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BGH

Gericht: BGH

: Streitgenossen i'eilurteil ergangen und wird der Rechtsstreit auf-Revision gegen dieses Urteil insoweit an einen anderen Senat des : Berufungsgerichts zurüdcYerwiesen,; so muss, dieser Senat auch über die in der Berufungsinstanz noch anhängigen Berufungen, die die d anderen Streitgenossen betreffen, entsehei-■ 'kk;h:h:k;k-$^ .. . Gläubiger gewährleistet wird, dass' er die Leistung auf .jeden Fall erhalten sell, und zwar auch dann., wenn die Verbindlichkeit des ■ h-RauptSchuldners': nicht zur Entstehung gekommen oder später weggefailen ist, ■ f :: ge Zeit realisiert worden ist, bevor sich herausgestellt-hat, dass, der zugrunde gelegte Miet- oder Pachtvertrag nichtig ist, kann eine für/die Verpflichtungen des Pächters ,: aus dem Miet- oder Pachtverträge übernommene ■ Bürgschaft sich nach dem durch Auslegung zu ■ermittelnden Inhalt des Bürgschaftsvertrages auch auf d.ie Forderungen erstrecken, die dem / Vermieter oder Verpächter auf Grund .des. Auf die Revision des Nebenintervenienten wird das Teilurteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7» Januar 1954 aufgehoben und die Sache zur, erneuten.Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision. Tatbestand Der Kläger 'ist Eigentümer des in B£IP||^-St4MHKp; lai|0HHHidamri 4P; gelegenen Grundstücks , auf dem sich , ein Mietswohnhaus und Saalbauten befinden»; Die" Bauwerke wurden durch Kriegseinwirkung, beschädigt. und/der Beklagte zu 1 geriet mit der Zahlung der Pacht an den Kläger in Rückstand» Daraufhin trafen der Beklagte zu 2, der Untermieter des Beklagten zu 1 war und erhebliche Beträge zur Errichtung von Baulichkeiten auf dem Grundstück für seinen Möbeltransportbetrieb aufgewendet hatte» der Beklagte zu 1 und der Kläger am 9= Januar 1950 eine Vereinbarung, die im wesentlichen folgendermaßen lautetj Am 21 c 10o 1949 hat Herr StBBB {der Beklagte zu i) Herrn Rechtsanwalt Dr„ILW-SchgjBB als dem Bevollmächtigten von Herrn P4BB (dem Kläger) die. 3o Hinsichtlich der sich aus dem Pachtvertrag für Herrn St.BBi ergebenden finanziellen Verpflichtungen übernimmt Herr Walter LBBB hiermit für die Dauer des Pachtverhältnisses zwischen Herrn Prüss und Herrn Steffi die selbstschuldnerische Bürgschaft:, 4» Wegen der von Herrn jj^BBI übernommenen Bürgschaft willigt Herr StBBB darin ein, dass die in Zukunft eingehenden.Untermieten direkt von dem Be-vollmächtigten des Herrn LBBB? Im August 1950 wurde der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben»- Der Kläger verpachtete das Grundstück an einen gewissen Kerinnis, Mit diesem schloss der Beklagte zu 2 einer. Der Kläger verlangt die Zahlung des rückständigen Pachtzinses für die Monate April bis einschliesslich Juli 1950» und zwar von dem Beklagten zu 1 als Schuldner aus dem Pachtvertrag und von dem Beklagten zu 2 als Bürgen. Sie haben behauptet, sie hätten angenommen, dass das in dem Pachtvertrag vom 10. September 1949 für den Beklagten zu 1 vorgesehene Torkaufsrecht auch ohne notarielle Beurkundung wirksam sei» Rechtsanwalt Dr.SchtBBBühabe sie nicht auf die Nichtigkeit, 'der Vereinbarung über das Vorkaufsrecht hingewiesen» Wenn ihnen die Nichtigkeit bekannt gewesen wäre, würde weder der Beklagte zu 1 den Pachtvertrag abgeschlossen noch der Beklagte zu 2 die Bürgschaft übernommen haben, weil beide mit Rücksicht auf ihre erheblichen Investierungen in das Grundstück auf das Vorkaufsrecht Wert gelegt hätten. Sie, die Beklagten, seien auch zur Minderung berechtigt, weil die Baulichkeiten schadhaft gewesen seien und ferner Schwamm in dem Grundstück gewesen • sei, 'was der Kläger gewusst, ihnen aber verschwiegen habe. Mit Schriftsatz vom 20» November 1951 haben die Be-klagxen den Pachtvertrag wegen arglistiger Täuschung, die durch Verschweigen des Schwammes begangen sei, angefochten. Ausserdem haben sie mit ihnen deswegen angeblich zustehenden Suhadens©rsatzansprüchen3 mit Rückzahlungsansprüchen wegen zuviel