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BGH · IV ZR 123/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 123/6

Weist das Gericht des ersten Rechtszuges eine Klage aus sachlichen Gründen ab, so kann eine Berufung, mit der der Klageantrag weiter verfolgt wird, nicht als unzulässig verworfen werden, weil dieser der erforderlichen Bestimmtheit ermangelt t vielmehr ist das angegriffene Urteil dahin abzuändern, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird« Bas Ui'teil der 2® Entschädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 6®/7* Oktober 1958, wird insoweit geändert, als es den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Kapitalentschädigung und Rente wegen Gesundheits- Die aus rassischen Gründen verfolgte Klägerin hat einen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit gestellt mit der Behauptung, daß ihre Erwerbstätigkeit infolge eines nach ihrer Auswanderung im Jahre 1938 nach ArfBHHHP dort im Jahre 1943 aufgetretenen chronischen Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Anträge, den Bescheid der Entschädigungsbehörde aufzuheben und den von ihr erhobenen Anspruch dem Grunde nach anzuerkennen«, Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen* Das Berufungsgericht hat die Berufung hinsichtlich des begehrten Heilverfahrens als unbegründet zurückgewiesen, im übrigen als unzulässig verworfen* Berufung als unzulässig verworfen ist, eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgerieht* tigt sind (vgl» insbes» LM Kr» 3 zu § 2o9 BEG 1956 und Nr* 5 zu § 21o BEG 1956)» Eine Zurückverweisung an das Berufungsgerieht, damit dieses gemäß § 139 ZPO auf die Stellung eines sachgemäßen Antrages hinwirken kann, erübrigt sich, da nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch ein abgeänderter Klageantrag keinen Erfolg versprechen könnte* Die Klage ist daher unter Änderung des landgericht-liehen Urteils hinsichtlich eines Anspruchs auf Kapital-entschädigung und Rente wegen Gesundheitsschadens ab-zuweiseno

Zitierte Normen: § 565 ZPO
BerufungZPOGrundBerufungsgericht®AnspruchunzulässigKlägerin

Volltext der Entscheidung

I
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein BEG § 2o9; ZPO § 519 b
Weist das Gericht des ersten Rechtszuges eine Klage aus sachlichen Gründen ab, so kann eine Berufung, mit der der Klageantrag weiter verfolgt wird, nicht als unzulässig verworfen werden, weil dieser der erforderlichen Bestimmtheit ermangelt t vielmehr ist das angegriffene Urteil dahin abzuändern, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird«
BEG § 2o9; ZPO § 256
Ein Antrag, mit dem die Anerkennung eines Anspruchs dem
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Grunde nach verlangt wird, ist als ein Antrag auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses anzusehen«
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BGH, Urt. v. 12. Oktober i960 - IV ZR 123/6o - OLG Frankfurt/M.
LG Wiesbaden
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IV ZR 123/60
Verkündet am
12o Oktober i960
Klett, Justizobersekretär
 ala Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 Klägerin und Revisionsklägerin?
Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
m
gegen
 das Land Hessen ,
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13,
Beklagten und Revisionsbeklagten?
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshof auf die mündliche Verhandlung vom 5* Oktober i960 unter Mitwirkung des Senats^ Präsidenten Ascher und der Bundeerichter Br® v«, Werner? Wilden, Br® Loewenheim und Br® Graf
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 2® Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29* Januar i960 wird insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin als unzulässig
 verwirft. Bas Ui'teil der 2® Entschädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 6®/7* Oktober 1958, wird insoweit geändert, als es den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Kapitalentschädigung und Rente wegen Gesundheits-

