19j 24 BEG mit der Begründung* daß sie durch den Tod ihres Sohnes Sally ihren Unterhalt eingebüßt habe« Dieser Sohn* so hat sie weiter vorgetragen* habe sie aus seinem guten Verdienst als Kürschner schon bis zu seiner Auswanderung unterhalten* während ihr älterer Sohn Nathan nur zeitweise und in geringerem Umfange zu ihrem Unterhalt beigetragen habe«. Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt« Das Landgericht hat ihr für die Zeit vom 1« Juni 1945 bis zu dem 31 o März 1948 eine Kapitalentschädigung von 68o DM zugesprochen« Es hat angenommen* daß der getötete Sohn Sally seine bedürftige Mutter während des genannten Zeitraums überwiegend unterhalten haben■:>wü,rä,e';:jivwähr-end sein ,.jDruo.er Nathan in dem Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt, Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter* to Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die über 80 Jahre alte Klägerin keine eigenen Einkünfte und kein eigenes Vermögen hat, so daß andere für ihren Lebensunterhalt aufkommen mussen<> Soweit es sich um die Zeit vom 10 Juni 1945 (§ 24 BEG) bis zu dem 10 April 1948 handelt, ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der in Auschwitz getötete Sohn Sally für den Lebensunterhalt seiner Mutter aufgekommen wäre» für diesen Zeitabschnitt hat das Berufungsgericht daher der Klägerin eine Kapitalentschädigung nach § 1? 24, 25 BEG zugebilligto Dagegen hat es Kaiptalentschädigung und Rente für den folgenden Zeitabschnitt abgelehnt, weil der getötete Verfolgteo wenn er noch lebte, nach diesem Zeitpunkt seine Mutter nicht mehr überwiegend unterhalten haben würde (§§ 4, 9 der U DV-BEG)0 2» Gegen diese Begründung bestehen ni^ht schon deshalb rechtliche Bedenken, weil das Berufungsgericht nicht angenommen hat, daß der Verfolgte^seine Mutter zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zu seinem Tode geführt hat;, unterhalten hato Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß diese Verfolgung, die für den Tod des Genannten ursächlich gewesen sein muß (vgl0 RzW 1962, 3o8 'Kzy 18), frühestens 194o - mit der Besetzung Frankreichs durch deutsche Truppen - in Gang gekommen ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«, Bis zu diesem Zeitpunkt hatte aber der Verfolgte seine Mutter nach den Feststellungen des Cberlandesgerichts nicht unterhalten« Da das Gesetz nach seinem eindeutigen Wortlaut gerade auf den Beginn der Verfolgung, die zu dem Tode geführt hat, abstellt, kann es nicht darauf ankommen, ob der Verfolgte etwa infolge der schon vor diesem Zeitpunkt wirksam gewordenen Verfolgung im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen oder durch Schäden an Eigentum und Vermögen gehindert worden ist, seine bisherigen Unterhaltsleistungen weiter zu gewähren. Hie Ansicht der Revision, das Berufungsgericht hätte eine solche Möglichkeit hier erwägen müssen, weil die Klägerin in der Berufungsbegründung vorgetragen hatte, daß ihr Sohn Sally als ’’politisch links eingestellter Jude” schon vor seiner Auswanderung von den Nationalsozialisten verprügelt worden ist, ist unzutreffend., Hie Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher alloin von der Frage ab, ob der verstorbene Verfolgte, wenn er noch am Heben wäre, seine Mutter unterstützt hätte* Has Be-rungungsgericht hat dies verneint und seine Entscheidung damit begründet, das Einkommen des älteren Bruders Nathan hätte seit dem 1p. daß nach dem 1» April 1948 der verstorbene Bruder Sally für den Unterhalt seiner Mutter nicht mehr überwiegend aufgekommen wäre* 4» 1948 ausgehen durfte» Wie der Senat in der erwähnten Entscheidung ausgesprochen hat, ist ausschlaggebend, ob der Verfolgte seine Mutter beim Inkrafttreten des BEG-, also am 1.10» 1953 überwiegend unterhalten hätte» Das Berufungsgericht hätte daher weiter prüfen müssen, wie hoch zu diesem Zeitpunkt die Einkünfte des älteren Bruders waren und welches Einkommen der getötete Bruder Sally nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge verdient hätte» Ob nämlich die beiden Brüder an der Vereinbarung, daß jeder der