Der Kläger hatf, behaupt et,’; er habe zahlreiche Sachen, die in Schränken Sund Kisten 'Verbackt gewesen seien, f nicht zurückerhalten. hat der Kläger zurückerhalten, In:dem Strafverfahren.ist weiterif.e Der Kläger hat' weiter behauptet, bei "den Vernietungen des im Lager untergestellten Hausrats an Bom- ■ beilgeschädigte und andere Personen hätte die Beklagte es an der erforderlichen Beaufsichtigung- und richtigen Verbuchung fehlen lassendfDienStsteiienfderfBekla ; Der Kläger begehrt Ersatz'für die 'G-egenstände,, die er von der Beklagten nicht zurtickerhalten hath Er hat zunächst einen Teilbetrag seines; Schadens.geltend ge- ; macht und beantragt, die Beklagte zur Zahlung;yon 3000»— DM hebst 4 ' f» Zinsen; sei't:tKlagzus.teIfun^.:,zu verurteilen „Die Beklagte hat beantragt, : dierKläge abzu-weisen» :;v ■ Sie hat bestritten, dass der Kläger die ton ihiii aufgeführten Sachen in das hager eingebracht hate, .und hat behauptet, ein etwaiger Verlust sei'nicht auf: ihr ; Verschulden zurückzuführen« Das Lagerf sei■ i%;:V/inter, ri944.^/43 ’macht, das Lager ausreichend zu sichern und bewachen zu lassen» Den Kläger treffe auch-ein mitwirkendes- Verschulden, Besonders wertvolle Sachen hätten in das Laaer nicht eingebracht werden:dürfen» Er habe auch trotz wiederholten Drängens den;Kest seiner Sachen erst ■im August oder September 1946 ...abgeholt»,,;; ^7. angefochtene Grund- und feilurteil hat das Oberlandesgericht nach weiterer:; Beweis aufnahme das Urteil des Landgerichtsdgeänderthünd t den Anspruch, des Klägers -.auf Zahlung ,eines Betrages (.von^R. 10 350»— B!.i dem Grunde nach für gerechtfertigt: .'erkläriff Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Revision, mit der die Verletzung sachlichen und formellen Rechts 0erägt wird, ist unbegründet., Zutreffend hatl'das^iBerufungsger^lrt^öhgehoinmenl^Mln durch das Binlagern;des Hausrats des Klägers in dem Bergungslager der Beklagten ein öffentlich-rechtliches V.erwahrungsverhältnis begründetf ofdenfst. seine Haftung zu mildern» Bieser Rechtsgedanke trifft aber im vorliegenden EulL nicht zu» Bie Beklagte übernahm nicht aus eigenem Antrieb und freivvil-; lig eine Pflicht» In den Hofmen des öffentlichen Hechts ; 7war ihre Pflicht begründet jf das Eigentum" ihrer von TLüft-l kriegsschäden hetroffer.cn Einwohner zai schützen. "Bie Beklagte wurde weiter nicht ausschliesslich im In-■ J-teresse des Klägers tätig*' söndernpvwie7 sie selbst Tbs-tont, überwiegend ,im öff entliehen TEnteresse»-Burcbdiev Verwahrung sollte wertvolleslünd schwer wieder zu beschaffendes Volksvermögenverhalten und die von der All-gemeinheit zu tragende Kriegsschadehlast vermindert ; werden, 77ü-7 |A; Die Haftung der Beklagten aus dem offentlich-recht- Lie Beklagte^ ist|¥umJ:Schadensersatz verpflichtet» soweit sie infolge -eines^Jerschuldens-' ihrer Organe oder der Personen,i deren’sie sich zur Erfüllungideriihr auf : :: Grund des öffentlich-rechtlichen Yerwahrungsverhältnishl ses obliegenden Pflichten bedient hat,:ausserstahde■iat 1 die bei ihr: hinterlegten-Sachen zurücksugeben, :;;Berufili:;h?^: sie sich darauf, dass ihr die Erfüllung dieser’ Pflichten durch Ums tänd e , d. Die Beklagte: hat in Bezug;auf das 7erfahren eine Verletzung der §§ 139? habe den Tortrag der Be-klagten teilweise ausser acht gelassen, Beweisangebote übergangen, •Zeugenaussagen' nicht erschöpfend gewürdigt, zu dem Peil Denk- und Erfahx'ungsgesetze;;verletzt und die Beweislästregel,des §;;282 BG-B dahurch überspannt, dass es bei seiner Entscheidung die ZeitVerhältnisse nicht hinreichend berücksicht igt ’habe» Dass das Berufungsgericht den § 287 ZPO ’nicht angewandt hat, hat sie in der schriftlichen Sevisionsbegründung nicht gerügt» nis, durch das der ■Ersatzbegehrenäe betroffen ’worden ist, das schadenstiftende Ereignis, zu einem Schaden geführt hat. Ob ein solches Ereignis den Ersatzbegeb.-renden betreffen hat, ist nach § 286 ZPO zu beweisen. 