scheid vom 9« März 1999 mit der Begründung abgelehnt, es habe sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daB sich die Klägerin nach ihrer Befreiung aus dem Konzentrationslager Dachau am 27 * April 1945 in Bayern auf gehalten habe» Ausweislich des ITS-Zertifikats Er 123 303 habe sie bereits seit Oktober 1946 ihren Aufenthalt in Österreich gehabt, dort sei sie bis Oktober 1949 geblieben« Die Zuständigkeit und Passivlegitimation des Landes Bayern seien daher nicht gegeben. Die gegen den ablehnenden Bescheid vom 9» März 1935 erhobene Klage hat die 4» Entschädigungskammer des Landgerichts München I durch Urteil vom 3* Pebruar 1956 abgewiesen. Auch das Landgericht hat nicht für festgestellt erachtet, daB sich die Klägerin am 1. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Hevision verfolgt die Klägerin ihren Haftentschädigungsanspruch mit dem nur schriftlich gestellten Antrag weiter, das Urteil des 10» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts ‘in München vom 14» März 1937 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Haft ent Schädigung in Höhe von 9*300«-LM zu zahlen» Io Lie Klägerin hat sich in der Verhandlung am 5- Juni 1957 nicht vertreten lassen« Es war daher auf die einseitige Verhandlung hin zu entscheiden (§ 209 BEO)» 1«) Lie Klägerin rügt, daß das Berufungsgericht zu Unrecht die Passivlegitimation des beklagten Landes verneint habe« Ler Auskunft des Magistrats in St(H vom 31« August 1955; auf die das Berufungsgericht seine Auffassung in erster Linie gestützt habe, könne eine besondere Bedeutung nicht zukommen« Lie Klägerin habe ausdrücklich erklärt, sie sei zwar im LP-Lager St^p registriert gewesen, weil sie angenommen habe, von StgBl aus leichter die Möglichkeit zur Auswanderung zu erhalten, Die Klägerin befinde sich heute in einem Beweisnotstand, den das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung hätte berücksichtigen müssen. Dafür, daß das Berufungsgericht bei der fttf-- digung der erhobenen Beweise die Erfahrungen des Lebens oder allgemeine Denkgesetze verletzt hätte, ergibt der festgestellte Sachverhalt nichts. Daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt hätte, worauf die Revision ebenfalls gestützt werden könnte, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. 2.) Soweit die Klägerin vorträgt, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung den für sie beste- henden Beweisnotstand nicht berücksichtigt, rügt sie die Verletzung des § 176 Abs 2 BEG» Aber auch diese Büge ist unbegründete Bie Beweiserleichterung dieser Vorschrift kommt der Klügerin nur dspn zugute, wenn der Beweis für eine Tatsache nicht vollständig erbracht werden kann* Eine gewisse: Wahrscheinlichkeit für die Bichtigkeit der Behauptungen muss daher bestehen, wenn das Berufungsgericht die behauptete Tatsachen zu Gunsten der Klägerin für fest-gestellt erachten soll.,
IV ZR 122/57 Verkündet am 5* Juni 1957 Schorm, Justizangestelllter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2542 045 Im Kamen des Volkes > In dem Rechtsstreit der grau Hanna * ß/ß KnWP Ave , cSSi, USA; Klägerin und Rewisionsklägerin, - Prozeßbevollmäohtigters Rechtsanwalt BrÄ, gegen den Freistaat Bayern^ vertreten durch das Bayerische^Staatsmiiiisterium der Finanzen in München, * Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesriphter Ascher, Br*v.Werner, Maass und Wilden T • • ' ♦ 4 * für Recht erkannt? Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des» 10. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in München vom 14» März 1957 wird zurückgewiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei o Bie aus sergericht liehen Kosten des Revisionsrechtszugs trägt die Klägerin» Von Rechts wegen Kf Tatbestands Die im Jahre 1918 in KflÜP in Polen geborene jüdische Klägerin macht Entschädigungsansprüche wegen Freiheitsentziehung in Höhe von 9 «300 p— DM mit der Behauptung geltend, sie sei von März 1940 bis April 1945 in Ghetto- und Konzentrationslagerhaft gehalten worden* Die Passivlegitimation des beklagten Landes begründet sie damit, daB sie sich am 1. Januar 1947 im DP-Lager in ^ Bayern aufgehalten habe. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag durch Be-. scheid vom 9« März 1999 mit der Begründung abgelehnt, es habe sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daB sich die Klägerin nach ihrer Befreiung aus dem Konzentrationslager Dachau am 27 * April 1945 in Bayern auf gehalten habe» Ausweislich des ITS-Zertifikats Er 123 303 habe sie bereits seit Oktober 1946 ihren Aufenthalt in Österreich gehabt, dort sei sie bis Oktober 1949 geblieben« Die Zuständigkeit und Passivlegitimation des Landes Bayern seien daher nicht gegeben. Die gegen den ablehnenden Bescheid vom 9» März 1935 erhobene Klage hat die 4» Entschädigungskammer des Landgerichts München I durch Urteil vom 3* Pebruar 1956 abgewiesen. Auch das Landgericht hat nicht für festgestellt erachtet, daB sich die Klägerin am 1. Januar 1947 im DP-Lager Feldafing auf gehalten habe. Durch, das Urteil des Berufungsgerichts vom 14. März 1957 ist die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht ist der Begründung des Landgerichts beigetreten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Hevision verfolgt die Klägerin ihren Haftentschädigungsanspruch mit dem nur schriftlich gestellten Antrag weiter, das Urteil des 10» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts ‘in München vom 14» März 1937 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Haft ent Schädigung in Höhe von 9*300«-LM zu zahlen» Las beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen» Ent Scheidungsf ründe § Io Lie Klägerin hat sich in der Verhandlung am 5- Juni 1957 nicht vertreten lassen« Es war daher auf die einseitige Verhandlung hin zu entscheiden (§ 209 BEO)» II» Lie Revision ist nicht begründet« 1«) Lie Klägerin rügt, daß das Berufungsgericht zu Unrecht die Passivlegitimation des beklagten Landes verneint habe« Ler Auskunft des Magistrats in St(H vom 31« August 1955; auf die das Berufungsgericht seine Auffassung in erster Linie gestützt habe, könne eine besondere Bedeutung nicht zukommen« Lie Klägerin habe ausdrücklich erklärt, sie sei zwar im LP-Lager St^p registriert gewesen, weil sie angenommen habe, von StgBl aus leichter die Möglichkeit zur Auswanderung zu erhalten, w w J i in Wirklichkeit habe sie sich aber nach der Registrierung in St^B sofort wieder nach zurückbege- ben. Hier habe sie sich insbesondere auch am 1 • Januar 1947 aufgehalten. Die Klägerin befinde sich heute in einem Beweisnotstand, den das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung hätte berücksichtigen müssen. Daß das Gericht dies unterlassen habe, stelle einen Rechtsverstoß dar, der auch im Revisionsrechtszug berücksichtigt werden müsse. Diese Ausführungen können der Revision nicht zu dem Barfolg verhelfen. Die Klägerin greift in erster Linie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Hiermit kann sie jedoch im Revisionsrechtszug grundsätzlich nicht gehört werden, denn die Beweiswürdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist im Revisionsrechtszug nicht nachprüfbar. Dafür, daß das Berufungsgericht bei der fttf-- digung der erhobenen Beweise die Erfahrungen des Lebens oder allgemeine Denkgesetze verletzt hätte, ergibt der festgestellte Sachverhalt nichts. Die Revisionsklägerin hat insoweit auch nur darauf verwiesen, daß der Auskunft des Magistrats in StgH keine Bedeutung beigemessen werden könne, da sie auf der ITS-Zertifikation beruhe. Diese Rüge greift jedoch ausschliesslich die Würdigung des Berufungsgerichts an. Eine Verletzung allgemeiner Denkgesetze oder Erfahrungssätze, mit der allein die Revision .begründet werden könnte, liegt nicht vor. Daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt hätte, worauf die Revision ebenfalls gestützt werden könnte, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. /« *. * 2.) Soweit die Klägerin vorträgt, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung den für sie beste- i * henden Beweisnotstand nicht berücksichtigt, rügt sie die Verletzung des § 176 Abs 2 BEG» Aber auch diese Büge ist unbegründete Bie Beweiserleichterung dieser Vorschrift kommt der Klügerin nur dspn zugute, wenn der Beweis für eine Tatsache nicht vollständig erbracht werden kann* Eine gewisse: Wahrscheinlichkeit für die Bichtigkeit der Behauptungen muss daher bestehen, wenn das Berufungsgericht die behauptete Tatsachen zu Gunsten der Klägerin für fest-gestellt erachten soll., Wenn das Berufungsgericht ausführt, daS angesichts der Auskunft der Stadt St^| die Wahrscheinlichkeit gegen einen Aufenthalt der Xlägerin im DP-Bager 8X11 1o Jsnnar 1947 spreche und daS deshalb ihr auch die Beweiserleichterung des § 176 Abs 2 BEG nicht zugute kommen könne, so lassen diese Darlegungen einen rechtlichen Irrtum über Siam und Bedeutung der Vorschrift nicht erkennen» 3o) Die im Bevisionsrechtszug von der Klägerin, mit Schriftsatz vom 2» Mai 1957 nachgereichten eidesstattlichen Versicherungen .können nach § 561 ZPO nicht berücksichtigt werden» Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO und § 225 Abs 1 BEO zurückzuweisen» Schmidt Ascher v* Werner Maass Wilden