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BGH

Gericht: BGH

den Beklagten zuiverurteilen* seinen Miteigentumsanteil an den beiden Grundstücken an sie aufzulassen und einzuwilligen, daß sie als Alleineigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen werde, hilfsweise, diese Verurteilung Zug um Zug gegen Freistellung des Beklagten von seiner Haftung mit dem verbleibenden Gesamtgut für die die Klägerin treffende Rastenausgleichsschuld aus-zuspreehenc ganz hilfsweise* die Verurteilung Zug um Zug gegen Übernahme der auf den Grundstücken eingetragenen Belastungen auszusprechen* Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen; daß die sich aus § 1477 Abs 2 und § 1478 Abs 1 BUB ergebenden Rechte nebeneinander ausgeübt werden können; und daß die Klägerin demgemäß die Überlassung der beiden in Rede stehenden von ihr in die Ehe eingebracht en Hausgrundstücke ohne Zahlung eines Betrages an das Gesamtgut verlangen kann, wenn in diesem nach dem Ausscheiden der Grundstücke noch so viel Mittel vorhanden sind, daß die Gesamtgutsverbindlichkeiten erfüllt werden können und der Beklagte wegen des-Wertes des von ihm in die. I, In dem angefochtenen Urteil ist zunächst der Wert d'es von der Klägerin eingehrachten Gutes zur Zeit der am 28o August 1920 erfolgten -Eheschließung festgestellt wordene wobei mit Recht'die damals vorhandenen Schulden der Klägerin als wertmindernd berücksichtigt worden sind (OLG Stettin HER 1936 Nr 1505s aJU Planck-Unzner BGB 4=Aufl § 1478 Arm 7)» Diesen Wert hat der Sachverständige als für den August 1920 zutreffend ermittelt5 in Wirklichkeit handelt es sich jedoch um den vor dem Beginn der damaligen Geldentwertung maßgebenden Ertragswert, also den Friedehswert3 da der Sachverständige glaubte, die bis zu dem Jahre 1920 eingetretene Geldentwertung nicht berücksichtigen zu dürf eno Das: Berufungsgericht hat dann jedoch dieser Geldentwertung Rechnung getragen, indem es den von dem Sachverständigen ermittelten Betrag um 35 i° erhöht hat, so daß es zu einem Gesamtwert von 36? Grundstücke mit 261„500,Mark berechneto Nunmehr hat es sich die Ermittlung des heutigen Wertes der Grundstücke in Deutscher Mark angelegen sein lassen, und es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen,, daß dieser Wert wiederum um 35 i* höher liege als der Ausgangswert von 272^123,91 Mark, so daß die Grundstücke jetzt einen Wert von 367*367,. Die Revision ist der Auffassung, daß sie nicht habe berücksichtigt werden dürfen, weil sie den erstehelichen Kindern der Klägerin, die gegenüber dem Nachlaß ihres Taters pflichtteilberechtigt gewesen seien, zugeflossen sei o Zu Unrecht habe das Berufungsgericht angenommen, daß die Auskehrung dieser Gegenstände an die Kinder zu dem Zweck der Abfindung der Pflichtteilsansprüche erfolgt sei, denn das habe die Klägerin nicht vor-getragen* Im übrigen hätten sich die Ehegatten im beiderseitigen Einverständnis der Wohnungseinrichtung zugunsten der Abkömmlinge der Klägerin und damit ausschließlich in deren Interesse entäußert, während der Beklagte nichts davon erhalten habe0 Dieser Posten müsse deshalb völlig außer Ansatz bleiben, und wenn die Klage- die den Wert ihres eingebrachten Gutes gemindert haben*, um 11 o313 DM zu hoch berechnet hat (s«.unten 1 2 b) und das Ergebnis sich aus diesem Grunde auch dann nicht ändert* wenn die hier eingesetzten 6c000DM Wegfällen* Die Revision vertritt die Ansicht* daß auch der Wert des Lastkraftwagens nicht habe berücksichtigt werden dürfen* bevor der von dem Beklagten angebotene Zeugenbeweis dafür* daß die Klägerin und ihr Sohn später das Fahrzeug verkauft hätten* erhoben seio Der Wert des Lastkraftwagens sei also niemals in das Gesamtgut gekommen oder diesem von der Klägerin jedenfalls wieder entzogen worden«. Wenn es dem Berufungsgericht zweifelhaft gewesen sei* ob der Beklagte habe sagen wollen* daß die Klägerin den Wagen nicht nur verkauft habe* sondern daß sie auch das Geld für sich behalten habe* so habe es nach § 139 ZPO fragen müssen» 301 G-A), und zu einer Befragung des Beklagten zwecks Erläuterung seines Beweisantrages bestand jedoch kein Anläße Auch wenn die Klägerin und ihr Sohn und nicht der Beklagte, wie es in dem Beweisantrag ausdrücklich heißt, den Kraftwagen verkauft hatten, war damit nicht gesagt, daß das Fahrzeug dem Gesamtgut entzogen worden war. 301)o Bann hatte das Berufungsgericht keinen Grund, ihn zu näheren Erklärungen darüber aufzufordern, ob die Klägerin gleichwohl gegen seinen Willen den Verkauf des Bastkraftwagens durchgeführt und den Kauferlös für sich verwendet habe, zu demal da es ihm in der Verhandlung vom 24o, April 1954 (Bl II, 288 GA) ausgiebig Gelegenheit gegeben hatte, sich zu dem ganzen Fragenkomplex zu äußern,, Ob die Behauptungen des Beklagten über die angeblich von ihm durchgeführte Finanzierung des Rechtsstreits richtig sind,; muß hier freilich offen bleiben^ bemerkt sei, daß das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen hat? Die Revision meint jedoch* es sei nicht bewiesen« daß die Beträge aus den der Klägerin zustehenden Forderungen auch wirklich in das Gesamtgut gefallen seien» Das könne noch nicht daraus gefolgert werden* daß die Klägerin nach den Urkünden Inhaberin der Forderungen gewesen sei» Im übrigen habe der Beklagte sich zu dem Beweis dafür* daß die Klägerin die Beträge für sich verbraucht habe* auf Parteivernehmung bezogen (Bl II* 152 GA) Ebenso habe er bestritten* daß die Reichsanleihe * die die Klägerin in dem von ihr auf gestellten Verzeichnis des Nachlasses ihres verstorbenen ersten Ehemannes nicht angegeben habe* schon im Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden gewesen sei (Bl II * 153 GA)c Wenn das Berufungsgericht angenommen habe* daß der Beklagte für sein Bestreiten beweispflichtig sei* habe er nach § 159 ZPO darauf aufmerksam gemacht werden müssen; alsdann würde er sich wiederum auf ParteiVernehmung berufen habena In der Vorentscheidung des Senats vom 250 April 1955 Ist schon die Behauptung des Beklagten* der Erlös aus den Grundstücksverkäufen sei der Klägerin zugeflossen, als erheblich bezeichnet worden. Zwar habe der Anspruch auf das Restkaufgeld als eine von der Klägerin eingebrachte Forderung behandelt werden können; wenn aber die Klägerin das eingezogene Geld für sich allein verwendet habe* könne sie möglicherweise einen Sie waren, ohne daß dem Antrag auf Parteivernehmung statt-gegeben zu werden brauchte, bei der Berechnung des Wertes des eingebrachten Gutes einzusetzen* Im übrigen übersieht die "Revision hier, daß dieser ganze Fragenkreis mit den Parteien in der bereits erwähnten Verhandlung vom 24ö April 1954 (Bl II-.,.. 