1 grund bildenden Entschlüssen, Handlungen -und Ereignis sen' : bestehen und weiter zwischen dem konkreten Haftungsgrund- : als solchem und dem Schaden, Der .Kausalzusammenhang- ist in der Lehre vom Schadensersatz einmal von Bedeutung für den konkreten Haftungsgrund, Er bewirkt die v'erbin-cung der einzelnen■zu dem konkreten Haftungsgrund gehörigen Elemente tatsächlicher Ert, Er ist weiter von Bedeutung; :: be Ziehung Im" Ablauf des Geschehens , das den konkreten ' Haftung sg rund bildet, und das hierein .der-, 'Unmöglichkeit der Herausgabe seinen Abschluss gefunden bat, muss dagegen nach § 286 ZPO, im vorliegenden Fall nach § 282 BGB won der Beklagten bev/iesen; werden« Ist .dieser Beweis erbracht, dann-kann nach;§ 287 ZPO festgesfellt werden, oh dadurch ein gleichfalls festgestellter Schaden verursacht worden isr., Steht fest, dass eine Fersen einen Schaden erlittenhat, dann muss sie auch .'von. einem schadenstiftenden iSraigni so betroffen .’sein»'i Besteht die Möglichkeit,-dass-sie von dem einen oder anderen 1 geschätzt werden, von welchem dieser' EreignissegsieWfW betroffen ist.A Insoweit muss der Beweis nach;§ 286: ZPOn a geführt werden» - Die - Frage,'-;welches Ereignis "den;Ge- . :: der ursächliche Zusammenhang , : soweit er hach § ;287 ;ZPO f estzusteilen ist, über-haupt nicht streitig« Die Beklagte/ist , zur Herausgabe1' der ihr von dem Kläger zur Verwahrung gegebenen Gegenstände ausserstände» Allein die. Frage, ob dadurch für 'den Kläger ein Schaden entstanden ist, könnte nach § 28? Feststellung des konkret eia Haftungsgrundes« ; Es ist zu ermit:WlnVv^elcbes''der;vin"Betracht :komuienden Ereignisses;die UnmöglichkeitIder Herausgabe: verursacht' ;; hat, durch 'welches der möglichen Ereignisse der Kläger letztlich rein tatsächlich' betroffen aLst« Bas;: Berufungs-1 gericht 'hat; ..diese Frage "zutreffend ' ausschliesslich, nach 1 den Hegeln des;;y§ 286 ZfO entschieden, .es sei nicht erv7iesens:;;dass'f'das lagers insbesondere die -.Schmiergelhalle ,v in': erheblichem Umfang geplündert /oder durch Bomben oder. machte,sie An- ; griffe gegen die Beweisv.üröigung geltend; die vom Hevi-sionsgericlit nicht nachgeprüft - werden können« Bie Möglich keit, class überhaupt''^Plüride'futigen>v ofgekommen sind, ; lässt das angefochtene - urteil ausdrücklich offen (S 15) » Es sieht aber denBeweis!. dass dabei die von dem "Kläger'" eingelagerten Sachen abhanden gekommen sind, nicht halse geführt an «-■: d ff fas Berufungsgericht hs,t auch nicht, nie die Bevi-sion ausführt, festgestellt, dass die Möbel des Klägers bis zu dem Herbst 1345 unberührt gestanden hätten. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht rait darauf gegründet* dass die Beugin TatfBBMHi den Eindruck hatte? Eindruck'der Zeugin beruhte auf verschiedenen Umständen, die sie angeführt hatte. während aber das Oberlandesgericht in den Entscheidungsgründen die!sonstigen von der Zeugin für ihren Eindruck:genannten umstände erwähnt, wird gerade diese Tatsache nicht l aufgeführt. Es kann doher sehen aus diesem Grunde nicht festgestellt werden, dass aas Berufungsgericht diese Tatsache beiseiner Würdigung überhaupt oder.gar^entscheidend mit berücksichtigt hat. Die Revision kann sich für die von 'ihr gezogenen Schlüsse auch nicht mit Erfolg auf die -Aussagen, der- ;/ Zeugen JoJMi ? gen berücks i c h t i g t, ihnen aber ■ keine entscheidende • Bei F Deutung beigemessenf Bei'Dieser Würdigung, hat es .sicTihA: im Rahmen des ihm' im § 286'; ZPO'..eingeräuluten Ermessens'^'" gehalten» Dabei -ist zu beachtenj!g dass;d'eriZeugeyEi^f :i nur einen : allgemeinenfEindruck; bekundet '-hattef Auf die"-" Position - des ;Klagers :hat ■fer nicht,.geacht et". Ebenso hat'f 'der Zeuge JoMk nur einen allgemeinen Eindruck über den Zus tand des Lagers \vfed erg eg eben » Er hat ■ die Pos i tiohvi: 1 945;'/geselenraif Dem Zeugen Bischer ist über die Plünderungen nur -efhTitftäf zählt worden» Darüber, ob die Positicn des Klägers unitDtgF lüitleidenschaft gezog ehf w o r d e ni istkonnte er keineifealii«FF gäben machen» Dass nach Ende Juli 19s 5 EinoraDuDiebstähle in dem Lager vorgekommen sindr hat das Berufungsgericht, wie die Ausführungen des angefochtenen Urteils auf S 16 erkennen lassen, zugunsten der Beklag tend unter st eill^^D.f Be-Wf;;: nennung der Zeugen SdHflBl und Di®pP angebotenen Beweise brauchte das Geficht :nicht:zuferheben, -Dieser Beweisah--: trag ist mit Recht in vollem Umfange unherücksichtigt’Ki;:, geblieben» Die dort, angeführten'fZ.eugeh'-.waren,'. Da die Beklagte den Beweis, dass die Gegenstände des Klägers bei Plünderungen und Diebstählen durch Dritte abhanden 'gekommen/wäreh,'s'nicht- gefuhrt;;hat:^:hk;^!;g.^ sprechender .Anwendung des § 273 Bu-B einzustehen0 Da kr sie, wie das Berufungsgericht weiter "festgestellt hat, nicht bewiesen hat, dass der Verlust der Gegenstände kl des Klägers nicht auf.