beiden Brüder für den Unterhalt zur Hälfte aufkommen sollte, festgehalten hätten und der verstorbene Verfolgte deshalb seine Mutter nur noch in geringerem Umfange als früher unterstützt hätte, durfte das Berufungsgericht nur nach Prüfung und Würdigung der Einkommensentwicklung beider Brüder annehmen» Es hätte also der Feststellung bedurft, welche Einkünfte der verstorbene Verfolgte, wenn er als Kürschner gearbeitet hätte, am 1» tO» 1953 verdient hätte» Geeignete Anhaltspunkte für solche Feststellungen ergeben sich aus den Löhnen, die unselbständige Kürschner im Alter des Verfolgten zu dem genannten Zeipunkt verdienten, wenn man die Verhältnisse in einigen Auswanderungsländern Europas, etwa in Frankreich und England in Betracht zieht» Es hätte dann weiter geprüft werden müssen, ob das Nettoeinkommen des Verfolgten unter Berücksichtigung wesentlicher Verpflichtungen (Unterhalt gegenüber eigenen Familienangehörigen) dem Nettoeinkommen seines Bruder Nathan etwa entsprochen hätte» Daß Xd
IV ZR 122/62 Verkündet am 3Go Januar 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2538 055 I m Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Witwe Rosa Gela NoW Road 9 - Erozeßbevollmächtigter; Klägerin und Revisionsklägerin,, Rechtsanwalt Uro gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Riedersöchsischen Minister des Innern in Hannoverj Lavesallee 6j, Beklagten und Revisionsbeklagten? hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25o Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Y/üstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt s Auf die Revision der Klägerin wird das ürteilsdes 2o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Gelle vom 29 o November 1961 aufge-hoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwieseno - 1 a - Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben,, Von Rechts wegen Io 2 -Tatbestand: Die im Jahre 1877 geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung« Früher lebte sie mit ihrer Familie in Lem^p« Ihr Ehemann Isaak wflHBl starb im Jahre 1921« Aus der Ehe der Klägerin sind zwei Söhne und zwei Töchter hervor-gegangen«. Der älteste* 1904 geborene Sohn Nathan i3t jetzt Buchhalter in LflHP« Sein jüngerer* 19o7 geborener Bruder Sally machte eine Kürschnerlehre durch und war in seinem Handwerk mehrere Jahre als Geselle tätig, bis er 1933 gezwungen wurde* Deutschland zu verlassen« Er ging nach Frankreich« Dort wurde er wegen seiner Abstammung 1942 fest-genommen3 nach Auschwitz verschleppt und dort umgebracht« Als sein Todestag gilt der 8« Mai 1945« Die im Jahre 1939 aus Deutschland ausgewiesene Klägerin lebt jetzt ebenfalls in Sie verfügt weder über eigene Einkünfte noch Über eigenes Vermögen« Sie fordert Elternrente nach § 17 Abs« 1 Nr« 5* §§ 19j 24 BEG mit der Begründung* daß sie durch den Tod ihres Sohnes Sally ihren Unterhalt eingebüßt habe« Dieser Sohn* so hat sie weiter vorgetragen* habe sie aus seinem guten Verdienst als Kürschner schon bis zu seiner Auswanderung unterhalten* während ihr älterer Sohn Nathan nur zeitweise und in geringerem Umfange zu ihrem Unterhalt beigetragen habe«. Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt« Das Landgericht hat ihr für die Zeit vom 1« Juni 1945 bis zu dem 31 o März 1948 eine Kapitalentschädigung von 68o DM zugesprochen« Es hat angenommen* daß der getötete Sohn Sally seine bedürftige Mutter während des genannten Zeitraums überwiegend unterhalten haben■:>wü,rä,e';:jivwähr-end sein ,.jDruo.er Nathan in dem genannten Zeitraum dazu nicht in der Lage gewesen wäre» Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt, Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter* Das beklagte Land hat sich in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: I* Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Klägerin hat allerdings die Revision, die durch den Beschluß des Senats vom 9. März 1962 zugelassen worden war, nicht innerhalb der seit dem 31 ■» März 1962 laufenden Monatsfrist (§ 22o Abs. 3 Satz 3 und 4 BEß) eingelegt, hieran war sie aber durch ihre Mittellosigkeit