Der Kläger hat behauptet, dio Beklagto habe seine Eltern anläßlich eines Besuchs im Dezember 1951 von seiner Bestrafung wogen Abtreibung in Österreich unterrichtet und ihn dadurch diffamiert. Bio Beklagte hat der Scheidung widersprochen und erklärt, sie halte an der Ehe fest* Sie sei noch heute bereit, die Ehe mit dem Kläger fortzueetzen« Ihr Abfindungsangebot habe sie in der Überzeugung gemacht, daß dies für den Kläger unannehmbar sei und daß sie damit vor weiteren Belästigungen Buhe habe« Bie von dem Kläger im Yorprozeß auf § 48 EheG gestützte Klago iet abgewiesen worden, weil die damals festgestellte unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem Kläger allein verschuldet worden ist, und weil das Landgericht auch den Widorspruch der Beklagten für beachtlich gehalten hat« § 616 2BO schließt es nicht aus, in einem späteren Rechtsstreit, in dem das Schei-dungsbogehren wiederum auf 5 48 EheG gestützt wird, erneut zu prüfen, ob die im Zeitpunkt der letzten mündlichen früheren Tatsachen sowohl die inzwischen eingetrotenen, von einem Vorschulden unabhängigen Umstände zu berücksichtigen, als auch oin etwaiges schtildhaftee gegen die ehelichen Pflichten verstoßendes Verhalten dos beklagten Ehegatten aus der Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß. Der Kläger hatte der Beklagten vorgeworfen, sie habe sich nach dem Abschluß dos Vorprozesses ihm gegenüber kühl verhalten, ihn in Briefen gekränkt und beleidigt, auch dom Rechtsanwalt Dr. gegenüber ihn herabsetzende Äußerungen gemacht, und sie sei nur noch bestrebt gewesen, von ihm für ihr Einverständnis in die Scheidung eine möglichst hoho Abfindung zu erlangen. Der Kläger selbst hat erklärt, er sei nach der Abweisung der Klage im Vorprozeß zu keinor Zeit und unter keinen Umständen bereit gewesen, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten wieder aufzunehmen. Das Berufungsgericht hat sich, wenn auch in einem anderen Zusammenhang, oingohend mit den der Beklagten gemachten Vorwürfen befaßt. Es hat dargelogt, daß die Beklagte ihre Äußerungen gegenüber Rechtsanwalt Dr. in Wahrnehmung berechtigter Interooson gemacht, habe, nachdem dieser zuerst durch entsprechende Andeutungen es als fragwürdig habe erscheinen lassen, ob der Kläger ein idealer Eho-gatte sei. wo die Beklagte zur Versöhnung bereit gewesen sei, habe or sio einfach stehen lassen Bio Entgleisungen in den Briefen seien angesichts der kalten Ablehnung des Klägers menschlich verständlich und bei dem Temperament der Beklagten auch entschuldbar» Es sei zu berücksichtigen? Sie habe trotz der ablehnenden Haltung dos Klägers in der Unterhaltsfrage von einer Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe abgesehen und sich deshalb auch schon berechtigt halten dürfen, in einem persönlichen Schreiben an den Kläger zur Eurchsotzung ihrer berechtigten Ansprüche ein wirkungsvolleres Wort zu gebrauchen? daß das Berufungsgericht davon überzeugt gewesen ist, daß trotz der gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfo die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bostchonde unheilbare Zerrüttung doch von dem Kläger ganz oder überwiegend vorschuldet ist« Biese Würdigung ist möglich» das rechtskräftige Urteil im Vorprozeß binde das Gericht im vorliegenden Verfahren im Rahmen dos § 48 EheG nur insoweit, als von der Zulässigkeit des Widerspruchs auszugehen sei« Die Beachtlichkeit des Widerspruchs müsse erneut geprüft werden« Bas hat das Berufungsgericht getan« Es hat sich allerdings wegen der vorgetragenen und fest-gestellten neuen Tatsachen mit Recht nicht an die im Vorprozoß