öiesekDiehstähles ihrer '^Erfüllungs- gehilfen zurückzuführen ist,k; war schon ■ damit lallein die';; Haftung der Beklagten begründetokEs kam daher "nicht mehr ■ darauf an, oh die Beklagte /'imüibrigen ■■' ihre Pf lichten . ordnungsgemäss erfüllt hatte» ..Davon abgesehen ist aber .die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte es bei der Vermietung des' eingelagerten Guts an der nötigen Aufsicht hat fehlen lassen, frei von Hechtsirr- tum getroffene Audi'die hiergegen gerichteten Angriffe ■ der Revision gehen fehl» ;-Daa ^Berufungsgericht hat der .Beklagtennich’t,• wie die Revision;:anzunehmen scheint«, , i sum Vorwurf, gemacht, sie hate durchweine Auf sichte- ■ g/ person gleichseitig mehrals zwei Entleiher beaefsichtigen lassen» Das.; h ten,, Diese Feststellung hat das Berufungsgericht recht-1 lieh bedenkenfrei auf Grund der Bekundung der Zeugin SejSBB» die seiest als Leihinteressentin. treffen «• Denn er; hat der Beklagten nicht vcigevorfen, sie habe diese Einbrüche verschuldet» insoweit auf7;k einem Mangel» Hat das Berufungsgericht'diese Erwägungen 'überhaupt; Toerücksichtigt,so kann in der ^
Für die Amtliche Sammlung i
das Nachschlagewerk-:: S
Gesetz; ■ §§ 286,1287 ZPO <= t Rechtssatzs
Die Kausalbeziehung .im\:Ahiauf;tdes;&eschehehsj:-das :'den. konkreteh::Haftungsgrund']bild.et7 rst 'nacK\§;: 286:;^2P0: zu : beweisen« . Die Frage ob eine Person von einem bestimmten Ereignis,' auftd’äs ein Schaden angeblich;;:: zurückgeführt ■.■wird , rein tatsächlich1'^
: betrifft i;:deh: :Kausalzusammenhahg;:ihnerhalb;,des:: kohkre-■ ten Haftungsgrundss : Nacht /hur über /denk
Kausalzusammenhang: zwischeri':dem "konkreten^ grund und dem Schaden zu entscheiden»
Aktenzeichens IV ZR 123/51 Urteil vom 13» Dezember 1951
XV za 123/51
Verkündet 8m 13» Dezember 1951 ;iett, Justizangestellter ^Xs Urkundsbeamter der I Geschäftsstelle des ! Bundesgerichtshofs
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Im hamen.de s V pikes
j
In dem Rechtsstreit
der Stadt DI
vertreten durch den Rat der Stadt.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozesshevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
g e g e n ■
den Korvettenkapitän a.D. Heinrich Am MflIHHHBi
Kläger,' Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.VMHHMfc-
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aufdie mündliche Verhandlung vcm 29 . Hcvember 1991 "unter Mitwirkung der Bund esrieht er'Dr.LerschjnRaske, Dr.Hartz, Johannsen•und Dr.Krege1
J-ür Recht erkannt:; ; ’
Die Revision der Beklagten gegenjdas/Urteil des 1t Zivilsenats’"'des . Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10 .Mai ,195I; wird auf/'Kosten .der Be- ■ klagten zurückgewiesen M ;/■ ’ J:t
Von Rechts ..wegen
Tatbestand. s :
. ■/ Vr ;' 4-ff 4 :h>. I
Der Kläger musste im Jahre. 194-2 .seine von Luft- .
kriegsschaden betroffene Wohnung - auf Vercinlas sung der „
Baupolizei wegen"■■Einsturzgefahr räumen.. Sr brachte sei-
nen Hausrat in ein-von der Beklagten in einer Spiegel- \
glasfabrik eingerichtetes Möbelbergungslager. f
Der Kläger hatf, behaupt et,’; er habe zahlreiche Sachen, die in Schränken Sund Kisten 'Verbackt gewesen seien, f nicht zurückerhalten. Ende”: Juli 1945 sei sein Hausrat hoch. .-V-.
:/ UUU-UÄSuUuO :: ;u
■ vollständig und unversehrt auf idem .Lager vorhanden ;gewe-g.S sen. Angestellte der Beklagten hätten dann einen fTeil4C;-ff'-.
■■wV.v-'-b V ■: Uhu-:
seiner Möbel ohne Berechtigung :an:.sich genommen, Unstrei-
■ 'S':' V'H.’: hh.p::;;v'
tig ist der Zeuge Bei^WB, der im Sommer 1945 zunächst.
: als Lagerverwalt er iund . dann als sogenannter Vermieter ;in|: dem Bergungslagertätigwar«, wegen /Unter sch 1 agun g v oh.;-4 Möbeln des Klägers fanstelle einerfanbsich verwirkten Gefängnisstrafe von 2 Monaten zu einer Geldstrafe von 400.— HM verurteilt wordeneDie: Sachen ,h--<3 erenfüht er-
■ Schlagung- Be<(piBBI zugegeben hat., hat der Kläger zurückerhalten, In:dem Strafverfahren.ist weiterif.e st ge stellt"-worden,, dass auch der Lagerarbeiter der Beklagten, Schä-x
ff er,- einen Kleiderschrank 'des'- Klägers unberechtigt im «Besitz hatte. Diesen hat der Kläger gleichfalls surück-erhalten. Der Kläger hat' weiter behauptet, bei "den Vernietungen des im Lager untergestellten Hausrats an Bom- ■ beilgeschädigte und andere Personen hätte die Beklagte es an der erforderlichen Beaufsichtigung- und richtigen Verbuchung fehlen lassendfDienStsteiienfderfBekla ;
hätten ihm gehörige ' Sachen ohne Abschluss ..eines" Mietvertrags und ohne.Verbuchung in Benutzung genommen.
