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BGH · XV ZR 123/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 123/53

März 1950, das von Günther HBHBi unterzeichnet ist, teilte die Gesellschaft dem Beklagten mit, dass die Übereignung ■■als Sicherstellung für die .... Rach einem weiteren, gleichfalls von Günther KBHB Unterzeichneten Schreiben vom 13« März 1950 belief sich die Forderung des Beklagten gegen die Gesellschaft aus Darlehen, zu deren Sicherung der Kraftwagen übereignet wurde, auf 3-959,63 D£f.Weiter war in dem Schreiben ausgeführt, es sei zwischen dem Beklagten und Günther HMBIB als Vertreter der Gesellschaft münd- lieh vereinbart, dass die Gesellschaft das Recht habe, den sicherungsweise über eigne ten Kraftwagen im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs zu benutzen und bis auf Widerruf zu verwahren. Ebensowenig wie Günther wies er darauf hin, dass der Kraftwagen ihm zur Sicherung für seine Forderung übereignet worden sei. Er hat dann Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, als Ersatz des Wertes des der Konkursmasse entzogenen Kraftwagens einen Betrag von 2.000,— EM zur Konkursmasse zu-r ückzugewühren, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, 2.000,— EM an die Konkursmasse zu zahlen. Eer Kläger hat geltend gemacht: Eer Beklagte habe spätestens zu der Zeit, als er sich den Kraftwagen zur Sicherheit habe übereignen lassen, von der Überschuldung der Gesellschaft gewusst. Auch wenn er damals andere früher bestellte Sicherheiten freigegeben habe, seien die übrigen Gläubiger vorsätzlich benachteiligt -worden, weil die auf gegebenen Sichei'heiten von geringerem V.'ert als der Kraftwagen gewesen seien. Er hat das Vorbringen des Klägers bestritten und erwidert: Hit seinem Sohn sei er übereingekommen, dass dieser allein die Geschäfte der Gesellschaft führe; er selbst habe sich nicht als Geschäftsführer betätigt. Von einer Pflicht, in dem Anträge auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens mitzuteilen, dass er den Kraftwagen von der Gesellschaft erworben habe, habe er nichts gewusst. Das Fahrzeug sei von Günther KflmB persönlich gekauft worden, und dieser habe mindestens in Höhe von 950,— DU das Miteigentum an ihm erlangt, da er, der Beklagte, den Bexrag für Günther IlflHBi bezahlt habe. Er, der Beklagte, könne daher ein Absonderungsrecht an diesem Erlös geltend machen, und er rechne für den Fall, dass der Klaganspruch bestehe, mit seiner darauf beruhenden Gegenforderung auf.Der Kläger habe auch das seinem Verraieterpfandrecht unterliegende Vermögen, nämlich das Warenlager und die Geschäftsausstattung, die einen Wert von 3*300,— und 3*180,— EM gehabt hätten, verwertet, ihm, dem Beklagten, stehe deshalb auch wegen des Pfandrechts ein Absonderungsrecht zu, und er rechne hilfsweise mit seiner sich daraus ergebenden wagen nicht von diesem für sich selbst, sondern für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung erworben wurde, und dass die Gesellschaft an ihm das Eigentum erlangte. fr der Gesellschaft das Fahrzeug dem Beklagten als Sicherheit für die von ihm gegebenen Barlehen in der Form des § 930 3GB weiter übereignete, wie beide das bereits vor dem Erwerb des Kraftwagens vereinbart hatten, und dass der Beklagte dafür die bisherigen Sicherheiten freigab, also das Eigentum an den ihm früher übereigneten Gegenständen auf die Gesellschaft surückrbertrug. 2) Bas Berufungsgericht hat alsdann untersucht, ob die SicherungsÜbereignung des Kraftwagens an den Beklagten nach § 31 I?r 2 KO anfechtbar sei. Auf diese Präge kommt es indessen nicht entscheidend an; denn die von dem Berufungsgericht getroffenen Peststellungen recht-fertigen bereits die .Anwendung der Bestimmung des § 31 Nr 1 KO. Nach den in diesem getroffenen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hatten diejenigen Gegenstände, die dem Beklagten von der Gesellschaft früher zur Sicherheit für sein Guthaben übereignet worden waren und die noch für die Darlehensschuld der Gesellschaft hafteten, einen *./ert von 1.100,— DM, während der Kraftwagen nach einer am 14. Das Berufungsgericht hat auf Grund der von ihm vor-genommenen, rechtlich unangreifbaren Würdigung der gesamten Sachlage und des Verhaltens des Beklagten und seines bohnes Günther HUBB die Überzeugung erlangt, dass beide spätestens Anfang Februar 1950 den bevorstehenden Zu-sammenbfuch der Gesellschaft erkannten und seitdem in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken versuchten, für den Beklagten zu retten, was aus der Gesellschaft noch irgendwie herauszuholen war. 3;ann vereinbarten die beiden Gesellschafter, Vater und Sohn, 4-000,— L.I aus der Gesellschaft herauszuziehen und einen Personenkraftwagen zu kaufen, der sofort dem Beklagten zur Sicherheit Übereignet werden sollte, und sie führten diesen Plan zu einer Zeit aus, in der wegen cer erkannten Überschuldung der Gesellschaft eine Zwischenbilanz aufgestellt wurde und ein Y/irt-schaftstreuhänder einen aussergerichtlichen Vergleichsvorschlag ausarbeitete, der den übrigen Gläubigern einen Verlust von 50 "!