2c Darauf hat das Berufungsgericht festgestellt, welche Schulden die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung hatte, soweit diese nicht schon als Be- lastungen der Grundstücke berücksichtigt worden sind, und es hat dann, um den Wert des .eingebrachten Gutes der Klägerin zu ermitteln, diese Schulden von den Aktiven abgezogen.0. sind die Pflichtteils-ansprüche mit drei Achteln davon auf rund 11-5»934,—M ermittelt worden- Davon ist noch ein Betrag von 800,—M wegen einer einem der Kinder vor der Eheschließung gegebenen Abfindung abgesetzt worden0 Die Pflichtteilsschulden von 113 = 134,—M hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die Aufwertungs- und Umstellungsgesetzge-bung mit dem vollen Nennbetrag in Deutscher Mark eingesetzt Die Revision beanstandet'-bei der Berechnung des Nachlasses, daß das Berufungsgericht mit der Begründung, der Beklagte habe keinen Gegenbeweis angetreten.? Auch im übrigen enthält die Berechnung des Wertes d-®s Nachlasses des ersten Ehemannes der Klägerin kei-Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten, Zu bemerken ist nur, daß die für die Pflichtteilsansprüche sich e^gebenden Markwerte nicht ohne weiteres im Verhältnis 1 3 15 sondern unter Berücksichtigung aller Umstände gemäß § 242 BGB auf Reichsmark aufzuwerten waren (RGEK BGB 10,Auf1 § 2317 Anm 2 a) ° Die Vollaufwertung, die Berufungsgericht seiner Berechnung zugrunde gelegt hat und die hier auch angemessen gewesen sein konnte, hat aber den Beklagten nicht beschwert * Klägerin stammender Sohn bald nach der Eheschließung der Parteien unveil-heiratet gestorben ist Bas Berufungsgericht glaubte diese Tatsache unbeachtet lassen zu sollen» weil die Parteien über die Beerbung des Sohnes keine Behauptungen auf gestellt hätten* Dann war aber davon auszugehen«, daß gesetzliche Erbfolge eingetreten ist und die Klägerin ihren Sohn zur Hälfte beerbt hat (§ 1925 BG-B) a Da zu dem eingebraehten Gut im Sinne des § 1478 Abs 2 BGB gehört ? IXc. Die von dem Beklagten bei der Eheschließung eingebrachten, Werte hat das Berufungsgericht auf insgesamt 15 c907 ? Die Einsetzung des heutigen Wertes ist als solche zwar nicht richtig* aber es muß angenommen werden, daß die in Rede stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke zu den maßgeblichen Zeitpunkten jedenfalls nicht mehr wert gewesen sind, so daß der Beklagte also auch durch diese Bewertung nicht benachteiligt iste 4o Baß der Beklagte weitere Werte in die Ehe eingebracht habe, hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen gehalteno Die Revision beanstandet, daß für den Wert der Einrichtung benannte Zeugen nicht vernommen worden seien0 Nach Ansicht der Revision findet ferner die Meinung .des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die Wohnungseinrichtung zur Sicherheit übereignet und nicht wieder erhalten habe, in den Behauptungen des Beklagten keine Begründung; im Gegenteil seien ihm die zur Sicherung übereigneten Gegenstände erhalten gebliebenc Seine Schuld gegenüber Lina Bender sei weggefallen* als er diese beerbt habe* daß das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten nicht für erwiesen erachtet hat? 5* Das Eingebrachte des Beklagten zur Zeit der Eheschließung, der nach den getroffenen Best Stellungen damals keine Schulden hatte, berechnet sich also auf höchstens 18o4Q7>—DM (nämlich die vom Berufungsgericht errechnet en 15 c907,—DM zuzüglich des Wertes der Wohnungs-e inri c ht ung des B eklagt en von 2 « 500? bindliehkeiten - abgesehen von den Lastenausgleichsschulden - verbleibenden Gesamtguts im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil ohne Rechtsirrtum auf 80^229;--DM ermittelt worden (s 28 des Urteils)o 1» Gegen die von dem Berufungsgericht (S 25 und 28 seines Urteils) vorgenommene Bewertung der zu dem Gesamt gut gehörenden Grundstücke und sonstigen Vermögensgegenstände mit insgesamt 115°394?60 DM ist aus Rechts-gründ.en nichts einzuwenden, meinschaft Eigentümergrundsehulden abtrat, auf den Gläubiger wirksam übertragen worden sind und ob es sich dabei um Gesamtgutsverbindlichkeiten handelt, ist, wie im Berufungsurteil ausgeführt ist, rechtlich zweifelhaft = Das braucht hier nicht untersucht zu werden, da das Berufungsgericht die Frage bejaht und sich damit auf den für den Beklagten günstigsten Standpunkt gestellt hat o c) Mit Recht hat das Berufungsgericht die von dem Beklagten nach der Beendigung der Gütergemeinschaft eigenmächtig auf Grundstücken des Gesamtguts bestellte Grundschuld von 5o000,—DM zugunsten seiner jetzigen Ehefrau unberücksichtigt gelassen (§ 1472 Abs 1 BGB), wobei es dahinstehen kann, ob die Bestellung als solche wirksam erfolgt ijst| keinesfalls kann der Beklagte sich hier auf sie berufen« Ebenso hat das Berufungsgericht zutreffend die Forderung der Klägerin auf Erstattung der Kosten des Eheprozesses und die dafür eingetragene dingliche Sicherung ausgeschieden (§1475 Abs 2 BGB)? d) In dem angefochtenen Urteil ist der Beklagte als beweisfällig dafür bezeichnet worden, daß noch Forderungen seiner Geschwister aus der Erbauseinandersetzung über den Nachlaß seiner Eltern beständen» Da die Geschwister im Jahre 1937 die Löschung der für diese Forderung eingetragenen Hypotheken bewilligt hätten, sei der Beklagte beweisfällig dafür, daß die Löschung ohne vorhergehende Befriedigung erfolgt sei/Diesen Beweis habe er nicht erbrachte Wenn das Berufungsgericht den Beklagten in diesem Zusammenhang beweisfällig nennt, so ist diese Ausdrucksweise * wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, als mißverständlich zu beanstanden, sie macht die Entscheidung jedoch nicht unrichtig.