..... . ":■■■■
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Der Kläger begehrt Ersatz'für die 'G-egenstände,, die er von der Beklagten nicht zurtickerhalten hath Er hat zunächst einen Teilbetrag seines; Schadens.geltend ge- ; macht und beantragt, die Beklagte zur Zahlung;yon 3000»— DM hebst 4 ' f» Zinsen; sei't:tKlagzus.teIfun^.:,zu verurteilen „Die Beklagte hat beantragt, : dierKläge abzu-weisen» :;v ■
Sie hat bestritten, dass der Kläger die ton ihiii aufgeführten Sachen in das hager eingebracht hate, .und hat behauptet, ein etwaiger Verlust sei'nicht auf: ihr ; Verschulden zurückzuführen« Das Lagerf sei■ i%;:V/inter, ri944.^/43 zunächst von Ostarbeitern, während der Zelt des Artilleriebeschusses auch von deutschen Zivilisten und nach der Besetzung von Deutschen und. von legern geplündert worden. Durch Bomben und.,Artilleriebeschuss' seien die Schäden entstander» Während der; Beschusszeit und der er-sten Zeit nach der Besetzung.und. insbesondere während der Dauer der Ausgangssperre habe sie reine Bewachung überhaupt nicht durchführen können»: Auch in der Zeit nach Juli 1945 seien mehrfach Einbruchsdiebstähle erfolgt, ■
Die damaligen Schwierigkeiten hätten es ihr unmöglich;w
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’macht, das Lager ausreichend zu sichern und bewachen
zu lassen» Den Kläger treffe auch-ein mitwirkendes- Verschulden, Besonders wertvolle Sachen hätten in das
Laaer nicht eingebracht
werden:dürfen» Er habe auch
trotz wiederholten Drängens den;Kest seiner Sachen erst ■im August oder September 1946 ...abgeholt»,,;; ^7. ■AkV'
Das Landgericht hat nachtBeweisaufnahmei;Üle Klage abgewiesen» Im Berufungsrechtszuge; hat der Kläger seine Kl age erweitert un d b e an tragt, .'das.;; an g e f 0 c h t eh e Urteil
zu ändern und die Beklagte zur, Zahlunguvon 12 110»-- DM ■nebst' Zinsen zu verurteilen „ :Die;;Beklagte ; haf beantragt* -die Berufung zurückzuweisen » Soweit"; der. Kläger mehr .als ■' 10 350» — DM begehrt? haben die Parteien das Buhen; des. Verfahrens vereinbarte. Durch das . angefochtene Grund- und feilurteil hat das Oberlandesgericht nach weiterer:; Beweis aufnahme das Urteil des Landgerichtsdgeänderthünd t den Anspruch, des Klägers -.auf Zahlung ,eines Betrages (.von^R. 10 350»— B!.i dem Grunde nach für gerechtfertigt: .'erkläriff
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet,ad ie Revision :Izurück-suweisen» 1 .•Üf-;-;
■ Entsche 1 üungsgründe; df :V: f
Die Revision, mit der die Verletzung sachlichen und formellen Rechts 0erägt wird, ist unbegründet.,
Zutreffend hatl'das^iBerufungsger^lrt^öhgehoinmenl^Mln durch das Binlagern;des Hausrats des Klägers in dem Bergungslager der Beklagten ein öffentlich-rechtliches V.erwahrungsverhältnis begründetf ofdenfst. Penn dadurch» ■ dass die Beklagte den Hausrat; des Klägers,in Vervuahrung .If nahm, erfüllte sie die ihr, obliegenden;öffentlich-rechtlichen Pflichten»^: Sie trat zu dem Klager nicht alshgieicli-gestelltes Privatrechtssubjekt in privatrechtliche«nson-dernals Hoheitsperson in öffentlich-rechtliche Beziehungen» ul; 1
Pür Ansprüche aus einem öffentlich-rechtiic'ien 7er-■ Währungs verhältnisi , is t, wie;, der Bund esger icht shof mehr- vlhd fach entschieden hatder •,oraentliebeg'Rechtsv;eg-, zuläs- ;^vv sig ( vgl das Urteil vom 12 »41951,; - III ZR 87/50 /BGHZ 1;|:;
; 369/ und das zuiti Abdruck irr'der amtlichen Sammlung-^
; stimmte Urteil vom 27 = 9 = 19517-7:IV7 211 1 55/50 sowie' 'das i Urteil vom 11 o 10.. i 931 - 17 ZH 71/50 -) . 7 - iv- " ' ' 1
Auf das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis--. o finden die Vorschriften des, bürgerlichen "Hechts ?7fins-:: "besondere die §§ 688 ff entsprechende Anwendung» Der Klä- 7 7 ger hat der'■.Beklagten füry.däsTVerwahrenvseines,7Häusrats 7.v77 : kein Entgelt gezahlt. Bennoch tritt, wie das Berufungs- ?
7 gericht zutreffend ansgeführt hat, keine 7 Haftungsminderung older Beklagten ein. § 690 BGB ist auf das öffentlich-7 rechtliche Verwahfühgsverhäithis^^ grundsätzlieh'nicht 'an-'■ zuwenden. Biese-Vorschrift "beruht; 7auf7 dem Gedanken 7' dass
• '7-f7.;v-7'7wh;?^ y*77v, 7■
: 7der unentgeltliche Verv/ohrer' freiwilligleine 7Pflicht : lühernommen : hat',’ für Idiel^r keine Vorteile irgendwelcher:
7“' Art verlangt » ■■ Er wird aus■, eigenem'■ Antrieb ■ ausschliess- ' olieh zugunsten,des Hinterlegers tätig» Biese Umstände rechtfertigen es. seine Haftung zu mildern» Bieser Rechtsgedanke trifft aber im vorliegenden EulL nicht zu» Bie Beklagte übernahm nicht aus eigenem Antrieb und freivvil-; lig eine Pflicht» In den Hofmen des öffentlichen Hechts ; 7war ihre Pflicht begründet jf das Eigentum" ihrer von TLüft-l kriegsschäden hetroffer.cn Einwohner zai schützen. Auf diese Pflicht ist sies. wie sie selbst vca-getragen hatP v auch noch durch einen itunderlafS des keichsministers des :
. Innern vom 1 5»Hai 1942 ausdriicklich hingewiesen word en.
