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BGH · IV ZR 123/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 123/57

Seinen Antrag, ihm für diese Haftzeit eine Entschädigung zu gewähren, hat das Berliner Entschädigungsamt durch den Bescheid Hr 51 336 vom 12» Oktober 1955 abgelehnt« Während seine gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage beim Landgericht erfolglos blieb, verurteilte der 17« Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch das Urteil vom 21« Januar 1957 das beklagte Land, an den Kläger als Entschädigung für Schaden an Freiheit einen Betrag von 1«500«- DM dBDL zu zahlen« Nach § 43 Ahs 1 Satz 1 BEG- hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm in der Zeit vom 30« Januar 1933 bis zu dem 8« Mai 1945 die Freiheit entzogen worden ist» Nach Satz 2 gilt dies auch dann, wenn ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat und 1») die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden ist, daß der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hat oder Entgegen der vom Beklagten - und auch in dem Kommentar von Blessin-Y/ild'Sn, 2» Aufl zu § 43 BEG Anm 31 -vertretenen Auffassung sei die Bestimmung des § 43 BEG nicht dahin auszulegen, daß sie eine ausschließliche Regelung von allen Fällen einer Freiheitsentziehung im Ausland enthalte« Sie wolle die schon unter der Geltung des BErgG anerkannten EntschädigungBtatbestände einer durch nationalsozialistische Verfolgung adäquat verursac ten Freiheitsentziehung im Ausland nicht einschränken, sondern darüber hinaus solche Tatbestände erfassen, in denen die ausländischen Freiheitsentziehungen in keinem, derartigen ursächlichen Zusammenhang mit den nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen stünden» Für eine dahingehende Auslegung der Bestimmung des § 43 BEG spreche zunächst deren Wortlaut.» März 1957 IV ZR 158/56 = RzW 1957, 236) hat der erkennende Senat das Gesetz dahin ausgelegt, daß § 43 Abs 1 Satz 2 BEG die Entschädigungsansprüche wegen einer auf Maßnahmen eines ausländischen Staates beruhenden Freiheitsentziehung abschließend regelt. Kausalzusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme und der Freiheitsentziehung abgestellt war, nicht unwidersprochen geblieben» Der Zweifelhaftigkeit der Rechtslage wollte die Vorschrift des § 43 Abs 1 Satz 2 BEG* im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens durch eine Klarstellung des Rechtszustandes ein Ende machen, was von um so größerer Bedeutung war, als auch dann, wenn es für die Bejahung oder Verneinung des Anspruchs auf den adä ten Kausalzusammenhang ankommen würde, gerade die Frage, ob ern, solcher Kausalzusammenhang bestehe oder nicht bestehe, zu Zwei fein und zu Unsicherheit Veranlassung gibt« Dies zeigen mit besonderer Deutlichkeit die zu dieser Frage im vorliegenden Falle ergangenen entgegengesetzten Entscheidungen der beiden Vorinstanzen« § 43 Abs 1 Satz 2 BEG bestimmt nunmehr in Erweiterung und zur Klarstellung der sich aus Satz 1 ergebenden Heohtslage, daß auch bei einer Inhaftierung auf Grund von Maßnahmen ausländischer Staaten ein Entschädigungsanspruch gegeben sein soll, wenn die in dieser Bestimmung normierten besonderen Voraussetzungen gegeben sind. Das ist regelmäßig’nioht der Fall, wenn die Freiheitsentziehung mit den nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nur im adäquaten Kausalzusammenhang steht, wohl aber im Bcgelfalle dann, wenn die besonderen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 43 Abs 1 Satz 2 Nr 1 oder 2 BEG vorliegen» In der erwähnten Begründung dee Änderungsvorschlags des Bundesrats heißt es weiter und ausdrücklich, ausgeschlossen seien Freiheitsentziehungen durch neutrale oder mit Deutschland kriegführende Staaten.....Es sollen also nur