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BGH · IV ZR 123/34

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 123/34

Tatbestands Die drei Liquidatoren der Klägerin, die schon vor der Spaltung Groß-Berlins in den Westsektoren Berlins wohnten und auch jetzt noch dort wohnen, betrieben bis zu dem Sommer 1950 unter der Firma L.G^Hi Witwe, B^m|, in MfBBstrasse also im Ostsektor von Berlin, eine Metallgroßhandlung und Metallschmelze« Die Firma war als Offene Handelsgesellschaft in das - jetzt - Ostberliner Handels- Die Gesellschaft hat von dem gegen die Treuhänderbestellung zulässigen Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht und auch keine Verfügungen über das in Qst-Berlin befindliche Vermögen der Firma getroffen. September 1949, auf Grund deren der Treuhänder bestellt worden ist, nicht rechtsgültig sei, dass auch die von § 5 dieser Verordnung für die Bestellung eines Treuhänders geforderten Voraussetzungen nicht Vorgelegen hätten und dass es sich bei der Bestellung des Treuhänders um eine verkappte entschädigungslose Enteignung gehandelt habe, die nicht einmal nach den Gesetzen Ost-Berlins zulässig gewesen sei und die im Gebiet der Bundesrepublik nach Art 30 EGBGB nicht als wirksam anerkannt werden könne. Sie haben sich insbesondere auch darauf berufen, dass der Treuhänder verpflichtet gewesen sei, die Zinkasche zu verwerten. Die Asche sei nach einer Verordnung des Oberbürgermeisters von Ost-Berlin vom 22» Februar 1950 beschlagnahmt und ablieferungspflichtig gewesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 291,940 t Zinkasche abzüglich der verhütteten Menge und die durch die Verhüttung gewonnene Menge Plattenzink gegen Zahlung der auf Grund des gerichtlichen Vergleichs vom 7. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und in den Urteilsgründen ausgeführts Die Klägerin sei bei Klagerhebung nicht mehr Eigentümerin der Zinkasche gewesen. Der Beweis, dass der Verwaltungsakt, durch den der Treuhänder eingesetzt worden sei, sich nur zu dem Schein auf § 5 der Verordnung vom 20« September Die Behauptung der Klägerin, die Bestellung eines Treuhänders stelle hier, wie stets im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone, nur eine auch nach dortigem Recht nicht mehr zulässige entschädigungslose Enteignung dar, sei durch die Auskünfte des Senators für Wirtschaft und Ernährung in West-Berlin und der dortigen Industrie- und Handelskammer nicht bestätigt worden. Es sei auch zu beachten, dass die Zinkasche* der wertvollste Teil des Warenlagers der Klägerin gewesen sei und dass es nicht notwendig gewesen sei, einen Treuhänder zu bestellen, um der Klägerin diesen Bestand an Zinkasche zu entziehen, weil diese bereits durch die Verordnung des Oberbürgermeisters von Ost-Berlin‘über den Verkehr mit Abfallmetall vom 22. Die Revision-kann daher nicht rügen, dass die Ostberliner Verordnung vom 20, September 19499 auf die die Bestellung des Treuhänders gegründet war, rechtsunwirksam ist. Die Revision rügt, Soweit von den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, die freilich durch ein etwaiges neues Verfahrensergebnis (vgl unter zu III 2) erschüttert werden können, zu Unrecht einen Verstoß gegen Art 30 EGBGB. Bas Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass dkr Treuhänder für das Unternehmen der Klägerin nach dieser Bestimmung wirksam bestellt worden ist. Unter dieser Voraussetzung verstösst aber, da die Klägerin damals als Offene Handelsgesellschaft ihren Sitz und ihr Vermögen in Ost-Berlin hatte, die Bestellung des Treuhänders weder gegen die guten Sitten noch gegen den Zweck eines Gesetzes der Bundesrepublik. Biese Asche war bereits auf Grund einer anderen Verordnung beschlagnahmt gewesen und hätte auch von der Klägerin nur in derselben Weise veräussert werden können. Es handelt sich danach, wenn von den bisherigen (aber angreifbaren siehe zu III 2) Feststellungen ausgegangen wird, um ein