"Bie Beklagte wurde weiter nicht ausschliesslich im In-■ J-teresse des Klägers tätig*' söndernpvwie7 sie selbst Tbs-tont, überwiegend ,im öff entliehen TEnteresse»-Burcbdiev Verwahrung sollte wertvolleslünd schwer wieder zu beschaffendes Volksvermögenverhalten und die von der All-gemeinheit zu tragende Kriegsschadehlast vermindert ; werden, 77ü-7
WA'iAi
|A; Die Haftung der Beklagten aus dem offentlich-recht-
liehen Yerwahrungsverhältnis:wird auchnicht dadurch liil : . ausgeschlossen, dass nach dem RdBrl d ARMdJ ..vom 21;. JuliAA'A 1943 - I Da 14 :100/43 241 ; h ;’- MBliV 1943 A:/235 für
/Schäden,;? die au den"geborgenen Sachen in den;Bergangs-;./.
A;Y ; räumeneintreten, in entsprechender Anwendung■ der; Be--fAAh.:';.
A; Stimmungen veer Kriegssachschädenyeroränung Dhtscbädiguhgf; ■ gewähren ist „ Das; EeichVverfoigte währendAdes : Krieges A
AA : die'Absicht, d ie'j eiligen ' Personen;/ die ; im3ZusömmenhaugA-a'IA;;d
AhWAYA'' V'"'"' ■'
AfA ■ ;mit Eriegsereignissen ^inhussehperlitten|i’intmöglichst-v
weitem Um fang ir. Geld, zu; entschädigen o DerpEinführungs-A.
pAA/- pW . :A p:u
A'"" erlass zur Eriegssachschädenverordnungi^EdSriad 3I;IdJ
■ ■ vom. 13= 1 2= 1 940 - I Ha 1 4 : 221/40 - 241 - IlBliV S 2251) ApA bringt zu dem : Ausdruck, Adass der :;Ausgleich;{der|Kriegssach-4AA: schaden in großzügiger Weise zu erfolgen hat» Zur v'er-wirklichung dieser Absichten;;ist:;'erkenhbar auch der an-:;; ... geführte Sund erlaß vom :. '21 „Juli/pl943. ergangen/; -Daraus.;.;;.34A;i:i' folgt, dass, er die Rechtsstellung;der;Betroffenen nur ■ . verbessern, aber nicht beschneiden sollteAuch soweit-; ; es sich um Schäden handelt ,v;furg'diev die Kriegssach---sehädenVO selbst . unmittelbar leine Entschädigungspflicht des Reiches anordnet,' v/erden;dadurch;die Ersatzansprüche;;^ des Geschädigten gegenoDrittelgrundsätzlich'nicht oeführtA § 5 Kriegssachschädenverordnung;geht ;davon aus, ''dassv/WPAPp neben den Entschädigungsansprüchen^'nach dieser Yerbrd- AA: ; nrmg andere Schadensersatzansprüche bestehen;;könnehA Ah A Gegenüber diesen Ansprüchen;ist;der Entschädigungsansprüch nach -der ,Kriegssachschädenverordnung sogar in ' gevdsser pA:-Weise nur subsidiär» üur hinsichtlich der Ansprüche nach § 2 Abs 1 Ir 1 KSSchYO werden durch §-23 dieser Yerord-uung die gesetzlichen Schadensersatzansprüche gegen Dritte
eingeschränkt» um ein§hrshLchen EällThandelt es s Ich-T ;1 ■' hier jedoch: nicht»Tw;
Lie Beklagte^ ist|¥umJ:Schadensersatz verpflichtet» soweit sie infolge -eines^Jerschuldens-' ihrer Organe oder der Personen,i deren’sie sich zur Erfüllungideriihr auf : :: Grund des öffentlich-rechtlichen Yerwahrungsverhältnishl ses obliegenden Pflichten bedient hat,:ausserstahde■iat 1 die bei ihr: hinterlegten-Sachen zurücksugeben, :;;Berufili:;h?^: sie sich darauf, dass ihr die Erfüllung dieser’ Pflichten durch Ums tänd e , d. .1 e sie nicht zu vertreten hat, uninög-: 'lieh gew orden ist, sc ist tsie ’ dafür’ irf;;ehtspreehender Anwendung des § 232:BGB■beweispflichtig»ABie^
■ ist auch ’auf das öffehtlich-rechtlic'hehVe^ \
■hältnis entsprechend:’ anzuwenden» Sie^\;h^
::;danken, das slder3chuldner:in al 1er RegeIgäm :besten 1hg,'1 'd.er Lage ist, die Umstände ■ darzulegeh^ isen, ’’
die ihm die-Erfüllung -seiner Pflichtehdunmöglich gemacht haben» Diese- Erwägung; trifft aircü auf;has—öf f entlichr-;;; v u rechtliche 7erwahrinigsVerhältnis; zu (vgllBGH; Urteil vom; Ti»10o 1951 -;f7,ZR;;7:l^
Die Beklagte: hat in Bezug;auf das 7erfahren eine Verletzung der §§ 139? ’ 286 ZPO gerügt$’ sie hat ; vorgetragen, das Beruf ungsgericht. habe den Tortrag der Be-klagten teilweise ausser acht gelassen, Beweisangebote übergangen, •Zeugenaussagen' nicht erschöpfend gewürdigt, zu dem Peil Denk- und Erfahx'ungsgesetze;;verletzt und die Beweislästregel,des §;;282 BG-B dahurch überspannt, dass es bei seiner Entscheidung die ZeitVerhältnisse nicht hinreichend berücksicht igt ’habe» Dass das Berufungsgericht den § 287 ZPO ’nicht angewandt hat, hat sie in der schriftlichen Sevisionsbegründung nicht gerügt»
- 8 «;
Es kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Pall .
das Eevisionsgericht einen Mangel, der in der Montan-
'
Wendung des § 287 ZPO bestehen würde, berücksichtigen kann. Denn das angefochtene Urteil ist auch insoweit : mangelfrei.
