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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24» November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Durch Bescheid vom 9c Dezember I960 hat die Entschädigungsbehörde den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit sowie etwaige sonstige weitere Ansprüche nach dem Bundesentschii-digungsgeaetz mit der Begründung abgelehnt, daß der Antragsteller in Rußland weder unmittelbar nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei noch die russischen Behörden auf Veranlassung deutscher Stellen ge^ handelt hätten« Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, ihm für den vom Oktober 1939 bis Mai 1945 erlittenen Freiheitsschaden eine Entschädigung in Höhe von 9.900,- DM zu zahlen und für Schaden an Körper und Gesundheit auf der Grundlage einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes, einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mindestens 25 $ sowie eines Hundertsatzes von mindestens 25 eine Kapitalentschädigung vom 1. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger aus-geführt, das Landesentschädigungsamt habe übersehen, daß er, der Kläger, durch die Deutschen nach Rußland getrieben worden sei. Hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit hat er bemerkt, dieser sei rein vorsorglich eingeklagt worden, da das Entschädigungsamt alle Ansprüche nach dem BEG abgc-lehnt habe. § 210 BEG bestimmt nur, daß der Antragsteller, soweit durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde der geltend gemachte Anspruch abgelehnt worden ist, innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen das Land vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht Klage erheben kann. Soweit es sich darum handelt, daß durch die Erhebung der Klage eine Frist gewahrt wird, ist nicht erforderlich, daß der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auch schlüssig begründet wird. Damit die in § 210 BEG gesetzte Klagfriot gewahrt wird, genügt es, daß der Kläger in der Klage einen Antrag stellt, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang er den erlassenen Bescheid angreift, und er muß dartun, womit er diesen von ihm gestellten Antrag rechtfertigt. Die Frage, ob durch eine Klage die Frist gewahrt worden ist, kann nicht ungeachtet des vorangegangenen Verfahrens vor den Entschädigungsbehörden und des Inhalts des erlassenen Bescheides beantwortet werden. Zur Begründung hatte der Kläger ausgeführt, der Bescheid sei zu Unrecht ergangen, er könne aber seinen Anspruch noch nicht substantiieren, es müßten vom beklagten Land noch Ermittlungen durchgeführt werden und daher müsse es bei der Aufhebung des Bescheides sein Bewenden haben.. Gerade in den Fällen, in denen der Verfolgte selbst noch keine volle Klarheit über Art, Umfang und Ursache seiner gesundheitlichen Schädigung hat, ist es durchaus berechtigt, wenn er sich in der Klagschrift auf die notwendigsten Angaben beschränkt, Falls von ihm mehr verlangt würde, könnte er geneigt sein, Tatsachen vorzutragen, von deren Richtigkeit er selbst nicht überzeugt ist und deren Vortrag ihn nach § 7 BEG der Gefahr aussetzen würde, daß ihm die Entschädigung versagt wird. Da mit der vom Kläger eingereichten Klage die Frist des § 210 BEG gewahrt ist, mußte das angefoehtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 165 BEG
KlagschriftBEGSchadenAnspruchEntschädigungsbehördeBegründungKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
«

n:

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
 lo Dezember 1967 B r o c g k c, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Mose M
Israel, X^pstraße

Klägers und Revisionsklägero,
 Prozeßbevollmächtigter: Recht
.wait Dr.hoC«
9
gegen
 den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayer. Staatsministerium der Finanzen, München 22, O^Bfeplatz #>
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24» November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 1965 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen fatbestands
 Der im Jahre 1953 geborene Kläger hat zunächst im März 1958 Entschädigungsansprüche angemeldet, und zwar für Schaden an Leben, Schaden an Körper und Gesundheit, Schaden durch Freiheitsentziehung, Schaden an Eigentum, Schaden an Vermögen, Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben usw., Schaden im beruflichen Fortkommen, Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen und Härteausgleich gemäß § 165 BEG (Bl. 4 EA). Er hat sodann im Dezember 1959 den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit erneut angemeldet. Auf Veranlassung der Entschädigungsbehörde hat er alsdann seinen Anspruch auf Entschädigung
 
für Schaden an Freiheit näher "begründet und Beweis durch eidesstattliche Versicherungen angetreten. Durch Bescheid vom 9c Dezember I960 hat die Entschädigungsbehörde den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit sowie etwaige sonstige weitere Ansprüche nach dem Bundesentschii-digungsgeaetz mit der Begründung abgelehnt, daß der Antragsteller in Rußland weder unmittelbar nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei noch die russischen Behörden auf Veranlassung deutscher Stellen ge^ handelt hätten«
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, ihm für den vom Oktober 1939 bis Mai 1945 erlittenen Freiheitsschaden eine Entschädigung in Höhe von 9.900,- DM zu zahlen und für Schaden an Körper und Gesundheit auf der Grundlage einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes, einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mindestens 25 $ sowie eines Hundertsatzes von mindestens 25 eine Kapitalentschädigung vom 1. Januar 1945 bis 31. Oktober 1953 und ab 1. November 1953 eine Rente zu zahlen und ein Heilverfahren für die verfolgungsbedingten Leiden zu bezahlen. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger aus-geführt, das Landesentschädigungsamt habe übersehen, daß er, der Kläger, durch die Deutschen nach Rußland getrieben worden sei. Hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit hat er bemerkt, dieser sei rein vorsorglich eingeklagt worden, da das Entschädigungsamt alle Ansprüche nach dem BEG abgc-lehnt habe. Falls kein Gesundheitsschaden geltend gemacht werde, werde die Klage zu gegebener Zeit insoweit zurückgenommen werden.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen. Der Kläger hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er verfolgt seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Ent s che i dung s gründe^
Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, da es angenommen hat, sie sei nicht innerhalb der in § 210 BEG gesetzten Klagefrist erhoben worden. Die vom Kläger eingereichte Klagschrift genüge nicht den an eine Klage zu stellenden Anforderungen. Denn der Kläger habe nicht geschildert, an welchen körperlichen Schäden er leide und wodurch er sich diese zugezogen habe.
Die von der Revision hiergegen erhobene Rüge ist begründet.
§ 210 BEG bestimmt nur, daß der Antragsteller, soweit durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde der geltend gemachte Anspruch abgelehnt worden ist, innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen das Land vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht Klage erheben kann. Über* den Inhalt der Klagschrift enthält das Bundesentschädigungsgesetz selbst keine Bestimmung. Insoweit sind nach § 209 BEG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
 