Rechtsgeschäft, wie es in ähnlicher Weise in der Zeit nach dem Zusammenbruch auch in Westdeutschland vorgenommen worden ist. 1. Unbegründet ist ferner die Rüge; das Berufungsgericht habe es unterlassen, gemäss dem Antrag des Klägers den Untersuchungsausschuss freiheitlicher Juristen darüber zu hören, dass die Einsetzung des Treuhänders gemäss § 5 der Verordnung vom 20. Denn das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, das Vorbringen der Klägerin, die Bestellung des Treuhänders sei nichtig, da sie sich nur zu dem Schein auf § 5 der Verordnung vom 20- September 1949 gestutzt, in Wahrheit aber bezweckt habe, auf dem Umweg über die Verfügung des Treuhänders eine entschädigungslose Enteignung durchzuführen, sei rechtlich erheblich. Das Berufungsgericht ist der Rechtsänsicht, dass eine solche entschädigungslose Enteignung auch nach dem Ostberliner Recht nicht zulässig ist und dass, wenn die Behauptung der Klägerin zutreffen würde, nach diesem Recht auch die Verfügung des Treuhänders über.das Vermögen der Klägerin nichtig wäre. gericht bereits ohne Rechtsverstoss als verdächtig bezeichnten Vorgängen, diese die eben angeführten weiteren Tatsachenbehauptungen angeführt, so dass das Berufungsgericht gemäss § 286 ZPO genötigt war, sich mit diesen Behauptungen, die für die vom Berufungsgericht bisher vermisste Beweisführung möglicherweise ausschlaggebend' werden können, auseinanderzusetzen. Da die Urteilsgründe auch nicht aus ihrem Zusammenhang erkennen lassen, dass das Berufungsgericht diese Behauptungen der Klägerin gewürdigt hat, muss das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Sollte das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung feststellen, dass die Bestellung des Treuhänders nichtig wäre, dann wäre zu prüfen, ob die DAHA das Eigentum an der Zinkasche kraft guten Glaubens erworben hat, Voraussetzung für die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs ist, dass zwischen der DAHA und dem Treuhänder überhaupt ein auf die Veräusserung des Eigentums zielendes Rechtsgeschäft geschlossen worden ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist auch dann nicht möglich, wenn die Zinkasche der Klägerin abhanden gekommen wäre, Pabei ist - zu beachten, dass die von dem Treuhänder in Besitz genommene Asche nicht schon deswegen abhanden gekommen wäre, weil die Einsetzung des Treuhänders auf einem nichtigen Verwaltungsakt beruhte. Sollte sich ergeben, dass die PAIIA das Eigentum an der Zinkasche auch nicht kraft guten 'Glaubens erworben hat, dann würden dem Herausgabeverlangen der Klägerin kaum Einreden nach § 986 BGB entgegengesetzt werden können, mögen sie aus einem Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht hergeleitet werden. Penn die Beklagte hat sich in dem Vergleich vom 7, März 1951 unter Hr 4 der Klägerin

Zitierte Normen: § 549 ZPO § 986 BGB
BetriebRechtVerordnungZinkascheFirmaBerufungsgerichtTreuhänderKlägerin

Volltext der Entscheidung

i c
IV ZR 123/34
Verkündet s f am 9. März 1955 ‘iSchorm, Justizangest -als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
*•'5 04p
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in Liquidation, vertreten
 der Firma L»G^H Witwe, B durch ihre Liquidatoren
1., den Kaufmann Paul 2- Frau Frieda	geb
J>, Frau Lora AflR geb
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
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die Metallwerke UMBMWi Aktiengesellschaft in N(____
FMiM^-AMB^-Eütte, vertreten durch ihren Vorstand, Direktor Lr.Werner	in	N0HHHI	FflHMA-jUflfHL-
Kütte,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte. - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Lr Nebenintervenienteng
1-, Lie Firma LJ^BB	in
iMlstr. MMtvertreten durch ^den kommissarischen Direktor Rudolf NMB und den Prokuristen in
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Lr
2. di^Firma M*HB-Gesellschaft AGr in Fl
K^J^weg ^pTver treten durch ihren Vor st an«*.
