Pas den Parteien an Verkündungs Statt am 22«/26« November 1956 zugestellte Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird aufgehoben« Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rosten der Revision, an das Bei'ufungsgericht zurückverwiesen« Der als Jude verfolgte Kläger hat im Jahre 1936 vor seiner Auswanderung nach den Vereinigten Staaten von Amerika ein ihm gehöriges Grundstück zu einem Preise von 67*000'fty verkauft* Von dem Erlös, über den er frei verfügen konnte., hat er 17,000 HM zur Bezahlung von Beichsfluchtsteuer .und weitere 17*000 HM 2U einem (Transfer verwendet* bei dem er für 12.750 EM einen Gegenwert nicht erhalten hat* In einem gegen den Erwerber des Grundstücks gerichteten Rückerstattungsverfahren hat der Kläger such mit diesem dahin verglichen* daß er gegen eine inzwischen geleistete Zahlung von 59*000 DM durch den Erwerber auf & le Ansprüche aus dem Rückerstattungsgesetz verzichte» 1, Per Kläger hat die Reichsfluchtsteuer und den für den Transfer benötigten Betrag aus dem Verkaufserlös seines einer Rückerstattung unterliegenden Grundstücks bestritten. Pie Voraussetzungen;, wie sie in § 6o Abs. 2 BEG für eine Minderung oder den gänzlichen Wegfall der Ansprüche aus § 6o Abs, 1 aaO gefordert werden* sind daher an und für sich nicht erfüllt. Pas schließt, aber die Anwendung dieser Bestimmung in einem Palle nicht ohne weiteres aus, in dem auf Grund eines Rückerstattungsvergleichs die entzogenen Gegenstände dem Rückerstattungspflichtigen bleiben und der Rückerstattungsbere'chtigte einen Geldbetrag erhält (vgl. Biese auch vom Berufungsgericht geteilte Rechtsauf-fassung glaubt die Revision unter Berufung auf die Ausführungen von Schwarz in seiner Anmerkung zu dem Urteil de3 erkennenden Senats vom 6* November 1957., abgedruckt in RzW 1958, 75^«, und auf ein Urteil des Oberlandesgerichts * 27 inwieweit ' der Kläger trotz der ihm durch den Rückerstattungsver-gleich zugefallenen Abfind mg noch Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgfcsetz hat, kommt es auf das tatsächliche Ergebnis des geschlossenen Vergleichs an. Hierbei ist es ohne Bedeutung* ob der Geschädigte einen - vom Berufungsgericht übrigens auf Grund tatrichterlicher Erwägungen verneinten - Anspruch auf Nutzungen oder Ersatz von Wertminderungen gehabt hätte, da diese, wie § 60 Abs, 2 BEG ergibt, die Präge der Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht berühren (vgl. an dem die Ansprüche des Klägers aus dem Verkauf seines Grundstücks abschließend geregelt worden sind« und nicht,, wie es das Berufungsgericht tut- der 4« November 1936«, an dem der Verkauf des Grundstücks an den Rückerstattungspflichtigen erfolgte, für die Wertermittlung zugrunde gelegt werden« Dabei müssen jedoch Werterhöhungen des Grundstücks, die durch Aufwendungen des Rückerstattungspflichtigen entstanden sind, außer Ansatz gelassen werden (vgl« Art« 26 ARückG)« . Geht man von diesen Grundsätzen aus, so hat der Vergleich für den Kläger bei Nichtberücksichtigung des Teils des Verkaufserlöses, von dem die Beichsfluchtsteuer bezahlt worden ist, und der auf den. Transferverlust entfällt* folgendes wirtschaftliche Ergebnis gehabt: Verblieben ist dem Kläger zunächst ein Betrag von 67«000 RM abzüglich 17-000 EM Reichsfluchtsteuer und 12«750 RM Transferverlust = 37*250 HM« über den er nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichlsfrei verfügt hat« Dae Berufungsgericht will diesen Betrag in voller Höhe zu dem Nennbetrag in Deutsche Mark bewerten« Dies ist jedoch rechtsirrtümlich« Entsprechend dem Art« 44 ARückG hätte der Kläger im Falle der Rückerstattung das erhaltene Entgelt herauszugeben« Hierbei ist nach der Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte ein RM-rB.etrag im Verhältnis von 10 : 1 in D-Mark umzustellen« Diese Rückgewährverpflichttmg ist nach dem Vergleich für den Kläger entfallen« Somit sind ihm wirtschaftlich 3*725 IM zugeflossen« Hierzu kommt die Vergleichssumme von 59*000 DM« Vom beklagten Band sind dem Kläger zugebilligt worden 2«975 DM, Insgesamt sind somit dem Kläger als zugeflossen anzusehen: 65*600 DM*
