seinem Erlaß nur dann zugebilligt werden können, wenn der ärztlich begutachtete Gesundheitszustand des Verfolgten als im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch fortbestehend angesehen wird» Maßgebend kann sonach nicht der Gesundheitszustand sein, wie er im Zeitpunkt der möglicherweise längere Zeit zurückliegenden ärztlichen Untersuchung vorlag. Vielmehr kommt es auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides an. Nur wenn dieser sich in der Folgezeit geändert heit, kann von einer nachträglichen, d.h. nach Erlaß des ursprünglichen Bescheides eingetretenen Änderung gesprochen werden. Der Hinweis der Revision auf die Bestimmung des § 323 ZPO kann eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Nach dieser Vorschrift kommt es zwar für die Zulässigkeit einer Abänderungsklage nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des abzuändernden Urteils, sondern auf den Schluß der mündlichen Verhandlung an. Maßgebend sind sonach nur die nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen. Es bedarf aber keiner weiteren Begründung, daß diesem Zeitpunkt im Verfahren vor den Entschädigungsbehörden nicht der Zeitpunkt der vertrauensärztlichen Untersuchung gleichgesetzt werden kann. In Betracht könnte frühestens der Zeitpunkt kommen, in dem die Entschädigungs-behöJrde die Entscheidung trifft, so wie auch im schriftlichen Urteilsverfahren der dem Schluß der mündlichen Verhandlung entsprechende Zeitpunkt frühestens der Tag der Beschlußfassung des Gerichts ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1965— III ZR 189/64 -, HJW 1966, 52 Nr. 13)-
Nach allem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auf den Gesundheitszustand des Klägers, wie er am 23. Mai 1958 tatsächlich bestand, abgestellt. Soweit es den dadurch
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verursachten verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrad auf höchstens noch 43 $ veranschlagt hat, weicht es zwar von dem abschließenden Ergebnis des Sachverständigen Prof. Dr. Lauber, auf den es sich im übrigen stützt, ab. Die Revision hat jedoch insoweit koine Rüge erhoben, so daß im Revisionsverfahren nicht von einem in der maßgeblichen Zeit - 23* Mai 1958 - bestehenden höheren Erv/erbs-minderungsgrad ausgegangen werden kann.
Da nach den auf das G-utachten des Prof. Dr. Lauber gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts der verfolgungsbedingte/ Gesundheitszustand des Klägers im Hinblick auf die wachsende Inaktivität der Tbc und der damit
geringer werdenden Gefahr eines Wiederaufflackerns der
Krankheit sich in der
Folgezeit v/eitex
UiiU ± u
lieh der verfolgungsbedingte Erwerbsminderungsgrad- im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides nur mehr 4o c/> betrug, kann sich somit eine Besserung um 3 *?■> ergeben.
Nach den weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts folgt hieraus gemäß § 15 Abso 2 2.DV-BEG ein Reritenhjj^ertsats von höchstens 37 für den Zeitpunkt des Erstbescheides und
ein solcher von 35 für der. Zeitpunkt des Zvreitbescheidos. Daher können, auch von der Sicht einer nachträglich berichtigten Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers aus, die Voraussetzungen für eine Minderung der Rente gegeben sein. Dies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt.
c) Den weiteren Erwägungen,, mit denen das Berufungsgericht gleichwohl die Voraussetzungen für die im Änderungsbescheid ausgesprochene Minderung der Rente verneint hat, kann nicht gefolgt werden. Zwar kommt es bei der Prüfung der Frage, ob eine objektive Änderung des Gesundheitszu-
standes
frühere
des Verfolgten eingetreten unrichtige Beurteilung der
ist, nicht auf eine Befunde, sondern nur
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darauf an, ob eich diese Befunde wirklich verändert haben. Der Wortlaut der §§ 35? 2o6 BEG bietet jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß dann, wenn eine solche Änderung, wie hier eine Besserung, zu bejahen ist, und demgemäß auch eine Änderung, hier eine Minderung der Rente, an sich in Betracht kommt, es darauf abzustellcn ist, wie die Rente im Erstbescheid bei einer richtigen Beurteilung hätte festgesetzt werden müssen. Die Vorschrift des § 35 BEG verlangt nur, daß die aufgrund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente um mindestens lo i> von der festgesetzten Rente abwoicht.