gehindert. Sie hat rechtzeitig um die Bewilligung des Armenrechts gebeten, das ihr nach Ablauf der Revisionsfrist bewilligt worden war. Da die Klägerin nach dieser Entscheidung formund fristgerecht um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und zugleich Revision eingelegt hat (§§ 234 Abs. 1, 235 ZPO), ist ihr die Wiedereinsetzung zu erteilen, so daß die Revision als rechtzeitig eingelegt anzusehen ist. II. Das Rechtsmittel ist auch begründet. to Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die über 80 Jahre alte Klägerin keine eigenen Einkünfte und kein eigenes Vermögen hat, so daß andere für ihren Lebensunterhalt aufkommen mussen<> Soweit es sich um die Zeit vom 10 Juni 1945 (§ 24 BEG) bis zu dem 10 April 1948 handelt, ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der in Auschwitz getötete Sohn Sally für den Lebensunterhalt seiner Mutter aufgekommen wäre» für diesen Zeitabschnitt hat das Berufungsgericht daher der Klägerin eine Kapitalentschädigung nach § 1? Abs« 1 Nr<, 5? §§ 19? 24, 25 BEG zugebilligto Dagegen hat es Kaiptalentschädigung und Rente für den folgenden Zeitabschnitt abgelehnt, weil der getötete Verfolgteo wenn er noch lebte, nach diesem Zeitpunkt seine Mutter nicht mehr überwiegend unterhalten haben würde (§§ 4, 9 der U DV-BEG)0 2» Gegen diese Begründung bestehen ni^ht schon deshalb rechtliche Bedenken, weil das Berufungsgericht nicht angenommen hat, daß der Verfolgte^seine Mutter zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zu seinem Tode geführt hat;, unterhalten hato Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß diese Verfolgung, die für den Tod des Genannten ursächlich gewesen sein muß (vgl0 RzW 1962, 3o8 'Kzy 18), frühestens 194o - mit der Besetzung Frankreichs durch deutsche Truppen - in Gang gekommen ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«, Bis zu diesem Zeitpunkt hatte aber der Verfolgte seine Mutter nach den Feststellungen des Cberlandesgerichts nicht unterhalten« Es liegt allerdings nahe, daß der Verfolgte nach 1933 seine Mutter nur deswegen nicht mehr in der bisherigen Weise unterstützt hat, weil er nach seiner Auswanderung 5 - im Jahre 1933 dazu nicht mehr in der Lage war. Dieser zeitliche Abstand zwischen der Einstellung der Unterhalts-leistungen und dem Beginn der Verfolgungsmaßnahmen, die zu dem Tode geführt haben, kann aber bei der Anwendung des § 17 Abs» 1 Nr. 5 BEG nicht außer Betracht bleiben, wenn es sich darum handelt, ob der Verfolgte seine Mutter zu Beginn der Verfolgung, die zu dem Tode geführt hat, unterhalten hat. Dem steht der Grundgedanke des § 9 Ahs- 3 BEG nicht entgegen,, Die Prüfung der Präge, ob der Verfolgte, wenn er noch lebte, seinen Verwandten Unterhalt gewährt haben würde, ist nur dann entbehrlich, wenn der Verfolgte bis zu dem letztmöglichen Zeitpunkt für diesen Unterhalt gesorgt hat. Nur in diesem Pall kann nach' 'derv Auffassung des Gesetzgebers unterstellt werden, daß es beim Weiterleben des Verfolgten hierbei geblieben wäre. Da das Gesetz nach seinem eindeutigen Wortlaut gerade auf den Beginn der Verfolgung, die zu dem Tode geführt hat, abstellt, kann es nicht darauf ankommen, ob der Verfolgte etwa infolge der schon vor diesem Zeitpunkt wirksam gewordenen Verfolgung im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen oder durch Schäden an Eigentum und Vermögen gehindert worden ist, seine bisherigen Unterhaltsleistungen weiter zu gewähren. Daß die auf die wirtschaftliche Vernichtung der Juden gerich toten Verfolgungsmaßnahmen im allgemeinen denjenigen voran-gingen, die auf ihre völlige physische Vernichtung oder Ausrottung abzielten, war dem Gesetzgeber bekannt (ebenso: BGH bei IM Nr. 10 zu § 17 BEG 1956 « SZW 1962, 308 Nr. 18). 