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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des*Oberlandesgerichts in Koblenz vom 22, März 1955 wird aufgehoben- Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juli 1933 verhaftet und wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat durch Urteil des Oberlandesgerichts in Darmstadt vom 26. Für die Freiheitsentziehung ist der Klägerin rechtskräftig eine Haftentschädigung in Höhe von 1.650,— DM zugebilligt worden. Sie behauptet, ihr Mann sei durch ständige politische Verfolgungen nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis in den Tod getrieben worden. Auf die von der Klägerin erhobene Klage hat das Landgericht durch Teilurteil die geforderte «itwenrente zugebilligt. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Kla-ge abgewiesen. Mit dieser erstrebt die Klägerin eine Zurückweisung der Berufung, hilfsweise eine Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Ehemann der Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen vorsätzlich oder leichtfertig in den Tod getrieben worden ist. Es hat einen Entschädigungsanspruch der Klägerin schon deshalb verneinen zu können geglaubt, weil der Ehemann wegen seiner aktiven Tätigkeit ‘und seiner führenden Stellung als politischer Leiter in der KPD nach § 1 Abs 4 Kr 1 BEG von einer Entschädigung ausgeschlossen sei und dieser Ausschliessungsgrund auch für die Klägerin gelten müsse. Ba somit aus diesem Grunde der Klägerin ein Entschädigungsanspruch nicht versagt werden kann, bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen ist, § 104 BEG lasse nach dem bisherigen Landesrecht weitergehende Ansprüche nur zu, wenn der Entschädigungsberechtigte auch auf Grund des BEG anspruchsberechtigt sei (vgl hierzu die Entscheidung des erkennenden Senats vom 14.6.1954 NJW BzW 54, 272—). Bas angefochtene Urteil war vielmehr aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses nunmehr die erforderliche Prüfung vornimmt, ob der Ehemann der Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen vorsätzlich oder leichtfertig in den Tod getrieben worden ist (vgl hierzu auch die zur*Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 2.7.1955 - IV ZR 69/55).

Zitierte Normen: § 1 BEG
LandGewaltherrschaftBEGBerufungsgerichtKPDKlägerinTodRevision

Volltext der Entscheidung

2474 002
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v -Verkündet/ • -am 24, Sept 1955 Schorm, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle * m
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des
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In den Rechtsstreit der Frau Katharina K HU geb.
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr..
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Finanzen und V.iederaufbau, dieser vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
.beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
hat der IV- Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr- Kregel, Dr* v. Werner und Scheffler
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 3. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des*Oberlandesgerichts in Koblenz vom 22, März 1955 wird aufgehoben- Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Der Ehemann der Klägerin hat sich am 29. Juni 1937 durch Erhängen das Lehen genommen. Er war vor dem Jahre 1933 Mitglied der KPD und politischer Leiter ihrer Ortsgruppe in Sprendlingen. Wegen seiner Tätigkeit für die KPD nach ihrem Verbot durch die nationalsozialistischen Machthaber wurde er am 10. Juli 1933 verhaftet und wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat durch Urteil des Oberlandesgerichts in Darmstadt vom 26. Januar 1934 unter Anrechnung von 2 Monaten Untersuchungshaft zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Diese strafe hat er bis zu dem 25. Mai 1935 verbüßt. Für die Freiheitsentziehung ist der Klägerin rechtskräftig eine Haftentschädigung in Höhe von 1.650,— DM zugebilligt worden.
Die Klägerin verlangt nunmehr die Zahlung einer Un-terhaltsrer.te in Höhe von monatlich 200,— DM vom 1. November 1953 ab sowie eine XapitalentSchädigung für die Zeit vom 29. Juni 1937 bis zu dem 31. Oktober 1953. Sie behauptet, ihr Mann sei durch ständige politische Verfolgungen nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis in den Tod getrieben worden. Infolge seiner kommunistischen Betätigung hätte weder er noch die Angehörigen seiner Familie feste Arbeit bekommen können. Bei einer zu Unrecht erfolgten Verdächtigung wegen eines Zigarettendiebstahls sei er und die ganze Familie schikaniert worden. Am Tage des Selbstmordes sei er in angetrunkenem Zustand nach Hause gekommen und habe einem seiner Länder Geld gegeben, damit es ihm eine Flasche nein hole. Sie, die Klägerin, sei jedoch damit nicht einverstanden gewesen, habe dem Kind das Geld abgenonnen und ihrem Mann erklärt, sie werde die Polizei holen, wenn er nicht nachgebe. Er habe sich dann erhängt.
 
Das Ministerium für Finanzen und Wiederaufbau hat eine Zahlung abgelehnt. Auf die von der Klägerin erhobene Klage hat das Landgericht durch Teilurteil die geforderte «itwenrente zugebilligt. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Kla-ge abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Mit dieser erstrebt die Klägerin eine Zurückweisung der Berufung, hilfsweise eine Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entseheidungsgründe;
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Ehemann der Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen vorsätzlich oder leichtfertig in den Tod getrieben worden ist. Es hat einen Entschädigungsanspruch der Klägerin schon deshalb verneinen zu können geglaubt, weil der Ehemann wegen seiner aktiven Tätigkeit ‘und seiner führenden Stellung als politischer Leiter in der KPD nach § 1 Abs 4 Kr 1 BEG von einer Entschädigung ausgeschlossen sei und dieser Ausschliessungsgrund auch für die Klägerin gelten müsse.
Zwar bestehen keine rechtlichen Bedenken, Ausschliessungsgründe aus der Person des Verfolgten auch gegenüber Entschädigungsansprüchen der Hinterbliebenen durchgreifen zu lassen, wie dies § 5	1.	DV-BEG
auch ausdrücklich anordnet. Rechtsirrig ist es aber, eine Betätigung für die KPD in Deutschland vor oder während der Herrschaft des Nationalsozialismus als eine Vorschubleistung einer Gewaltherrschaft im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG anzusehen. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 9. Februar.1955,
 
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abgedruckt in HJS# RzW 55, 151— ausgesprochen hat, bezieht sich diese Bestimmung zwar nicht nur auf eine nationalsozialistische oder faschistische Gewaltherrschaft. Voraussetzung für ihre Anwendung ist aber, daß eine Gewaltherrschaft bestanden hat, der Vorschub geleistet wurde. Es genügt daher nicht, daß Bestrebungen Vorschub geleistet wurde, die, wenn sie verwirklicht worden wären, zur Errichtung einer Gewaltherrschaft geführt hätten.
Ba somit aus diesem Grunde der Klägerin ein Entschädigungsanspruch nicht versagt werden kann, bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen ist, § 104 BEG lasse nach dem bisherigen Landesrecht weitergehende Ansprüche nur zu, wenn der Entschädigungsberechtigte auch auf Grund des BEG anspruchsberechtigt sei (vgl hierzu die Entscheidung des erkennenden Senats vom 14.6.1954 NJW BzW 54, 272—). Bas angefochtene Urteil war vielmehr aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses nunmehr die erforderliche Prüfung vornimmt, ob der Ehemann der Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen vorsätzlich oder leichtfertig in den Tod getrieben worden ist (vgl hierzu auch die zur*Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 2.7.1955 - IV ZR 69/55).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 BEGr Schmidt Ascher Kregel v« Yv'erner Scheffler