solche Maßnahmen entschädigt werden, die als Verfolgungsmaßnahmen gelten müssen« Auch aus dem schriftlichen Bericht zu dem Gesetzesentwurf (Drucksache Nr 23 82 des Deutschen Bundestages) läßt sich die Nichtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts nicht herleitend Zunächst ist zu beach ten, daß der Bericht zu Ziffer 16 ausdrücklich auf die Anregungen des Bundesrats verweist« Auch die Formulierung, die Vorschriften über Freiheitsentziehung hätten eine Ergänzung dahingehend erfahren, daß nunmehr auch für diejeni; ge Freiheitsentziehung eine Entschädigung gewährt werde, die ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaat-* licher Grundsätze vorgenommen habe, läßt erkennen, daß der ' Deutsche Bundestag davon ausgegangen ist, daß ein Anspruch wegen Freiheitsentziehung auf Grund von Maßnahmen eines ausländischen Staates nach der bisherigen Hechtslage zu mindest, zweifelhaft war« Der grundsätzliche Auslegungsirrtum des Berufungsgerichts liegt darin, daß es die in Frage stehende Vorschrift, wenn sie im Sinne der Auslegung durch den erkennenden Senat verstanden wird, als eine Einschränkung ansieht, während sie nach richtiger Auffassung eine Klarstellung bedeutet« Bedeutet danach die Regelung der Voraussetzungen des Haftentschädigungsanspruchs v/egen einer auf Maßnahmen eines ausländischen Staates beruhenden Freiheitsentziehung in § 43 Abs 1 Satz 2. Es würde sonst auch zu einer Erstarrung der Rechtspflege kommen, die nicht zu vertreten wäre (vgl hierzu auch die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats vom 5-» Juli 1957 - IV ZR 70/57 -)• Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des $ 43 Abs 1 Satz 2 BEG sind in dem zur Entscheidung stehenden Pall, wie auch das Kammergericht mit Recht angenommen hat, nicht gegeben« Ber Anspruch scheitert schon daran, ohne daß noch die besonderen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Kümmern t oder 2 geprüft werden müßten, daß die Freiheitsentziehung nicht unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgt ist, sondern eine durch die Kriegslage im Jahre 1940 berechtigte Maßnahme war0

Zitierte Normen: § 43 BEG § 133 BGB § 43 BEG § 546 ZPO § 28 LwVG § 219 BEG
FreiheitsentziehungFreiheitStaatBEGMaßnahmeAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

•v
IV ZR 123/57
(17 U Entsch. 2304/56)
Verkündet am 3«» Juli 1957
Schorm, Justizangestellter
 Als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Ihatschädigüngsreohtostreit
 des Landes Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf
 Beklagte^ und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt I)r.
gegen
 den Ingenieur Dan Gurt M -England,
 Street,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Pr.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesriohter Ascher, Dr. v. Werner, tlaass und Wilden für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 17» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Januar 1937 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 195« Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 24« Mai 1956 wir zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger, der Jude ist, v/anderte am 5« April 1939 von Berlin, seinem letzten inländischen Wohnsitz nach-England aus»
Nach Ausbruch des Krieges zwischen Deutschland und England wurde er am 23« Juni 1940 interniert und bis zu dem 9« Mai 1941 in verschiedenen Lagern in Haft gehalten«
Seinen Antrag, ihm für diese Haftzeit eine Entschädigung zu gewähren, hat das Berliner Entschädigungsamt durch den Bescheid Hr 51 336 vom 12» Oktober 1955 abgelehnt« Während seine gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage beim Landgericht erfolglos blieb, verurteilte der 17« Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch das Urteil vom 21« Januar 1957 das beklagte Land,