Die Verpflichtung sum -.Schadensersatz beruht in.vtat'-... ■sächlicher Hinsicht darauf, -dass“;eihtbestiiamtes;..Srex§T.■. nis, durch das der ■Ersatzbegehrenäe betroffen ’worden ist, das schadenstiftende Ereignis, zu einem Schaden geführt hat. Ob ein solches Ereignis den Ersatzbegeb.-renden betreffen hat, ist nach § 286 ZPO zu beweisen.
Dass dieses Ereignis einen.Schaden verursacht hatVlderC;M Kausalzusammenhang {zwischen ■schadenstiftendem Er eights '11 ■ E und Schaden, ist; nach; der' ständigen Hechtsprecliung der Gerichte nach § 287 ZPO festzustellen»UEin bestimmtes historisches Geschehen, das ' zu einem: Schaden{führt, ;;he-- ;'E steht aus einer mehr oder weniger ' grossen Zahl ' verschie- ■' ;;dener Entschlüsse,;. Handlungen und-Ereignisse, diei.schiress-;iich den S oh ad en ■ bewirken „ Diese "einzelnen ;Entschiüssep|./!f Handlungen und Ereignisse bilden insgesamt und auf das ■'
;Gesetz bezogen den konkreten Haftungsgrund, Damit eine.. '.g ; {Schadensersatzpflicht entsteht, muss:: ein KausalzusaMieh-■ ■-. 'hang im Hechts sinne zwischen' den den kbnkre tent Haft ungs^-. 1 grund bildenden Entschlüssen, Handlungen -und Ereignis sen' : bestehen und weiter zwischen dem konkreten Haftungsgrund- : als solchem und dem Schaden, Der .Kausalzusammenhang- ist in der Lehre vom Schadensersatz einmal von Bedeutung für den konkreten Haftungsgrund, Er bewirkt die v'erbin-cung der einzelnen■zu dem konkreten Haftungsgrund gehörigen Elemente tatsächlicher Ert, Er ist weiter von Bedeutung;
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für die Verbindung;'des konkreten Haftungsgrundes mit ; dem Schaden,, Kur insoweit die letztere '.Kausalbeziehung. in Frage steht,".ist § 287 ZPO anzuweiiden. Die Kausal-'
:: be Ziehung Im" Ablauf des Geschehens , das den konkreten ' Haftung sg rund bildet, und das hierein .der-, 'Unmöglichkeit der Herausgabe seinen Abschluss gefunden bat, muss dagegen nach § 286 ZPO, im vorliegenden Fall nach § 282 BGB won der Beklagten bev/iesen; werden« Ist .dieser Beweis erbracht, dann-kann nach;§ 287 ZPO festgesfellt werden, oh dadurch ein gleichfalls festgestellter Schaden verursacht worden isr., Steht fest, dass eine Fersen einen Schaden erlittenhat, dann muss sie auch .'von.
.-. einem schadenstiftenden iSraigni so betroffen .’sein»'i Besteht
die Möglichkeit,-dass-sie von dem einen oder anderen 1
- ^
Ereignis betroffen ist, dann, kann; nicht; nach § ; 287;;'ZPQ!
geschätzt werden, von welchem dieser' EreignissegsieWfW betroffen ist.A Insoweit muss der Beweis nach;§ 286: ZPOn a geführt werden» - Die - Frage,'-;welches Ereignis "den;Ge- . schädigten betroffen hat. be triff t die ;Fest Stellung-'des;; konkreter. ■Haftungsgrundesf die :nach § 286 ZPO zu erfolgen hat«
Im; vorliegenden; Falle Is.t :: der ursächliche Zusammenhang , : soweit er hach § ;287 ;ZPO f estzusteilen ist, über-haupt nicht streitig« Die Beklagte/ist , zur Herausgabe1' der ihr von dem Kläger zur Verwahrung gegebenen Gegenstände ausserstände» Allein die. Frage, ob dadurch für 'den Kläger ein Schaden entstanden ist, könnte nach § 28? ZPO geschätzt werden« Darüber, bestellt kein Streite Streitig ist allein, worauf die Unmöglichkeit der Heraus-gäbe der verwahrten Gegenstände beruht» Diese Frage
betrifft die'-. Feststellung des konkret eia Haftungsgrundes« ; Es ist zu ermit:WlnVv^elcbes''der;vin"Betracht :komuienden Ereignisses;die UnmöglichkeitIder Herausgabe: verursacht' ;; hat, durch 'welches der möglichen Ereignisse der Kläger letztlich rein tatsächlich' betroffen aLst« Bas;: Berufungs-1 gericht 'hat; ..diese Frage "zutreffend ' ausschliesslich, nach 1 den Hegeln des;;y§ 286 ZfO entschieden,
. Bas vBörufuh^ hat d iese gesetzliche Best im- ■■
mung frei: Von“1 Bechtsfehlern :angewandt, ;Die Revision; ■ ylm me in t p d as gB erufun gs ge r i ch t fhabe bei der B eweis wardi-g gung verkannt?',-,.dass auch rach der. Aussagen der Zeugen und Fiaf^RR:,in" d ehg^ Zeugen
und KeHIBIvon grösseren BlühderungendundlBieb-; stählen1; irti?:lager;.berichtet Vh:abeny1 ein';': richtiger; Kern w : gelegen1 habel/gl) enn ■ auch';-BrtHMili ^ un d BJ||||l'\ba'tten . d i e s e 1 Bekundungen' zu dem’Teil bestätigtggBiese-Ausführungen der Revision wären nur clar.r. zutreffend,: wem das Berufungsgericht festgesteilt 'hätteggdass in;:;der Zeit;, über die die Zeugen; Kl HB® und weHli^ haben, lüber- a;-:
Imupt keine Plünderungen und Biebstähle vorgefcommen seien Bas Berufungsgericht:; hat aber: nur ausgeführt ? .es sei nicht erv7iesens:;;dass'f'das lagers insbesondere die -. Schmiergelhalle ,v in': erheblichem Umfang geplündert /oder durch Bomben oder. Artilleriebeschuss'schwer.beschädigt worden war' (S: 11, der Urteilsgründe). Biese Feststellung1 konnte das Berufungsgericht auf Grund•der. Aussagen'der Zeugen. SriflNBBr und Ha.HO; treffen,, Insov/eit; die; Hevi- /; sion auch dagegen Einwendungen erhebt ? machte,sie An- ; griffe gegen die Beweisv.üröigung geltend; die vom Hevi-sionsgericlit nicht nachgeprüft - werden können« Bie Möglich
