Mit Schriftsatz vom 13 o Mai 1959 hat der Kläger gegen das Berufungsurteil, das ihm von Amts wegen am 14c Februar 1959 sugestellt war, Revision eingelegt« Die Revisionsschrift ist am 15<> Mai 1939 beim Bundesgerichtshof eingegangen und dieser Eingang seinem Prozeßbevollmächtigten rnit einem am 19 c Mai 1959 abgegangenen Schreiben bestätigt wordene Mit Schriftsatz vom 2 Io Mai 1959* der beim Bundesgerichtshof am 25« Mai 1959 eingegangen ist* hat der Kläger wegen Versäumnis der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte In diesem Schriftsatz ist lediglich angegeben* daß die Revisionsschrift am 13o Mai 1959 durch Luftpost abgesandt worden sei und für die Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht voraussehbar gewesen wäre* daß ein so abgesandter Brief bis zu dem Eingang beim Bundesgerichtshof zwei Tage gebrauchen würde« Auf Grund eines am 27c Mai 1959 abgesandten Hinweises* daß der gestellte Y/iedereinsetzungsantrag nicht als genügend im Sinne des § 236 ZPO angesehen werden könne* hat der Kläger am 24c Juni 1959 weitere Angaben über die Gründe für den verspäteten Eingang der Revisionsschrift gemacht und zur Glaubhaftmachung u0 a0 eidesstattliche Versicherungen und eine Auskunft des Postamtes vorgele gt« Per Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründeto Nach § 234 ZIG muß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb einer zweiwöchigen Prist beantragt werden* wobei die Prist mit dem lag© beginnt* an dem das Hindernis behoben iste Behoben war das Hindernis in dem Augenblick* in dem der prozeßbevollmächtigte des Klägers Kenntnis von dem verspäteten Eingang seiner Revisionsschrift erhielt, demgemäß am 21« Mai 1959« so daß die Prist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages am 4o Juni 1959 ablief0 die notwendige Angabe der Mittel für die Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen noch die Bezugnahme auf die erfolgte Revisionseinlegung enthielte Aber auch inhaltlich rechtfertigte der Antrag eine Wiedereinsetzung nichto Penn er ließ nicht die Umstände erkennen* aus denen ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO anzunehraen war, insbesondere aus welchem Grunde und zu welchem Zeitpunkt die Absendung der Revisionsschrift erst am 13o Mai 1959 erfolgt ist und wieso mit ihrem Eingang beim Bundesgerichtshof am 14o Mai 1959 zu rechnen * gewesen wäre«,
Beschluß •**/ 4 IV ZR 125/59 Tn der Viiodergutiiiachungs'saehe des Steuersekretärs a, Do Karl Hfl T itraße m - Prozeßbevollmächtigte in Klägers und Revisionsklägers, lechtsanwälte flHHHBund gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz ir Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IVc Zivilsenat des Bundesgerichtshof in der Sitzung vom lo Juli 1959 beschlossene Io Die Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird abgelehnt, 20 Die Revision gegen das Urteil dos 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9c Januar, 1959 wird als unzulässig verworfeai«. 3c Die außergerichtlichen Kosten•der Revision hat*der (Kläger zu tragen^ im übrigen ist das Revisionsverfahren frei von Gebühren und Auslagen, * ' Grün d e £ Mit Schriftsatz vom 13 o Mai 1959 hat der Kläger gegen das Berufungsurteil, das ihm von Amts wegen am 14c Februar 1959 sugestellt war, Revision eingelegt« Die Revisionsschrift ist am 15<> Mai 1939 beim Bundesgerichtshof eingegangen und dieser Eingang seinem Prozeßbevollmächtigten rnit einem am 19 c Mai 1959 abgegangenen Schreiben bestätigt wordene Mit Schriftsatz vom 2 Io Mai 1959* der beim Bundesgerichtshof am 25« Mai 1959 eingegangen ist* hat der Kläger wegen Versäumnis der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte In diesem Schriftsatz ist lediglich angegeben* daß die Revisionsschrift am 13o Mai 1959 durch Luftpost abgesandt worden sei und für die Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht voraussehbar gewesen wäre* daß ein so abgesandter Brief bis zu dem Eingang