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BGH · iy gR 122/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iy gR 122/61

hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Oktober ?96l unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr« Loewenheim für Recht erkannt:* Für den Schaden, den der Erblasser der Kläger wegen seiner jüdischen Abstammung in seinem beruflichen Fortkommen erlitten hat, hat die Entschädigungsbehörde den Klägern eine Kapitalentschädigung gewährt« Dabei ist 3ie davon ausgegangen, daß Dr, seit dem 1. Sie haben geltend gemacht, die Entschädigungsbehörde habe nicht berücksichtigt, daß Dr, FÜHHHV schon seit dem 1, Januar 1931 in seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt worden sei; schon seit diesem Zeitpunkt hätten nämlich einzelne Beamte oder Angestellte der Allgemeinen Ortskrankenkasse in Wesel, einer ’’Hochburg“ des Nationalsozialismus, viele seiner Kassenpatienten veranlaßt, ihn nicht mehr als Arzt in Anspruch zu nehmen. 1o Nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung beginnt der Zeitraum, für den eine Kapitalentschädigung zu leisten ist, mit dem 50«, Januar 1933« Vor diesem Zeitpunkt, so wird in dem Urteil des Berufungsgerichts ausgeführt, habe der Verfolgte trotz des Rückganges seiner Einnahmen in den Jahren 1931 und 1932 in den ihm verbliebenen Einkünften noch eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt. Für den Fall, daß die weitergehenden Entschädigungsansprüche versagt wurden, weil der Verfolgte in den Jahren 1931 und 1932 noch eine ausreichende Lebensgrundlage hatte, hätte das Berufungsgericht feststellen müssen, wann die Verfolgung begonnen hat. Gerade im Falle der Beschränkung der Erwerbstätigkeit kommt es zunächst nicht darauf an, in welchem Ausmaß die beginnende Verfolgung Schaden angerichtet hat und ob auch nach diesem Zeitpunkt eine ausreichende Lebensgrundlage erhalten geblieben ist. Die von den Sozialbehörden für Arbeitslose, insbesondere für Fürsorgeunterstützungsempfänger, bereitgestellten Arzthonorare lagen noch erheblich unter den Kassenleistungen« Diese Gesichtspunkte können bei einer Würdigung der Einkommensentwicklung nicht außer Betracht bleiben« Dagegen bedarf es keiner Erörterung des von den Klägern immer wieder ins Stet# geführten Arguments, daß die Arbeitslosigkeit keinen Rückgang der Krankheitsziffern gebracht habe« Es muß ferner bedacht werden, daß die Einkünfte der freien Berufe erfahrungsgemäß vielfach schwanken und es unter Umständen bei Abwägung aller Gesichtspunkte nicht immer möglich ist, den Beginn der Verfolgung im Verlauf eines Jahres einwandfrei und leidlich zuverlässig zu bestimmen« Es bleibt dann nichts anderes übrig, als den Beginn der Verfolgung auf den Anfang des Kalenderjahres festzusetzen, in dem die Verfolgung erstmals eingesetzt und sich überhaupt ausgewirkt hat, 3, Ob für die mit dem Beginn der Verfolgung einsetzende Beschränkung der Erwerbstätigkeit Entschädigung zu leisten ist, hängt nicht nur von dem Ausmaß der Einkommensminderung im Vergleich mit den Einkünften vor dem Beginn der Verfolgung ab, sondern auch davon, ob das geminderte Einkommen dem Verfolgten noch eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des 401 Nr« 45 abgedruckten Entscheidung dargelegt und in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß die ausreichende Lebensgrundlage bei Beginn der Verfolgung nicht nachhaltig zu sein braucht« Das Berufungsgericht hat die Einkünfte des Verfolgten unter diesem Gesichtspunkt richtig gewürdigt« Es hat dabei die in den Einkommenssteuerbescheiden für die Kalenderjahre 1931 und 1932 ausgev/ie-senen Einkünfte Dr. Falkensteins aus seiner ärztlichen Tätigkeit zugrunde gelegt« Für das Jahr 1932 hat es neben den Einkünften aus selbständiger Berufstätigkeit (11«242 HM) noch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (513 HM) herangezogen. der