« die Beweislast; soweit es sich darum handelt; welche Werte er in die Ehe eingebracht hat und was er bei der Auseinandersetzung fordern kanno Im übrigen aber muß die Klägerin den Nachweis dafür erbringen; daß ihre Klageforderung begründet ist; und dazu gehört auch der Nachweis dafür., daß der Umfang der Gesamtgutsverbindlichkeiten die von ihr geltend gemachten Ansprüche nicht hinfällig macht* Aber die Sache liegt hier doch so,, daß Forderungen der Geschwister des Beklagten mit einer außerordentlich großen Wahrscheinlichkeit nicht mehr bestehen* da andernfalls die dafür eingetragenenHypothek-eh:'.!sicherli.-ch nicht gelöscht worden wären* Bas Berufungsgericht konnte unter den hier gegebenen Umständen aus tatsächlichen Gründen davon ausgehen, daß die Forderungen nicht bestanden; weil der Beklagte diese naheliegende Annahme nicht zu entkräften vermocht hattec In Wirklichkeit liegt hier eine rechtlich unangreifbare Beweiswürdi-gung vor; die in dem angefochtenen Urteil, wie schon angodeutet.nur einen mißverständlichen Ausdruck gefunden hat o lung derart erfolgt, daß der Beklagte nicht zu leisten braucht^ bevor er von seiner persönlichen Haftung und von der Haftung mit dem Gesanitgut für die Lastenausgleichssehulden freigestellt worden ist (OLG Stettin HRR 1936 Hr 1505.; RGEK BGB 9«Auf1 § 1476 Anm 4 S 240) > Dazu wird unter IV 3 weiteres ausgeführt. (S 28 des angefochtenen Urteils) festgestellt3 Davon hat es mit Recht die auf den Grundstücken ruhenden Belastungen, bei denen die Klägerin auch die alleinige persönliche Schuldnerin ist, nachdem die Gläubiger den Beklagten aus der Haft entlassen haben, abgezogen; außerdem hat es zutreffend die im Gesamtgut verbleibenden Eigentümergrundschulden, die auf diesen Grundstücken lasten, abgesetzt, so daß sich der Wert um insgesamt 13 *327 ? Ohne vorherige Berichtigung gutsverbindlichkeiten gehörenden den kann die Klägerin die Überlassung der beiden Grundstücke, die den Gegenstand des Rechtsstreits bilden, nur verlangen, wenn sie den Beklagten von der Haftung für diese Schulden völlig freistellt, und zwar nicht nur von der Haftung mit dem Gesamtgut, sondern auch von derjenigen mit seinem sonstigen Vermögeni Diese Freistellung muß sieh außerdem auf die Lasten-ausgleichsschulden, soweit sie Gesamtgutsverbind- Verhältnis auf die Klägerin entfällt3 Denn auch diese Schulden gehören insgesamt zu denjenigen Verbindlichkeiten* für deren Berichtigung im Gesamtgut genügend Mittel 'zusätzlich zu denjenigen, die sonst erforderlich sind, vorhanden sein müssen, ehe eine Überlassung der .Grundstücke an die Klägerin ohne Leistung eines Gegenwertes in Betracht kommt; sind diese Mittel nicht da oder steht nicht fest, ob sie vorhanden sind, so muß deshalb die Klägerin, bevor sie die Grundstücke aus dem Gesamtgut übernimmt, dafür sorgen, daß der Beklagte von dem öffentlichen Gläubiger der Lastenausgleichsschulden nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

Zitierte Normen: § 159 ZPO § 1459 BGB § 97 ZPO
EheGrundstückWertGesamtgutBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

If ZR_122/56x
Verkündet am 13o März 1957 Just! zange stellt er als Urkundsbeamter der Geschäftssteile
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Schreiners Adolf S e hVHHHV in E{
Beklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
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gegen
 geh» R^HHB in E|
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt
 Frau Elisabeth Sch
 hat der IVc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Su März 1957 unter, Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt * der Bundesriehter Baske9 Johannsen, Wüstenberg und lüden
 für Recht erkannt §
Pas Versäumnisurteil vom 19 ^ Dezember 1956 wird aufrecht erhalten* doch erfolgt die in diesem Urteil ausgesprochene Zurückweisung der Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6a Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9* März 1956 mit der Maßgabe, daß in dem entscheidenden Teil des Urteils des Oberlandesgerichts die Worte von "und zwar Zug um Zug" bis "treffende Lasten-ausgleichsschuld,, ersetzt werden durch die Wortes "und zwar Zug um Zug gegen Freistellung von seiner persönlichen Haftung und der Haftung des Gesamtguts gegenüber dem öffentlichen Gläubiger für die Lastenausgleichsschulden* die zu den Gesamtgutsverbindlichkeiten gehören? 39
BernBeklagte hat auch die weiteren Kosten der Revision zu tragen*
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Wegen des Sachverhalts wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 23 > April 1953 - IV ZR 169/52 durch das das Urteil des Oherlandesgerichts vom 10c Juni 1952 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwie-sen worden ist , Bezug genommene.
In der neuen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht haben die Parteien nähere Behauptungen über das von ihnen in ihre Ehe eingebrachte Out sowie über den jetzigen Bestand des Oesamtguts aufgestellt0
Die Klägerin hat nunmehr beantragt,.
den Beklagten zuiverurteilen* seinen Miteigentumsanteil an den beiden Grundstücken an sie aufzulassen und einzuwilligen, daß sie als Alleineigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen werde,
 hilfsweise, diese Verurteilung Zug um Zug gegen Freistellung des Beklagten von seiner Haftung mit dem verbleibenden Gesamtgut für die die Klägerin treffende Rastenausgleichsschuld aus-zuspreehenc
 ganz hilfsweise* die Verurteilung Zug um Zug gegen Übernahme der auf den Grundstücken eingetragenen Belastungen auszusprechen*
Der Beklagte hat beantragt,
 die Berufung zurückzuweisen«
Das Oberlandesgericht hat das mit der Berufung an-gefochtene Urteil des Bandgerichts teilweise geändert
 und, indem es das Versäumnisurteil des Landgerichts teilweise aufrechterhalten hat* nach dem ersten Hills-antrag der Klägerin erkannt. Im übrigen hat es die Klag abgewieseno
 Die Revision des Beklagten; mit der er seinen Klag abweisungsantrag weiterverfolgt> ist durch Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 19* Dezember 1956 zu-rückgewiesen worden.