* zu demutete, während der Beklagte sich voll sicherte- Bei Feststellung einer derartigen Sachlage konnte das Berufungsgericht zu der Auffassung kommen, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung nicht mehr gutgläubig gewesen sei. Es stellt fest, der Beklagte und sein Sohn seien sich bewusst gewesen, durch ihr Vorgehen die übrigen Gläubiger zu schädigen, wenn vielleicht auch die Sicherung des Beklagten im Vordergrund ihrer Überlegungen gestanden haben möge. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, dass Günther ilMHH die Gläubiger der Gesellschaft zu benachteiligen beabsichtigte und der Beklagte davon Kenntnis hatte. Dem Zusammenhang der UrteilsgrUnde muss entnommen werden, dass nach der Überzeugung des Berufungsgerichts Günther !T4|HP, dsr a*s Vertreter der Gesellschaft handelte und dessen Wissen und Vollen diese sich deshalb zurechnen lassen muss, und mit ihm der Beklagte sich nicht nur der durch die Sicherungsübereignung eintretenden Schädigung der übrigen Gläubiger bewusst waren, sondern dass diese auch von ihnen’ gewollt war. Dadurch, dass der Beklagte sich im Juli oder Anfang August 1950 den ihm zur Sicherung übereigneten Personenkraftwagen übergeben liess, ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nochmals ein zur Anfechtung berechtigender Tatbestand geschaffen worden. 3) Der Rückgewlihranspruch, den der Kläger auf Grund der Anfechtung geltend machen kann, ging gemäss 5 57 Abs 1 ICO ursprünglich auf Rückübertragung des Eigentums an dem Kraftwagen durch blosse Einigung über den Eigentums über gang (§ 929 S 2 BGB), da die Gesellschaft im Besitze des Fahrzeugs verblieben war. Bei dieser Sachlage wäre der „ert des Fahrzeugs für die Konkursmasse, wie unbedenklich anzunehmen ist, Jedenfalls noch so hoch, dass der eingeklagte Betrag von 2.000 DU selbst dann erreicht wird, wenn der \,ert der seinerzeit von dem Beklagten freigegebenen, nach seiner Behauptung inzwischen von dem Konkursverwalter verwerteten Sicherheiten nach den §§ Zwar hatte der Beklagte behauptet, der Konkursverwalter habe aus der Verwertung dieser Gegenstände 2.000,— DM erlöst; das Berufungsgericht hat jedoch, ohne dass das von der Revision beanstandet worden ist, festgestellt, es hätten sich im Konkursverfahren die meisten Inventarstücke als unverkäuflich und wertlos erwiesen. Auch ein angeblich an dem Kraftwagen nach § 559 BGB bestehendes Vermieterpfandrecht kann der Beklagte dem Anspruch des Klägers auf Zahlung des './ertersatzes in Höhe von 2.000 DU nicht entgegenhalten. Die Garagenmiete kann mithin insgesamt den Betrag von 120,— Dul nicht überstiegen haben, und auch wenn dieser Betrag etwa unter dem Gesichtspunkt der rechtlosen Bereicherung der Konkursmasse (§59 Nr 5 KO) auf die V.'ertersatzforderung anzurechnen wäre, würde der Kläger den Klagenspruch in Höhe von 2.000 IH immer noch geltend machen können. 4) her Beklagte hat gegenüber dem hier auf eine Geldleistung gehenden Rückgewäliranspruch mit Gegenforde langen aufgerechne t, die ihm nach seiner Meinung gegen die Konkursmasse zustehen. Das Berufungsgericht hält die Aufrechnung mit Lass©schulden nicht für zulässig, weil sie die verhältnismässige Befriedigung der Lassegläubiger, die bei Unzulänglichkeit der Konkursmasse gemäss § 60 XO eintrete, vereitele und auch durch den 'Wortlaut des § 55 Abs 1 Nr 1 KO ausgeschlossen werde. Dabei kann es dahinstellen, ob gegenüber dem An-' spruch auf Rückgewähr nach 5 37 KO, der sich in einen Geldanspruch verwandelt hat, das Aufreclmungsverbot des § 393 3GB schon dann Platz greift, wenn allein der Anfechtungstatbestand als solcher gleichzeitig den Tatbestand einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung erfüllt. te aber daran denken, dass 'auch dann wenigstens § 393 BGB anwendbar sein müsste, weil nicht einzusehen ist, weshalb der vorsätzliche Schädiger, der gleichzeitig einen Anfechtungstatbestand verwirklicht, hinsichblich der Aufrechnung günstiger gestellt sein soll als derjenige, der auf ander«* Weise eine unerlaubte Handlung begeht (anders Jaeger $ 29, 6). Das Reichsgericht hat bezügliche Täuschungen, arglistige Verschleierung der den Gläubiger schädigenden Machenschaften, Veräusserung der ge-samten pfändbaren Habe des Schuldners an den Anfechtungsgegner und ähnliches als sittenwidrige Schadenszufügungen, die eine Ersatzpflicht