Revision ist das nicht zu beanstanden, da es sich bei der letztgenannten Ziffer offenbar um die Nebeneinkunft e als Reichsbahnarzt und nicht um irgendwelche Kapitalerträge handelt« Beide Ziffern ergeben somit die Einkünfte des Verfolgten aus der Erwerbstätigkeit (§ 37 Abso 3 Satz 2 der 3« DV-BEG« Etwaige sonstige Einkünfte hat das Berufungsgericht mit Recht außer Betracht gelassen» Dabei würde es sich nicht um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit handeln» 4° Obwohl das Berufungsgericht auf Grund seiner Beweisaufnahme es für möglich gehalten hat, daß die Einkünfte Dr« infolge des Verhaltens einigar Krankenkassenangestellter schon im Laufe des Jahres 1932 zurückgingen, hat es davon abgesehen, den Zeitpunkt der beginnenden Verfolgung festzulegen und die Einkünfte entsprechend aufzuteilen« Es hat dies unterlassen, weil nach seiner Überzeugung der Rückgang der Einkünfte jedenfalls nicht auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückgeführt werden kann* Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, das Verhalten einzelner Krankenkassenangestellter, die schon im Laufe des Jahres 1932 die Kassenpatienten davon abhielten, Dr- Falkenstein aufzusuchen, sei nicht als Maßnahme der Ortskrankenkasse anzusehen « Es stehe fest, daß die für die Führung und Leitung der Ortskrankenkasse verantwortlichen Personen von diesem Verhalten nichts gewußt und es nicht veranlaßt und gebilligt hätten« Diese Feststellungen beanstandet auch die Revision nicht; sie wendet sich aber dagegen, daß aas Berufungsgericht im weiteren Verlauf dieser Erörterungen zu § 2 BEG zu dem Ergebnis gekommen ist, daß das Verhalten der Krankenkassenangestellten auch nicht von Parteistellen veranlaßt oder gebilligt worden sei« a) Der Feststellung, ob der Schade, den Dr. Falkenstein im Jahre 1932 erlitten hat, aut1* nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG zurückzuführen ist, bedarf es deshalb, weil die Vermutung des § 64 Abo» 2 BEG nicht eingreift * Mit Recht haben Land- und Oberlandesgericht den Standpunkt eingenommen, daß diese Vermutung erst für den mit dem 30« Januar 1933 beginnenden Zeitabschnitt gilt« Die in §§ 51 Abs« 5, 56 Abs« 4, 63, 64 Abs« 2 BEG aufgestellten Vermutungen zugunsten der sogenannten Gruppenverfolgten gehen auf § 1 Abs« 3 Satz 2 BErgG zurück« Diese Vorschrift hat ihr Vorbild in Art« 3 AwREG; und Art« 3 BrREG« In diesen Bestimmungen ist der zeitliche Geltungsbereich der Vermutung so abgegrenzt, daß nur Vorgänge aus der Zeit vom 30« Januar 1933 bis 8« 'lax 1945 erfaßt werden« grundlage, ohne das Unheil auf irgendeine Y/eise abwen-den zu können» Dieser umfassende und schrankenlose Mißbrauch der Staatsgewalt setzte erst mit dem 30» Januar 1933 ein, so daß die Anwendung des § 64 Abs. 2 BEG vor diesem Zeitpunkt sachlich nicht gerechtfertigt ist. Es hat in dem Verhalten der Krankenkassenangestellten keine Gewaltmaßnahmo nach § 2 BEG gesehen» Die Revision meint, daß das Berufungsgericht diese Vorschrift nicht richtig angewandt habe, weil es darauf abgestellt habe, ob das Verhalten der genannten Angestellten durch örtliche Parteidienststellen veranlaßt oder gebilligt worden sei. c) Hinzu kommt noch, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß in V/esel schon im Jahre 1932 die Behörden, insbesondere die AOK, derartig von Nationalsozialisten durchsetzt gewesen wären, daß es auch für einen einsichtigen und besonnenen Staatsbürger aussichtslos erschienen wäre, den Übergriffen nationalsozialistischer Beamter oder Angestellter entgegenzutreten„ Hierüber hat in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden« Das Berufungsgericht hat gerade für die AOK in Wesel festgestellt, daß die Verhältnisse bei dieser Kasse solche Vorstellungen nicht sinnlos erscheinen ließen, da nämlich die Leitung der Kasse damals, vor 1933 keinen nationalsozialistischen Beeinflussungen zugänglich war.