Der Beklagte hat Einspruch eingelegt und gebeten, das Versäumnisurteil und das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, also die Klage abzuweisen,
 Die Klägerin beantragt; das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten-,
Ent setter dungsgründ e i
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen; daß die sich aus § 1477 Abs 2 und § 1478 Abs 1 BUB ergebenden Rechte nebeneinander ausgeübt werden können; und daß die Klägerin demgemäß die Überlassung der beiden in Rede stehenden von ihr in die Ehe eingebracht en Hausgrundstücke ohne Zahlung eines Betrages an das Gesamtgut verlangen kann, wenn in diesem nach dem Ausscheiden der Grundstücke noch so viel Mittel vorhanden sind, daß die Gesamtgutsverbindlichkeiten erfüllt werden können und der Beklagte wegen des-Wertes des von ihm in die. Ehe Eingebrachten sowie des ihm bei der Auseinandersetzung - darüber hinaus - zustehenden Anteils an dem Gesamtgut sichergestellt ist <,
 
I, In dem angefochtenen Urteil ist zunächst der Wert d'es von der Klägerin eingehrachten Gutes zur Zeit der am 28o August 1920 erfolgten -Eheschließung festgestellt wordene wobei mit Recht'die damals vorhandenen Schulden der Klägerin als wertmindernd berücksichtigt worden sind (OLG Stettin HER 1936 Nr 1505s aJU Planck-Unzner BGB 4=Aufl § 1478 Arm 7)»
lo, Zuerst hat das Berufungsgericht die eingehracht en Aktiva ermittelto
a)	Bür die zehn von der Klägerin eingebrachten Häuser ist das Berufungsgericht entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen Regierungsbaumeister Rischer von einem Ertragswert in Höhe von 272*123?91 Mark aus-gegange'n? Diesen Wert hat der Sachverständige als für den August 1920 zutreffend ermittelt5 in Wirklichkeit handelt es sich jedoch um den vor dem Beginn der damaligen Geldentwertung maßgebenden Ertragswert, also den Friedehswert3 da der Sachverständige glaubte, die bis zu dem Jahre 1920 eingetretene Geldentwertung nicht berücksichtigen zu dürf eno Das: Berufungsgericht hat dann jedoch dieser Geldentwertung Rechnung getragen, indem es den von dem Sachverständigen ermittelten Betrag um 35 i° erhöht hat, so daß es zu einem Gesamtwert von 36? 0 367 j Mark gekommen ist 0 Alsdann hat das Berufungsgericht die damaligen Belastungen de.r Grundstücke mit 261„500,Mark berechneto
 Nunmehr hat es sich die Ermittlung des heutigen Wertes der Grundstücke in Deutscher Mark angelegen sein lassen, und es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen,, daß dieser Wert wiederum um 35 i* höher liege als der Ausgangswert von 272^123,91 Mark, so daß die Grundstücke jetzt einen Wert von 367*367,. ~~ DM hätten«. Im Jahre 1920 habe der Wert also demselben Betrage in der damaligen
 
Währung abzüglich der Lasten entsprochen, nämlich 10:? »367,— und damit 28,81 <f<> des Wertes der unbelasteten Grundstücke betragen, Pa der heutige Wert der unbelasteten Grundstücke in Deutscher Mark ausgedrückt mit dem Nennwert in Mark für 1920 identisch sei, ergebe der Anteil von 28,81 fo auch für die Berechnung in heutiger Währung 105 = 867 ,— DM, und das sei also der Wert* den die Klägerin damals mit den Grundstücken in die Ehe eingebracht habe.,
<Biese Berechnung des Grundstückswerts für den Zeitpunkt der Eheschließung der Parteien ist in Anwendung und Fortentwicklung der Richtlinien, die der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 23, April 1953 gegeben hat, erfolgt und enthält keinen den Beklagten benachteiligenden Rechtsfehiert,
b)	Die Wohnungseinrichtung, die die Klägerin bei der Eingehung der Ehe im Jahre 1920 besaß, ist von dem Berufungsgerlcht auf 6,000,—DM bewertet worden.
Die Revision ist der Auffassung, daß sie nicht habe berücksichtigt werden dürfen, weil sie den erstehelichen Kindern der Klägerin, die gegenüber dem Nachlaß ihres Taters pflichtteilberechtigt gewesen seien, zugeflossen sei o Zu Unrecht habe das Berufungsgericht angenommen, daß die Auskehrung dieser Gegenstände an die Kinder zu dem Zweck der Abfindung der Pflichtteilsansprüche erfolgt sei, denn das habe die Klägerin nicht vor-getragen* Im übrigen hätten sich die Ehegatten im beiderseitigen Einverständnis der Wohnungseinrichtung zugunsten der Abkömmlinge der Klägerin und damit ausschließlich in deren Interesse entäußert, während der Beklagte nichts davon erhalten habe0 Dieser Posten müsse deshalb völlig außer Ansatz bleiben, und wenn die Klage-
 
rin von ihrem Recht aus § 1477 Ahs 2 BGB Gebrauch mache* so müsse sie sich ihn im Vorwege anrechnen lassen» Die geringen Butzungen* die die Gegenstände erbracht hätten*, hätten außer Betracht zu bleiben*
Auf das alles kommt es jedoch schon deshalb nicht an* weil das Berufungsgericht die Pflichtteilsansprüche der erst ehelichen Kinder der Klägerin*. die den Wert ihres eingebrachten Gutes gemindert haben*, um 11 o313 DM zu hoch berechnet hat (s«.unten 1 2 b) und das Ergebnis sich aus diesem Grunde auch dann nicht ändert* wenn die hier eingesetzten 6c000DM Wegfällen*
c)	Den Lastkraftwagen* der im Zeitpunkt der Eingehung der Ehe im Eigentum der Klägerin stand* hat das Berufungsgericht auf mindestens lOiGOO?--DM geschätzt * wobei berücksichtigt worden ist* daß infolge des Fortschritts der Technik der Kaufpreis für derartige Kraftwagen* der heute 1O„O0Q?-- bis 15<.000*DM beträgt* im Verhältnis zu anderen Gebrauchsgütern jetzt gegenüber 1920 erheblich gesunken ist* und daß der Wagen bei der Eheschließung bereits etwa drei Monate lang in erheblichem Umfang benutzt worden war* Die Schätzung ist rechtlich nicht angreifbar,.
Die Revision vertritt die Ansicht* daß auch der Wert des Lastkraftwagens nicht habe berücksichtigt werden dürfen* bevor der von dem Beklagten angebotene Zeugenbeweis dafür* daß die Klägerin und ihr Sohn später das Fahrzeug verkauft hätten* erhoben seio Der Wert des Lastkraftwagens sei also niemals in das Gesamtgut gekommen oder diesem von der Klägerin jedenfalls wieder entzogen worden«. Wenn es dem Berufungsgericht zweifelhaft gewesen sei* ob der Beklagte habe sagen wollen* daß die Klägerin den Wagen nicht nur verkauft habe* sondern daß sie auch das Geld für sich behalten habe* so habe es nach § 139 ZPO fragen müssen»
7 -
Zu einer Vernehmung des Zeugen, dessen Anschrift der Beklagte übrigens erst angegeben hatte, nachdem die den Parteien für die Benennung weiterer Zeugen gesetzte Ausschlußfrist abgelaufen war (Bl II, 175? 301 G-A), und zu einer Befragung des Beklagten zwecks Erläuterung seines Beweisantrages bestand jedoch kein Anläße Auch wenn die Klägerin und ihr Sohn und nicht der Beklagte, wie es in dem Beweisantrag ausdrücklich heißt, den Kraftwagen verkauft hatten, war damit nicht gesagt, daß das Fahrzeug dem Gesamtgut entzogen worden war. Der Beklagte selbst hatte vorgetragen, daß er Wechsel, die bei dem Ankauf des Fahrzeugs gegeben worden seien, eingelöst und einen sich aus dem Weiterverkauf des Fahrzeugs entwickelnden Rechtsstreit zu dem Teil finanziert habe (Bl I, 253?