getroffenen Feststellungen für die Zulässigkeit dos Widerspruchs gebunden gefühlt, sondern ist der Überzeugung gewesen, daß das neue Vorbringen des Klägers in diesem Rechtsstreit keinen Anlaß gibt, die Frage im Ergebnis anders zu entscheiden, als es im Vorprozeß gesche hen ist. Bio Angriffe der Revision gegen die Feststellung dos Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle und bereit sei, eie fortzusetzen, sind gleichfalls unbegründet« Bic Bereitschaft dos beklagten Ehegatten, seinen Widerspruch gegen die Scheidung der Ehe gogen Zahlung einer Abfindung aufzugeben, kann zwar ein Anzeichen dafür sein, daß Ihm eine echte Bindung an die Ehe fehlt« Biases Anzeichen ist um so gewichtigtor, wann der Ehegatte eine unangemosson hoho Abfindung erstrobt und wenn or selbst mit Rachdruck bemüht gov/esen ist, dieso Abfindung zu erhalten« Aus soinem Verhalten allein braucht aber nicht auf eine fehlende Bindung an die Ehe geschlossen zu werden (Urteil dos Senats vom 20« März 1963 - IV ZR 168/62)« Vielmehr hat das Gericht alle Umstände des Falles, insbesondere auch die Lage des die Abfindung begehrenden Ehegatten zu berücksichtigen« Bas Landgericht und das Berufungsgericht haben die Beklagto eingehend hierzu vernommen« Bas Eine durchgreifende Rüge dahin, daß das Berufungsgericht insoweit nicht den gesamten Vortrag der Bartoien berücksichtigt habe, ist nicht erhoben« Bie Revision weist darauf hin, daß die Beklagte selbst in MflBP auf dem Büro des Rechtsanwalts Br« erschienen sei und sich mit einer Abfindung von 15 000 EM einverstanden erklärt habo, und daß sie sogar bereit gewesen oei, diese in Raten anzunehmen« Bie Revision bezieht sich auf den Schriftsatz vom 14« Uär2 1965« Bieser Schriftsatz ist erst nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereicht worden, und das Berufungsgericht hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils hierauf koinen Bezug genommen* Bas von der Revision angeführte Vorbringen ergibt sich indes auch aus dem vom Kläger im ersten Reohtszug eingereichten Schriftsatz vom 7* Februar 1962* Bio Beklagte hatte hierzu bereits bei ihror Vernehmung vom 29. Januar 1962 Stellung genommen und ausge führt, sie habe genau gev/ußt, daß der Kläger sich auch mit einer Abfindung von 15 000 Blf nicht einverstanden erklären werde* Bei der eingehenden Würdigung dieser Verhandlungen durch das Berufungsgericht kann nicht festgeotellt werden, daß dieses Gericht diesen von der Revision angeführten Umstand unberücksichtigt go-lasson hat* Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es versäumt, Rechtsanwalt Br* Kdi als Zeugen zu vernehmen* Bio Ausführungen des angefochtenen Urteils auf Seite 7 der Ausfertigung ergeben, daß das Berufungsgericht die Behauptungen, zu deren Beweis Rechtsanwalt Br* Kf^| als Zeuge benannt worden war, als wahr unterstellt hat* Bas ist nicht, wie die Revision ausführt, geschehen im Zusammenhang mit der Prüfung der auf § 43 EheG gestützten Klage, sondern bei der Prüfung der Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten, d.h. bei der Untersuchung der Frage, ob die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle und bereit sei, dieso mit dem Kläger forzusotzon*