 an den Kläger als Entschädigung für Schaden an Freiheit einen Betrag von 1«500«- DM dBDL zu zahlen«
Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt das Land seinen Antrag,
 die Klage abzuweisen,
 weiter«
Der Kläger beantragt,
 die Revision zurückzuweisen«
 
Entscheidungsgründe8
Nach § 43 Ahs 1 Satz 1 BEG- hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm in der Zeit vom 30« Januar 1933 bis zu dem 8« Mai 1945 die Freiheit entzogen worden ist» Nach Satz 2 gilt dies auch dann, wenn ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat und
1») die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden ist, daß der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hat oder
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2») die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist»
Zur Auslegung dieser gesetzlichen Regelung hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils folgendes näher ausgeführt»
Entgegen der vom Beklagten - und auch in dem Kommentar von Blessin-Y/ild'Sn, 2» Aufl zu § 43 BEG Anm 31 -vertretenen Auffassung sei die Bestimmung des § 43 BEG nicht dahin auszulegen, daß sie eine ausschließliche Regelung von allen Fällen einer Freiheitsentziehung im Ausland enthalte« Sie wolle die schon unter der Geltung des BErgG anerkannten EntschädigungBtatbestände einer durch nationalsozialistische Verfolgung adäquat verursac ten Freiheitsentziehung im Ausland nicht einschränken, sondern darüber hinaus solche Tatbestände erfassen, in denen die ausländischen Freiheitsentziehungen in keinem, derartigen ursächlichen Zusammenhang mit den nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen stünden» Für eine dahingehende Auslegung der Bestimmung des § 43 BEG spreche zunächst deren Wortlaut.» Ferner gehe aus der
 
gesetzlichen Begründung hervor, daß die Bestimmungen des § 43 BEG in diesem erweiternden, nicht einschränkenden Sinne gemeint seien« Da hei Erlaß. ddB BEG schon eine feste Rechtsprechung des BGH über die Berechtigung von Entschädigungsansprüchen für durch nationalsozialistische Verfolgung adäquat verursachte Freiheitsentziehungen im Ausland, und zwar auch im reohtsstaatlichen Ausland bestanden habe, so sei anzunehmen, daß, wenn demgegenüber eine Einschränkung stattfinden sollte, dies klar zu dem Ausdruck gebracht worden wäre« Der Entschädigungsanspruch des Klägers werde also nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Freiheitsentziehung auf einer selbständigen Maßnahme der englischen Regierung beruhte-, die durch die Kriegs-vcrhältnisce begründet war und nicht eine Mißachtung rechtustaatlicher Grundsätze bedeutete, also keinesfalls unter § 43 Abs 1 Satz 2 BEG falle« Auch wenn der Tatbestand des § 43 Abs 1 Satz 2 BEG nicht vorläge, rechtfertige die Freiheitsentziehung im Ausland dann iden Entschädigungsanspruch, wenn sie durch die von den Nationalsozialisten erzwungene Auswanderung des Klägers in adäquater Weise . verursacht worden sei«
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Die gegen diese rechtlichen Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet. In der Entscheidung vom 1. Dezember 1956 - IV ZR 241/56 - (RzW 1957, 8753) und seitdem in ständige* Rechtsprechung (vgl insbesondere die Entscheidung vom 27. März 1957 IV ZR 158/56 = RzW 1957, 236) hat der erkennende Senat das Gesetz dahin ausgelegt, daß § 43 Abs 1 Satz 2 BEG die Entschädigungsansprüche wegen einer auf Maßnahmen eines ausländischen Staates beruhenden Freiheitsentziehung abschließend regelt. Weder die Ausführungen des Berufungsurteils noch die Anmerkungen von Becker und Küster zu «dem Urteil vorn.l« Dezember 1956 in IM (Nr 1) § 43 BEG 1956 - RzW 1957, S 196 - geben dem Senat Anlaß, seine in der genannten
 