nach § 826 3G3 auslösen kön- Ist die anfechtbare Rechtshandlung Teil einer solchen weitergehenden sittenwidrigen Schadenszufügung, so kann mithin von dem Anfechtungsgegner die Rückgabe des auf anfechtbare «eise Erlangten sowohl nach § 37 ICO wie nach den §§ 826, 249 BGB gefordert werden. Es belastet ihn zunächst, dass er ebenso wie sein Sohn Günther Ilamperl, der ihm den Kraftwagen tibereignete, Geschäftsführer der Gesellschaft war, und dass er deshalb durch den Erwerb des Fahrzeugs auch gegen die ihm in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht verstiess, unredliche Machenschaften gegenüber . und gewollt mit seinem Sohn dehin zusaimneuwirkte, aus der Gesellschaft zu dem Schaden der anderen Gläubiger für sich herauszuholen, was möglich war, und dass, wie dem Berufungsurteil entnommen werden muss, der lürwerb des Kraftwagens ein Glied in der Kette dieses bewussten und gewollten Zusammenwirkens war. Schliesslich gehört hierher, dass der Beklagte zu einer Zeit, als bereits das Konkursverfahren eröffnet war, den Wagen, an dem er das Eigentum auf anfechtbare Weise erlangt hatte, an sich nahm und weiterveräusserte und damit die Rückgewähr zu der Kon3:ursmasse unmöglich machte. V.'enn er sich, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht scheute, 'im Zusammenspiel mit seinem Sohn zur Bekräftigung der von ihm geltend gemachten Hiet-zinsansprüche einen angeblich zwischen ihm und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Jahre 1946 abgeschlossenen Mietvertrag vorzulegen, obgleich die Gesellschaft in dieser Rechtsörm damals noch nicht bestand, so beleuchtet das die verwerfliche Gesinnung, die den Beklagten bei seinem ganzen Vorgehen leitete. 5) Ohne dass noch darauf einzugehen war, ob der geltend gemachte Anspruch sich auf die anderen von dem Klä-

Zitierte Normen: § 31 KO § 269 ZPO § 929 BGB § 59 KO § 393 BGB
GesellschaftKraftwagenKOBerufungsgerichtGüntherSicherheitKlägerKonkursmasse

Volltext der Entscheidung

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Fur das Nachschla_gewerk!_
Nicht für die amtJ.J.che Sammlung;!
Gesetz;
ICO §§ 29, 375 BGB §§ 393, 826
Rechtssatz: Hat sich der Anfechtungsgegner im Zusammen- .
hang mit der anfechtbaren Rechtshandlung den Konkursgläubigern nach § 826 HOB schadensersatzpflichtig gemacht und schuldet er wegeruV;:-Unmöglichkeit der Rückgabe nach j 37 KO \7ex%* ersatz in Geld sowie nach den ?§ 826, 251 BGB Schadensersatz in Geld, so ist axich gegenüber dem nach § 37 KO bestehenden Anspruch die Auf« rechnung gemäss § 393 BGB ausgeschlossen*
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Aktenzeichen; XV ZR 123/53
Urteil des BGH vom 12. November 1953 OLG Nürnberg
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17 ZR 123/53
Verkündet am 12. November 1953
WKKh Justizangestellter
 als (Jrkundsbeamter der Geschäftsstelle
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 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 in NI
des iCaufraanns Franz H Strasse
 Beklagten und Revisionsklägers, Prozessbevollmächtigter! Rechtsanwalt
 gegen
den Rechtsanwalt Georg Sch ■■■■■■I in LMP/P
Strasse als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma . H a Ufe GmbH in	KÄktras-
se flP,
Kläger und Revisionsbeklagten, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundeörichter Ascher, Johannsen, Br. Kregel und «üstenberg für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 31. März 1953 wird zurückgewiesen.
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Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Beklagte und sein Sohn Günther HtflHI waren die alleinigen Gesellschafter der Firma	&	Sohn”,
einer offenen Handelsgesellschaft, Diese wurde durch notariellen Vertrag vom 12. Januar 1948 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma ”HaBl Gross handel und Vertretung in chemischen Erzeugnissen GmbH11 umgewandelt. Alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer waren der Beklagte und sein Sohn Günther HBHB*
Der Beklagte vermietete der Gesellschaft Räume für ihren Geschäftsbetrieb und gab ihr wiederholt Darlehen. Zur Sicherung seiner Forderungen auf Rückzahlung wurden ihm Gegenstände, die der Gesellschaft gehörten, zu Eigentum übertragen. Am 10. März 1950 erwarb Günther	ei-
nen Personenkraftwagen Marke Opel-Olympia zu dem Preise von 5*500,— DM. Der Kaufpreis wurde in Höhe von 4.C00,— D1I aus Mitteln der Gesellschaft bezahlt; 550,— DM wurden durch Hingabe eines anderen der Gesellschaft gehörenden Opel-Personenkraftwagens ausgeglichen, und den Rest von $50,—'DM zahlte der Beklagte, wie er behauptet. Den neu erworbenen Kraftwagen übereignete die Gesellschaft sogleich an den Beklagten.* In einem Schreiben vom 11.