Zitierte Normen: § 66 BEG § 287 ZPO § 2 BEG § 225 ZPO
ZeitpunktVerfolgungBEGBerufungsgerichtEinkunftKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: nein

2519 053
BEG § 51 Abs. 4, § 56 Abs. 4, §§ 63, 64 Abs. 2
Die für Schäden an Eigentum, an Vermögen, durch Zahlung von Sonderabgaben und für Schäden im beruflichen Fortkommen zu Gunsten der sog. Gruppenverfolgten geltende Vermutung umfaßt nur solche Schaden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8, Mai 1945 eingetreten sind.
BGH, Urt. v. 3« November 1961 - iy gR 122/61
OLG Köln LG Köln

IV_ 2R_ j 22/61_ Verkündet
 aai 3« November 1961 Jodas,
 Justizangesteilter
als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 Io
2o
der Prau Paula F___
des Arztes Pr* Rxchar
 beide in
 Texas,
:eb
 Street
(USA),
Kläger und Revisionskläger ,
Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 das Land Nordrhein Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter s
Recht in
 nwalt Dr-
hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Oktober ?96l unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr« Loewenheim
 für Recht erkannt:*
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 9« Februar 1961 wird zurückge* wiesen«
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Revision haben die Kläger zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger sind die Erben des im Jahre 1946 verstorbenen praktischen Arztes Dr, Siegfried	Bis zura
 Jahre 1938 übte er seinen Beruf in Wesel aus, 1941 verließ er Deutschland, um in den Vereinigten Staaten eine neue Heimat zu suchen« Dort konnte er seinen Beruf nicht wieder aufnehmen«
Für den Schaden, den der Erblasser der Kläger wegen seiner jüdischen Abstammung in seinem beruflichen Fortkommen erlitten hat, hat die Entschädigungsbehörde den Klägern eine Kapitalentschädigung gewährt« Dabei ist 3ie davon ausgegangen, daß Dr,	seit	dem	1.	April 1933
seinen Beruf nur noch in einem wesentlich beschränkten Umfange, vom 1. Oktober 1938 bis zu seinem Tode aber überhaupt nicht mehr ausüben konnte.
Den Bescheid der Entschädigungsbehörde haben die Kläger mit der Klage angefochten. Sie haben geltend gemacht, die Entschädigungsbehörde habe nicht berücksichtigt, daß Dr, FÜHHHV schon seit dem 1, Januar 1931 in seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt worden sei; schon seit diesem Zeitpunkt hätten nämlich einzelne Beamte oder Angestellte der Allgemeinen Ortskrankenkasse in Wesel, einer ’’Hochburg“ des Nationalsozialismus, viele seiner Kassenpatienten veranlaßt, ihn nicht mehr als Arzt in Anspruch zu nehmen. Das habe nicht nur zu einem bedeutenden Bückgang seiner Einkünfte aus der wirtschaftlich ausschlaggebenden Kassenpraxis, sondern um die Mitte des Jahres 1932 sogar dazu geführt, daß er seinen Kraftfahrer habe entlassen müssen. Das Landgericht hat den Klägern
 
auf die KapitalentSchädigung weitere 808 DM zugesprochen, weil es den Beginn der Erwerbsbeschränkung auf den 30o Januar 1933 angenommen hat«, Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht im Teilurteil vom 10» Februar 1959 die Kapitalentschädigung um weitere 1.543 DM erhöht, mit der Begründung, daß das Landgericht der Berechnung der Kapitalentschädigung einen zu niedrigen Monatsbetrag (865 statt 946 EM) zugrunde gelegt habe«, Die weitergehende Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht im Schluß-urteil vom 9« Februar 1961 zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wollen die Kläger erreichen, daß die Kapitalentschädigung um weitere 5o055 DM erhöht wird. Bas beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet«,
1o Nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung beginnt der Zeitraum, für den eine Kapitalentschädigung zu leisten ist, mit dem 50«, Januar 1933« Vor diesem Zeitpunkt, so wird in dem Urteil des Berufungsgerichts ausgeführt, habe der Verfolgte trotz des Rückganges seiner Einnahmen in den Jahren 1931 und 1932 in den ihm verbliebenen Einkünften noch eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt. Schon aus diesem Grunde stehe.-.den Klägern für die Zeit vor dem erwähnten Zeitpunkt keine Entschädigung zu.