 II, 153? 301)o Bann hatte das Berufungsgericht keinen Grund, ihn zu näheren Erklärungen darüber aufzufordern, ob die Klägerin gleichwohl gegen seinen Willen den Verkauf des Bastkraftwagens durchgeführt und den Kauferlös für sich verwendet habe, zu demal da es ihm in der Verhandlung vom 24o, April 1954 (Bl II, 288 GA) ausgiebig Gelegenheit gegeben hatte, sich zu dem ganzen Fragenkomplex zu äußern,, Ob die Behauptungen des Beklagten über die angeblich von ihm durchgeführte Finanzierung des Rechtsstreits richtig sind,; muß hier freilich offen bleiben^ bemerkt sei, daß das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen hat? er habe Mittel in Höhe von 30.000,—M.?, die nach seiner Darstellung aus einem von seiner Schwester gegebenen Darlehen stammen sollen und die er zur Bezahlung von Kosten dieses Prozesses verwendet haben will, zur Zeit der Eheschließung noch zur Verfügung gehabt o
d)	Forderungen, die der Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung aus Grundstücksverkaufen zu standen, hat
 
das Berufungsgericht zunächst zutreffend mit ihrem Nennbetrag in Höhe von 84c500» —M sowie eine Reichsanleihe über 9«000* —M mit ihrem damaligen Kurswert von 79* 5 $*■ also mit 7d55*--M eingesetzt. Richtig ist auch die Umrechnung in Deutsche Mark entsprechend dem Satz , daß 1 Mark im August 1920 dem Wert von 0? 21 DM entsprach* erfolgt. Diese Posten waren deshalb* wie es geschehen ist * mit 19 - 247, —DM zu bewerten»
Die Revision meint jedoch* es sei nicht bewiesen« daß die Beträge aus den der Klägerin zustehenden Forderungen auch wirklich in das Gesamtgut gefallen seien» Das könne noch nicht daraus gefolgert werden* daß die Klägerin nach den Urkünden Inhaberin der Forderungen gewesen sei» Im übrigen habe der Beklagte sich zu dem Beweis dafür* daß die Klägerin die Beträge für sich verbraucht habe* auf Parteivernehmung bezogen (Bl II* 152 GA) Ebenso habe er bestritten* daß die Reichsanleihe * die die Klägerin in dem von ihr auf gestellten Verzeichnis des Nachlasses ihres verstorbenen ersten Ehemannes nicht angegeben habe* schon im Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden gewesen sei (Bl II * 153 GA)c Wenn das Berufungsgericht angenommen habe* daß der Beklagte für sein Bestreiten beweispflichtig sei* habe er nach § 159 ZPO darauf aufmerksam gemacht werden müssen; alsdann würde er sich wiederum auf ParteiVernehmung berufen habena
 In der Vorentscheidung des Senats vom 250 April 1955 Ist schon die Behauptung des Beklagten* der Erlös aus den Grundstücksverkäufen sei der Klägerin zugeflossen, als erheblich bezeichnet worden. Zwar habe der Anspruch auf das Restkaufgeld als eine von der Klägerin eingebrachte Forderung behandelt werden können; wenn aber die Klägerin das eingezogene Geld für sich allein verwendet habe* könne sie möglicherweise einen
 
entsprechenden Betrag zu dem Gesamtgut schulden. Nunmehr hat der Beklagte jedoch vorgetragen, die Klägerin habe mit den in Betracht kommenden Betragen, die er nie zu
 Gesicht bekommen habe, Schulden bezahlt? zu dem Beweis dafür hat er Barteivernehmung beantragt. Dann aber muß mangels anderweitiger Angaben davon ausgegangen werden, daß damit Verbindlichkeiten.getilgt w orden waren, für die das Gesamtgut und der Beklagte persönlich hafteten (§ 1459 BGB)i Daß der Beklagte im Innenverhältnis einen Ausgleich verlangen könne, ist nicht dargetän, und es ist deshalb nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrunde
 er einen. Anspruch auf diese Beträge haben sollte. Sie waren, ohne daß dem Antrag auf Parteivernehmung statt-gegeben zu werden brauchte, bei der Berechnung des Wertes des eingebrachten Gutes einzusetzen* Im übrigen übersieht die "Revision hier, daß dieser ganze Fragenkreis mit den Parteien in der bereits erwähnten Verhandlung vom 24ö April 1954 (Bl II-.,.. 288 GA) eingehend erörtert worden i st o Auch gegen die in dieser Verhandlung getroffene Feststellung, daß die Reichsanleihe zur Zeit der Eingehung der Ehe der Parteien vorhanden gewesen sein müsse, hat der Beklagte damals keine Einwendungen mehr erhoben -
e)	Nach alledem ist das von dem Berufungsgericht für die Zeit der Eingehung der Ehe festgestellte Aktivvermögen der Klägerin von 141c114,—DM um den hier offen gelassenen Betrag von 6,QQÜ,—DM, der für die Wohnungseinrichtung eingesetzt ist, zu vermindern? es berechnet sich also auf 155oll4,— DMt
2c Darauf hat das Berufungsgericht festgestellt, welche Schulden die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung hatte, soweit diese nicht schon als Be-
- ID -
lastungen der Grundstücke berücksichtigt worden sind, und es hat dann, um den Wert des .eingebrachten Gutes der Klägerin zu ermitteln, diese Schulden von den Aktiven abgezogen.0.
a) Die aus dem Lastkraf twagengeschä.f t. herrührenden nicht dinglich gesicherten Schulden hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auf 30oQ0Ö? —M festgestellt und auf 6*300?— DM umgerechnet? die mit früheren Grund-stücksverkaufen zusammenhängenden Schulden auf 15=000?—-M$ umgerecbnet 3^150,—DMc
h) Abgesetzt hat das Berufungsgericht ferner die Pflicht!eilsansprüche? die den fünf Kindern aus der ersten Ehe der Klägerin gegen sie als Erbin ihres Vaters zustanden. Es hat den Wert der gesamten zu dem Nachlaß gehörenden Grundstücke auf 752*307 j—M - 135 f<> des mit 557=272?15 M zugrunde gelegten Eriedensertragswert es -angenommen, weitere zu dem Nachlaß gehörende Werte von 47 dlOo—M hinzugesetzt und die Belastungen mit 490- 000,—M sowie eine andere Schuld in Höhe von 5=590,— M abgezogen,. Auf Grund des sieh damit ergehenden Nachlaßwertes von 3Q3o827?—M sind die Pflichtteils-ansprüche mit drei Achteln davon auf rund 11-5»934,—M ermittelt worden- Davon ist noch ein Betrag von 800,—M wegen einer einem der Kinder vor der Eheschließung gegebenen Abfindung abgesetzt worden0 Die Pflichtteilsschulden von 113 = 134,—M hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die Aufwertungs- und Umstellungsgesetzge-bung mit dem vollen Nennbetrag in Deutscher Mark eingesetzt
 Die Revision beanstandet'-bei der Berechnung des Nachlasses, daß das Berufungsgericht mit der Begründung, der Beklagte habe keinen Gegenbeweis angetreten.?
