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BGH · IV ZR 423/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 423/62

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Rpske, Wüstenberg, Maaß und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Später wurde der Entschüdi-gungsbehörde bekannt, daß die Klägerin, nachdem sie ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben hatte, seit dem Februar I960 aus der Social Security ein Altersgeld von monatlich’ Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Rentenänderungsbescheid vom 8« November i960 aufgehoben« daß sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Festsetzung der Rente durch den Bescheid vom 4« Juli I960 nicht geändert haben? 2. Las Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Arbeitsverdienst, den die Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Gouvernante und Sekretärin in den Vereinigten Staaten bezog, auf einer ihr nicht sumutbaron Arbeit beruhte, da sie bereits zur Zeit ihrer Auswanderung in die Vereinigten Staaten das 45- Lebensjahr Uberschritten hatte (§ 13 Abs.4 Satz 2 Br. 21. DV-BEG), und daß deshalb bei der Festsetzung des Hundertsatzes der der Klägerin zustehenden Rente wegen Schadens an Leben nach § 18 Abs. 2 BEG der aus einer solchen Tätigkeit bezogene Arbeitsverdienst unberücksichtigt bleiben muß, wie sich aus § 13 Abs.3 Br. 1 1. Es kann jedoch nicht der Auffassung des Berufungsgerichts beigetreten werden, daß deshalb auch die Rente, die die Klägerin aus der Social Security erhält und die, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, ausschließlich auf der unzu demutbaren Erwerbstutigkeit beruht, ohne weiteres bei der Festsetzung des Hundertoatzes der Rente außer Betracht bleiben müßte. Vielfach gehen vielmehr, wenn die Srwerbstätigkeit dos Verfolgten nur in der letzten Zeit unzu demutbar war, die Bezüge aus der Sozialversicherung oder ähnlicher Einrichtungen, die er erhält, auf die vorher ausgeübte Erwerbstätigkeit in ihrer Gesamtheit zurück, und es wird dann recht schwierig, wenn nicht überhaupt undurchführbar sein, sie danach aufzuteilen, in welchem Umfang sie auf die zu demutbare und in welchem Umfang sie auf die unzu demutbare Erwerbstätigkeit entfallen, zu demal dafür die verschiedensten sozialversicherungsrechtliehen odor sonstigen Vorschriften des jeweils in Betracht kommenden Landes naP-gebend sein können. Versorgungsbezüge, die mit dem Tode des Verfolgten in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen, fallen deshalb immer in vollem Umfang unter § 13 Abs.3 Nr. 7 l.DV-BäG Nur diese dem Wortlaut der Vorschrift entsprechende Auslegung schafft die notwendige Klarheit und Eindeutigkeit, die für ihre Anwendung unerläßlich ist. DV-BEG kommt die Festsetzung der Rente zu einem geringeren als dem vollen Hundertsatz nur in Betracht, wenn das bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen berechtigt ist. Bas Vorhandensein zu berücksichtigender Versorgungsbczüge nötigt deshalb nicht ausnahmslos dazu, die Rente in einem Hundertsatz von weniger als 100 # nach der Regel des § 15 Aba.5 BV-BEG festzusetzen; vielmehr greift diese Regol nur ein, soweit sich bei einer Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse die*Berücksichtigung der Versorgungsbezüge als geboten erweist (Urteile des Senats RzW 1959, 503 Nr. 19? Nicht nur können das Alter des Berechtigten, sein Gesundheitszustand und seine darauf etwa beruhenden erhöhten Bedürfnisse ins Gewicht fallen; erheblich kann auch sein, daß dem Berechtigten nach der Aufgabe der unzu demutbaren Arbeit und dem Wegfall des dafür gezahlten Entgelts an Versorgungsbezügen im Ergebnis kein höherer odor sogar ein geringerer Betrag zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse verblieben ist, als