Raehschlagewerk % ja Amtliche Sammlung?nein BB£ § 60 Werden Ansprüche auf Rückerstattung eines GrundStücksdurch Zahlung einer Vergleichssumme abgewendet? so ist bei der Prüfung der Präge* ob oder inwieweit damit ein durch Zahlung von Sonderabgaben oder durch einen Transferverlu'st entstandener Schaden ausgeglichen ist* die Bewertung des Grundstücks für den Zeitpunkt des Abschlusses d03 Vergleichs vorzunehmen« Ein auf Grund des: Vergleichs dem Geschädigten verbliebener BM-Kaufpreisr soweit dieser nicht auf die Sonderabgaben oder den Transferverlust entfällt, ist im Verhältnis von 10 s 1 in DM zu bewerten, BGH, Tfrt.v.28.Oktober 1959 - . IV Zs 122/59 - OIG Stuttgart IG Stuttgart IY m 122/59 Verkündet am 28o Oktober 1959 Schorra, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Sntschädigungsrechtsstreit des Hermann P Wl Avenue, USA« Klägers und Reviaionsklägers, - Prozeßhevollmächtigte^ Rechtsanwälte Rr«^H^HBHün und Pr, in gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Pandesamt für die Wiedergutmachung in Stuttgart, Neue Weinsteige 21, Beklagten und Revisionsbeklagten: - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pr« hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21» Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske« pr* v„ Werner, Wüstenberg und Maaß für Hecht erkannt; Pas den Parteien an Verkündungs Statt am 22«/26« November 1956 zugestellte Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird aufgehoben« Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rosten der Revision, an das Bei'ufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen — 2 —■ fatbestand^ Der als Jude verfolgte Kläger hat im Jahre 1936 vor seiner Auswanderung nach den Vereinigten Staaten von Amerika ein ihm gehöriges Grundstück zu einem Preise von 67*000'fty verkauft* Von dem Erlös, über den er frei verfügen konnte., hat er 17,000 HM zur Bezahlung von Beichsfluchtsteuer .und weitere 17*000 HM 2U einem (Transfer verwendet* bei dem er für 12.750 EM einen Gegenwert nicht erhalten hat* In einem gegen den Erwerber des Grundstücks gerichteten Rückerstattungsverfahren hat der Kläger such mit diesem dahin verglichen* daß er gegen eine inzwischen geleistete Zahlung von 59*000 DM durch den Erwerber auf & le Ansprüche aus dem Rückerstattungsgesetz verzichte» Pür die entrichtete Heichsfluchtsteuer und den Transferverlust begehrt der Kläger unter Umrechnung der hierauf entfallenden Reichsmark-Beträge im Verhältnis von 10 % 2 in Deutsche Mark eine Entschädigung in Höhe von 5*900 DM. Die Entschädigungsbehörde hat ihm mit Rücksicht auf den im Rückerstattengsverfahren geschlossenen Vergleich eine Entschädigung nur in Höhe von 2*975 EM zugebilligt. Seine hiergegen erhobene Klage* mit der er die Zahlung von weiteren 2*975 DM verlangt, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg» A Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter» Eas beklagte Land bittet* die Revision zurückzuweisen» Ents cheid ungsgrande s 1, Per Kläger hat die Reichsfluchtsteuer und den für den Transfer benötigten Betrag aus dem Verkaufserlös seines einer Rückerstattung unterliegenden Grundstücks bestritten. Per Verkaufserlös hat zu seiner freien Verfügung gestandene Infolgedessen hätte er nach Art* 44 ARückG dem Rückerstattungspflichtigen den Kaufpreis gegen Rückerstattung des Grundstücks zurückzugewähren gehabt. In einem solchen Palle wäre nach § 6o Abs. 2 Satz 1 BEG die Entschädigung im Verhältnis von 10 ; 1 des für die Reichsfluchtsteuer gezahlten Reichsmark-Betrages zu bemessen. Nun ist es aber zu einer Rückerstattung nicht gekommen, da der Kläger vergleichsweise auf diese verzichtet hat. Sine Verpflichtung des Klägers zur Rückgewähr des erhaltenen Kaufpreises besteht daher nicht. Pie Voraussetzungen;, wie sie in § 6o Abs. 2 BEG für eine Minderung oder den gänzlichen Wegfall der Ansprüche aus § 6o Abs, 1 aaO gefordert werden* sind daher an und für sich nicht erfüllt. Pas schließt, aber die Anwendung dieser Bestimmung in einem Palle nicht ohne weiteres aus, in dem auf Grund eines Rückerstattungsvergleichs die entzogenen Gegenstände dem Rückerstattungspflichtigen bleiben und der Rückerstattungsbere'chtigte einen Geldbetrag erhält (vgl. die Entscheidungen 'nzW 1958? 75^ = I»M Nr. 1 zu § 6o BEG und SzW 1958, 2655° = MI Nr. 9 zu § 9 BEG). 20 Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist hier entscheidend,, ob bzw. inwieweit der Kläger durch den voh.