iy_ag.i22/62. 2522 026 £ f Verkündet am 19» Februar 1964 Iloeppc, Justizongestollto als Ux'kundsbeamter a or Geschultest olio Im Namon aos Volkes In dem Rechtsstreit dos praktischen Arztes Br.aed. Georg Q mamm* 9 UgPstraße ■» Klägers und Reviaionsklägers, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. h.c.1 in gegen die kaufmännische Angestellte Margaretha Maria Leopoldina 0 HBH gebe Halft, StHH» CoHfträraße BP bei Frau ScflHHP? Beklagte und Revisionsbeklagto, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« in hat der IV« Zivilsenat deo Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Februar 1964 unter Mitwirkung deo Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br« Graf i 3. * • >; ■ ■ ; . | ; • ■' t ’ V - t I für Rocht erkannt: - la - •» v ••. Die Revision gegen das Urteil des 5* 2i~ vilscnatB in Rreiburg des Oberlandeage-richte Karlsruhe vom 28« März 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewieaon« Von Rechts wegen r s i : ' V; 1 «•* jf \ Tatbestand: Der im Jahre 19H geborene Kläger ist Sudotendcutscher. Die Beklagte ist 1925 in L^m^/Österreich geboren« Sie besaß früher die österreichische Staatsangehörigkeit« Im Jahre 1949 habeh die Parteien in L^m^Österreich geheiratet. Die Beklagte ist katholisch, dof Kläger, der evangelisch war, ist vor der Eheschließung sum katholischen Glauben Übergetreten« Bis Endo September 1951 lebten die Eheleute in Österreich bei den Eltern der Beklagten. Im Jahre 1951 nahm der Kläger eine Stolle an der Medizinischen Klinik in an° $1° Beklagte blieb zunächst in Österreich. Dort war sie als Pilialloiterin eines Modesalons tätig. Der lotzte eheliche Verkehr hat im Oktober 1953 anläßlich eines gemeinsam verbrachten Urlaubs stattgefunden. Im Jahre 1954 begab die Beklagte sich gleichfalls nach Eine gemeinschaftliche Wohnung haben die Ehegatten jedoch nicht bezogen. Dio seit dem Jahre 1951 bestehende Trennung wurde aufrechterhalton. Der Kläger wurde als deutscher Staatsangehöriger anerkannt. Dadurch hat die Beklagte ihre österreichische Staats angehörigkoit verloren. Am 12. Dezember 1957 reichto dor Kläger erstmals eine Klage auf Scheidung dor Ehe ein, die er auf § 48 EheG stützte. Diese Klage ist durch Urteil der 3. Zivilkammer dos Landgerichts in Gießen vom 5. Mai 1958 rechtskräftig abgov/iesen worden. Danach haben die Parteien nicht wieder zueammengefunden. Der Kläger hat weiter die Auflösung seiner Ehe erstrebt. Die Parteien haben übor eine von dem Kläger zu zahlende Abfindung für eine Einwilligung der Beklagten in die Scheidung verhandelt. Im Verlaufe dieser Verhandlungen hat dio Beklagte mit ~ 3 ~ Schreiben ihres Prozeßbovollmächtigten vom 18. Oktober 7961 an den Prozeßbovollmächtigten dos Klägers raitgo-toilt, daß sie bei SchuldUbernahmo dos Klägers gegen eine Abfindungszahlung, in Höhe von 17 000 bis 20 000 DM bo-x^eit sei, in eine Scheidung einzuv/illigen. Im Vorlaufe weiterer Verhandlungen hat sie sich mit einer Abfindung in Höhe von 15 000 DM einverstanden erklärt. Am 15. Dezember 1961 hat der Kläger die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Klage eingereicht. Er hat soine Klago in erster Linie auf § 43 EheG und hilfs-weise auf § 48 EheG gestützt. Der Kläger hat behauptet, dio Beklagto habe seine Eltern anläßlich eines Besuchs im Dezember 1951 von seiner Bestrafung wogen Abtreibung in Österreich unterrichtet und ihn dadurch diffamiert. Ebenso habe sie ihn im Jahre 1954 bei dem ihm Vorgesetzten Oberarzt Dr. Schflp in der Klinik in MiHHB herabgesetzt 0 Im lUirz i960 habe sie bei einem fremden Mann eine ehewidrige Annäherung gesucht; sie hänge selbst innerlich nicht mehr am Kläger, es sei ihr nur noch um ihre finanzielle Sicherung zu tun. Sio interessiere sich außorden nicht für die Arbeit des Klägers und es gehe ihr nur um ihre Ruhe. Auf ein eholiches Zusammenleben lege sio keinen Wert mehr. Nach Abschluß des ersten Scheidungsprozesses habe eie nicht vorsucht, dio ehelichen Beziehungen wieder herzustellen. Sie habe es vielmehr nur