März 1950, das von Günther HBHBi unterzeichnet ist, teilte die Gesellschaft dem Beklagten mit, dass die Übereignung ■■als Sicherstellung für die .... erhaltenen Beträge” erfolge. Rach einem weiteren, gleichfalls von Günther KBHB Unterzeichneten Schreiben vom 13« März 1950 belief sich die Forderung des Beklagten gegen die Gesellschaft aus Darlehen, zu deren Sicherung der Kraftwagen übereignet wurde, auf 3-959,63 D£f. Weiter war in dem Schreiben ausgeführt, es sei zwischen dem Beklagten und Günther HMBIB als Vertreter der Gesellschaft münd-

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lieh vereinbart, dass die Gesellschaft das Recht habe, den sicherungsweise über eigne ten Kraftwagen im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs zu benutzen und bis auf Widerruf zu verwahren. Später nahm der Beklagte das Fahrzeug jn 3esitz. Anfang August 1950 verkaufte er es an einen Dritten für 2.000,— DH.
Bin Anfang Uärz 1950 auf den 28. Februar 1950 abgestellter Vermögensstatus der Gesellschaft ergab für diese eine Überschuldung von etwa 22.000,— DU.
Die Gesellschaft unterbreitete nun durch den Wirtschaftstreuhänder Br. ZflBM unter dem 15. I-lärz 1950 ihren Gläubigern einen aussergerichtlichen Vergleichsvorschlag, der jedoch nicht von allen Gläubigern angenommen wurde. Günther H4HHI beantragte daraufhin als Geschäftsführer der Gesellschaft am 19. April 1950 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Dem Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts in Lauf/Pegnitz vom 3. Mai 1950 stattgegeben. In dem Vergleichsverfahren meldete der Beklagte seine Darlehensforderung als gewöimliche Forderung ohne Geltendmachung eines Absonderungsrechts an. Ebensowenig wie Günther	wies	er darauf hin, dass
 der Kraftwagen ihm zur Sicherung für seine Forderung übereignet worden sei. Im Vergleichstermin vom 16. Juni 1950 nahm Günther Haraperl den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zurück, gleichzeitig beantragte er die Eröffnung des Konkursverfahrens. Zit Beschluss des Amtsgerichts in Lauf vom 19- Juni 1950 wurde das Vergleichsverfahren eingestellt und über das Vermögen der Gesellschaft der Anschlusskonkurs eröffnet. Gegen den Beschluss legte Günther	sofortige Beschwerde
 ein. Sie wurde vom Landgericht in ITürnberg-Fürth am 24. Juni 1950 zurückgewiesen. Zum Konkursverwalter wur-
 
de der Kläger bestellt. Ein gegen Günther 1 IflBBi wegen Vergehens nach den H 64, 84 GmblJG eingeleitetes Strafverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt.
2Iach der Eröffnung des Anschliisskonkurses und dem Weiterverkauf des Kraftwagens berief der Beklagte sich auf die SicherungsÜbereignung. Der Kläger teilte ihm daraufhin in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter durch Schreiben vom 15. September 1950 mit, dass er die Vertrüge vom 11. und 15. W.ärz 1950 und die Übergabe des Wagens an ihn anfechte. Er hat dann Klage erhoben und beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, als Ersatz des Wertes des der Konkursmasse entzogenen Kraftwagens einen Betrag von 2.000,— EM zur Konkursmasse zu-r ückzugewühren,
 hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, 2.000,— EM an die Konkursmasse zu zahlen.
Eer Kläger hat geltend gemacht: Eer Beklagte habe spätestens zu der Zeit, als er sich den Kraftwagen zur Sicherheit habe übereignen lassen, von der Überschuldung der Gesellschaft gewusst. Schuldhaft habe er die ihm als Geschäftsführer der Gesellschaft obliegende Pflicht verletzt, rechtzeitig, nachdem er diese Kenntnis erlangt habe, die Eröffnung des Vergleichs- oder des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu beantragen. Auch sei er der ihm in gleicher Eigenschaft obliegenden Verpflichtung nicht nachgekomraen, im Vergleichsverfahren die Übereignung des Kraftwagens zu offenbaren. Ea er nach der Konkurseröffnung Uber den Kraftwagen verfügt habe, habe er sich wegen Arrestbruches strafbar gemacht.
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Lurch die Sicherungsübereignung sei er gegenüber den anderen Gläubigern der Gesellschaft bevorzugt worden, obwohl er darauf keinen Anspruch gehabt habe. Auch wenn er damals andere früher bestellte Sicherheiten freigegeben habe, seien die übrigen Gläubiger vorsätzlich benachteiligt -worden, weil die auf gegebenen Sichei'heiten von geringerem V.'ert als der Kraftwagen gewesen seien.