Dieses Gesetz schreibt in § 253 Abs* 2 vor, daß die Klagschrift die Bezeichnung der Parteien wid des Gerichts und ferner die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten muß»
Soweit es sich darum handelt, daß durch die Erhebung der Klage eine Frist gewahrt wird, ist nicht erforderlich, daß der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auch schlüssig begründet wird. Damit die in § 210 BEG gesetzte Klagfriot gewahrt wird, genügt es, daß der Kläger in der Klage einen Antrag stellt, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang er den erlassenen Bescheid angreift, und er muß dartun, womit er diesen von ihm gestellten Antrag rechtfertigt. Die Frage, ob durch eine Klage die Frist gewahrt worden ist, kann nicht ungeachtet des vorangegangenen Verfahrens vor den Entschädigungsbehörden und des Inhalts des erlassenen Bescheides beantwortet werden.
In dem RzW 1963, 470 Nr» 34 veröffentlichten Urteil des erkennenden Senats handelte es sich gleichfalls darun, daß ein Verfolgter Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheit sschaden geltend machte. Soweit es sich um diesen Anspruch handelte, enthielt die Klage nur den Antrag, den Bescheid des beklagten Landes aufzuheben. Zur Begründung hatte der Kläger ausgeführt, der Bescheid sei zu Unrecht ergangen, er könne aber seinen Anspruch noch nicht substantiieren, es müßten vom beklagten Land noch Ermittlungen durchgeführt werden und daher müsse es bei der Aufhebung des Bescheides sein Bewenden haben.. Der erkennende Senat
 hat ausgesprochen, daß auch durch diesen im Entschädigungsverfahren nicht zulässigen Antrag mit der ihm beigegebenen Begründung die Klagfrist gewahrt worden ist.
Der Kläger konnte im Verlaufe des Verfahrens seinen Antrag ändern und den Gesundheitsschaden geltend machen sowie die Tatsachen, die zur Substantiierung dieses Antrags erforderlich waren, vortragen.
In dem hier zu entscheidenden Falle hat der Kläger in der Klagschrift dargelegt, daß er nach seiner Meinung doch einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahne ausgesetzt gewesen sei. Er hat allerdings den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit noch nicht im einzelnen substantiiert. Der Inhalt seiner Klagschrift ergibt aber, daß er vorsorglich behaupten wollte, durch die von ihm angeführte nationalsozialistische Gewaltmaßnahme, nämlich durch seine Vertreibung von den Nationalsozialisten nach Rußland, habe er gesundheitliche Schäden erlitten, durch die er in seiner Erwerbafähigkeit um mindestens 25 % gemindert worden sei, so daß er ab 1. Januar 1953 einen Anspruch auf Rente und einen Anspruch auf ein Heilverfahren habe. Die Rente stehe ihm mindestens in Höhe von 25 $ des Einkommens eines mit ihm vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes zu.
In Anbetracht der Tatsache, daß der Anspruch durch den angefochtenen Bescheid allein mit der Begründung abgewiesen worden war, der Kläger sei nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nicht ausgesetzt gewesen und daß in den vorangegangenen Verfahren vor den Entschädigungsbe-
 
hörden auch noch keine Ermittlungen über die Art der gesundheitlichen Schädigung des Klägers angestellt waren, genügt die Klagschrift hier den an sie für die Fristwahrung zu stellenden Anforderungen. Gerade in den Fällen, in denen der Verfolgte selbst noch keine volle Klarheit über Art, Umfang und Ursache seiner gesundheitlichen Schädigung hat, ist es durchaus berechtigt, wenn er sich in der Klagschrift auf die notwendigsten Angaben beschränkt, Falls von ihm mehr verlangt würde, könnte er geneigt sein, Tatsachen vorzutragen, von deren Richtigkeit er selbst nicht überzeugt ist und deren Vortrag ihn nach § 7 BEG der Gefahr aussetzen würde, daß ihm die Entschädigung versagt wird.
Da mit der vom Kläger eingereichten Klage die Frist des § 210 BEG gewahrt ist, mußte das angefoehtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs» 1 BEG,
Ascher	Johannsen	Dr»	Loewenheim
 Dr„ Graf
 von der Mühlen