gezahlter, rächt und mit Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung auf gerechnet I5ie Bereicherung erblicken sie-iM der Werterhöhung des Grundstücks, die durch die vorgenommenen Aufbauarbeiten eingetreten sei. Der Kläger hat erwidert, die Beklagten hätten dem Verkauf sreeht .keine /Bedeutung beigelegt und die Verträge ohne Rücksicht auf dessen Wirksamkeit abgeschlossen, Der Beklagte zu 1 habe das Grundstück, das keinen Schwamm aufgewiesen habe.,... gepachtete Das, Landgericht hat die Beklagten durch feilurteil vom 2A April 1952 als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4,6;54o4? Mit Schlussurteil vom 28, Mai 1952 hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner auch zur Zahlung eines Pachtzinses für den Monat April 1950 in Höhe von 1,551,,49 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Beklagten haben gegen beide Urteile Berufung eingelegt, mit der sie die vollständige Klagabweisung erstreben, Sie haben ergänzend vorgetragen, der Beklagte' zu 1 und die Untermieter hätten für 60,000,— DM Einbauten in das Grundstück vergenommen, ohne die der Kläger SchfllBI ist nunmehr dem Kläger bei-getretens: Sr hat gegen das Teilurteil des Qberlandesge-richts Revision eingelegt« • .. Da der 25, April 1954 ein Sonntag war, schob sich das Ende der Prist, innerhalb deren gegebenenfalls auch deren .weitere Verlängerung erwirkt 'werden konnte, nach §222 Abs 2 ZPO um " einen'Tag hinaus. Sie ist deshalb auch dann anzuwenden, wenn bei der nach § 519 Abs 2 Satz 2 oder § 554 Abs 2 Satz 2 ZPO 'zulässigen Verlängerung der Prist für die Begründung der Berufung oder der Revision als Tag, mit dem die Prist ablaufen soll, datumsmassig ein Sonntag oder allgemeiner Peiertag angegeben wird, "ebenso wie sie gilt, wenn die Prist für einen bestimmten Zeitraum verlängert wird. Dasselbe■hat, das Reichsgericht angenommen, sofern die nach § 519 Ads 6 ZPO a,P, vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts nach einem Enddatum bestimmte Frist, innerhalb deren der Nachweis für die Zahlung der Prozessgebühr zu erbringen war, an einem Sonntag endete (RGlVärh,; 1929 Nr 196), ebenso bei Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ■ ."um einen Monat" (RGZ 131, 337 /3387), ■ Der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass die verlängerte Eevisionsbe-gründungsfrist nach § 223 Abs 1 ZPO durch die Gerichtsferien gehemmt wird, wenn das Ende der Prist nach dem Wort wenn der Vorsitzende die Frist nach einem Zeitraum bemessen hat, wie auch dann, wenn er für-.sie einen Endzeitpunkt- festgesetzt hat (Urteil vom 22, Dezember 1953 - V ZR 78/52 /12, 13/? 125 BGB), und weil nicht erwiesen sei^hdass der Vertrag im übrigen, auch ohne den nichtigen feil von-den Beteiligten abgeschlossen worden,wäre (§ 139 BGB). Der Kläger könne swar für die Zeit, in der der Beklagte zu 1 das Grundstück ohne Rechtsg-rund besessen habe, als Eigentümer von diesem eine Ilutzungsentschädigung verlangen, doch sei eine'Entscheidung darüber noch nicht möglich, weil der Beklagte zu 1 Gegenforderungen geltend mache, die eine weitere Aufklärung erforderten. Dagegen sei die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage abweisungsreif, denn mit der Unwirksamkeit des Pachtvertrages entfalle die Bürgschaftsverpflichtung, die der Beklagte zu 2 für die Verbindlichkeiten des Beklagten zu,1 aus dem Pachtverträge eingegangen sei., Bas gelte hier besonders mit Rücksicht auf den Wortlaut und Inhalt des Vertrages vom 9. Januar 1950, der von dem Berufungsgericht unter Verstoss gegen § 286 ZPO nicht gewürdigt worden sei. gehe hervor, dass der Kläger, an den die Ansprüche des Beklagten zu 1 gegen dess.en Untermieter abgetreten worden'seien,■diese Ansprüche im Einverständnis mit dem Beklagten zu 1 an. selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen, Bie Passung der Bürgschaftserklärung deute darauf hin, dass der:; Beklagte zu 2 nicht nur für Ansprüche des Klägers auf den Pachtzins, sondern für alle