er ihm vorher zur Verfügung gestanden hatte« -Es ist möglich, daß dieser Umstand in Verbindung mit den sonstigen vorliegenden Verhältnissen es als gerechtfertigt erscheinen lädt, trotz des Vorhandenseins von Versorgungsbezügen, soweit sie auf einer unzu demutbaren Erwerba-tätigkeit beruhen, von einer Ermäßigung des Hundertcatzes der Eente abzusehen oder doch nur einen Teil dieser Versorgungsbezüge für die Ermäßigung des Hundertsatzes heranzuziehen, die auch dann aber unter Zugrundelegung dieses Teils der Versorgungsbezüge schematisch nach der Hegel des § 13 Abs« 5 Satz 2 1« DV-BEG zu erfolgen hat. Damit kann weitgehend allen Umständen des Einzelfalles und den berechtigten Belangen des Hinterbliebenen Rechnung getragen werden, insbesondere auch in den Fällen, in denen die Versorgungsbezüge teils auf eine zu demutbare, teils auf eine unzu demutbare Erwerbetätigkeit zurück*-gehen; Ohne daß das auf Grund der anzuwendenden Vorschriften im einzelnen geklärt zu werden braucht, können auch dann durch eine pauschale, aber umfassende Berücksichtigung der Verhältnisse richtige Ergebnisse erzielt werden« 3. -Da das Berufungsgericht angenommen hat, daß Ver-sorgungsbezüge, dio auf einer unzu demutbaren Erwerbstätigkcit beruhen, bei der Festsetzung des Hundertsatzes von vornherein unberücksichtigt bleiben müssen, hat es die nach §18 Abs. 2 Satz 1 3BG vorgesehene Prüfung unterlassen» Dabei handelt es sich um eine weitgehend dem Tatsachenbereich angehörenäer Würdigung der Verhältnisse, die das Revisionsgericht nicht vornehmen kann» Der Rechtsstreit ist mithin noch nicht zur Bndentscheidung reif.Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils muß die Sache in die Vorinstanz zurückverwiesen werden« Das Berufungsgericht wird die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin umfassend zu prüfen haben und dabei auch die Veränderung ihrer wirtschaftlichen Lage in Rechnung stellen müssen, dio dadurch eingetreten ist, daß sie ihre Srwcrbstätigkeit aufgegeben hat und nurjmehr eine Versorgungsrente bezieht, und es wird dann darüber entscheiden müssen, ob die Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen Verhältnisse eine Festsetzung der Rente zu einem geringeren als dem vollen Hundertsatz rechtfertigt und ob aus diesem Grunde der Rent enände rung s-bescheid vom 8» November I960 ganz oder teilweise aufrecht zu erhalten oder aufzuhoben ist»

Zitierte Normen: § 18 BEG
VorschriftVersorgungsbezügeFestsetzungBerufungsgerichtRenteVerhältnisKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

IV ZR 423/62
VerkUndet am 30* November 1962
___ 19 Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2449 038
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergut-machung und verwaltete Vermögen,
- Prozeßbevollmächtiger:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt
 Frau Mary
 gegen
Place,
- Prozeßbevollmächtigte
 Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwältin
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Rpske, Wüstenberg, Maaß und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 8. Februar 1962 aufgehoben andüer «Rechtsstreit zur j /; v
erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bas Verfahren des Revisionsr.echtszugs riet rei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 
Nf
 Tatbestand;
Die am Hb Februar 1890 geborene Klägerin ist Jüdin» Ihr Ehemann, der ebenfalls Jude war, war Diplomingenieur.
Zu Beginn des Krieges lebten die Eheleute in Fflfe. Der Ehemann wurde nach der Besetzung Frankreichs interniert.
Er starb am 28, Juni 1943 im Konzentrationslager in AHHBBi|. Die Klägerin wanderte im Jahre 1942 von Frankreich in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. Dort verdiente sie sich ihren Lebensunterhalt als Gouvernante und Sekretärin.