keit, class überhaupt''^Plüride'futigen>v ofgekommen sind, ; lässt das angefochtene - urteil ausdrücklich offen (S 15) » Es sieht aber denBeweis!. dass dabei die von dem "Kläger'" eingelagerten Sachen abhanden gekommen sind, nicht halse geführt an «-■: d ff
fas Berufungsgericht hs,t auch nicht, nie die Bevi-sion ausführt, festgestellt, dass die Möbel des Klägers bis zu dem Herbst 1345 unberührt gestanden hätten. Es hat nur festgestellt, dass nicht erwiesen sei, dass, diese Möbel bis ; zu! dem genannten Zeitpunkt von Diebs13h 1 en und riünderungehg.be troffend worden ;seien. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht rait darauf gegründet* dass die Beugin TatfBBMHi den Eindruck hatte? die.- Position des Lingers : se% 1 s sie sie sah, unberährt gewesen (3% Diesen1 .Eindruck der. 2eugin konnte' dasf Bef tplJtgf
fungsgericht bei seiner Beweiswtlrdigung verwertenif:Der;l. Eindruck'der Zeugin beruhte auf verschiedenen Umständen, die sie angeführt hatte. Dabei hatte sie allerdingsfauch erwähnt, dass die Möbel mit einer Staubschicht bedeckt gewesenfseien! während aber das Oberlandesgericht in den Entscheidungsgründen die!sonstigen von der Zeugin für ihren Eindruck:genannten umstände erwähnt, wird gerade diese Tatsache nicht l aufgeführt. Es kann doher sehen aus diesem Grunde nicht festgestellt werden, dass aas Berufungsgericht diese Tatsache beiseiner Würdigung überhaupt oder.gar^entscheidend mit berücksichtigt hat. Die im übrigenivon!der;Zeugin berichteten ■ Umstände konnten für sich allein geeignet sein, den Eindruck der Zeugin su begründen.' : . , • fff; •
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Die Revision kann sich für die von 'ihr gezogenen Schlüsse auch nicht mit Erfolg auf die -Aussagen, der- ;/ Zeugen JoJMi ? Ei^ und FlfRM berufen» Das -Berufung'^':-; ••ge rieht hatwie die Urteilsgründ ei im dZusaimuenhange .ünd insbesondere, auf Sri 5 ergeben, auchFdi es eV Zeugenaussafg:. gen berücks i c h t i g t, ihnen aber ■ keine entscheidende • Bei F Deutung beigemessenf Bei'Dieser Würdigung, hat es .sicTihA: im Rahmen des ihm' im § 286'; ZPO'..eingeräuluten Ermessens'^'" gehalten» Dabei -ist zu beachtenj!g dass;d'eriZeugeyEi^f :i nur einen : allgemeinenfEindruck; bekundet '-hattef Auf die"-" Position - des ;Klagers :hat ■fer nicht,.geacht et". Ebenso hat'f 'der Zeuge JoMk nur einen allgemeinen Eindruck über den Zus tand des Lagers \vfed erg eg eben » Er hat ■ die Pos i tiohvi:
des Klägers mit Beviusstsein erst sm'f7,0Sept. 1 945;'/geselenraif Dem Zeugen Bischer ist über die Plünderungen nur -efhTitftäf zählt worden» Darüber, ob die Positicn des Klägers unitDtgF lüitleidenschaft gezog ehf w o r d e ni istkonnte er keineifealii«FF gäben machen» Dass nach Ende Juli 19s 5 EinoraDuDiebstähle in dem Lager vorgekommen sindr hat das Berufungsgericht, wie die Ausführungen des angefochtenen Urteils auf S 16 erkennen lassen, zugunsten der Beklag tend unter st eill^^D.f Insoweit kam es also - aufF'einegWürdigmig der hieraufF;beB|:FgF züglichen ZeugehaüssagenFbiDii^
Die in .dem Schriftsatz vom : 20.0kto 1 949 durch. Be-Wf;;: nennung der Zeugen SdHflBl und Di®pP angebotenen Beweise brauchte das Geficht :nicht:zuferheben, -Dieser Beweisah--: trag ist mit Recht in vollem Umfange unherücksichtigt’Ki;:, geblieben» Die dort, angeführten'fZ.eugeh'-.waren,'. nur ge-,Fd namit, um "Aufschluss" über den .Zustand... des Lagers nächF dem Zusammenbruch zu geben» In. dieser Ferm handelt es
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sich nur um einen unzulässigen Beweisermit tiling san trag "da die Beklagte es unterlassen hat anzugeben, welche k". bestimmten, einzelnen Tatsachen in ; das Wissen; der ge- ;;; nannten Zeugen gestellt wurd en
. aun . i , unku;
Da die Beklagte den Beweis, dass die Gegenstände
des Klägers bei Plünderungen und Diebstählen durch
Dritte abhanden 'gekommen/wäreh,'s'nicht- gefuhrt;;hat:^:hk;^!;g.^
es weiter darauf1 anlS'pblsie beweisen, könnte,: dasst'sie:,'
jede von ihr bei derkBriullungldes VerwahrungsverhäilMh k
nisses zu verlangende;; Sorgfalt'Jliat .walten■ lassen^|fe^|g.1
. ihr dieser Beweis Jgelungen, 'dann';.könnteider: ,Verl'ust; i|;M\
.nur .. auf Ums tänd enf be ruhen , ; f ür h.d i e s i e; ni cht ;rve rani|-^:;|^'
; wo rtlich gemacht;; werden: kannff Das hat ..auch /.'das .. Bert^^:^
; fung age rieht erkannt»;' Das Berufungsgericht ,; hat .;abeiWgfi gg
a ein Verschulden! dar,;Beklagten"'schon darin erblickt, dass
die Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Pilich-
.... . y. ...... .