 
von der Behauptung der Klägerin ausgegangen sei, die Wohnungseinrichtung sei von vornherein ihr Eigentum gewesen und habe nicht zu dem Nachlaß gehörtD Auch für das Bestehen der Nachlaßschuld in Höhe von 5»590;—-M sei kein Beweis erbracht <.
Bas Berufungsgericht konnte jedoch den Vortrag der Klägerin* was die Wohnungseinrichtung betrifft, als ■glaubhaft ansehen im Hinblick -darauf, daß die Klägerin den darüber in dem Protokoll vom 24° April 1954 niedergelegten Feststellungen (Bl II, 289 R GA) ausdrücklich entgegengetreten war (Bl II, 298 GA) und der Beklagte nichts Substantiiertes dagegen vorgebracht hatte; nichts anders sollte ersichtlich mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung für seine Annahme gesagt werden, Bas Vorhandensein der Zinsschuld von 5 c.59Q,-~-M war unstreitig, wie das Protokoll vom ?-4c April 1954 ergibt (Bl II, 290 R GA) =
Auch im übrigen enthält die Berechnung des Wertes d-®s Nachlasses des ersten Ehemannes der Klägerin kei-Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten, Zu bemerken ist nur, daß die für die Pflichtteilsansprüche sich e^gebenden Markwerte nicht ohne weiteres im Verhältnis 1 3 15 sondern unter Berücksichtigung aller Umstände gemäß § 242 BGB auf Reichsmark aufzuwerten waren (RGEK BGB 10,Auf1 § 2317 Anm 2 a) ° Die Vollaufwertung, die Berufungsgericht seiner Berechnung zugrunde gelegt hat und die hier auch angemessen gewesen sein konnte, hat aber den Beklagten nicht beschwert *
In diesem Zusammenhang mußte jedoch noch' berücksichtigt werden, daß nach den getroffenen Feststellung gen ein aus der ersten Ehe der. Klägerin stammender Sohn bald nach der Eheschließung der Parteien unveil-heiratet gestorben ist Bas Berufungsgericht glaubte
 diese Tatsache unbeachtet lassen zu sollen» weil die Parteien über die Beerbung des Sohnes keine Behauptungen auf gestellt hätten* Dann war aber davon auszugehen«, daß gesetzliche Erbfolge eingetreten ist und die Klägerin ihren Sohn zur Hälfte beerbt hat (§ 1925 BG-B) a Da zu dem eingebraehten Gut im Sinne des § 1478 Abs 2 BGB gehört ? was die Klägerin von Todes wegen erworben hat (§ 1521 BGB), bedeutet das die Verminderung ihrer Pflichtteilsverbindlichkeiten um die Hälfte des Pflichtteilsanspruchs des verstorbenen Sohnes, nämlich um 110513?—-DM* Diese betragen mithin nur 101*821,—DM«
c)	Die persönlichen Schulden der Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung beliefen sich also auf 111 o 271? -"-DM 3
3c. Pür das eingebrachte Gut der Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung ergibt sich danach ein Wert von 23c843?--DM (nämlich 135c114 abzüglich 111c271 DM)*
IXc. Die von dem Beklagten bei der Eheschließung eingebrachten, Werte hat das Berufungsgericht auf insgesamt 15 c907 ? —DM angenommen s
1, Den damals vorhandenen Schreinereibetrieb hat es auf 6c.000? —DM geschätztc Ein sich gegen den Beklagten auswirkender Bechtsfehler ist dabei nicht erkennbar,
2•> Zwei valutierte Hypotheken über 8r,500? —RM? die der Beklagte als Erbe seiner im Jahre 1947 verstorbenen Schwester Lina B(HHte erworben hatte (§ 1478 Abs 2? § 1521 BGB)? hat das Berufungsgericht zu dem Nennbeträge in Deutscher Mark eingesetzt0 Ob das richtig ist? kann dahinstehen;, jedenfalls wird das Ergebnis des Rechtsstreits dadurch nicht zu dem Nachteil des Beklagten beeinflußte
 
3, Den dem Beklagten gehörenden Sechstelanteil an dem Grundbesitz, der zu dem Nachlaß seiner 192? und 1932 verstorbenen Eltern gehörte (§ 1478 Abs 2, § 1521 BGB)« hat das Berufungsgericht mit dessen heutigem Wert in Höhe von 1/6 von 8*4^0,—/DM = 1*407 « —DM bewertet. Die Einsetzung des heutigen Wertes ist als solche zwar nicht richtig* aber es muß angenommen werden, daß die in Rede stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke zu den maßgeblichen Zeitpunkten jedenfalls nicht mehr wert gewesen sind, so daß der Beklagte also auch durch diese Bewertung nicht benachteiligt iste
4o Baß der Beklagte weitere Werte in die Ehe eingebracht habe, hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen gehalteno
a)	Es hat dargelegt, der Beklagte habe seine Wohnungseinrichtung, deren Wert er auf 2o500? —M beziffere, nach seinen eigenen Angaben vor der Ehe an seine Schwe-ster Lina 3flflHü zur Sicherheit für eine ihm gegenüber bestehende Forderung übereignet und nie wieder erhalten. Im Zeitpunkt der Eheschließung seien die Möbel daher nicht mehr sein Eigentum gewesen. Auch sei nichts dafür dargetan, daß die Förderung den Wert der Einrichtung unt erschritt en habe0
Die Revision beanstandet, daß für den Wert der Einrichtung benannte Zeugen nicht vernommen worden seien0 Nach Ansicht der Revision findet ferner die Meinung .des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die Wohnungseinrichtung zur Sicherheit übereignet und nicht wieder erhalten habe, in den Behauptungen des Beklagten keine Begründung; im Gegenteil seien ihm die zur Sicherung übereigneten Gegenstände erhalten gebliebenc Seine Schuld gegenüber Lina Bender sei weggefallen* als er diese beerbt habe*
Ob diese Rügen begründet sind? kann dahinstehen*
Das Ergebnis des Rechtsstreits ändert sich nicht? wenn zugunsten des Beklagten angenommen wird? daß-zu seinem eingebrachten Gut eine Y/ohnungseinrichtung im Werte von 2,500?—DM gehörte (vgl dazu unten IV? 1) G
h) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden? daß das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten nicht für erwiesen erachtet hat? er habe vor der Eheschließung von seinen Eltern 40,000?—M sowie als Darlehen von seiner Schwester Lina	weitere	50,000?—1.1 erhalten
 und diese Beträge in die Ehe eingebracht. Was den letzteren Betrag angeht? so ist in dem angefochtenen Urteil unangreifbar ausgeführt ? daraus? daß der Beklagte die Wohnungseinrichtung an seine Schwester zur Sicherheit übereignet habe? lasse sich zwar entnehmen? daß ihr eine größere Forderung zugestanden habe? doch ergebe sich daraus abgesehen davon? daß die Höhe der Forderung zweifelhaft bleibe? nichts dafür? wann er diesen Betrag erhalten habe und daß davon bei der Eheschließung noch etwas vorhanden gewesen sei.