‘ihm abgeschlossenen Vergleich solche Leistungen erhalten hat, daß er durch die Zahlung der Reichsflttchtsteuer und den Transfervei'lust wirtschaftlich so gestellt ist. — 4 ~ wie dies § 60 Abs, 2 BEG für eine Minderung oder den Eorbfall der Entschädigung vorsieht, (vgl. RzW 1958* 265^° = LM Nr, 9 zu § 9 BEG sowie RzW 1959« 4oo^)* Biese auch vom Berufungsgericht geteilte Rechtsauf-fassung glaubt die Revision unter Berufung auf die Ausführungen von Schwarz in seiner Anmerkung zu dem Urteil de3 erkennenden Senats vom 6* November 1957., abgedruckt in RzW 1958, 75^«, und auf ein Urteil des Oberlandesgerichts * 27 Hamburg in RzW 1959« 125 . angreifen zu können. Zu die- sen von der Auffassung des Urteils vom 6« November 1957 abweichenden Ausführungen hat der erkennende Senat aber bereits eingehend in seinem Urteil vom 13. Mai 1959. ab- AX gedruckt in RzW 1959* 4oo * Stellung genommen. Ein Anlaß. hiervon abzugehen, besteht nicht. Auch für den Transferverlust hat nichts anderes zu gelten (vgl. RzW 1958, 2642^ = BM Nr. 3 zu § 60'BEG sowie die Entscheidung vom 26c Juni 1959 - IV ZR 43/59 - }« 3c Pur die Beurteilung der Frage« ob bzw. inwieweit ' der Kläger trotz der ihm durch den Rückerstattungsver-gleich zugefallenen Abfind mg noch Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgfcsetz hat, kommt es auf das tatsächliche Ergebnis des geschlossenen Vergleichs an. Hierbei ist es ohne Bedeutung* ob der Geschädigte einen - vom Berufungsgericht übrigens auf Grund tatrichterlicher Erwägungen verneinten - Anspruch auf Nutzungen oder Ersatz von Wertminderungen gehabt hätte, da diese, wie § 60 Abs, 2 BEG ergibt, die Präge der Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht berühren (vgl. RzW 1959* 4oo^ sowie die Entscheidung vom 26. Juni 1959). Da der Vergleich über die Rückerstattungsansprüche des Klägers am; 5« Mai 195o geschlossen worden ist, muß dieser Tag* an dem die Ansprüche des Klägers aus dem Verkauf seines Grundstücks abschließend geregelt worden sind« und nicht,, wie es das Berufungsgericht tut- der 4« November 1936«, an dem der Verkauf des Grundstücks an den Rückerstattungspflichtigen erfolgte, für die Wertermittlung zugrunde gelegt werden« Dabei müssen jedoch Werterhöhungen des Grundstücks, die durch Aufwendungen des Rückerstattungspflichtigen entstanden sind, außer Ansatz gelassen werden (vgl« Art« 26 ARückG)« . 4«. Geht man von diesen Grundsätzen aus, so hat der Vergleich für den Kläger bei Nichtberücksichtigung des Teils des Verkaufserlöses, von dem die Beichsfluchtsteuer bezahlt worden ist, und der auf den. Transferverlust entfällt* folgendes wirtschaftliche Ergebnis gehabt: Verblieben ist dem Kläger zunächst ein Betrag von 67«000 RM abzüglich 17-000 EM Reichsfluchtsteuer und 12«750 RM Transferverlust = 37*250 HM« über den er nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichlsfrei verfügt hat« Dae Berufungsgericht will diesen Betrag in voller Höhe zu dem Nennbetrag in Deutsche Mark bewerten« Dies ist jedoch rechtsirrtümlich« Entsprechend dem Art« 44 ARückG hätte der Kläger im Falle der Rückerstattung das erhaltene Entgelt herauszugeben« Hierbei ist nach der Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte ein RM-rB.etrag im Verhältnis von 10 : 1 in D-Mark umzustellen« Diese Rückgewährverpflichttmg ist nach dem Vergleich für den Kläger entfallen« Somit sind ihm wirtschaftlich 3*725 IM zugeflossen« Hierzu kommt die Vergleichssumme von 59*000 DM« Vom beklagten Band sind dem Kläger zugebilligt worden 2«975 DM, Insgesamt sind somit dem Kläger als zugeflossen anzusehen: 65*600 DM* Diesem Betrag würde der Wert des Grundstücks am 5« Mai 1950 entsprechend den Ausführungen zu 5) gegeai-überausteilen sein-Sollte dieser um mindestens 2-975 DM höher sein, so wäre die geltend gemachte Forderung berechtigt; soweit dies nicht der Fall ist? würde sich sein Anspruch ermäßigen und b©3-. einem Wert von 65-600 DM oder darunter ganz entfallen- Feststellungen über den Wert am 5. Mai 1950 hat das Berufungsgericht nicht getroffen-Infolgedessen ist eine abschließende Beurteilung noch nicht möglich- Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und die Sache zur weiteren Feststellung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden - Ascher Baske v- Werner Wüstenberg Maaß