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Lr,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1955 unter Mitwirkung des
 
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 Senatspräsidenten Schmidt, der-Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr.Kregel und Scheffler
 für Recht erkannt s
Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 30. November 1953 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Die drei Liquidatoren der Klägerin, die schon vor der Spaltung Groß-Berlins in den Westsektoren Berlins wohnten und auch jetzt noch dort wohnen, betrieben bis zu dem Sommer 1950 unter der Firma L.G^Hi Witwe, B^m|, in MfBBstrasse also im Ostsektor von Berlin, eine Metallgroßhandlung und Metallschmelze« Die Firma war als Offene Handelsgesellschaft in das - jetzt - Ostberliner Handels-
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register eingetragen. FUr das Jahr 1950 wurde der Offenen Handelsgesellschaft eine grössere Produktionsauflage gemacht. Die Gesellschaft teilte mit Schreiben vom 5* Mai 1950 dem Ministerium für innerdeutschen und Außenhandel der DDR mit, sie sei aus Mangel an Geldmitteln nicht in der Lage, die Auflage zu erfüllen und bitte, ihren Betrieb davon zu befreien. Daraufhin wurde durch Verfügung des Ostberliner Magistrats vom 16. Mai 1950 gemäss § 5 der Verordnung über die Zulassung zu dem Gewerbebetrieb vom 20.September 1949 die Vereinigung Volkseigener Betriebe Berlin - Metallurgie und Maschinenbau - mit der treuhänderischen Verwaltung des Betriebes betraut. Bin Beauftragter dieser Vereinigung übernahm die Verwaltung und Leitung des Betriebes .
Die Gesellschaft hat von dem gegen die Treuhänderbestellung zulässigen Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht und auch keine Verfügungen über das in Qst-Berlin befindliche Vermögen der Firma getroffen. Sie hat jedoch die Firma in West-Berlin ins Handelsregister eintragen lassen, aber auch dort keine Geschäfte mehr betrieben.
Zu dem Ostberliner Vermögen der Klägerin gehörten 300 t Zinkasche, die auf einem Lagerplatz am Schlesischen Bahnhof lagerten'. Diese Zinkasche verkaufte der Treuhänder
 
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durch die Handelszentrale Schrott in Berlin, eine Anstalt öffentlichen Rechts, an die Firma
 im folgenden BAHA bezeichnet, also der jetzigen Nebenintervenientin zu 1. Biese wiederum schloss am 25. August 1950 mit der Mfll^pgeSeilschaft AG in IBHHHB WKKb? im folgenden Metallgesellschaft genannt (der nunmehrigen Nebenintervenientin zu 2), einen Vertrag, wonach diese Gesellschaft. für die BAHA insgesamt etwa 3000 t zinkhaltige Salzschlacke und 1200 t Zinkasche verhütten sollte. Bie Zinkasche sollte an die Beklagte versandt werden, der die Verhüttung von der Metallgesellschaft übertragen worden war. Baraufhin sandte die BAHA im September 1950 u.a6. 17 Waggons Zinkasche, die von dem Bager der Klägerin stammten, an die Beklagte. Nachdem der Beklagten zunächst durch einstweilige Verfügung verboten worden war, die Asche zu veräussern, zu verarbeiten oder weiter zu verwenden, haben die Parteien sich dahin verglichen, dass es der Beklagten gestattet wurde, die Äsche in der Weise zu verhütten, dass das Eigentum des daraus gewonnenen Zinks demjenigen zustehen solle, der Eigentümer der Zinkasche war. Bie Asche ist daraufhin verhüttet worden.