a hakten aus dem Verwahrungsve rtiälthis : hediente,; selbst eingelagertes Gut .entwendet habenokPür;diese ;Hanalun-gs-n^;-'^«*: ;kt weise ihrer Erfüllungsgehilfen;hat die.reklagierinaent-k
sprechender .Anwendung des § 273 Bu-B einzustehen0 Da kr sie, wie das Berufungsgericht weiter "festgestellt hat,
nicht bewiesen hat, dass der Verlust der Gegenstände kl des Klägers nicht auf. öiesekDiehstähles ihrer '^Erfüllungs-
gehilfen zurückzuführen ist,k; war schon ■ damit lallein die';; Haftung der Beklagten begründetokEs kam daher "nicht mehr ■ darauf an, oh die Beklagte /'imüibrigen ■■' ihre Pf lichten . ordnungsgemäss erfüllt hatte» ..Davon abgesehen ist aber .die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte es bei der Vermietung des' eingelagerten Guts an der nötigen Aufsicht hat fehlen lassen, frei von Hechtsirr-
tum getroffene Audi'die hiergegen gerichteten Angriffe ■ der Revision gehen fehl» ;-Daa ^Berufungsgericht hat der .Beklagtennich’t,• wie die Revision;:anzunehmen scheint«, , i sum Vorwurf, gemacht, sie hate durchweine Auf sichte- ■ g/ person gleichseitig mehrals zwei Entleiher beaefsichtigen lassen» Das.; Verschulden der Beklagten hat. üask : .
;Berufungsgericht nur darin erblickt, dass sie mehr beih-; Interessenten 'gleichzeitig den Zutritt zu dem Lager ■■///.;
: stattet hatals a;usreichenä :;bea.ufsic.htigt werden, konn— k. h ten,, Diese Feststellung hat das Berufungsgericht recht-1 lieh bedenkenfrei auf Grund der Bekundung der Zeugin SejSBB» die seiest als Leihinteressentin. in dem Lager ■■'gewesen ist, getroffen» Das Berufungsgericht brauchte schliesslich auchf|weiche 1 Maßnahmen diet te getroffen . hatte, um Binbruchsdiebstähle zu verhindern und wi^peit es ihr möglich war«, solche Sicher-. k ■; he it smaßnahmen su ergre ifen, keine.-Feststellungen zu . treffen «• Denn er; hat der Beklagten nicht vcigevorfen,
sie habe diese Einbrüche verschuldet»
vivdäv;' • ■ös:ffi3iS^^^^^SeE
'Wlns■gesä^.''.warengbeibäer ■ Beweiswüraigüng
Senat bereits in dem Urteil vom i1»Oktober 1951 - IV ZR
71/50 - ausgeführt hat, auch die allgemeinen Zeitumstände,
soweit sie 'offenkundig^egerichtsbekannt' oder';;:durch;:|prejl/i:d
Beweis aufnäKme^b ev7i e s en .(sind , zu berücksicht igeni Dfesl//::1;
'.Umstände' können, im .'Binzelfall Uazuff^reh'/;;ädie.:Anfö^^||;w|f7:
d erungen die fan Ui e ■ Beweispf licht : d er ^Beklagten
' stellen sind / herabzusetzen» ;Dieser.;:Möglichkeit: 1sthl
das Berukungsgericht sich bewusst gewesen (vgl S ‘iQ der
TJrtellsgrUnöe) »/Dask angefochtene urteil beruht alsp käüc/w .■
insoweit auf7;k einem Mangel» Hat das Berufungsgericht'diese
Erwägungen 'überhaupt; Toerücksichtigt,so kann in der ^
Visionsinstanz nickt- gerügt werden/ dass es,ihnen keinen genügenden Raum gegeben habe/ wollte das Revisionsgericht. das angefoeiltene Urteil darauf überprüfen, so würde es sein 'Ermessen an die. Stelle des nach'dem Gesetz//ii allein' dem ’Ta triebt er" eingeräumten Ermessens, setzen/
Auch 'die. Frage des o mi tw i r k e u'd e n : Y er schuld eiis des : Elagers ist/.von d em; Beruf ungsgerichtrechtlielf' bedenlven-frei verneint worden/i:.il|''' ■ '
Bie'; Revision musste' daher mit der Kostenfo'ige. ahs/t^ § .97 : ZPO ‘ zurückgevjiesen; werden g 'v-gv;: ;.;.,
Br oBersch ; ■ Raske /j/Br »Hartz •/■'■■jJohanns^