2d Die Entscheidungagründe des angefochtenen Urteils lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob das Urteil auf die-
 
gen Erwägungen beruht, oder ob die weitergehende Berufung nur deshalb zurückge.wiieseia wurde, weil das Berufungsgericht nicht davon überzeugt war, daß Br. F^m^ vor dem 30. Januar 1953 durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden ist. Für den Fall, daß die weitergehenden Entschädigungsansprüche versagt wurden, weil der Verfolgte in den Jahren 1931 und 1932 noch eine ausreichende Lebensgrundlage hatte, hätte das Berufungsgericht feststellen müssen, wann die Verfolgung begonnen hat. Gerade im Falle der Beschränkung der Erwerbstätigkeit kommt es zunächst nicht darauf an, in welchem Ausmaß die beginnende Verfolgung Schaden angerichtet hat und ob auch nach diesem Zeitpunkt eine ausreichende Lebensgrundlage erhalten geblieben ist. Ob die Beschränkung der Erwerbstätigkeit in dem in § 66 Abs. 3 BEG vorausgesetzten Ausmaß eingetreten ist und ob trotz des Rückganges der Einkünfte noch eine ausreichende Lebensgrundläge gegeben ist, läßt sich regelmäßig nur beurteilen, wenn die vor dem Beginn der Ver-fpljsung erzielten Einkünfte denen gegenübergestellt werden, die noch in der Gesamtzeit der Beschränkung der Erwerbstätigkeit verdient worden sind. Biesen Zeitpunkt zu bestimmen, wenn die Einkünfte auf Grund der Einkommenssteuerveranlagung für ein Jahr festge-stellt worden sind, wird gerade bei Angehörigen freier Berufe besondere Schwierigkeiten bereiten. Soweit möglich, müssen die Entschädigungsorgane sie mit Hilfe des § 287 ZPO überwinden. Hierbei kann unter Umständen aus der Entwicklung der Einkünfte im Laufe mehrerer Jahre Entscheidendes gefolgert werden. In diesem Zusammenhang sind alle in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen. Bie Kläger übersehen das, wenn sie betonen, der starke Rückgang der Einkünfte Br. Fj
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in den Jahren 1931 und 1932 könne nur auf die in Wesel stark in Erscheinung getretene antijüdische Haltung zahlreicher Beamter und Angestellter zurückgehen« Dabei wird nicht bedacht, daß die Massenarbeitslosigkeit in den erwähnten Jahren mit der Schrumpfung der Beitragseinnahmen die Mehrzahl der Krankenkassen Deutschlands in große finanzielle 0Öbe;# gebracht hat, mit dem Ergebnis, daß ein starker Abbau der an die Ärzte ausgeschütteten Vergütungen unvermeidbar war.