Bie Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin der Asche geblieben. Sie beruft sich darauf, dass die Verordnung vom 20. September 1949, auf Grund deren der Treuhänder bestellt worden ist, nicht rechtsgültig sei, dass auch die von § 5 dieser Verordnung für die Bestellung eines Treuhänders geforderten Voraussetzungen nicht Vorgelegen hätten und dass es sich bei der Bestellung des Treuhänders um eine verkappte entschädigungslose Enteignung gehandelt habe, die nicht einmal nach den Gesetzen Ost-Berlins zulässig gewesen sei und die im Gebiet der Bundesrepublik nach Art 30 EGBGB nicht als wirksam anerkannt werden könne.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Herausgabe von 291,940 t Zinkasche oder im Falle ihrer Verhüttung des daraus gewonnenen Plattenzinks zu verurteilen« Die Beklagte und die Nebenintervenienten haben beantragt, die Klage ab-zuweisen.
Sie haben sich insbesondere auch darauf berufen, dass der Treuhänder verpflichtet gewesen sei, die Zinkasche zu verwerten. Die Asche sei nach einer Verordnung des Oberbürgermeisters von Ost-Berlin vom 22» Februar 1950 beschlagnahmt und ablieferungspflichtig gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt,
 das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 291,940 t Zinkasche abzüglich der verhütteten Menge und die durch die Verhüttung gewonnene Menge Plattenzink gegen Zahlung der auf Grund des gerichtlichen Vergleichs vom 7. März 1951 sich ergebenden Vergütung herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
 die Berufung zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und in den Urteilsgründen ausgeführts Die Klägerin sei bei Klagerhebung nicht mehr Eigentümerin der Zinkasche gewesen. Die Verordnung vom 20. September 1949, auf Grund deren der Treuhänder bestellt worden sei, sei rechtswirksam. Auch sei die Bestellung des Treuhänders nach § 5 dieser Verordnung nicht nichtig. Der Beweis, dass der Verwaltungsakt, durch den der Treuhänder eingesetzt worden sei, sich nur zu dem Schein auf § 5 der Verordnung vom 20« September
1949 gestutzt, in Wahrheit aber bezweckt habe, auf dem Umweg Uber die Verfügung des Treuhänders eine gesetzlich nicht zulässige entschädigungslose Enteignung durchzuführen, sei trotz gewisser Verdachtsgründe nicht geführt.
Die Behauptung der Klägerin, die Bestellung eines Treuhänders stelle hier, wie stets im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone, nur eine auch nach dortigem Recht nicht mehr zulässige entschädigungslose Enteignung dar, sei durch die Auskünfte des Senators für Wirtschaft und Ernährung in West-Berlin und der dortigen Industrie- und Handelskammer nicht bestätigt worden. Es sei auch zu beachten, dass die Zinkasche* der wertvollste Teil des Warenlagers der Klägerin gewesen sei und dass es nicht notwendig gewesen sei, einen Treuhänder zu bestellen, um der Klägerin diesen Bestand an Zinkasche zu entziehen, weil diese bereits durch die Verordnung des Oberbürgermeisters von Ost-Berlin‘über den Verkehr mit Abfallmetall vom 22. Februar 1950 beschlagnahmt gewesen sei und ihre Ablieferung ohne weiteres hätte erzwungen werden können. Der Treuhänder habe wenigstens zunächst den Betrieb fortgeführt und dabei im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse die Asche rechtswirksam ver-äussert. Auf dieses Rechtsgeschäft könne auch nicht Art 30 EGBGB angewandt werden. Hierfür fehle es einmal an den erforderlichen Inlandsbeziehungen.dieser Vorgänge. Diese würden nicht dadurch hergestellt, dass eine Sache, die im Ausland einmal Gegenstand einer vollzogenen und schon völlig abgeschlossenen Rechtsanderung gewesen sei, nachträg-^ lieh ins Inland gelange oder dass die Gesellschafter der Offenen Handelsgesellschaft, die ihren Sitz in Ost-Berlin gehabt habe, selbst in West-Beilin wohnhaft gewesen seien. Die in § 5 der Verordnung vom 20.. September 1949 vorgesehene Einsetzung eines Treuhänders zur Sicherung einer im öffentlichen Interesse liegenden Fortführung des Betriebes
 