darauf angelegt, finanzielle Vorteile aus dor Ehe für sich zu ziehen. Boi den von ihr mit seinem Prozeßbevollmächtigten geführten Verhandlungen habe sio zu Unrecht ausgeführt, er sei arbeitsscheu, bar jeden Verantwortungs-gofühlo, und als Schuldenmacher und Schürzenjäger bekannt. Dadurch sei coin Ehrgofühl als Mensch und Arzt sehr gekränkt und das noeh zwischen ihnen bestehende menschliche Verhältnis erneut aufs schwerste gestört worden* Ferner habe sie ihn in Briefen wiederholt schwor beleidigt* Bio Beklagte hat der Scheidung widersprochen und erklärt, sie halte an der Ehe fest* Sie sei noch heute bereit, die Ehe mit dem Kläger fortzueetzen« Ihr Abfindungsangebot habe sie in der Überzeugung gemacht, daß dies für den Kläger unannehmbar sei und daß sie damit vor weiteren Belästigungen Buhe habe« Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Bas Berufungsgericht hat die Berufung dos Klägers zurück-gewieson« Bor Kläger hat die allein nach § 547 Abs« 1 ZPO zulässige Revision eingelegt« Br erstrebt weiter die Scheidung der Eho aus § 48 EheG« Bie Beklagte hat geboten, die Revision zurückzuweisen. totBoi^tdusfasründsi Bio Revision ist unbegründet« Bie von dem Kläger im Yorprozeß auf § 48 EheG gestützte Klago iet abgewiesen worden, weil die damals festgestellte unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem Kläger allein verschuldet worden ist, und weil das Landgericht auch den Widorspruch der Beklagten für beachtlich gehalten hat« § 616 2BO schließt es nicht aus, in einem späteren Rechtsstreit, in dem das Schei-dungsbogehren wiederum auf 5 48 EheG gestützt wird, erneut zu prüfen, ob die im Zeitpunkt der letzten mündlichen • iV Verhandlung dieses Rechtsstreits bestehende unheilbaro Zerrüttung der Ehe von dem Kläger ganz oder überwiegend verschuldet ist, v/enn insoweit seit der letzten mündlichen Vorhandlung des Vorprozeseas neue erhebliche Tatsachen sing«,treten sind. Dabei sind dann im Zusammenhang mit den. früheren Tatsachen sowohl die inzwischen eingetrotenen, von einem Vorschulden unabhängigen Umstände zu berücksichtigen, als auch oin etwaiges schtildhaftee gegen die ehelichen Pflichten verstoßendes Verhalten dos beklagten Ehegatten aus der Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen. Der Kläger hatte der Beklagten vorgeworfen, sie habe sich nach dem Abschluß dos Vorprozesses ihm gegenüber kühl verhalten, ihn in Briefen gekränkt und beleidigt, auch dom Rechtsanwalt Dr. gegenüber ihn herabsetzende Äußerungen gemacht, und sie sei nur noch bestrebt gewesen, von ihm für ihr Einverständnis in die Scheidung eine möglichst hoho Abfindung zu erlangen. Der Kläger selbst hat erklärt, er sei nach der Abweisung der Klage im Vorprozeß zu keinor Zeit und unter keinen Umständen bereit gewesen, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten wieder aufzunehmen. Das Berufungsgericht hat sich, wenn auch in einem anderen Zusammenhang, oingohend mit den der Beklagten gemachten Vorwürfen befaßt. Es hat dargelogt, daß die Beklagte ihre Äußerungen gegenüber Rechtsanwalt Dr. in Wahrnehmung berechtigter Interooson gemacht, habe, nachdem dieser zuerst durch entsprechende Andeutungen es als fragwürdig habe erscheinen lassen, ob der Kläger ein idealer Eho-gatte sei. Die Beklagte habe sich auch infolge dos unangemeldeten und für 3io Überraschendon Besuchs dos Dr. in ihrer Privatv/ohnung in einem begreiflichen Er- rJ >} 1 ; 'i rogungezustand befunden» Der Kläger.habe eich in unverständlicher Eigenwilligkoit und Unvorsöhnlichkoit ohne wirklich gerechtfertigte Gründe von der Ehe losgeeagt und der Beklagten gegenüber auch