Die von den Sozialbehörden für Arbeitslose, insbesondere für Fürsorgeunterstützungsempfänger, bereitgestellten Arzthonorare lagen noch erheblich unter den Kassenleistungen« Diese Gesichtspunkte können bei einer Würdigung der Einkommensentwicklung nicht außer Betracht bleiben« Dagegen bedarf es keiner Erörterung des von den Klägern immer wieder ins Stet# geführten Arguments, daß die Arbeitslosigkeit keinen Rückgang der Krankheitsziffern gebracht habe« Es muß ferner bedacht werden, daß die Einkünfte der freien Berufe erfahrungsgemäß vielfach schwanken und es unter Umständen bei Abwägung aller Gesichtspunkte nicht immer möglich ist, den Beginn der Verfolgung im Verlauf eines Jahres einwandfrei und leidlich zuverlässig zu bestimmen« Es bleibt dann nichts anderes übrig, als den Beginn der Verfolgung auf den Anfang des Kalenderjahres festzusetzen, in dem die Verfolgung erstmals eingesetzt und sich überhaupt ausgewirkt hat,
3, Ob für die mit dem Beginn der Verfolgung einsetzende Beschränkung der Erwerbstätigkeit Entschädigung zu leisten ist, hängt nicht nur von dem Ausmaß der Einkommensminderung im Vergleich mit den Einkünften vor dem Beginn der Verfolgung ab, sondern auch davon, ob das geminderte Einkommen dem Verfolgten noch eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des
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§75 Abs« 2 BEG, § 12 der 3» DV-BEG bot« Das Berufungsgericht hat das für die Jahre 1931 und 1932 angenommen« Die Revision wendet sich gegen diese Auslegung der genannten Bestimmungen und meint, aus ihnen sei keine derartige Begrenzung der Entschädigungspflicht abzuleiten. Die Erwägungen der Revision lassen jedoch außer acht, daß die Verpflichtung zur Entschädigung nach § 75 BEG endet, wenn der Verfolgte wieder ein seiner Beamtengrup-pe entsprechendes Tabelleneinkommen bezieht« Hat der in die vergleichbare Gruppe des höheren Dienstes eingestufte Verfolgte die dieser Gruppe entsprechenden Bezüge erreicht, endet der Entschädigungszeitraum also auch djnn, wenn der Verfolgte vor Beginn der Verfolgung ein Vielfaches dieses Vergleichseinkommens verdient hat« Aus dieser Regelung der Entschädigungspflicht in § 75 BEG muß gefolgert werden, daß die Entschädigungspflicht nicht einsetzt, solange der Verfolgte trotz der Verfolgung eine seiner Einstufung entsprechende Lebensgrundlage behalten hat« Daß dies der Standpunkt des Gesetzes ist, folgt auch aus § 37 Nr« 3 der 3» DV-BEG« Der Bundesgerichtshof hat diese Folgerungen in der RzW 1959,
401 Nr« 45 abgedruckten Entscheidung dargelegt und in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß die ausreichende Lebensgrundlage bei Beginn der Verfolgung nicht nachhaltig zu sein braucht« Das Berufungsgericht hat die Einkünfte des Verfolgten unter diesem Gesichtspunkt richtig gewürdigt« Es hat dabei die in den Einkommenssteuerbescheiden für die Kalenderjahre 1931 und 1932 ausgev/ie-senen Einkünfte Dr. Falkensteins aus seiner ärztlichen Tätigkeit zugrunde gelegt« Für das Jahr 1932 hat es neben den Einkünften aus selbständiger Berufstätigkeit (11«242 HM) noch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (513 HM) herangezogen. Entgegen der Auffassung
 