beim Bundesgerichtshof zwei Tage gebrauchen würde« Auf Grund eines am 27c Mai 1959 abgesandten Hinweises* daß der gestellte Y/iedereinsetzungsantrag nicht als genügend im Sinne des § 236 ZPO angesehen werden könne* hat der Kläger am 24c Juni 1959 weitere Angaben über die Gründe für den verspäteten Eingang der Revisionsschrift gemacht und zur Glaubhaftmachung u0 a0 eidesstattliche Versicherungen und eine Auskunft des Postamtes vorgele gt« Per Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründeto Nach § 234 ZIG muß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb einer zweiwöchigen Prist beantragt werden* wobei die Prist mit dem lag© beginnt* an dem das Hindernis behoben iste Behoben war das Hindernis in dem Augenblick* in dem der prozeßbevollmächtigte des Klägers Kenntnis von dem verspäteten Eingang seiner Revisionsschrift erhielt, demgemäß am 21« Mai 1959« so daß die Prist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages am 4o Juni 1959 ablief0 Der Kläger hat zwar einen Wiedereinsetzungsantrag vom 25o Mai 19 59 gestellt, .Dieser Antrag entsprach jedoch nicht der Vorschrift des § 236 ZPO* insofern als er weder 3 - die notwendige Angabe der Mittel für die Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen noch die Bezugnahme auf die erfolgte Revisionseinlegung enthielte Aber auch inhaltlich rechtfertigte der Antrag eine Wiedereinsetzung nichto Penn er ließ nicht die Umstände erkennen* aus denen ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO anzunehraen war, insbesondere aus welchem Grunde und zu welchem Zeitpunkt die Absendung der Revisionsschrift erst am 13o Mai 1959 erfolgt ist und wieso mit ihrem Eingang beim Bundesgerichtshof am 14o Mai 1959 zu rechnen * gewesen wäre«, Per Wiedereinsetzungsantrag ist zwar später vervollständigt worden« Pies ist jedoch erst nach Ahlauf der Zweiwochenfrist am 24* Juni 1959 geschehen* Grundsätzlich können aber Nachträge zu einem Y/iedereinsetzungsantrag nur berücksichtigt werden* wenn sie innerhalb der Zweiwochenfrist erfolgen (vgl* insbes« Stein/Jonas/Schonke Anm« III zu § 236 ZPO und die in Fußnote 6 hierzu angeführte Rechtsprechung)* Zwar ist es nach einer Entscheidung des III« Zivilsenats nicht ausgeschlossen;, das ursprüngliche Vorbringen auch nach Ablauf der Zweiwochenfrist noch zu vervollständigen und zu ergänzen (vgl« BGHZ 2* 342)« Aber abgesehen davon* daß dies nicht für das Fehlen einer Angabe der Mittel zur Glaubhaftmachung gilt* stellen sich die am 24« Juni 1959 gemachten Angaben als eine neue Begründung eines unabwendbaren Zufalls dar« Y/ährend nämlich in dem Schriftsatz vom 21« Mai 1959 lediglich die Absendung am 13« Hai 1959 durch Luftpost und die Nichtvoraussehbarkeit eines Eingangs erst am 15« Mai 1959 angegeben war* wird jetzt die nicht mehr rechtzeitige Absendung der Revisionsschrift auf Überlastung und eine Gehbehinderung einer Büroangestellten zurtickgeführt« Mit diesem neuen Vorbrindung kann daher der Kläger nicht gehört werden* ganz abgesehen davon* daß es noch jetzt an jeglicher Angabe darüber fehlt» ob der Prozeßbevollraächtigte des Klägers selbst 'den Zeitpunkt des Ablaufs der Revisionsfrist geprüft und welche Anordnungen er bei Unterzeichnung der Revisi-onsschrift gegeben hat« dio gewährleisten konnten» daß die Revisionsfrist noch gewahrt wurde» z0 Bc dadurch, daß die Schrift nicht nur durch Luftpost» sondern auch als Eilbrief befördert wurde oder bei etwaigen Zweifeln an ihrem rechtzeitigen Eintreffen vorsorglich auch noch die Revision durch Telegramm oder Fernschreiben eingelegt wurde« Ra somit dem Kläger eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist» und seine Revision nicht innerhalb der in den §§ 219»218 BEG vorgeschriebenen Frist ei2igolcgt worden ist» war diese entsprechend dem § 554a ZPO als unzulässig zu verwerfen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» § 225 BEGo Ascher Jo harms en v« Werner Wüstenberg Dro Lo ewenhe im