- la -
Schadens abweist * Die Klage wird insoweit als unzulässig abgewiesen*
Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen, im übrigen ist das Verfahren frei von Gerichtsgebühren und Auslagen*
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die aus rassischen Gründen verfolgte Klägerin hat einen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit gestellt mit der Behauptung, daß ihre Erwerbstätigkeit infolge eines nach ihrer Auswanderung im Jahre 1938 nach
 ArfBHHHP dort im Jahre 1943 aufgetretenen chronischen
*
Asthma- und Bronchialleidens um 60 °ß> gemindert sei« Sie begehrt ein Heilverfahren, eine Kapitalentschädigung und eine Rente„
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Die Entschädigungsbehörae hat ihr eine solche Entschädigung versagt, weil ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden nicht vorliege«.
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Anträge, den Bescheid der Entschädigungsbehörde aufzuheben und den von ihr erhobenen Anspruch dem Grunde nach anzuerkennen«,
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Das Landgericht hat nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens die Klage wegen nicht erwiesenen Kausalzusam-menhango zwischen, dem vorhandenen Leiden und der Verfolgung der Klägerin abgewiesen« Hiergegen hat die Klägerin
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Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen* Das Berufungsgericht hat die Berufung hinsichtlich des begehrten Heilverfahrens als unbegründet zurückgewiesen, im übrigen als unzulässig verworfen*
Mit der Revision begehrt die Klägerin, soweit die
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Berufung als unzulässig verworfen ist, eine Aufhebung
 des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgerieht*
Da die Parteien im Verhandlungstermin trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht vertreten waren, war gemäß § 2o9 Abs« 3 BEG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden«
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Das Berufungsgericht hat, soweit es sich um die Gewährung einer Kapitalentschädigung und Rente handelt,
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die Berufung als unzulässig angesehen, weil insoweit }.
die in der Berufungsbegründungsschrift enthaltenen Anträge der erforderlichen Bestimmtheit entbehrten, insbesondere diese Anträge nicht eindeutig erkennen ließen, welche Entschääigungeleistungen die Klägerin der Höhe nach begehre o
~	t
Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist .fehlsam« Der mit der Begründungsschrift gestellte Antrag läßt zweifelsfrei erkennen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das landgerichtliche Urteil angegriffen werden sollte« Es sollte das landgerichtliche Urteil abgeändert und nach dem Klageantrag erster Instanz entschieden werden« Dadurch, daß letzterer unzulässig war, wurde die Zulässigkeit der Berufung als solche nicht berührt« Wenn das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Kapitalentschädigung und fiente als nicht genügend bestimmt ansah, so hätte es das landgerichtliche Urteil, das die Klage aus materiellrechtlichen Gründen abwies, wegen der einem solchen Urteil innewohnenden gx'ößeren Tragweite abändern und die Klage insoweit aus diesem Grunde lediglich als unzulässig abweisen müssen«	-
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Das Berufungsurteil muß daher, soweit es die Berufung als unzulässig verwirft, aufgehoben werden»
Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist jedoch nicht erforderlich, da nach dem prozessualen Sachverhalt die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs» 3 Nr» 1 ZPO)» Das Berufungsgericht hat den Klageantrag als einen Leistungsantrag angesehen, der der notwendigen Bestimmtheit ermangele* In Wirklichkeit kann jedoch ein Antrag, mit dem die Anerkennung eines Anspruchs dem Grunde nach verlangt wird, nur als ein Feststellungsantrag angesehen werden (vgl» Stein/ Jonas/SchÖnke Anm* IV 2 b zu § 256 ZPO)* Sine Bezifferung oder Berechnung der sich aus dem hiernach festzustellenden Rechtsverhältnis ergebenden Ansprüche ist daher nicht erforderlich (vgl* Stein/Jonas/Schönlce aaO und die dort angeführte Rechtsprechung)» Die Feststei-lungsklage ist aber gleichfalls unzulässig, da einmal die Klägerin bereits jetzt schon eine Leistungsklage erheben kann und sodann mit der von ihr begehrten Feststellung noch nicht sämtliche Streitpunkte, insbesondere hinsichtlich des Umfanges eines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens und der Bemessung des Prozentsatzes des in Frage kommenden Biensteinkomraens, besei-
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tigt sind (vgl» insbes» LM Kr» 3 zu § 2o9 BEG 1956 und
 Nr* 5 zu § 21o BEG 1956)» Eine Zurückverweisung an
 das Berufungsgerieht, damit dieses gemäß § 139 ZPO auf die Stellung eines sachgemäßen Antrages hinwirken kann,
 erübrigt sich, da nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch ein abgeänderter Klageantrag keinen Erfolg versprechen könnte*
5
Die Klage ist daher unter Änderung des landgericht-liehen Urteils hinsichtlich eines Anspruchs auf Kapital-entschädigung und Rente wegen Gesundheitsschadens ab-zuweiseno
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Ascher v„ Werner Wilden Pro Loewenheim Pr« Graf
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