der Revision ist das nicht zu beanstanden, da es sich bei der letztgenannten Ziffer offenbar um die Nebeneinkunft e als Reichsbahnarzt und nicht um irgendwelche Kapitalerträge handelt« Beide Ziffern ergeben somit die Einkünfte des Verfolgten aus der Erwerbstätigkeit (§ 37 Abso 3 Satz 2 der 3« DV-BEG« Etwaige sonstige Einkünfte hat das Berufungsgericht mit Recht außer Betracht gelassen» Dabei würde es sich nicht um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit handeln»
4° Obwohl das Berufungsgericht auf Grund seiner Beweisaufnahme es für möglich gehalten hat, daß die Einkünfte Dr«	infolge	des	Verhaltens einigar
 Krankenkassenangestellter schon im Laufe des Jahres 1932 zurückgingen, hat es davon abgesehen, den Zeitpunkt der beginnenden Verfolgung festzulegen und die Einkünfte entsprechend aufzuteilen« Es hat dies unterlassen, weil nach seiner Überzeugung der Rückgang der Einkünfte jedenfalls nicht auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückgeführt werden kann* Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, das Verhalten einzelner Krankenkassenangestellter, die schon im Laufe des Jahres 1932 die Kassenpatienten davon abhielten, Dr- Falkenstein aufzusuchen, sei nicht als Maßnahme der Ortskrankenkasse anzusehen « Es stehe fest, daß die für die Führung und Leitung der Ortskrankenkasse verantwortlichen Personen von diesem Verhalten nichts gewußt und es nicht veranlaßt und gebilligt hätten«
Diese Feststellungen beanstandet auch die Revision nicht; sie wendet sich aber dagegen, daß aas Berufungsgericht im weiteren Verlauf dieser Erörterungen zu § 2 BEG zu dem Ergebnis gekommen ist, daß das Verhalten der
 Krankenkassenangestellten auch nicht von Parteistellen veranlaßt oder gebilligt worden sei«
a)	Der Feststellung, ob der Schade, den Dr. Falkenstein im Jahre 1932 erlitten hat, aut1* nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG zurückzuführen ist, bedarf es deshalb, weil die Vermutung des § 64 Abo» 2 BEG nicht eingreift * Mit Recht haben Land- und Oberlandesgericht den Standpunkt eingenommen, daß diese Vermutung erst für den mit dem 30« Januar 1933 beginnenden Zeitabschnitt gilt« Die in §§ 51 Abs« 5, 56 Abs« 4, 63, 64 Abs« 2 BEG aufgestellten Vermutungen zugunsten der sogenannten Gruppenverfolgten gehen auf § 1 Abs« 3 Satz 2 BErgG zurück« Diese Vorschrift hat ihr Vorbild in Art« 3 AwREG; und Art« 3 BrREG« In diesen Bestimmungen ist der zeitliche Geltungsbereich der Vermutung so abgegrenzt, daß nur Vorgänge aus der Zeit vom 30« Januar 1933 bis 8« 'lax 1945 erfaßt werden«
Auch der Wortlaut der im Bundesentschädigungsgesetz in den zitierten Bestimmungen verwandten Formulierung weist darauf hin, daß der Ausschluß der erwähnten Verfolgten aus dem Kultur- und Y/irtachaftsieben Deutschlands das Ziel der deutschen Regierung gewesen sein muß« Dieses Ziel hat zwar die NSDAP schon vor dem 30« Januar 1933 verfolgt, aber erst mit dem Zeitpunkt, an dem sie die Staatsgewalt an sich gerissen hatte, wurde die Verwirk-lichung dieses Zieles durch umfassende Maßnahmen in Gesetzgebung und Verwaltung, zugleich mit dem Abbau jedes Rechtsschutzes unter Einschaltung der Parteidienststel-len stufenweise durchgesetzt. Erst dadurch verloren die Verfolgten dieser Gruppen fast ausnahmslos ihre Daseins-
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grundlage, ohne das Unheil auf irgendeine Y/eise abwen-den zu können» Dieser umfassende und schrankenlose Mißbrauch der Staatsgewalt setzte erst mit dem 30» Januar 1933 ein, so daß die Anwendung des § 64 Abs. 2 BEG vor diesem Zeitpunkt sachlich nicht gerechtfertigt ist.