Der Klaganspruch sei deshalb sowohl nach •? 64 GmbllG wie nach den 5§ 50 rfr 2, 31* 37 KO und nach § 623 DGB begründet „
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat das Vorbringen des Klägers bestritten und erwidert: Hit seinem Sohn sei er übereingekommen, dass dieser allein die Geschäfte der Gesellschaft führe; er selbst habe sich nicht als Geschäftsführer betätigt. Von einer Pflicht, in dem Anträge auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens mitzuteilen, dass er den Kraftwagen von der Gesellschaft erworben habe, habe er nichts gewusst. Das Fahrzeug sei von Günther KflmB persönlich gekauft worden, und dieser habe mindestens in Höhe von 950,— DU das Miteigentum an ihm erlangt, da er, der Beklagte, den Bexrag für Günther IlflHBi bezahlt habe. Seine am 11. liärz 1950 noch bestehende Darlehensforderung in Höhe von 3*959*63 DU sei durch die früher erfolgten Sicherungsübereignungen des Inventars voll ge- . deckt gewesen. Der V.ert dieses Inventars habe den Vert des an seiner Stelle übereigneten Personenkraftwagens erreicht. Diese früheren Sicherheiten habe er bei dem Erwerb des Personenkraftwagens freigegeben. Die Gläubiger seien mithin nicht benachteiligt worden. Auch habe er, der Beklagte, von der “berschuldung der Gesellschaft erst erfahren, nachdem ihm der Kraftwagen bereits zur
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Sicherung übereignet gewesen sei. Die Gesellschaft habe ihre Zahlungen erst mit der Eröffnung des Konkursverfahrens eingestellt. Ex*, der Beklagte, sei berechtigt gewesen, an dem Kraftwagen sein Vermieterpfandrecht geltend zu machen, denn zu der Unterbringung des Fahrzeugs habe die Durchfahrt des von ihm vermieteten Hauses gedient, der Wagen gehöre deshalb zu dem eingebrachten Gut der Hie-terin. Die liietzinsforderung für das letzte Jahr vor der Konkurseröffnung betrage 1.540,— DIS*
Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 20. Dezember 1951 nach dem in erster Linie gestellten Klagantrag verurteilt.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Im Berufungsrechts zug hat er weiter ausgeführt:
Wenn die Sicherungsübereignung des Kraftwagens nicht wirksam sei, so ständen ihm die Hechte aus den früheren Sicherungsübereignungen zu. Der Kläger habe die davon betroffenen Gegenstände inzwischen veräussert und dafür mindestens 2.000,— Dil erzielt. Er, der Beklagte, könne daher ein Absonderungsrecht an diesem Erlös geltend machen, und er rechne für den Fall, dass der Klaganspruch bestehe, mit seiner darauf beruhenden Gegenforderung auf. Der Kläger habe auch das seinem Verraieterpfandrecht unterliegende Vermögen, nämlich das Warenlager und die Geschäftsausstattung, die einen Wert von 3*300,— und 3*180,— EM gehabt hätten, verwertet, ihm, dem Beklagten, stehe deshalb auch wegen des Pfandrechts ein Absonderungsrecht zu, und
 er rechne hilfsweise mit seiner sich daraus ergebenden
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Forderung gleichfalls auf. Schliesslich erkläre er hilfsweise die Aufrechnung mit seiner LIietfox'derung für den Ilonat August 1950 in Hohe von 100,— EU. Sie sei eine
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Demgegenüber hat der Kläger erklärt, ein Veruie-terpfandrecht stehe dem 3eklagten höchstens wegen einer Forderung von 600,— DI! zu. Die wertvollsten Teile der Geschäftsausstattung seien bereits von Günther verkauft worden. Die in den S!ie träumen befindlichen Gegenstände hätten nur einen geringen Wert und seien nahezu unveräusserlich.
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Urteil vom 31. Harz 1953 zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
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Hit diesem Rechtsmittel verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.
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Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
JSntschei&ungBgründe:
1) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der am 10. Uärz 1950 von Günther	gekaufte	Personenkraft-
wagen nicht von diesem für sich selbst, sondern für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung erworben wurde, und dass die Gesellschaft an ihm das Eigentum erlangte. Diese Feststellungen begegnen keinen rechtlichen 3edenken; die Revision erhebt gegen sie auch keine Hinwendung. Rechtsirrtumsfrei ist ferner die weitere Feststellung getroffen worden, dass Günther	als	Geschäftsführer

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 der Gesellschaft das Fahrzeug dem Beklagten als Sicherheit für die von ihm gegebenen Barlehen in der Form des § 930 3GB weiter übereignete, wie beide das bereits vor dem Erwerb des Kraftwagens vereinbart hatten, und dass der Beklagte dafür die bisherigen Sicherheiten freigab, also das Eigentum an den ihm früher übereigneten Gegenständen auf die Gesellschaft surückrbertrug.
2)	Bas Berufungsgericht hat alsdann untersucht, ob die SicherungsÜbereignung des Kraftwagens an den Beklagten nach § 31 I?r 2 KO anfechtbar sei. Dabei hat es die Präge in den Vordergrund gestellt, ob die Bestimmung des § 31 Nr 2 KO auch Platz greifen könne, wenn eine juristische Person Gemeinschuldnerin sei. Auf diese Präge kommt es indessen nicht entscheidend an; denn die von dem Berufungsgericht getroffenen Peststellungen recht-fertigen bereits die .Anwendung der Bestimmung des § 31 Nr 1 KO. Auf diese Vorschrift hatte der Kläger seine Klage im Verlaufe des ersten Rechtszuges gleichfalls gestützt, und der Beklagte hatte sich auf die so begründete Klage .vorbehaltlos eingelassen (§ 269 ZPO).