Es kann folglich nicht darauf ankommen, wie die Rente im Erstbescheid bei richtiger Beurteilung hätte festgesetzt werden müssen. Entscheidend ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nur, wie sie tatsächlich festgesetzt worden ist. Das Bundesentschädigungsgesetz läßt zwar die Änderung eines Bescheides nicht zu, wenn sich bei gleichbleibenden Befunden lediglich deren Beurteilung, sei es zugunsten des Verfolgten, sei es zu seinen Ungunsten, geändert hat. Insoweit scheidet also eine nachträgliche Korrektur aus. Hat sich aber ein Befund tatsächlich in der Weise geändert, daß eine Minderung, oder auch eine Erhöhung der Rente, an sich in Betracht kommt, so kann diese neu errechnete Rente gemäß § 35 BEG nur mit der festgesetzten Rente verglichen werden, nicht aber mit der Rente, wie sie im früheren Bescheid riehtigerweiso hatte festgesetzt werden müssen. Die Fiktion einer solchen Rente ist dem Gesetz fremd.
Die Vorschrift des § 35 Abs. 1 BEG setzt nur voraus, daß bei einer richtigen Beurteilung der früheren und jetzigen tatsächlichen Verhältnisse eine Änderung des Gesundheitszustandes des Verfolgten und demgemäß seines
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verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrades gegeben ist und daß die im Hinblick auf die damit gebotene anderweitige Berechnung des Hundertsatzes (§ 31 BEG, § 15 2. DV-BEG) neu errechnete Rente um lo $ von der früher tatsächlich festgesetzten Rente abweicht. Biese Voraussetzung kann hier in Betracht kommen.
Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung kann in einem solchen Pall die Anwendbarkeit der §§ 35?
2o6 BEG nicht davon abhängen, ob der aufgrund der Besserung des Gesundheitszustandes nunmehr gegebene Erwerbsminderungsgrad noch innerhalb derselben in § 31 Abs. 6 BEG vorgesehenen Stufe liegt, die bei früherer richtiger Beurteilung des Gesundheitszustandes in Betracht gekommen wäre. Eine solche Betrachtungsweise scheidet aus. Sie würde einmal,>rzu unbilligen Ergebnissen führen. So könnte zu dem Bei-spiel dann eine Besserung des Erwerbsminderung-grades von 39 auf 25 v/ie auch umgekehrt eine Verschlechterung von 25 auf 39 i* nicht eine Änderung der Rente bewirken^ während andererseits eine Besserung schon von 4o auf 39 c/° eine Änderung eiTAöglichen würde. Weiter ist zu berücksichtigen, daß die Frage einer Änderung der Rente, sei es einer Erhöhung, sei es einer Minderung, nicht nur von einer Änderung des Erwerbsminderungsgrades abhängt, sondern gemäß § 31 Abs. 4 BEG, § 15 2. DV-BEG auch von einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten.
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Eine Änderung dieser Verhältnisse kann auch bei gleichbleibendem Erwerbsminderungsgrad zu einer Erhöhung oder Minderung der Rente führen. Aus diesen Gründen können die in § 31 Abs. 6 BEG vorgesehenen Erwerbsminderungsstufen nicht den Maß stab für die Frage einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse bilden.
3» Nach allem kann der angefochtene Bescheid nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung aufgehoben worden«» Bas angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Ber Rechts-streit ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif. Bas Berufungsgericht hat zur Höhe des im Zeitr :' punkt des Erlasses des ursprünglichen Bescheides bestehenden Erwerbsminderungsgrades des Klägers keine abschließenden Feststellungen getroffen. Es hat ferner, von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht, zu den in der Berufungsbegründung (GA.
Bl. 74 ff) enthaltenen Angriffen des Klägers gegen das Gutachten des Prof. Br. Lauber, insbesondere auch zu der Behauptung des Klägers, sein verfolgungsbedingter Gesundheitszustand habe sich in den' in Betracht kommenden Jahren verschlechtert, nicht Stellung genommen.
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Zufr Nachholung der sonach noch gebotenen tatrichterlichen Feststellungen muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Johannsen Maaß
Ascher
Wilden
Br. Graf