Zu Unrecht macht die Revision geltend? die Behauptungen des Beklagten über das? was er eingebracht habe? müßten ohne weiteres als richtig behandelt werden? da das auch mit den entsprechenden Behauptungen der Klägerin geschehen sei. Das Berufungsgericht hat nicht die dahingehenden Behauptungen der Klägerin als richtig unterstellt? sondern Werte von ihrer Seite nur als eingebracht angesehen? soweit es ihr Vorbringen für bewiesen gehalten hat. Es liegt im Rahmen seiner nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung? wenn es die Darstellung der Klägerin in einzelnen Punkten mangels eines substantiierten Bestreitens des Beklagten als glaubhaft bezeichnet hat,.
5* Das Eingebrachte des Beklagten zur Zeit der Eheschließung, der nach den getroffenen Best Stellungen damals keine Schulden hatte, berechnet sich also auf höchstens 18o4Q7>—DM (nämlich die vom Berufungsgericht errechnet en 15 c907,—DM zuzüglich des Wertes der Wohnungs-e inri c ht ung des B eklagt en von 2 « 500? —DM) r.
II *	Der Wert des nach Berichtigung der Ge samt gut sver-
bindliehkeiten - abgesehen von den Lastenausgleichsschulden - verbleibenden Gesamtguts im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil ohne Rechtsirrtum auf 80^229;--DM ermittelt worden (s 28 des Urteils)o
1» Gegen die von dem Berufungsgericht (S 25 und 28 seines Urteils) vorgenommene Bewertung der zu dem Gesamt gut gehörenden Grundstücke und sonstigen Vermögensgegenstände mit insgesamt 115°394?60 DM ist aus Rechts-gründ.en nichts einzuwenden,
2c Auch die auf 350165?51 DM berechneten.Gesamtgutsverbindlichkeit en sind (S 25 bis 28 des angefochtenen Urteils) in einer eise ermittelt worden, durch die der Beklagte nicht benachteiligt worden ist*
a) Zunächst sind hier rechtlich unangreifbar dinglich gesicherte Schulden in Höhe von 26o415?51 DM sowie eine weitere Schuld von 250? —DM eingesetzt0
b)	Ob die jetzt auf den Namen des Rechtsanwalts GrflMBBim Grundbuch eingetragenen Hypotheken in Höhe von 8o5QQ?-—DM? die auf zu dem Gesamtgut gehörenden Grundstücken ruhen und die Gr4HHH dadurch erwarb? daß der Beklagte ihm nach der Beendigung der Güterge-
meinschaft Eigentümergrundsehulden abtrat, auf den Gläubiger wirksam übertragen worden sind und ob es sich dabei um Gesamtgutsverbindlichkeiten handelt, ist, wie im Berufungsurteil ausgeführt ist, rechtlich zweifelhaft = Das braucht hier nicht untersucht zu werden, da das Berufungsgericht die Frage bejaht und sich damit auf den für den Beklagten günstigsten Standpunkt gestellt hat o
c)	Mit Recht hat das Berufungsgericht die von dem Beklagten nach der Beendigung der Gütergemeinschaft eigenmächtig auf Grundstücken des Gesamtguts bestellte Grundschuld von 5o000,—DM zugunsten seiner jetzigen Ehefrau unberücksichtigt gelassen (§ 1472 Abs 1 BGB), wobei es dahinstehen kann, ob die Bestellung als solche wirksam erfolgt ijst| keinesfalls kann der Beklagte sich hier auf sie berufen« Ebenso hat das Berufungsgericht zutreffend die Forderung der Klägerin auf Erstattung der Kosten des Eheprozesses und die dafür eingetragene dingliche Sicherung ausgeschieden (§1475 Abs 2 BGB)?
d)	In dem angefochtenen Urteil ist der Beklagte als beweisfällig dafür bezeichnet worden, daß noch Forderungen seiner Geschwister aus der Erbauseinandersetzung über den Nachlaß seiner Eltern beständen» Da die Geschwister im Jahre 1937 die Löschung der für diese Forderung eingetragenen Hypotheken bewilligt hätten, sei der Beklagte beweisfällig dafür, daß die Löschung ohne vorhergehende Befriedigung erfolgt sei/Diesen Beweis habe er nicht erbrachte
 Wenn das Berufungsgericht den Beklagten in diesem Zusammenhang beweisfällig nennt, so ist diese Ausdrucksweise * wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, als mißverständlich zu beanstanden, sie macht die Entscheidung jedoch nicht unrichtig.«
Zwar trägt der Beklagte nämlich auch in dem vorliegenden Rechtsstreitt. in dem die Klägerin ihr angeblich zustehende Ansprüche auf Grund der Auflösung der allgemeinen Gütergemeinschaft geltend macht! die Beweislast; soweit es sich darum handelt; welche Werte er in die Ehe eingebracht hat und was er bei der Auseinandersetzung fordern kanno Im übrigen aber muß die Klägerin den Nachweis dafür erbringen; daß ihre Klageforderung begründet ist; und dazu gehört auch der Nachweis dafür., daß der Umfang der Gesamtgutsverbindlichkeiten die von ihr geltend gemachten Ansprüche nicht hinfällig macht*
Ob es sich bei diesen Verbindlichkeiten um solche handelt; die in der Person des Beklagten entstanden sind; kann dabei keine Rolle spielen0
Aber die Sache liegt hier doch so,, daß Forderungen der Geschwister des Beklagten mit einer außerordentlich großen Wahrscheinlichkeit nicht mehr bestehen* da andernfalls die dafür eingetragenenHypothek-eh:'.!sicherli.-ch nicht gelöscht worden wären* Bas Berufungsgericht konnte unter den hier gegebenen Umständen aus tatsächlichen Gründen davon ausgehen, daß die Forderungen nicht bestanden; weil der Beklagte diese naheliegende Annahme nicht zu entkräften vermocht hattec In Wirklichkeit liegt hier eine rechtlich unangreifbare Beweiswürdi-gung vor; die in dem angefochtenen Urteil, wie schon angodeutet.nur einen mißverständlichen Ausdruck gefunden hat o
e)	In welcher Höhe die Parteien zu dem Bastenaus-gleich herangezbgen werden, hat das Berufungsgericht offen gelassen, da diesen Belastungen bereits durch die entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin erfolgte Zug-um-Züg-Ysrurteilung Rechnung getragen werde. Bas ist rechtlich zulässig, wenn die Zug-um-Zug-Verurtei-
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lung derart erfolgt, daß der Beklagte nicht zu leisten braucht^ bevor er von seiner persönlichen Haftung und von der Haftung mit dem Gesanitgut für die Lastenausgleichssehulden freigestellt worden ist (OLG Stettin HRR 1936 Hr 1505.; RGEK BGB 9«Auf1 § 1476 Anm 4 S 240) > Dazu wird unter IV 3 weiteres ausgeführt.
