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BGH · IV ZR 122/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 122/65

Verständigen sich Rechtsanwälte darüber, daß der eine im bevorstehenden Urlaub des anderen jeweils auf Bitten von dessen Kanzlei die anwaltlichen Geschäfte erledigen, insbesondere Schriftsätze unterzeichnen solle, so liegt darin die Bestellung eines allgemeinen Vertreters gemäß § 53 Abs. 2 BRAO. Die Vertretungsmacht des vertretenden Anwalts wird nach außen nicht dadurch beschränkt, daß die Anwälte bestimmte Geschäfte von der Erledigung durch den Vertreter ausnehmen oder daß der vertretene Anwalt seine Kanzlei anweist, dem Vertreter bestimmte Sachen nicht zur Erledigung vorzulegen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr. loewenheim und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 12. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegen das Urteil des Landgerichts hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Kläger, Rechtsanwalt SHi 4im folgenden als Rechtsanwalt S. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts hat Rechtsanwalt S. Mit der Revision bitten die Kläger, den Rechtsstreit zur Verhandlung in der Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Eri3t für die Berufungsbegründung ist durch die Einreichung des von Rechtsanwalt IC. Er hat jedoch die Vertretungsrecht des Rechtsanwalts K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur gelegentlich einige von dem Büro des Rechtsanwalts S. Die Urteilsgründe ergeben nicht, worauf dieses Verfahren der Kanzlei des Rechtsanwalts S. und die Bereitschaft des Rechtsanwalts K., vorgelegte Schriftsätze für Rechtsanwalt S. hat eidesstattlich versichert, daß er ebenso wie 1963 und 1965 von dem ihm seit zwanzig Jahren bekannten Rechtsanwalt S. Es sei weiter vereinbart worden, in welcher Weise die Kanzlei des Rechtsanwalts S. durch die Wahrnehmung von Terminen, durch Mandantenbesprechungen, Beurkundungen und durch die Erledigung der ausgehenden Post in den Sachen des Rechtsanwalts S. die Bestellung eines allgemeinen Vertreters in seinen Anwaltsgeschäften nicht, wie § 53 Abs.6 Satz 1 BRAO verlangt, dem Gericht angezeigt, bei dem er zugelassen war. § 53 BRAO unterscheidet zwischen der Bestellung durch Vollmacht sert ei lung, die Abs. 2 Satz 1 dem Anwalt selbst einräumt und durch die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Vertretungsmacht nach außen begründet wird, und der Anzeige von der Bevollmächtigung eines Vertreters (ebenso für § 29 der RAO von 1878: Friedländer 1930, An. 17 zu § 25). Abs.6 Satz 1 der Vorschrift enthält eine Ordnungsvorschrift, die die allgemeine Vertretung des abwesenden Anwalts gerichtskundig machen soll, aber keine Bedingung der Wirksamkeit für die Bestellung eines Vertreters durch den zu vertretenden Rechtsanwalts Es kommt auch nicht darauf an, daß Rechtsanwalt S. Da das eingelegte Rechtsmittel mithin fristgemäß begründet worden ist, ist durch Aufhebung des angefochtenen Urteils der Weg zur Sachentscheidung zu eröffnen.

Zitierte Normen: § 53 BRAO
RechtsanwaltDüsseldorfVertreterAnwaltBerufungsbegründungRechtsanwaltsUrlaub