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Entscheidung zu dem Ausdruok gebrachte H e cht sauf fas sung zu	k
ändern. Ob und unter welchen Voraussetzungen auch eine durch Maßnahmen eines souveränen ausländischen Staates erlittene Inhafthaltung berechtigt, Entschädigungsansprüche zu erheben, !. war unter der Geltung des BErgG streitig. Insbesondere sind die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 21. Dezember 195^ - IT ZR 248/55 - (IM (Hr 15) § 1 BEG 1953 = RaW 1956, 81 Hr 24> und vom 2, Hai 1956 - IV ZR 12/56 - (IM (Hr 4) § 16 BEG 1953 = RzW 1936, 216, Nr 33), in denen allein auf den adäquaten	£
Kausalzusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme und der Freiheitsentziehung abgestellt war, nicht unwidersprochen geblieben» Der Zweifelhaftigkeit der Rechtslage wollte die Vorschrift des § 43 Abs 1 Satz 2 BEG* im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens durch eine Klarstellung des Rechtszustandes ein Ende machen, was von um so größerer Bedeutung war, als auch dann, wenn es für die Bejahung oder Verneinung des Anspruchs auf den adä ten Kausalzusammenhang ankommen würde, gerade die Frage, ob ern, solcher Kausalzusammenhang bestehe oder nicht bestehe, zu Zwei fein und zu Unsicherheit Veranlassung gibt« Dies zeigen mit besonderer Deutlichkeit die zu dieser Frage im vorliegenden Falle ergangenen entgegengesetzten Entscheidungen der beiden Vorinstanzen«
Die vom Berufungsgericht für seine Auffassung gegebene an sich sehr eingehende und sorgfältige Begründung vermag nicht zu Überzeugen. Der Hinweis auf die Formulierung der Vorschrift kann schon deshalb nicht allein ausschlaggebend sein, weil, was auch der Berufungsrichter nicht verkannt hat, nach dem die Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz des § 133 BGB, der nicht nur auf die Auslegung einer Willenserklärung beschränkt ist, sondern insbesondere auch auf die Auslegung gesetzlicher Vorschriften Anwendung findet, der wirkliche Wille des Gesetzes zu erforschen und nicht an	;
dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist.	*
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Im übrigen spricht aber auch die Formulierung des § 43 Abs 1 HEG keineswegs zwingend für die Meinung des Berufungsgerichts»
§ 43 Abs 1 Satz 1 HEG in Verbindung mit § 1 Abs 1 BEG bestimmt zunächst, daß der Verfolgte einen Anspruch wegen Schadens an Freiheit hat, den er durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erlitten hat» Nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen sind nach § 2 Abs 1 BEG solche Maßnahmen, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers des Seiches, eines Landes, einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des Öffentlichen Hechts,der NSDAP, ihrer Gliederungen oder ihrer angeschicssenen Verbände gegen den Verfolgten gerichtet worden sind» Da solche Gewaltmaßnahmen regelmäßig nicht in Frage stehen können, wenn ein souveräner ausländischer Staat die Freiheit entzogen hat, liegt es nahe, in diesen Fällen einen Anspruch wegen des Verlustes der Freiheit im allgemeinen zu verneinen. § 43 Abs 1 Satz 2 BEG bestimmt nunmehr in Erweiterung und zur Klarstellung der sich aus Satz 1 ergebenden Heohtslage, daß auch bei einer Inhaftierung auf Grund von Maßnahmen ausländischer Staaten ein Entschädigungsanspruch gegeben sein soll, wenn die in dieser Bestimmung normierten besonderen Voraussetzungen gegeben sind. Auch die Gesetzesbegründung trägt die Meinung des Berufungsgerichts nicht. Die Begründung des Änderungsvorschlages des Bundesrats zu § 16 Abs 5 (Bundestagsdrucksache 1949 3 213) besagt vielmehr ausdrücklich, durch die Änderung solle klargestellt werden, daß Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat entschädigt werde, wenn dieser Staat als verlängerter Arm des nationalsozialistischen Staates anzusehen sei«