Die Entschädigungsbehörde bewilligte der Klägerin auf ihren Antrag durch Bescheid vom 4. Juli I960 wegen Schadens an Leben eine Witwenrente, die für die Zeit vom 1. April 1957 an monatlich 583 DM betrug. Später wurde der Entschüdi-gungsbehörde bekannt, daß die Klägerin, nachdem sie ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben hatte, seit dem Februar I960 aus der Social Security ein Altersgeld von monatlich’
94 $ bezog. Die Entscbädigungsbehörde erließ .nunmehr unter dem 8. November I960 einen Rentenänderungsbescheid, durch den die Witwenrente mit Wirkung vom 1. Februar I960 auf monatliche 467 DM herabgesetzt und die Einbehaltung des bereits überzahlten Betrags näher geregelt wurde.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung dieses Bescheides und hat deshalb Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, das Altersgeld beziehe sie auf Grund einer Tätigkeit, die sie zwar ausgeübt habe, die ihr jedoch nicht habe zugemutet werden können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
 
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Rentenänderungsbescheid vom 8« November i960 aufgehoben«
Mit der Revision? die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist? will das beklagte Land erreichen? daß die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird«
Die Klägerin hat im Revisionsrechtszug keinen Antrag gestellt«.
Ent3cheidungsgründe:
1« Der Rentenänderungsbescheid vom 8« November I960? dessen Aufhebung die Klägerin begehrt? hat in der Vorschrift des § 206 BBG keine Grundlage. Der festgestellte Sachverhalt ergibt nämlich? daß sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Festsetzung der Rente durch den Bescheid vom 4« Juli I960 nicht geändert haben? da die Klägerin die Leistungen aus der Social Security? die nach der Auffassung der Entschädigungsbehörde die Neufestsetzung der Rente rechtfertigen? bereits seit dem Februar I960 bezogen hat.
Doch ist der Leistungsvorbehalt? der in dem geänderten Bescheid vom 4« Juli I960 enthalten ist und der auch eine rückwirkende Änderung vorsieht, Uber seinen Wortlaut hinaus sinngemäß und sachgerecht dahin auszulegen? daß oine Änderung nicht nur statthaft ist? wenn dem Berechtigten nach dem Ergehen des Bescheides weitere Leistungen zufließen? sondern auch, wenn der Entschädigungsbehdrde bei der
 Festsetzung der Honte anderweitig gewährte Leistungen unbekannt geblieben sind und der Berechtigte deshalb eine niedrigere als die ihm zuerkannte Rente zu beanspruchen hat. Auch unter diesen Voraussetzungen rechtfertigt der LeistungsVorbehalt eine Änderung des Bescheids und die Rückforderung der danach überzahlten Rentenbeträge.
2. Las Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Arbeitsverdienst, den die Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Gouvernante und Sekretärin in den Vereinigten Staaten bezog, auf einer ihr nicht sumutbaron Arbeit beruhte, da sie bereits zur Zeit ihrer Auswanderung in die Vereinigten Staaten das 45- Lebensjahr Uberschritten hatte (§ 13 Abs. 4 Satz 2 Br. 21. DV-BEG), und daß deshalb bei der Festsetzung des Hundertsatzes der der Klägerin zustehenden Rente wegen Schadens an Leben nach § 18 Abs. 2 BEG der aus einer solchen Tätigkeit bezogene Arbeitsverdienst unberücksichtigt bleiben muß, wie sich aus § 13 Abs. 3 Br. 1 1. DV-3EG ergibt. Biese Vorschrift wird von der gesetzlichen Ermächtigung des § 27 Abs. 1 BEG gedeckt (vgl. Urteil des Senats RzW 1959, 503 Nr. 19). Es kann jedoch nicht der Auffassung des Berufungsgerichts beigetreten werden, daß deshalb auch die Rente, die die Klägerin aus der Social Security erhält und die, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, ausschließlich auf der unzu demutbaren Erwerbstutigkeit beruht, ohne weiteres bei der Festsetzung des Hundertoatzes der Rente außer Betracht bleiben müßte.
Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Nr. 71. DV-BEG, an deren Gültigkeit ebenfalls kein Zweifel möglich ist, sieht
 
die uneingeschränkte Berücksichtigung von Versorgungsbezügen, die mit dem Tode des Verfolgten in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen, vor. Bin Unterschied danach, ob diese Versorgungsbezüge auf einer zu demutbaren oder einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit beruhen, * wird nicht gemacht. Bas hat auch seinen Grund. Nicht immer liegt es so wie im vorliegenden Fall, daß der Rentenberechtigte eine zu demutbare Erwerbs tütigkeit überhaupt nicht, dagegen ausschließlich eine unzu demutbare Br-werbstätigkeit ausgeübt hat, und daß sich deshalb ohne weiteres als Grundlage der auf der früheren Erwerbstätigkoit beruhenden Versorgungsbezüge eine unzu demutbare ErwerbStätigkeit feststellen läßt. Vielfach gehen vielmehr, wenn die Srwerbstätigkeit dos Verfolgten nur in der letzten Zeit unzu demutbar war, die Bezüge aus der Sozialversicherung oder ähnlicher Einrichtungen, die er erhält, auf die vorher ausgeübte Erwerbstätigkeit in ihrer Gesamtheit zurück, und es wird dann recht schwierig, wenn nicht überhaupt undurchführbar sein, sie danach aufzuteilen, in welchem Umfang sie auf die zu demutbare und in welchem Umfang sie auf die unzu demutbare Erwerbstätigkeit entfallen, zu demal dafür die verschiedensten sozialversicherungsrechtliehen odor sonstigen Vorschriften des jeweils in Betracht kommenden Landes naP-gebend sein können. Versorgungsbezüge, die mit dem Tode des Verfolgten in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen, fallen deshalb immer in vollem Umfang unter § 13 Abs. 3 Nr. 7 l.DV-BäG Nur diese dem Wortlaut der Vorschrift entsprechende Auslegung schafft die notwendige Klarheit und Eindeutigkeit, die für ihre Anwendung unerläßlich ist.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Oberlandesgerichts Bremen (RzW 1961, 26 Nr. 14) wird es dadurch
 nicht unmöglich gemacht» ein billiges und befriedigendes Ergebnis zu finden. Biese Regelung schließt es nämlich nicht aus» daß den Belangen des Hinterbliebenen, der es als unsachgemäß empfinden muß, wenn ihm Versorgungsbezüge aus einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit angerechnet werden, während ihm der Verdienst aus dieser Tätigkeit selbst nicht angerechnct wird, Rechnung getragen wird. Nach § 18 Abo. 2 Satz 1 BEG,
§13 Abs. 2	1.	DV-BEG	kommt	die	Festsetzung	der	Rente	zu
 einem geringeren als dem vollen Hundertsatz nur in Betracht, wenn das bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen berechtigt ist. Ber Vorschrift dee § 13 Abs. 5 Satz t 1. BV-BEG kann nicht entnommen werden, daß erzielte und erzielbare Einkünfte stets berücksichtigt werden müssen, soweit sie den Betrag von 150 BIS monatlich übersteigen. Bas Vorhandensein zu berücksichtigender Versorgungsbczüge nötigt deshalb nicht ausnahmslos dazu, die Rente in einem Hundertsatz von weniger als 100 # nach der Regel des § 15 Aba.5 Satz 2	1. BV-BEG festzusetzen; vielmehr greift diese Regol
 nur ein, soweit sich bei einer Prüfung der wirtschaftlichen
 Verhältnisse die*Berücksichtigung der Versorgungsbezüge als geboten erweist (Urteile des Senats RzW 1959, 503 Nr. 19? I960, 307 Hr. 15).