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
BRAOJ.53
Verständigen sich Rechtsanwälte darüber, daß der eine im bevorstehenden Urlaub des anderen jeweils auf Bitten von dessen Kanzlei die anwaltlichen Geschäfte erledigen, insbesondere Schriftsätze unterzeichnen solle, so liegt darin die Bestellung eines allgemeinen Vertreters gemäß § 53 Abs. 2 BRAO. Ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Anzeige an das Gericht gemäß Abs. 5 der Vorschrift ab.
Die Vertretungsmacht des vertretenden Anwalts wird nach außen nicht dadurch beschränkt, daß die Anwälte bestimmte Geschäfte von der Erledigung durch den Vertreter ausnehmen oder daß der vertretene Anwalt seine Kanzlei anweist, dem Vertreter bestimmte Sachen nicht zur Erledigung vorzulegen.
BGH, Urt. v. 19. Oktober 1966 - IV ZR 122/65 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
iy„ZR„ 122/65 	URTEIL
Verkündet am
19« Oktober 1966 Broeske,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
1) des minderjährigen Norbert Silvain C 2} des minderjährigen Pascal C
vertreten durch ihre Mutter, Frau Rosa C( rue d*.
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde N0rdrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr. loewenheim und von der Mühlen
 auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1966 für Recht erkannt:
Das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. März 1965 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts ’wegen
'f at be stand:
Die Kläger machen Entschädigungsansprüche ihres Vaters wegen Gesundheitsschadens geltend. Die Entschädigungsbehörde hat ihren Antrag abgolehnt, die Klage ist erfolglos geblieben. Gegen das Urteil des Landgerichts hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Kläger, Rechtsanwalt SHi 4im folgenden als Rechtsanwalt S. bezeichnet.; , am 29* Juli 1964 frist- und formgerecht Berufung eingelegt.
Die am 6. August eingegangene Berufungsbegründung vom 5. August ist nicht von ihm, sondern von dem Rechtsanwalt
 im folgenden Rechtsanwalt K. unterzeichnet,
 
der bei dem Oberlandesgericht nicht zugelassen war.
Auf den Hinweis des Berufungsgerichts hat Rechtsanwalt S. eine von ihm selbst Unterzeichnete Abschrift der Berufungsbegründung eingereicht und gleichzeitig um Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Er hat vorgetragen, Rechtsanwalt K. sei ihm amtlich zu dem Notarvertreter bestellt gewesen, habe ihn aber nach Vereinbarung in dem von ihm, S., am 1. August 1964 angetretenen Urlaub auch als Anwalt vertreten. Die Bürogehilfin habe die Berufungsbegründung versehentlich Rechtsanwalt K. zur Unterzeichnung vorgelegt, obwohl sie darüber unterrichtet gewesen sei, daß nur er selbst die Berufung habe einlegen können {§ 224 BEG', , und obwohl sie generell angewiesen worden sei, ihm Schriftsätze in den Urlaub nachzuschicken, die er selbst habe untorachrbiben müssen.
D&s Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Revision bitten die Kläger, den Rechtsstreit zur Verhandlung in der Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist begründet. Die Eri3t für die Berufungsbegründung ist durch die Einreichung des von Rechtsanwalt IC. Unterzeichneten Schriftsatzes gewahrt worden.
Der Berufungsrichter hat erwogen, daß Rechtsanwalt K. die Berufungsbegründung wirksam hätte unterzeichnen können, wenn er von Rechtsanwalt S. gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO zu seinem allgemeinen Vertreter in den Anwaltsgeschäften bestellt gewesen wäre, da dem allgemeinen Vertreter alle Befug-
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nisse zustehen, die der Vertretene "besitzt ;,BGH RzW 62,
330). Er hat jedoch die Vertretungsrecht des Rechtsanwalts K. verneint, v/eil dieser nach der Erklärung des Rechtsanwalts S. in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur gelegentlich einige von dem Büro des Rechtsanwalts S. vorgelegte Schriftsätze unterzeichnet habe.
Mit dieser Begründung hat der Berufungsrichter rechtsirrig darauf abgestellt, in welchem Umfange Rechtsanwalt K. für Rechtsanwalt S. tätig geworden ist und auf wessen Veranlassung er jeweils tätig wurde. Die Urteilsgründe ergeben nicht, worauf dieses Verfahren der Kanzlei des Rechtsanwalts S. und die Bereitschaft des Rechtsanwalts K., vorgelegte Schriftsätze für Rechtsanwalt S. zu unterzeichnen, beruhte. Auf Veranlassung des erkennenden Senats haben sich beide Rechtsanv/älte nunmehr über die zugrundeliegende Abmachung erklärt. Rechtsanwalt K. hat eidesstattlich versichert, daß er ebenso wie 1963 und 1965 von dem ihm seit zwanzig Jahren bekannten Rechtsanwalt S. gefragt worden sei, ob er ihn in dem bevorstehenden Urlaub vertreten wolle. Er, Rechtsanwalt K., habe sich bereit erklärte Dabei sei zwischen notarieller und anwaltlicher Tätigkeit nicht unterschieden worden. Es sei weiter vereinbart worden, in welcher Weise die Kanzlei des Rechtsanwalts S. dafür Sorge tragen solle, daß Rechtsanwalt K. durch die Wahrnehmung von Terminen, durch Mandantenbesprechungen, Beurkundungen und durch die Erledigung der ausgehenden Post in den Sachen des Rechtsanwalts S. möglichst wenig belastet werde. Rechtsanwalt S. hat versichert, daß die Abrede für seinen Urlaub im August 1964 die Wahrnehmung aller Anwaltsgeschäfte einschloß.
 