b)	Das Berufungsgericht war daher genötigt, festzustellen, ob Dr.	vor	dem	30°	Januar 1933 durch na-
tionalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden ist. Weil es das verneint hat, ist es auf den Beginn der Schädigung nicht näher eingegangen. Es hat in dem Verhalten der Krankenkassenangestellten keine Gewaltmaßnahmo nach § 2 BEG gesehen» Die Revision meint, daß das Berufungsgericht diese Vorschrift nicht richtig angewandt habe, weil es darauf abgestellt habe, ob das Verhalten der genannten Angestellten durch örtliche Parteidienststellen veranlaßt oder gebilligt worden sei. Entgegen der Meinung der Revision kann von Billigung oder Veranlassung nicht schon dann gesprochen werden, wenn das Verhalten von Parteianhängern ganz allgemein den Parteizielen oder der Parteiideologie entspricht. Auch wenn das einzelne Parteimitglied sich in seinem Verhalten durch di©7 allgemeine Propaganda, wie sie in den Werbedrucksachen der NSDAP hervortrat, bestimmen ließ, liegen die Merkmale der genannten Begriffe nicht vor. Die von der Revision befürwortete weite Auslegung würde die Konsequenz herbeiführen, daß jedes Verhalten eines Parteimitgliedes im Sinne der Parteiziele als gebilligt anzusehen wäre. Das ist nicht der Sinn des Gesetzes. Die Auslegung dieses beiden Begriffe bedarf somit der Einschränkungen, die in der Rechtsprechung des Senats herausgearbeitet worden sind. Zur Billigung gehört danach, daß übergeordnete Parteidienststellen einen
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Kreis einigermaßen abgegrenzter Vorgänge gekannt und diese Vorgänge gebilligt haben (BGH RzW 1961, 211 Nr« 9)« Daran hat es hier nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts gefehlt. Solche Feststellungen können auch nicht deswegen entbehrt werden, v*eil die Kläger auf Grund der Verfolgungsereignisse kaum Beweismaterial herbeischaffen konnten. Ob und in welchem Umfange die Beweiserleichterung des § 176 Abs« 2 BEG Platz greifen muß, hat in erster Linie der Tatriehter zu entscheiden, weil er allein darüber zu befinden vermag, ob der Beweis für eine Tatsache wenigstens zu dem Teil als erbracht anzusehen ist.
c)	Hinzu kommt noch, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß in V/esel schon im Jahre 1932 die Behörden, insbesondere die AOK, derartig von Nationalsozialisten durchsetzt gewesen wären, daß es auch für einen einsichtigen und besonnenen Staatsbürger aussichtslos erschienen wäre, den Übergriffen nationalsozialistischer Beamter oder Angestellter entgegenzutreten„ Hierüber hat in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden« Das Berufungsgericht hat gerade für die AOK in Wesel festgestellt, daß die Verhältnisse bei dieser Kasse solche Vorstellungen nicht sinnlos erscheinen ließen, da nämlich die Leitung der Kasse damals, vor 1933 keinen nationalsozialistischen Beeinflussungen zugänglich war. Hierauf kommt es aber in diesem Zusammenhang entscheidend an, wenn darüber zu entscheiden ist, ob in dem Verhalten einzelner Kassenangestellter vor 1933 Gewaltmaßnahmen zu erblicken sind. Daß für die Frage, ob schon vor 1933 Verfolgungsmaßnahmen in JErschemüng traten, vom Tatrichter die örtlichen Verhält-
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nisse in dem erörterten Sinne zu berücksichtigen sind, hat der Bundesgerichtshof in der RzW I960, 496 Nr, 7 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen« Er hat in ihr ausgeführt, daß Gewaltmaßnahmen in der Zeit vor 1933 nur* da anzuerkennen sind, wo im Einzelfalle die Betätigung der legitimen Staatsgewalt eingeschränkt und die rechtsstaatliche Ordnung ganz oder teilweise außer Kraft gesetzt war« Solche Verhältnisse lsgen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Wesel damals nicht vor, so daß die Übergriffe der Kassenangestellten nicht zu den Gewalt maßnahmen im Sinne des § 2 BEG zu rechnen sind»
5» Nach alledem muß die Revision der Kläger zurückgewiesen werden» Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs, 1, 209 Abs, 1 BEG, § 97 ZPO.
Raske Wüstenberg Maaß	Wilden	Dr,	Loewenheim