verstoße auch nicht gegen grundlegende Vorschriften des westdeutschen Rechts, Die Anwendung des Art 30 EGBGB könne auch nicht damit begründet werden, dass der Höchstpreis, der der Klägerin in ostdeutscher Währung fUr die Zinkasche gutgeschrieben werden solle, vor allem im Hinblick auf den Kursunterschied beider Währungen nicht annähernd dem Wert entspreche, den das Material in Westdeutschland gehabt habe. Die Klägerin hätte die Asche, die sich in Ost-Berlin befunden habe, auch nicht anders verwerten können, als es der Treuhänder getan habe.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt, Die Beklagte und die Nebenintervenienten haben beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe: •
Die Revision ist begründet,
I- Das angefochtene Urteil beruht in.seinen -	r'---	-
wesentlichen, entscheidungserheblichen Teilen auf N0rmen des Ostberliner Rechts, Nach § 549 ZPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder der Verletzung einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt oder die dem Bergrecht, dem Gemeinen Recht, dem französischen Recht oder dem Badischen Landrecht einschliesslich seiner Zusätze angehört. Die Revision-kann daher nicht rügen, dass die Ostberliner Verordnung vom 20, September 19499 auf die die Bestellung des Treuhänders gegründet war, rechtsunwirksam ist. Denn die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung richtet sich allein nach nicht revisiblem
 Recht, Insoweit können nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der erkennende Senat sich bereits in dem in BGHZ 3? 342 veröffentlichten Urteil angeschlossen hat, grundsätzlich auch keine Revisionsrügen aus §§ 139? 286 ZPO erhoben werden. Es kann nur gerügt werden, dass vom Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht der nicht revisiblen Rechtsnorm gegeben hat, das Verfahrensrecht verletzt ist.
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II.	Die Revision rügt, Soweit von den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, die freilich durch ein etwaiges neues Verfahrensergebnis (vgl unter zu III 2) erschüttert werden können, zu Unrecht einen Verstoß gegen Art 30 EGBGB.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann es *dahinstehen, ob diese Bestimmung schon deswegen nicht angewandt werden kann, weil es, wie das Berufungsgericht angenommen hat, an einer Inlandsbeziehung fehlt. Bas Berufungsgericht hat § 5 der Verordnung vom 20. September 1949 für das Revisionsgericht bindend dahin ausgelegt, dass diese Bestimmung die Einsetzurig eines Treuhänders zur Sicherung einer im öffentlichen Interesse liegenden Fortführung eines Betriebes gestattet. Bas Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass dkr Treuhänder für das Unternehmen der Klägerin nach dieser Bestimmung wirksam bestellt worden ist. Unter dieser Voraussetzung verstösst aber, da die Klägerin damals als Offene Handelsgesellschaft ihren Sitz und ihr Vermögen in Ost-Berlin hatte, die Bestellung des Treuhänders weder gegen die guten Sitten noch gegen den Zweck eines Gesetzes der Bundesrepublik. Dasselbe gilt für die Veräusserung der Zinkasch'e durch den Treuhänder. Nach den vom Berufungsgericht bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Treuhänder den Betrieb zunächst fortgeführt und in dieser Zeit
 
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im Rahmen seiner Befugnisse die Asche veräussert. Biese Asche war bereits auf Grund einer anderen Verordnung beschlagnahmt gewesen und hätte auch von der Klägerin nur in derselben Weise veräussert werden können. Sie ist in der für Ost-Berlin geltenden Währung zu dem staatlichen Höchstpreis verkauft worden. Bieser Betrag soll der Klägerin gutgebracht werden. Es handelt sich danach, wenn von den bisherigen (aber angreifbaren siehe zu III 2) Feststellungen ausgegangen wird, um ein Rechtsgeschäft, wie es in ähnlicher Weise in der Zeit nach dem Zusammenbruch auch in Westdeutschland vorgenommen worden ist.
