RechtsBatzs Der Streitwert der Geldrenten, die für Schaden mmmrnm, Pf mm an heben, Körper oder Gesundheit nach den §§ 14, 15 BEG zu gewähren sind, ist auf den fünffachen Betrag des einjährigen Bezuges entsprechend dem § 10 Abs 5 GKG zu berechnen. - jrozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt wird der Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz auf DM 12,000,— Die Klägerin verlangt mit der Behauptung, ihr Ehemann sei durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen vorsätzlich oder leichtfertig in den Tod getrieben worden,. Gesetzliche Unterhaltsansprüche sind die in den §§ 14, 15 BEG bestimmten Geldrenten nicht. Ihrem ‘.Vesen nach sind sie vielmehr den auf Grund einer Schadensersatzpflicht oder eines Beamtenverhältnisses zu zahlenden Renten gleichzustellen. Denn sie stellen eine Entschädigung für einen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erlittenen Schaden dar (vgl § 1 Abs 1 BEG) und sie werden nach den Bezügen eines vergleichbaren Beamten festgesetzt (§14 Abs 4 und § 15 Abs 3 BIG). Zwar soll nach einer Anm 24 zu § 87 BEG in dem Kommentar von Becker-Huber-Küster S 712 beabsichtigt gewesen seift, im § 87 Abs 7 BEG auf den Absatz 2 des § 10 GKG zu verweisen, und dieser Hinweis soll nur.versehentlich unterblieben sein.'
2477 059 Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! Gesetz; BEG §§ 87, 14 und 15 RechtsBatzs Der Streitwert der Geldrenten, die für Schaden mmmrnm, Pf mm an heben, Körper oder Gesundheit nach den §§ 14, 15 BEG zu gewähren sind, ist auf den fünffachen Betrag des einjährigen Bezuges entsprechend dem § 10 Abs 5 GKG zu berechnen. Aktenzeichen: IV SR 123/55 Beschluß des BGH vom 24* September 1955 OLG Koblenz ZH 123/55 B e s_c_h 1 u s 3 In Sachen der Frau Katharina KflBIHMgeb» SflHstr4P» Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau, dieser vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - jrozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt wird der Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz auf DM 12,000,— an m i »fr— festgesetzt. 0 Qt r n d e s Die Klägerin verlangt mit der Behauptung, ihr Ehemann sei durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen vorsätzlich oder leichtfertig in den Tod getrieben worden,. die Zahlung einer monatlichen Rente von 200,— Bll. Hinsichtlich des Streitwerts bei derartigen Ansprüchen bestimmt § 87 Abs 7 BEO, daß er nach § 10 GKG‘festzusetzen ist. § 10 GKG enthält über die Festsetzung des Werts des Rechts auf wiederkehrende Leistungen zwei Bestimmungen, eine in seinem Absatz 2 über solche Leistungen, die auf einer gesetzlichen Unterhaltspflicht beruhen, Jo und eine andere in seinem Absatz 3 über Geldrenten aus einer Schadensersatzpflicht oder aus einem Beamtenoder ArbeitsVerhältnis. Für die ersteren ist der Streitwert auf den Betrag des einjährigen Bezuges, für die letzteren auf den des fünfjährigen Bezuges zu bemessen, sofern, was vorliegend nicht der Fall ist, der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen nicht geringer ist. Gesetzliche Unterhaltsansprüche sind die in den §§ 14, 15 BEG bestimmten Geldrenten nicht. Denn sie werden unabhängig davon gezahlt, ob der Empfänger außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ihrem ‘.Vesen nach sind sie vielmehr den auf Grund einer Schadensersatzpflicht oder eines Beamtenverhältnisses zu zahlenden Renten gleichzustellen. Denn sie stellen eine Entschädigung für einen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erlittenen Schaden dar (vgl § 1 Abs 1 BEG) und sie werden nach den Bezügen eines vergleichbaren Beamten festgesetzt (§14 Abs 4 und § 15 Abs 3 BIG). Zwar soll nach einer Anm 24 zu § 87 BEG in dem Kommentar von Becker-Huber-Küster S 712 beabsichtigt gewesen seift, im § 87 Abs 7 BEG auf den Absatz 2 des § 10 GKG zu verweisen, und dieser Hinweis soll nur.versehentlich unterblieben sein.' Abgesehen davon, ilaß aus dieser Bemerkung nicht ersichtlich ist, wem dies Versehen unterlaufen ist, und insbesondere, ob dem Bundestag bei der Verabschiedung des EEG die Absicht obgelegen hat, den Absatz 2 des § 10 GKG zur Anwendung zu bringen^ ist es nicht möglich, diesen nicht zu dem Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers den vorstehend dargelegten . sachlichen Gründen für eine Anwendung des Absatz 3 des § 10 GKG vorzuziehen. Auch soziale Gesichtspunkte zwingen hierzu nicht. Denn einmal ist diesen schon weitgehend mit der Bestimmung des VW» § 87 Abs 1 BEG entsprochen, wonach die Verfahren vor den Entschädigungsbehörden und -gerichten gebühren- und auslagenfrei sind. Sodann gewähren §§ 14 und 15 BEG neben der Geldrente eine Kapitalentschädigung für die Zeit zwischen der Schädigung und dem Beginn der Rente, eine Entschädigung, die in der Mehrzahl der Fälle höher sein wird, als der Fünfjahreswert der Rente und hinsichtlich der eine Ermäßigung auf einen Jahresbetrag gesetzlich nicht möglich ist. Karlsruhe, den 24.September 1955 Bundesgericht sho f - IV. Zivilsenat - Schmidt Ascher Kregel v.Werner Scheffler