nach Erlaß des klagab-v/eieonden Urteils vom 5» Mai 1958 eine Ablehnung gezeigt? die in ihrer Art besonders verletzend habe wirken müsson» Bei einem zwar unangemeldeten Besuch in £r^m^? wo die Beklagte zur Versöhnung bereit gewesen sei, habe or sio einfach stehen lassen Bio Entgleisungen in den Briefen seien angesichts der kalten Ablehnung des Klägers menschlich verständlich und bei dem Temperament der Beklagten auch entschuldbar» Es sei zu berücksichtigen? daß sie sich in einem seelisch bedrängten Zustand? bedingt durch die ergebnislosen Unterhaltsverhandlungon und eine drohende Entlassung aus ihrer Anstellung in Sif|^9 befunden habo» Sie habe trotz der ablehnenden Haltung dos Klägers in der Unterhaltsfrage von einer Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe abgesehen und sich deshalb auch schon berechtigt halten dürfen, in einem persönlichen Schreiben an den Kläger zur Eurchsotzung ihrer berechtigten Ansprüche ein wirkungsvolleres Wort zu gebrauchen? solange sie annehmen konnte? daß dieses Schreiben nur von dem allein bestimmten Adressaten zur Kenntnis genommen werde* Biese Würdigung d03 Verhaltens der Beklagten zusammen mit der Würdigung der von dem Kläger selbst vorgetragenen? bei ihm bestehenden ehofaiudlichen Einstellung lassen erkennen? daß das Berufungsgericht davon überzeugt gewesen ist, daß trotz der gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfo die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bostchonde unheilbare Zerrüttung doch von dem Kläger ganz oder überwiegend vorschuldet ist« Biese Würdigung ist möglich» Sie entspricht auch der eigenen Auffassung aes Klägers» Er hat auf S. 11 ooiner Borufungsbegründung vorgotragen? ■ ' : -< ' L f • :t * 1 ' '5 !r? «■ f ’ i . il •h n 1 ~ 7 ~ das rechtskräftige Urteil im Vorprozeß binde das Gericht im vorliegenden Verfahren im Rahmen dos § 48 EheG nur insoweit, als von der Zulässigkeit des Widerspruchs auszugehen sei« Die Beachtlichkeit des Widerspruchs müsse erneut geprüft werden« Bas hat das Berufungsgericht getan« Es hat sich allerdings wegen der vorgetragenen und fest-gestellten neuen Tatsachen mit Recht nicht an die im Vorprozoß getroffenen Feststellungen für die Zulässigkeit dos Widerspruchs gebunden gefühlt, sondern ist der Überzeugung gewesen, daß das neue Vorbringen des Klägers in diesem Rechtsstreit keinen Anlaß gibt, die Frage im Ergebnis anders zu entscheiden, als es im Vorprozeß gesche hen ist. Bio Angriffe der Revision gegen die Feststellung dos Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle und bereit sei, eie fortzusetzen, sind gleichfalls unbegründet« Bic Bereitschaft dos beklagten Ehegatten, seinen Widerspruch gegen die Scheidung der Ehe gogen Zahlung einer Abfindung aufzugeben, kann zwar ein Anzeichen dafür sein, daß Ihm eine echte Bindung an die Ehe fehlt« Biases Anzeichen ist um so gewichtigtor, wann der Ehegatte eine unangemosson hoho Abfindung erstrobt und wenn or selbst mit Rachdruck bemüht gov/esen ist, dieso Abfindung zu erhalten« Aus soinem Verhalten allein braucht aber nicht auf eine fehlende Bindung an die Ehe geschlossen zu werden (Urteil dos Senats vom 20« März 1963 - IV ZR 168/62)« Vielmehr hat das Gericht alle Umstände des Falles, insbesondere auch die Lage des die Abfindung begehrenden Ehegatten zu berücksichtigen« Bas Landgericht und das Berufungsgericht haben die Beklagto eingehend hierzu vernommen« Bas .Berufungsgericht hat aie Umstände aufgeklärt, die die Beklagto veranlaßt haben, die Abfindungssumme zu verlangen« Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den das Berufungsgericht von