Dass durch den Sicherungsübereignungsvertrag, den der Beklagte am 11. Ilärz 1950 mit der Gesellschaft schloss, deren Gläubiger benachteiligt wurden, geht aus dem angefochtenen Urteil hervor. Nach den in diesem getroffenen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hatten diejenigen Gegenstände, die dem Beklagten von der Gesellschaft früher zur Sicherheit für sein Guthaben übereignet worden waren und die noch für die Darlehensschuld der Gesellschaft hafteten, einen *./ert von 1.100,— DM, während der Kraftwagen nach einer am 14. April 1950 vor-
 
genommenen Benützung einen solciien von 4.370,— r-u dar-stellte. Lie Larlehensschuld betrug, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, sm 11, März 1950 insgesamt 5.959»63 EU. Lass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung des Kraftwagens erheblich überschuldet war, wird gleichfalls von keiner Partei in Zweifel gezogen. 3s liegt auf der Hand, dass unter diesen Umständen die anderen Gläubiger benachteiligt wurden, wenn der Beklagte am 11. Ilärz 1950 Sicherheiten im Verte von 1.100,— ILi gegen eine solche im V.erte von 4.570,— EU eintauschte. Nicht richtig ist allerdings der in dem Berufungsurteil enthaltene Satz, am 11, Uärz 1950 seien 1*100,— EU durch Sicherungsübereignungen wertmässig voll gedeckt, dagegen rund 4.000,— EU völlig ungesichert gewesen. Eiese Feststellung steht im Gegensatz zu der unbestrittenen Tatsache, dass die aanze Schuld der Gesellschaft am 11, L'.ärz 1950 weniger als 4.000,— Eli betrug. Der Widerspruch beeinträchtigt jedoch nicht die Feststellung, dass die Gläubiger durch die-Übereignung des Kraftfahrzeugs benachteiligt worden sind.
Das Berufungsgericht hat auf Grund der von ihm vor-genommenen, rechtlich unangreifbaren Würdigung der gesamten Sachlage und des Verhaltens des Beklagten und seines bohnes Günther HUBB die Überzeugung erlangt, dass beide spätestens Anfang Februar 1950 den bevorstehenden Zu-sammenbfuch der Gesellschaft erkannten und seitdem in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken versuchten, für den Beklagten zu retten, was aus der Gesellschaft noch irgendwie herauszuholen war. Anfang Februar und Anfang Kürz 1950 liess der i3eklagte sich, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, von der Gesellschaft einen Lieferwagen und ein Kraftrad an Zahlungsstatt übereignen, weil es der Gesell-
 
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schaft unmöglich war, die vorgestreckten Beträge bar zurtlclczuzahlen. 3;ann vereinbarten die beiden Gesellschafter, Vater und Sohn, 4-000,— L.I aus der Gesellschaft herauszuziehen und einen Personenkraftwagen zu kaufen, der sofort dem Beklagten zur Sicherheit Übereignet werden sollte, und sie führten diesen Plan zu einer Zeit aus, in der wegen cer erkannten Überschuldung der Gesellschaft eine Zwischenbilanz aufgestellt wurde und ein Y/irt-schaftstreuhänder einen aussergerichtlichen Vergleichsvorschlag ausarbeitete, der den übrigen Gläubigern einen Verlust von 50 "!* zu demutete, während der Beklagte sich voll sicherte- Bei Feststellung einer derartigen Sachlage konnte das Berufungsgericht zu der Auffassung kommen, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung nicht mehr gutgläubig gewesen sei. Es stellt fest, der Beklagte und sein Sohn seien sich bewusst gewesen, durch ihr Vorgehen die übrigen Gläubiger zu schädigen, wenn vielleicht auch die Sicherung des Beklagten im Vordergrund ihrer Überlegungen gestanden haben möge.
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, dass Günther ilMHH die Gläubiger der Gesellschaft zu benachteiligen beabsichtigte und der Beklagte davon Kenntnis hatte. Dem Zusammenhang der UrteilsgrUnde muss entnommen werden, dass nach der Überzeugung des Berufungsgerichts Günther !T4|HP, dsr a*s Vertreter der Gesellschaft handelte und dessen Wissen und Vollen diese sich deshalb zurechnen lassen muss, und mit ihm der Beklagte sich nicht nur der durch die Sicherungsübereignung eintretenden Schädigung der übrigen Gläubiger bewusst waren, sondern dass diese auch von ihnen’ gewollt war. Anders können die mehrfach in dem Berufungsurteil enthaltenen Hinweise auf das bewusste und gewollte Susnmmenwir-

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ken zwischen ihnen zu dein Zweck, die noch vorhandenen Uittel der Cesellsohc.fl dem Beklagten zukoiracn zu lassen, nicht verstanden werden (vgl P.G warn 1927 Kr 37, wo das Bewusstsein der Schädigung bei inkongruenter Deckung für ausreichend erachtet wird).
Die Sicherungsllbereignung konnte mithin schon nach § 31 Nr 1 SO angefoeilten werden.
Dadurch, dass der Beklagte sich im Juli oder Anfang August 1950 den ihm zur Sicherung übereigneten Personenkraftwagen übergeben liess, ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nochmals ein zur Anfechtung berechtigender Tatbestand geschaffen worden. Denn die Übergabe erfolgte nach der Eröffnung des Konkursverfahrens; bei nach diesem Zeitpunkt vorgenoüäienen Rechtshandlungen ist aber für eine Anfechtung kein Raum (§ 29 SO). Der aufgezeigte Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist aber nicht entscheidungserheblich.