IVo.	Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt ,
daß der Klaganspruch, abgesehen von den noch offenen Verpflichtungen aus dem Lastenausgleich, begründet ist <>
lc Das ist auch unter Berücksichtigung der hier für das Eingebrachte der Parteien zugrunde gelegten Werte rechtlich zutreffend•
Von dem Gesamtgut in Hohe von 80 c 229V—-DM (vgl oben zu III am Anfang) ist das Eingebrachte der Klägerin mit 23c843?—DM (vgl oben zu I 3) und dasjenige des Beklagten mit 18*407?—DM (vgl oben zu II 5) abzuziehen und der Rest in Höhe von 37*979?—DM den Parteien je zur Hälfte zuzuteilen, so daß die Klägerin nach § 1478 Abs 1 BGB Wert ersatz in Höhe von 42*832,50 DM zu beanspruchen hat * Den Wert der von der Klägerin nach § 1477 Abs 2 BGB herausverlangten Grundstücke hat das Berufungsgericht ohne Rechtsihrtum auf 53.500?—DM (S 28 des angefochtenen Urteils) festgestellt3 Davon hat es mit Recht die auf den Grundstücken ruhenden Belastungen, bei denen die Klägerin auch die alleinige persönliche Schuldnerin ist, nachdem die Gläubiger den Beklagten aus der Haft entlassen haben, abgezogen; außerdem hat es zutreffend die im Gesamtgut verbleibenden Eigentümergrundschulden, die auf diesen Grundstücken lasten, abgesetzt, so daß sich der Wert um insgesamt 13 *327 ? —DM -vermindert P Ob entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts etwa noch weitere auf den
 
Grundstücken ruhende Belastungen als wertmindernd in Betracht zu ziehen gewesen wären* kann dahinstehen* Jedenfalls hätte die Klägerin als Gegenwert für die Übernahme der Grundstücke höchstens 40^173?—DM zu entrichten. Da ihr auf 42*832*50 DM berechneter Wertersatzanspruch hoher ist* ist die Klage - wiederum abgesehen von der Präge des Lastenausgleichs - begründete
2c. Erfolglos muß die Rüge der Revision bleiben* die Klägerin handele arglistig* wenn sie gerade das Haus herausverlange * in dem sich die Werkstä.tt e des Beklagten befinde, denn praktisch werde seine Existenz damit vernichteto Auch soweit der Beklagte das bereits in den Vorinstanzen vorgebracht haben sollte und dieses Vorbringen deshalb zu berücksichtigen wäre* greift es nicht durch* und zwar schon deshalb nicht* weil mit der Übernahme des Grundstücks durch die Klägerin noch kein entscheidender Eingriff in die hier hervorgehobenen Belange des Beklagten erfolgt ist:«» Möglich bleibt dann immer noch der Abschluß eines Mietvertrages über die Werkstatträume zwischen den Parteien* wobei darauf hinzuweisen ist; daß die Klägerin dem Beklagten während dös Rechtsstreits mehrfach vergleichsweise angeb oten; hat* ihm die Werkstatt zu überlassene Aber auch abgesehen daron ist.es nicht rechtsmißbräuchlich* wenn die Klägerin durch die Ausübung ihrer Übernahmebefugnis in die Belange des Beklagten eingreiftc Diesem müßte es gegebenenfalls zugemutet werden* sich um andere Räume für seine Werkstätte zu bemühen,, Im übrigen..ist darauf hinzuweisen* daß ihm selbst bei der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft * wenn man auch hier von den noch offenen Lastenausgleichsschulden absieht* ein nicht unerhebliches Guthaben zusteht <>

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3 c. Die von dem Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung des Beklagten zur Auflassung der beiden Grundstücke und zur Bewilligung der Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch "Zug um Zug gegen Freistellung von einer Haftung mit dem verbleibenden Gesamt-gut für die die Klägerin treffende Lastenausgleichsschuld" stimmt mit dem von der Klägerin gestellten Hilfsantrag überein-. Die Fassung des Tenors des angefochtenen Urteils bedarf jedoch insoweit der Klarstellung, Sie entspricht in dieser nicht eindeutigen Form nicht ganz den aus der Rechtslage abzuleitenden berechtigten Belangen des Beklagten»
Zunächst ist klarzustellen, daß zu den hier in Betracht kommenden Gesamtgutsverbindlichkeiten nicht nur die nach dem Lastenausgleichsgesetz geschuldete Vermögensabgabe zu gehören braucht (Harmening Lastenausgleich B 1 § 73 Anm 11), sondern daß unter Umständen jedenfalls auch die Hypothekengewinnabgabe in Frage kommen kann, soweit nämlich die Grundstückseigentümer nach § 111 Abs 3 LAG für sie auch persönlich haf-
aller zu den Gesamt-La st enau sgleichssc hui-
ten. Ohne vorherige Berichtigung gutsverbindlichkeiten gehörenden den kann die Klägerin die Überlassung der beiden Grundstücke, die den Gegenstand des Rechtsstreits bilden, nur verlangen, wenn sie den Beklagten von der Haftung für diese Schulden völlig freistellt, und zwar nicht nur von der Haftung mit dem Gesamtgut, sondern auch von derjenigen mit seinem sonstigen Vermögeni Diese Freistellung muß sieh außerdem auf die Lasten-ausgleichsschulden, soweit sie Gesamtgutsverbind-
lichkeiten sind, in vollem Umfang beziehen, nicht nur auf denjenigen Teil von ihnen, der etwa im Innen-
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Verhältnis auf die Klägerin entfällt3 Denn auch diese Schulden gehören insgesamt zu denjenigen Verbindlichkeiten* für deren Berichtigung im Gesamtgut genügend Mittel 'zusätzlich zu denjenigen, die sonst erforderlich sind, vorhanden sein müssen, ehe eine Überlassung der .Grundstücke an die Klägerin ohne Leistung eines Gegenwertes in Betracht kommt; sind diese Mittel nicht da oder steht nicht fest, ob sie vorhanden sind, so muß deshalb die Klägerin, bevor sie die Grundstücke aus dem Gesamtgut übernimmt, dafür sorgen, daß der Beklagte von dem öffentlichen Gläubiger der Lastenausgleichsschulden nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Damit ist nicht gesagt, daß die Klägerin bei der endgültigen Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten die vollen Lastenausgleichsschulden zu tragen hätte; darüber ist in diesem Rechtsstreit nicht zu entscheiden.
Der Hilfsantrag der Klägerin, der also seinem Wortlaut nach, wie bereits erwähnt, zu Mißverständnissen Anlaß geben kann, ist, was auch im Revisionsrecht szug zulässig ist, sinngemäß so umzudeuten, wie es hier den rechtlichen Notwendigkeiten entspricht0 Dement sprechend muß die von dem Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung und damit auch das Versäumnisurteil des erkennenden Senats, durch das die Revisor uneingeschränkt zurückgewiesen worden ist, in der Fassung geändert werden. Es handelt sich dabei jedoch nur um eine Klarstellung des Ausspruchs Uber die Leistung, die von der Klägerin Zug um Zug gegen diejenige des Beklagten zu erbringen ist. Ein Erfolg des eingelegten und zurüekzuweisenden Rechtsmittels liegt darin nicht.
Vo Nach § 97 Abs 1 ZPO hat der Beklagte auch die weiteren Kosten der Revision zu tragen,.
Schmidt Bundesrichten J ohannsen Wüstenberg Raske ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben*
Schmidt
 Wilden