Bie wirtschaftlichen Verhältnisse sind umfassend und in ihrer Gesamtheit ohne Beschränkung auf die in § 13 Abo. 3 1. BV-3RG aufgezählten Umstände zu würdigen. Nicht nur können das Alter des Berechtigten, sein Gesundheitszustand und seine darauf etwa beruhenden erhöhten Bedürfnisse ins Gewicht fallen; erheblich kann auch sein, daß dem Berechtigten nach der Aufgabe der unzu demutbaren Arbeit und dem Wegfall des dafür gezahlten Entgelts an Versorgungsbezügen im Ergebnis kein höherer odor
 
sogar ein geringerer Betrag zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse verblieben ist, als er ihm vorher zur Verfügung gestanden hatte« -Es ist möglich, daß dieser Umstand in Verbindung mit den sonstigen vorliegenden Verhältnissen es als gerechtfertigt erscheinen lädt, trotz des Vorhandenseins von Versorgungsbezügen, soweit sie auf einer unzu demutbaren Erwerba-tätigkeit beruhen, von einer Ermäßigung des Hundertcatzes der Eente abzusehen oder doch nur einen Teil dieser Versorgungsbezüge für die Ermäßigung des Hundertsatzes heranzuziehen, die auch dann aber unter Zugrundelegung dieses Teils der Versorgungsbezüge schematisch nach der Hegel des § 13 Abs« 5 Satz 2 1« DV-BEG zu erfolgen hat. Damit kann weitgehend allen Umständen des Einzelfalles und den berechtigten Belangen des Hinterbliebenen Rechnung getragen werden, insbesondere auch in den Fällen, in denen die Versorgungsbezüge teils auf eine zu demutbare, teils auf eine unzu demutbare Erwerbetätigkeit zurück*-gehen; Ohne daß das auf Grund der anzuwendenden Vorschriften im einzelnen geklärt zu werden braucht, können auch dann durch eine pauschale, aber umfassende Berücksichtigung der Verhältnisse richtige Ergebnisse erzielt werden«
Dieselben Grundsätze gelten bei der Festsetzung dos
 Hundertsatzes der Rente für Gesundheitsschaden (§31 Abs. 3 BIG, § 15 Abs. 3 Hr. 2, 7, Abs. 4» 5 2. DV-BEG), wie der Senat in dem Urteil vom 3. Oktober 1962 - IV ZR 87/62 - dargelegt hat»
 
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3. -Da das Berufungsgericht angenommen hat, daß Ver-sorgungsbezüge, dio auf einer unzu demutbaren Erwerbstätigkcit beruhen, bei der Festsetzung des Hundertsatzes von vornherein unberücksichtigt bleiben müssen, hat es die nach §18 Abs. 2 Satz 1 3BG vorgesehene Prüfung unterlassen»
Dabei handelt es sich um eine weitgehend dem Tatsachenbereich angehörenäer Würdigung der Verhältnisse, die das Revisionsgericht nicht vornehmen kann» Der Rechtsstreit ist mithin noch nicht zur Bndentscheidung reif. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils muß die Sache in die Vorinstanz zurückverwiesen werden« Das Berufungsgericht wird die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin umfassend zu prüfen haben und dabei auch die Veränderung ihrer wirtschaftlichen Lage in Rechnung stellen müssen, dio dadurch eingetreten ist, daß sie ihre Srwcrbstätigkeit aufgegeben hat und nurjmehr eine Versorgungsrente bezieht, und es wird dann darüber entscheiden müssen, ob die Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen Verhältnisse eine Festsetzung der Rente zu einem geringeren als dem vollen Hundertsatz rechtfertigt und ob aus diesem Grunde der Rent enände rung s-bescheid vom 8» November I960 ganz oder teilweise aufrecht zu erhalten oder aufzuhoben ist»
4» Das Berufungsgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision zu befinden haben»
 
Nach § 225 Abs* 2 BSG ist das Verfahren des Revi-sionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen*
Ascher	Raske	Wüstenberg	Maaß	Dr*	Loewenlxeim