Ansprüche aus dem angenommenen Pachtverhältnis die Haftung übernommen habe« Unter den.gegebenen Umständen hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, cb es sich überhaupt um eine echte Bürgschaft handele. Ber Beklagte, zu 2 habe selbst auf sein eigenes Interesse an dem Abschluss des Pachtvertrages hingewiesen, und es habe bei der Abmachung weniger die Person des Beklagten zu 1 zur Erörterung gestanden als der Erfolg, der durch die Verpflichtung des Beklagten zu 2 habe herbeigeführt werden sollen. Mit Hecht macht die Revision geltend,- dass das Berufungsgericht es versäumt hat, die Bedeutung des Vertrages vom■ 9. Wie' der Wortlaut des Vertrages erkennen lässt, standen mit dieser die Vereinbarungen in unmittelbarem Zusammenhang, nach denen,-,,; eine früher an den Kläger erfolgte 'Abtretung von Anspfügfo chen gegen die Untermieter des Beklagten zu I rückgängig gemacht und bestimmt wurde, dass die Untermieter nunmehr ihre Zahlungen an den Vertreter des Beklagten zu 2 zu leisten hätten, der die von dem Beklagten zu 1 geschuldete Pachtsumme unmittelbar an den Kläger entrichten sollte» Das sowie die gesamten Umstände, unter denen es. 1, dessen Untermieter er war, weiterhin Pachter blieb» Es ist freilich nicht ohne weiteres angängig, wie es die Hevision tun möchte, aus diesem eigenen Interesse des Beklagten zu 2 zu folgern, dass er in Wahrheit nicht eine Bürgschaft übernommen habe, sondern eine Garantie dafür, dass der Kläger die ihm in dem^Pachtvertrag zugesagten Leistungen erhalten werde. 113 /IIS/'; RG JW 1932, 1552,» RGRK BGB 10, Aufl vor §- 765 Anm 6 b Palandt BGB 13= Aufl vor § 765- Anm 3 c; Enneccerus-Lehma.nn Schuldrecht 14= Bearb § 197 II 2), Aber danach kann die Abgrenzung nicht- immer eindeutig: vorgenommen werden, Bas Reichsgericht hat selbst gelegentlich darauf'hingewiesen, dass der Garantievertrag und die Bürgschaft im wesentlichen dem, gleichen wirtschaftlichen Zwecke: dienen (RGZ 90, 415 /AIT/)«. gewährleistet wird, dass.er die Leistung auf jeden Pall erhalten soll', und zwar selbst dann, wenn die Schuld des HauptSchuldners nicht zur Entstehung gekommen oder später weggefallen ist; der Garant will auch für alle "nicht typischen Zufälle". Aber auch wenn das nicht anzunehmen sein seilte,, bedarf es der Prüfung, "vob sich die Bürgschaft nach dem Inhalt des Bürgschaftsvertrages nur auf die aus dem gültigen Pachtvertrag geschuldeten Forderungen auf den Pachtzins und sonstige Ansprüche aus dem 'Vertrage selbst erstrecken soll? oder ob sie sieh nach.dem Sinn der getroffenen Vereinbarung auch auf die Ansprüche, bezieht, die dem Kläger im Palle der Unwirksamkeit des Pachtvertrages nach, § 812 BGB gegen den Beklagten zu 1 deshalb zust’ehen, weil dieser das Grundstück längere 'Zeit wie ein Pächter besessen und genutzt haio Der Kläger hat seine Klage auch gegenüber dem Beklagten zu 1 mit-darauf gestützt (Bl 189 GA eben)» Dass- dem Kläger bei Nichtigkeit des Pachtvertrages grundsätzlich solche Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 zuzuerkennen sind, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen (vgl RGZ 97, 245 /2 527'; 310 7.3127? RG JW 1902 Beil 235)» Andererseits ist angenommen worden, dass eine für die Verpflichtungen aus einem- Mietverträge oder einem Abzahlungsgeschäft eingegangene Bürgschaft sich auch auf die nach dem Rücktritt vom Vertrage geschuldeten Leistungen .beziehe (RG Warn 1930 Nr 151? OLG Kiel LZ 1916, 769), während durch die Nichtigkeit eines Vertrages über die Hingabe eines Darlehens die Bürgschaft für den Rückzahlungsanspruch schon deshalb nicht betroffen wird, weil dieser Anspruch auf dem durch die. dass der Kläger die Sicherheit für den Eingang des Pachtzinses? in dem Vertrage vom 9» Januar 1950 im Vertrauen auf die ihm durch die Bürgschaft .des Beklagten zu 2 verschaffte anderweitige Sicherheit aus den Händen gab» dass die zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 über das Vorkaufsrecht getroffene Vereinbarung nichtig sei?