3. Im Einzelfall kann das anders liegen, wenn nämlich die nationalsozialistischen Machthaber bald nach dem Zusammenbruch der rechtsstaatlichen Ordnung danach trachteten, einzelne Juden zu ermorden, etwa deswegen,, weil diese sich aus irgendeinem Grunde den besonderen Haß nationalsozialistischer Kreise sugezogen hatten* In solchen Fällen setzte die Verfolgung,, die zu dem lode führte, viel früher ein* Hie Ansicht der Revision, das Berufungsgericht hätte eine solche Möglichkeit hier erwägen müssen, weil die Klägerin in der Berufungsbegründung vorgetragen hatte, daß ihr Sohn Sally als ’’politisch links eingestellter Jude” schon vor seiner Auswanderung von den Nationalsozialisten verprügelt worden ist, ist unzutreffend., Has Berufungsgericht hat nicht gegen die ihm obliegende Aufklärungapflicht verstoßen, weil es dieser Behauptung nicht nachgegangen ist..- Abgesehen davon, daß die Darstellung der Klägerin in diesem Punkte keine näheren Angaben enthielt, fehlt es an der weiteren Behauptung, daß die damaligen Exzesse (1933) mit der späteren Festnahme und Verschleppung in Frankreich (1942) in irgendeinem Zusammenhang standen* Auf den Mangel an Aufklärung dieses Punktes kann es also für die Entscheidung nicht ankommen* 4c. Hie Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher alloin von der Frage ab, ob der verstorbene Verfolgte, wenn er noch am Heben wäre, seine Mutter unterstützt hätte* Has Be-rungungsgericht hat dies verneint und seine Entscheidung damit begründet, das Einkommen des älteren Bruders Nathan hätte seit dem 1p. 4» 1948 etwa 4oo EM monatlich betragen und sei in der folgenden Zeit ständig weiter angestiegenc Unter diesen Umständen sei die vor 1933 unter den Brüdern getroffene Vereinbarung wieder wirksam geworden, daß jeder der beiden Brüder für den Unterhalt der Mutter zur Hälfte aufsukommon habe* Has Berufungsgericht hat hieraus gefolgert, daß nach dem 1» April 1948 der verstorbene Bruder Sally für den Unterhalt seiner Mutter nicht mehr überwiegend aufgekommen wäre* Diese Begründung leidet zunächst an dem Mangel, daß das Berufungsgericht nicht von den Einkommensverhältnissen des älteren Bruders am 1. 4» 1948 ausgehen durfte» Wie der Senat in der erwähnten Entscheidung ausgesprochen hat, ist ausschlaggebend, ob der Verfolgte seine Mutter beim Inkrafttreten des BEG-, also am 1.10» 1953 überwiegend unterhalten hätte» Das Berufungsgericht hätte daher weiter prüfen müssen, wie hoch zu diesem Zeitpunkt die Einkünfte des älteren Bruders waren und welches Einkommen der getötete Bruder Sally nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge verdient hätte» Ob nämlich die beiden Brüder an der Vereinbarung, daß jeder der beiden Brüder für den Unterhalt zur Hälfte aufkommen sollte, festgehalten hätten und der verstorbene Verfolgte deshalb seine Mutter nur noch in geringerem Umfange als früher unterstützt hätte, durfte das Berufungsgericht nur nach Prüfung und Würdigung der Einkommensentwicklung beider Brüder annehmen» Es hätte also der Feststellung bedurft, welche Einkünfte der verstorbene Verfolgte, wenn er als Kürschner gearbeitet hätte, am 1» tO» 1953 verdient hätte» Geeignete Anhaltspunkte für solche Feststellungen ergeben sich aus den Löhnen, die unselbständige Kürschner im Alter des Verfolgten zu dem genannten Zeipunkt verdienten, wenn man die Verhältnisse in einigen Auswanderungsländern Europas, etwa in Frankreich und England in Betracht zieht» Es hätte dann weiter geprüft werden müssen, ob das Nettoeinkommen des Verfolgten unter Berücksichtigung wesentlicher Verpflichtungen (Unterhalt gegenüber eigenen Familienangehörigen) dem Nettoeinkommen seines Bruder Nathan etwa entsprochen hätte» Daß Xd ~ B - es in diesem Zusammenhang auf die Nettoeinkünfte ankommt, hat der Senat in der zu dem Abdruck bestimmten Entscheidung - IV ZE 95/62 - vom 26. September 1962 ausgesprochen« Erst auf Grund eines solchen Einkommensvergleichs hatte das Berufungsgericht entscheiden können, ob die steigenden Einkünfte des älteren Bruders tatsächlich zu einer Ermäßigung der Unterhaltsielstungen des jüngeren Bruders, wenn er am Leben geblieben wäre, geführt hätten« Dieser Mangel ausreichender Feststellung nötigt zur Aufhebung des ürtei«lsi. Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. i BEG. Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Bundesrichter Wilden 1st durch Krankheit ver-* hindert zu unterschreiben. Ascher \ 1 = •ft I