In dieser Vereinbarung liegt die Bestellung des Rechtsanwalts K. zu dem allgemeinen Vertreter des Rechtsanwalts S. für die Dauer des bevorstehenden Urlaubs beziehungsweise den vereinbarten Teil dieses Urlaubs im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Allerdings hat Rechtsanwalt S. die Bestellung eines allgemeinen Vertreters in seinen Anwaltsgeschäften nicht, wie § 53 Abs. 6 Satz 1 BRAO verlangt, dem Gericht angezeigt, bei dem er zugelassen war. Die Vertretungsmacht des Rechtsanwalts K. hing jedoch nicht von dieser Anzeige ab. § 53 BRAO unterscheidet zwischen der Bestellung durch Vollmacht sert ei lung, die Abs. 2 Satz 1 dem Anwalt selbst einräumt und durch die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Vertretungsmacht nach außen begründet wird, und der Anzeige von der Bevollmächtigung eines Vertreters (ebenso für § 29 der RAO von 1878: Friedländer 1930, Anm. 17 zu § 25). Abs.
6 Satz 1 der Vorschrift enthält eine Ordnungsvorschrift, die die allgemeine Vertretung des abwesenden Anwalts gerichtskundig machen soll, aber keine Bedingung der Wirksamkeit für die Bestellung eines Vertreters durch den zu vertretenden Rechtsanwalts
 Es kommt auch nicht darauf an, daß Rechtsanwalt S. eine Vertretung in Entschädigungssachen allgemein oder in Berufungssachen dieses Gebietes durch Rechtsanwalt K. nicht wünschte und sein Büro angewiesen hatte, ihm Schriftsätze in diesen Sachen selbst zur Unterzeichnung vorzulegen oder in den Urlaub nachzusenden. Denn § 53 Abs. 7 BRAO bestimmt, daß der Vertreter alle anwaltlichen Befugnisse des Vertretenen besitzt, und diese Vertretungsmacht kann weder durch einseitige Vorbehalte des Vertretenen noch durch vereinbarte Vorbehalte beider Anwälte mit Wirkung nach außen beschränkt werden. Die Unbeschränkbarkeit folgt daraus,
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daß die Vertretung nicht nur den Interessen des Vertretenen dient, sondern vom Gesetz gefordert wird, damit eine Abwesenheit oder sonstige Behinderung des Anwalts die Wahrnehmung der Anwaltspflichten nicht beeinträchtigt und die Rechtspflege nicht stört. Die Zweifel, die sich aus einer Beschränkung der Vollmacht mit Außenwirkung für die übrigen Beteiligten ergeben können, wären aber für die Rechtspflege in hohem Maße hinderlich.
Da das eingelegte Rechtsmittel mithin fristgemäß begründet worden ist, ist durch Aufhebung des angefochtenen Urteils der Weg zur Sachentscheidung zu eröffnen.
Ascher	Raske	Johannsen
 Dr. Loewenheim	von	der	Mühlen