Ber Umstand, dass bei einer Veräusserung in Westdeutschland ein höherer Erlös erzielt worden wäre, kann allein nicht dazu führen, auf das nach den Gesetzen Ost-Berlins abgewickelte Geschäft Art 30 EGBGJ^ anzuwenden. Insoweit ist unter Zugrundelegung der bisfierf' ^ jetoch angreif baren) Feststellungen ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts nicht erkennbar.
III.	1. Unbegründet ist ferner die Rüge; das Berufungsgericht habe es unterlassen, gemäss dem Antrag des Klägers den Untersuchungsausschuss freiheitlicher Juristen darüber zu hören, dass die Einsetzung des Treuhänders gemäss § 5 der Verordnung vom 20. September 1949 grundsätzlich und auch im vorliegenden Falle den Sinn und Zweck gehabt habe, die Enteignung vorzubereiten, wie dies die Praxis in unzähligen Fällen gelehrt habe. So- • weit es sich darum handelte, Sinn und Zweck der Verordnung vom 20. September 1949 festzustellen, kam es darauf an, diese Bestimmung rechtlich zu würdigen. Biese Aufgabe oblag grundsätzlich dem Gericht, Ob es dazu die . Hilfe von Sachverständigen in Anspruch nehmen wollte, lag im Ermessen des Gerichts.
2, Bie Klägerin konnte.allerdings beweisen, dass die
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Verordnung als solche und insbesondere der äusserlich auf Grund der Verordnung . vorgenommene Verwaltungsakt der Einsetzung des Treuhänders einen anderen Zweck hatte, als es nach dem Wortlaut den Anschein hatte. Dazu konnte sie beweisen, dass die Verordnung ständig in bestimmter, eine entschädigungslose und somit unrechtmässige Enteignung bezweckender Weise angewandt wurde. Diesen Beweis hat sie auch führen wollen und sie hat dazu ins einzelne gehende Behauptungen aufgestellt• In ihrem* Schriftsatz vom 20. Februar 1951 (siehe Bl 4*0/43 d.A.) hat sie behauptet, die entschädigungslose Enteignung der Betriebe* in Ost-Berlin habe fast allgemein mit der Einrichtung einer Treuhandschaft begonnen. Es seien dort vor kurzer Zeit an einem Tage 900 Betriebe formularmässig unter Treuhandschaft gestellt, für alle sei dieselbe Treuhänderin bestellt worden, die die Betriebe ‘langsam habe eingehen lassen. Insgesamt seien 2000 solcher Falle bekannt geworden. Soweit die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe dieses Vorbringen unberücksichtigt gelassen, ist ihre Büge begründet. Denn das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, das Vorbringen der Klägerin, die Bestellung des Treuhänders sei nichtig, da sie sich nur zu dem Schein auf § 5 der Verordnung vom 20- September 1949 gestutzt, in Wahrheit aber bezweckt habe, auf dem Umweg über die Verfügung des Treuhänders eine entschädigungslose Enteignung durchzuführen, sei rechtlich erheblich. Das Berufungsgericht ist der Rechtsänsicht, dass eine solche entschädigungslose Enteignung auch nach dem Ostberliner Recht nicht zulässig ist und dass, wenn die Behauptung der Klägerin zutreffen würde, nach diesem Recht auch die Verfügung des Treuhänders über.das Vermögen der Klägerin nichtig wäre. Diese Auslegung, die das Berufungsgericht dem Ost-berliner Recht gegeben hat, ist für das Revisionsgericht bindend. Zur Stützung der danach rechtlich erheblichen Behauptung der Klägerin hat, neben anderen vom Berufungs-
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gericht bereits ohne Rechtsverstoss als verdächtig bezeichnten Vorgängen, diese die eben angeführten weiteren Tatsachenbehauptungen angeführt, so dass das Berufungsgericht gemäss § 286 ZPO genötigt war, sich mit diesen Behauptungen, die für die vom Berufungsgericht bisher vermisste Beweisführung möglicherweise ausschlaggebend' werden können, auseinanderzusetzen. Da die Urteilsgründe auch nicht aus ihrem Zusammenhang erkennen lassen, dass das Berufungsgericht diese Behauptungen der Klägerin gewürdigt hat, muss das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Im Rahmen der erneut vorzunehmenden Würdigung wird das Berufungsgericht wiederum zu prüfen haben, ob die von der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 25* April 1952 (31 181 ff) und vom 20.'Oktober 1952 (Bl 237) aufgestellten' Behauptungen, für die sie durch Benennung der Zeugen Dr.3eifert und Br.Müller Beweis angetreten hat, entscheidungserheblich sind und ob und gegebenenfalls welche Schlüsse aus der bisher nicht geklärten Darstellung der Klägerin auf Seite 10 ihrer Berufungsbegründung (Bl 181 R d.A) gezogen werden könnten, dass das Betriebskonto des aufgelösten Betriebs, der 90 Jahre bestanden haben soll, ein Schuldkonto von 52 000,— BM aufweise, falls diese Angaben sich bestätigen sollten.**Die Klägerin wird ihrerseits Gelegenheit haben, den Inhalt des von ihr im Revisionsrecht szug erwähnten Kündigungsschreibens des Treuhänders vom 20. Dezember 1950 an den 2eugen Teichmann vorzutragen. Auch zu ihm wird das Berufungsgericht sodann Stellung zu nehmen haben.