der Beklagten bekommen hat, hat es ihr geglaubt, daß sie beabsichtigt habe, mit dem Verlangen nach einer für den Kläger unerschwinglichen Abfindung von 20 000 Dil diesen von seinen fortdauernden Bemühungen um eine Auflösung der Ehe abzubringen und ihm das Unmögliche seines Begehrens bewußt worden zu lassen« Bas Berufungsgericht hat angenommen, auch eine fehlende Bindung der Beklagten an ihre Ehe könnte unter diesen Umständen nicht daraus geschlossen worden, daß sie sich bereit erklärt gehabt habe, gegen Zahlung einer übermäßig hohen Abfindung ihren Widerspruch gegen die Scheidung aufzugebon« An der Bereitschaft der Beklagten, die Ehe mit dem Kläger forzusetzön, wenn und sobald diosor dies wolle, zu zweifeln, bestehe kein ausreichender Anlaß« Trotz der widerholten Bestätigungen, die die Beklagte von seiten dos Klägers habe exrfahren müssen, hege sie nach dem persönlichen Eindruck dos Berufungsgerichts koinon Haß, sie sei auch jetzt noch zur Versöhnung bereit« Biooo Feststellungen sind rechtlich unangreifbar« Eine durchgreifende Rüge dahin, daß das Berufungsgericht insoweit nicht den gesamten Vortrag der Bartoien berücksichtigt habe, ist nicht erhoben« Bie Revision weist darauf hin, daß die Beklagte selbst in MflBP auf dem Büro des Rechtsanwalts Br« erschienen sei und sich mit einer Abfindung von 15 000 EM einverstanden erklärt habo, und daß sie sogar bereit gewesen oei, # diese in Raten anzunehmen« Bie Revision bezieht sich auf den Schriftsatz vom 14« Uär2 1965« Bieser Schriftsatz ist erst nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereicht worden, und das Berufungsgericht hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils hierauf koinen Bezug genommen* Bas von der Revision angeführte Vorbringen ergibt sich indes auch aus dem vom Kläger im ersten Reohtszug eingereichten Schriftsatz vom 7* Februar 1962* Bio Beklagte hatte hierzu bereits bei ihror Vernehmung vom 29. Januar 1962 Stellung genommen und ausge führt, sie habe genau gev/ußt, daß der Kläger sich auch mit einer Abfindung von 15 000 Blf nicht einverstanden erklären werde* Bei der eingehenden Würdigung dieser Verhandlungen durch das Berufungsgericht kann nicht festgeotellt werden, daß dieses Gericht diesen von der Revision angeführten Umstand unberücksichtigt go-lasson hat* Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es versäumt, Rechtsanwalt Br* Kdi als Zeugen zu vernehmen* Bio Ausführungen des angefochtenen Urteils auf Seite 7 der Ausfertigung ergeben, daß das Berufungsgericht die Behauptungen, zu deren Beweis Rechtsanwalt Br* Kf^| als Zeuge benannt worden war, als wahr unterstellt hat* Bas ist nicht, wie die Revision ausführt, geschehen im Zusammenhang mit der Prüfung der auf § 43 EheG gestützten Klage, sondern bei der Prüfung der Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten, d.h. bei der Untersuchung der Frage, ob die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle und bereit sei, dieso mit dem Kläger forzusotzon* Bas Berufungsgericht hat auch nicht gegen § 529 Abs. 2 und 3 ZPO verstoßen. Bie Ausführungen am Ende des angefochtenen Urteils beziehen sich auf das Vorbringen in dem nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingoroichton Schriftsatz vom H. März 1962. Bas Be- 10 - rufungsgericht hat den in diesem Schriftoatz enthaltenen Antrag, dio mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, abgolehnt, da dazu kein Anlaß bestehe und da das in dem Schriftsatz enthaltene neu£ Vorbringen als verspätet zurückzuweisen sei« Die Kostenentscheidung folgt aue § 97 ZPO« Ascher Johanns en WUstenberg Maaß Dr« Graf