3)	Der Rückgewlihranspruch, den der Kläger auf Grund der Anfechtung geltend machen kann, ging gemäss 5 57 Abs 1 ICO ursprünglich auf Rückübertragung des Eigentums an dem Kraftwagen durch blosse Einigung über den Eigentums über gang (§ 929 S 2 BGB), da die Gesellschaft im Besitze des Fahrzeugs verblieben war. Da aber später auch der Besitz an den 23eklagten überging und. die Rückgabe des 'Jagens wegen des Weiterverkaufs unmöglich wurde, kann der Kläger nunmehr den Ersatz des Wertes verlangen, den der Wagon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht für die Konkursmasse gehabt hätte, wenn die anfechtbare Veräusserung unterblieben wäre (Jae-
Sir
 •ger § 37, 13). Dass äas Fahrzeug, seit es am 14« April 1950 auf 4.370 DU geschätzt wurde, übermässig abgenutzt worden wäre, wenn es ordnungsgemäss in der Konkursmasse verblieben wäre, ist nicht behauptet worden; es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor. Bei dieser Sachlage wäre der „ert des Fahrzeugs für die Konkursmasse, wie unbedenklich anzunehmen ist, Jedenfalls noch so hoch, dass der eingeklagte Betrag von 2.000 DU selbst dann erreicht wird, wenn der \,ert der seinerzeit von dem Beklagten freigegebenen, nach seiner Behauptung inzwischen von dem Konkursverwalter verwerteten Sicherheiten nach den §§
38, 39 Kr 3 KO aus der Konkursmasse an den Beklagten zu erstatten und auf dessen Rückgewährsehuld anzurechnen sein sollte (vgl RG Bolze 16 Nr 195? Jaeger 5 38, 4).
Zwar hatte der Beklagte behauptet, der Konkursverwalter habe aus der Verwertung dieser Gegenstände 2.000,— DM erlöst; das Berufungsgericht hat jedoch, ohne dass das von der Revision beanstandet worden ist, festgestellt, es hätten sich im Konkursverfahren die meisten Inventarstücke als unverkäuflich und wertlos erwiesen. Keinesfalls kommt deshalb eine Anrechnung der seinerzeit auf-gegebenen Sicherheiten mit einem höheren als dem von dem Berufungsgericht eingesetzten werte im betrage von 1.100,— DU in Betracnt.
Auch ein angeblich an dem Kraftwagen nach § 559 BGB bestehendes Vermieterpfandrecht kann der Beklagte dem Anspruch des Klägers auf Zahlung des './ertersatzes in Höhe von 2.000 DU nicht entgegenhalten. Der Beklagte hatte behauptet, dass er die Hausdurchfahrt als Garage für den Kraftwagen für monatlich 20,— D2^ an die Gesellschaft vermietet habe. Selbst wenn man diese Behauptung als richtig unterstellt und shnimmt, dasB das Vermieterpfandrecht an dein Kraftwagen für die Garagenmiete durch
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<Ue "bereigriuiu des Fahrzeugs an den Beklagten nicht beeinträchtigt worden ist (vgl aber RG V»arn 1327 Nr 102 /S 1797), so berührt das den Kleganspruch nicht. Denn das Vermieterpfendrecht an den 7ahrzeug könnte allein wegen der Liete, die für die Oarage zu zahlen war, geltend gemacht werden, es könnte sich aber nicht auf die ..äete für die unabhängig davon vernieteten Räume beziehen, und ein Il'ietzins für die Oarage war höchstens für die Seit von der Anschaffung des Wagens im ?£ärz 1950 bis zu seiner Veiterveräusserting im August 1950 zu entrichten. Die Garagenmiete kann mithin insgesamt den Betrag von 120,— Dul nicht überstiegen haben, und auch wenn dieser Betrag etwa unter dem Gesichtspunkt der rechtlosen Bereicherung der Konkursmasse (§59 Nr 5 KO) auf die V.'ertersatzforderung anzurechnen wäre, würde der Kläger den Klagenspruch in Höhe von 2.000 IH immer noch geltend machen können.
4)	her Beklagte hat gegenüber dem hier auf eine Geldleistung gehenden Rückgewäliranspruch mit Gegenforde langen aufgerechne t, die ihm nach seiner Meinung gegen die Konkursmasse zustehen. Das Berufungsgericht hält die Aufrechnung mit Lass©schulden nicht für zulässig, weil sie die verhältnismässige Befriedigung der Lassegläubiger, die bei Unzulänglichkeit der Konkursmasse gemäss § 60 XO eintrete, vereitele und auch durch den 'Wortlaut des § 55 Abs 1 Nr 1 KO ausgeschlossen werde. Gegen diese Auffassung sind jedoch gewichtige Bedenken zu erheben. Indessen braucht auch darauf nicht eingegangen zu werden; denn unter den vorliegenden Umständen ist jedenfalls eine Aufrechnung gegenüber dem Rückgewähran-
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Si)ruch des Klägers aus anderen Gründen ausgeschlossen. Dieser wird nämlich hier von dem Aufrechnungsverbot des
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§ 393 BGB erfasst.