Das ist regelmäßig’nioht der Fall, wenn die Freiheitsentziehung mit den nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nur im adäquaten Kausalzusammenhang steht, wohl aber im Bcgelfalle dann, wenn die besonderen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 43 Abs 1 Satz 2 Nr 1 oder 2 BEG vorliegen»
 
In der erwähnten Begründung dee Änderungsvorschlags des Bundesrats heißt es weiter und ausdrücklich, ausgeschlossen seien Freiheitsentziehungen durch neutrale oder mit Deutschland kriegführende Staaten.....Es sollen also nur solche
 Maßnahmen entschädigt werden, die als Verfolgungsmaßnahmen gelten müssen« Auch aus dem schriftlichen Bericht zu dem Gesetzesentwurf (Drucksache Nr 23 82 des Deutschen Bundestages) läßt sich die Nichtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts nicht herleitend Zunächst ist zu beach ten, daß der Bericht zu Ziffer 16 ausdrücklich auf die Anregungen des Bundesrats verweist« Auch die Formulierung, die Vorschriften über Freiheitsentziehung hätten eine Ergänzung dahingehend erfahren, daß nunmehr auch für diejeni; ge Freiheitsentziehung eine Entschädigung gewährt werde, die ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaat-* licher Grundsätze vorgenommen habe, läßt erkennen, daß der ' Deutsche Bundestag davon ausgegangen ist, daß ein Anspruch wegen Freiheitsentziehung auf Grund von Maßnahmen eines ausländischen Staates nach der bisherigen Hechtslage zu mindest, zweifelhaft war« Der grundsätzliche Auslegungsirrtum des Berufungsgerichts liegt darin, daß es die in Frage stehende Vorschrift, wenn sie im Sinne der Auslegung durch den erkennenden Senat verstanden wird, als eine Einschränkung ansieht, während sie nach richtiger Auffassung eine Klarstellung bedeutet«
Bedeutet danach die Regelung der Voraussetzungen des Haftentschädigungsanspruchs v/egen einer auf Maßnahmen eines ausländischen Staates beruhenden Freiheitsentziehung in § 43 Abs 1 Satz 2. BEG keine Einschränkung sondern eine Klarstellung dieses Anspruchs, so bestehen auch verfassungs-: rechtliche Bedenken gegen die Hechtswirksamkeit dieser Regeliu^ nicht« Es steht dann weder eine unzulässige Enteignung, noch.
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eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes noch schließlich eine Außeracht las sung völkerrechtlich übernommener Verpflichtungen in Frage. Ebensowenig kann von einer Verletzung des Hechtsstaatsprinzips wegen eines gesetzlichen Eingriffs in eine feststehende Rechtsprechung des BGH gesprochen werden* Eine solche Bindung an eine einmal ergangene Entscheidung kennt das deutsche Recht nicht* Im Gegenteil läßt es ein Abweichen von einer bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich zu (vgl z»B* § 546 Abs 2 Satz 2 ZPO; § 28 Abs 2 PGG$ § 24 Abs 2 Kr 1 LwVG; § 219 Abs 2 Kr 2 BEG). Es würde sonst auch zu einer Erstarrung der Rechtspflege kommen, die nicht zu vertreten wäre (vgl hierzu auch die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats vom 5-» Juli 1957 - IV ZR 70/57 -)•
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des $ 43 Abs 1 Satz 2 BEG sind in dem zur Entscheidung stehenden Pall, wie auch das Kammergericht mit Recht angenommen hat, nicht gegeben« Ber Anspruch scheitert schon daran, ohne daß noch die besonderen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Kümmern t oder 2 geprüft werden müßten, daß die Freiheitsentziehung nicht unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgt ist, sondern eine durch die Kriegslage im Jahre 1940 berechtigte Maßnahme war0
225 Abs 1 BEG«
Schmidt	Ascher
 Bundesrichter v. Werner ist beurlaubt und ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben
 Schmidt
Maass
 Wilden