Sollte das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung feststellen, dass die Bestellung des Treuhänders
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nichtig wäre, dann wäre zu prüfen, ob die DAHA das Eigentum an der Zinkasche kraft guten Glaubens erworben hat, Voraussetzung für die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs ist, dass zwischen der DAHA und dem Treuhänder überhaupt ein auf die Veräusserung des Eigentums zielendes Rechtsgeschäft geschlossen worden ist. An einem solchen würde es fehlen, wenn der Treuhänder und die BAHA in Wirklichkeit dieselbe'Rechtspersönlichkeit sein sollten. Ob diese in der .Revisionsinstanz geäusserte Ansicht zutrifft, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.
Ein gutgläubiger Erwerb ist auch dann nicht möglich, wenn die Zinkasche der Klägerin abhanden gekommen wäre, Pabei ist - zu beachten, dass die von dem Treuhänder in Besitz genommene Asche nicht schon deswegen abhanden gekommen wäre, weil die Einsetzung des Treuhänders auf einem nichtigen Verwaltungsakt beruhte. Auch in diesem Rail wäre die Asche nicht abhanden gekommen, wenn die Vertreter der Klägerin dem Treuhänder den Besitz eingeräumt oder die Inbesitznahme durch den Treuhänder geduldet haben soll ten. Ein Abhandenkommen könnte nur angenommen werden, wenn der Besitz ihnen ohne ihren Willen verlorengegangen wäre, wenn sie den Besitz durch unwiderstehliche physische Gewalt oder einen gleichen seelischen Zwang verloren hätten (BGHZ 4, 10 £5$ Urteil vom 11, Juni 1953 IV ZR 181/52 NJW 1953, 1506 f und BGB RGRK 10, Aufl § 935 Anm 4)
Sollte sich ergeben, dass die PAIIA das Eigentum an der Zinkasche auch nicht kraft guten 'Glaubens erworben hat, dann würden dem Herausgabeverlangen der Klägerin kaum Einreden nach § 986 BGB entgegengesetzt werden können, mögen sie aus einem Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht hergeleitet werden. Penn die Beklagte hat sich in dem Vergleich vom 7, März 1951 unter Hr 4 der Klägerin
 
gegenüber verpflichtet, dieser das "Metall" herauszugeben, sobald sie durch rechtskräftiges Urteil ihr Eigentumsrecht und die Befriedigung der Stelle nachgewiesen hat, die die Verarbeitungskosten ausgelegt hat. Diese Vereinbarung dürfte dahin auszulegen sein, dass die Beklagte damit auf alle anderen Einreden gegenüber dem Eigentumsherausgabeanspruch der Klägerin verzichtet hat, so dass diese die Herausgabe nur verweigern kann, solange die Klägerin die von ihr in dem Vergleich übernommenen Pflichten nicht erfüllt hat.
Schmidt
 Ascher
Johannsen
 Kregel
Scheffler