Dabei kann es dahinstellen, ob gegenüber dem An-' spruch auf Rückgewähr nach 5 37 KO, der sich in einen Geldanspruch verwandelt hat, das Aufreclmungsverbot des § 393 3GB schon dann Platz greift, wenn allein der Anfechtungstatbestand als solcher gleichzeitig den Tatbestand einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung erfüllt. Hach der herrschenden Meinung sind in diesem
 Palle Ansprüche auf Schadensersatz nach den Vorschriften r
des bürgerlichen Hechts über unerlaubte Handlungen nicht gegeben, weil die sondergesetzlichen Bestimmungen über die Gläubigeranfechtung abschliessenden Charakter haben (HGZ 74, 224	G]\	HG	J\7 1909, 697 /ß9&7). Kan könn-
te aber daran denken, dass 'auch dann wenigstens § 393 BGB anwendbar sein müsste, weil nicht einzusehen ist, weshalb der vorsätzliche Schädiger, der gleichzeitig einen Anfechtungstatbestand verwirklicht, hinsichblich der Aufrechnung günstiger gestellt sein soll als derjenige, der auf ander«* Weise eine unerlaubte Handlung begeht (anders Jaeger $ 29, 6). Jedenfalls aber bestehen gegenüber dem Anfechtungsgegner Ansprüche nach § 826 BGB, wenn dieser sich Uber den Anfechtungstatbestand hinaus eines weiteren sittenwidrigen Verhaltens gegenüber den Gläubigern seines Vertragspartners schuldig gemacht hat. Diese Ansprüche kann der Konkursverwalter, sofern die Konkursmasse geschädigt worden ist, geltend machen (HGZ 97, 107 JoS/% Jaeger § 29, 5). Das Reichsgericht hat bezügliche Täuschungen, arglistige Verschleierung der den Gläubiger schädigenden Machenschaften, Veräusserung der ge-samten pfändbaren Habe des Schuldners an den Anfechtungsgegner und ähnliches als sittenwidrige Schadenszufügungen, die eine Ersatzpflicht nach § 826 3G3 auslösen kön-
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nen, angesehen, wobei es besonders darauf hingewiesen hat, dass die in fielracht kommenden Rechtsakte nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit und nach ihrem ganzen Zusammenhang gewürdigt werden müssen (RGZ 74,
 224 /227t 2297$ ÄG Oruoh 52, 1012 7TOI5, 10167; RG LZ 1920, 642 754375 1928, 1524 /T3257). Ist die anfechtbare Rechtshandlung Teil einer solchen weitergehenden sittenwidrigen Schadenszufügung, so kann mithin von dem Anfechtungsgegner die Rückgabe des auf anfechtbare «eise Erlangten sowohl nach § 37 ICO wie nach den §§ 826, 249 BGB gefordert werden. Ist in solchem Ralle die Rückgabe unmöglich und statt dessen nach § 37 KO und nach den $§ 826, 251 3G3 Geldersatz zu leisten, so ist, da hier derselbe Geldbetrag auf Grund der Anfechtung und wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung verlangt werden kann, gemäss § 393 3GB die Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf Rückgewähr nach §
37 KO ebenso wie gegenüber dem Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB ausgeschlossen.
Die Gesamt Würdigung des .Verhaltens des Beklagten ergibt, dass er die Gläubiger der Gerneinschuldnerin in einer über die Erfüllung des Anfechtungsbatbestandes hinausgehenden, gegen die guten Sitten verstossenden V/eise geschädigt hat. Es belastet ihn zunächst, dass er ebenso wie sein Sohn Günther Ilamperl, der ihm den Kraftwagen tibereignete, Geschäftsführer der Gesellschaft war, und dass er deshalb durch den Erwerb des Fahrzeugs auch gegen die ihm in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht verstiess, unredliche Machenschaften gegenüber . den Gläubigern der Gesellschaft zu unterlassen und derartige Handlungen anderer Gesellschafter nach Möglichkeit zu verhindern. Hinzu kommt, dass er, wie das Berufungsgericht feststellt, seit Anfang Februar 1950 bewusst
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und gewollt mit seinem Sohn dehin zusaimneuwirkte, aus der Gesellschaft zu dem Schaden der anderen Gläubiger für sich herauszuholen, was möglich war, und dass, wie dem Berufungsurteil entnommen werden muss, der lürwerb des Kraftwagens ein Glied in der Kette dieses bewussten und gewollten Zusammenwirkens war. Schliesslich gehört hierher, dass der Beklagte zu einer Zeit, als bereits das Konkursverfahren eröffnet war, den Wagen, an dem er das Eigentum auf anfechtbare Weise erlangt hatte, an sich nahm und weiterveräusserte und damit die Rückgewähr zu der Kon3:ursmasse unmöglich machte. V.'enn er sich, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht scheute, 'im Zusammenspiel mit seinem Sohn zur Bekräftigung der von ihm geltend gemachten Hiet-zinsansprüche einen angeblich zwischen ihm und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Jahre 1946 abgeschlossenen Mietvertrag vorzulegen, obgleich die Gesellschaft in dieser Rechtsörm damals noch nicht bestand, so beleuchtet das die verwerfliche Gesinnung, die den Beklagten bei seinem ganzen Vorgehen leitete. Die Art, wie er das Vermögen der Gesellschaft deren Gläubigern zu entziehen suchte, verstiess gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, und sein gesamtes Verhalten hat nicht nur seine Verpflichtung begründet,' den auf anfechtbare Y/eise erlangten Kraftwagen oder dessen «ert gemäss § 37 ICO zurückzugewähren, sondern darüber hinaus der Konkursmasse nach § 826 BGB Schadensersatz zu leisten.
Auch dem Rückgewähranspruch gegenüber findet mithin eine Aufrechnung nicht statt.
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5)	Ohne dass noch darauf einzugehen war, ob der geltend gemachte Anspruch sich auf die anderen von dem Klä-
 
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ger asgessogenen Vorschriften stützen lässt, musste nach alledem die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 Abs 1 2P0 zurückgewiesen werdenc
 Schmidt Ascher Johannsen Kregel V/ästenberg
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