Zitierte Normen: § 222 ZPO § 313 BGB § 286 ZPO § 812 BGB
GrundstückBürgschaftPachtvertragRGZKlägerHerrnRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!' .-ydf Nicht für die amtliche Sammlung!
I, Gesetz s h / "ZPO §§ :zM¥519,;h#54
Hechtssatz;- fr222 .:;Absi,2 ZPO-;-ist':':auch 'dann anweudhar'>
:/ wenn dasiFnde : der vöri dem".Vorsitzenden '■
' des Berufungs-"oder Revisionsgerichts'nach i einem Zeitraum'oder- bis: zu einem Endzeit— punkte ..verlängerten Frist für die Begrün-.1 dung des Rechtsmittels näch^dem Wortlaut ; der JerlängerüngsVerfügung auf\einen Sonn-tag oder allgemeinen Feiertag fällt,.
Iik: lesetk; t kt:; zpf; J: -:i||^	■	t-
Rechtssatz; Ist in der Berufungsinstanz gegenüber einem;
:	Streitgenossen i'eilurteil ergangen und wird
 der Rechtsstreit auf-Revision gegen dieses Urteil insoweit an einen anderen Senat des :	Berufungsgerichts zurüdcYerwiesen,; so muss,
 dieser Senat auch über die in der Berufungsinstanz noch anhängigen Berufungen, die die d anderen Streitgenossen betreffen, entsehei-■ 'kk;h:h:k;k-$^	..	t-;i/
dlii',	/	i,	.
Rechtssatzs lo. Für;die®htsCheiduhgkder -Rragej\:öh ein^ Bürgschafts- oder ein Garantievertrag vorliegt ? kann das eigene Interesse des Eintre-ienden an der Erfüllung der Eauptverbind- -lichkeit höchstens einen Anhaltspunktgeben, .Ein Garantievertrag liegt vor/;- sofern dem .
. Gläubiger gewährleistet wird, dass' er die Leistung auf .jeden Fall erhalten sell, und zwar auch dann., wenn die Verbindlichkeit des ■ h-RauptSchuldners': nicht zur Entstehung gekommen oder später weggefailen ist,
;:/:hii; i	h 2h wenn , ein Mi et-; oder Pachtverhältnis eini-
■ f ::	ge Zeit realisiert worden ist, bevor sich
 herausgestellt-hat, dass, der zugrunde gelegte Miet- oder Pachtvertrag nichtig ist, kann eine für/die Verpflichtungen des Pächters ,: aus dem Miet- oder Pachtverträge übernommene ■ Bürgschaft sich nach dem durch Auslegung zu ■ermittelnden Inhalt des Bürgschaftsvertrages auch auf d.ie Forderungen erstrecken, die dem / Vermieter oder Verpächter auf Grund .des. tatsächlich erfolgten. Gebrauchs der Miet- oder : -Pachtsache gegen den Mpeter oder Pächter zustehen, ;
Aktenzeichen; IV -ZR 122/54
Urteil des BGH v, 28, Oktober 1954/.	OLG	Hamburg
ZR 122/54
Verkündet otn;'28, Oktober 1954 gchorini Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m : Harne n des V o 1 k es
1 pKT Ppm - R e bhf s s t:f fi t
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..Klägers and Berufungsbeklagz
-	Prozessbevollmächtigter des zweiten Rechtszagss5iit Rechtsanwalt
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ty ifülr:	tpitjl	ReVWslönskläger	t: 1
-	ProzessbeToilmaehtigterViReÄlsanwalt justizrat
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hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- :	'	;i
liehe Verhandlung vom 25= Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt,ider Bundesrichter ■ Raskey 3r,vt„'emsrr Scheffier und Wüstenberg ■ ■ ■
für Recht erkannt’; .	;	V
 
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Auf die Revision des Nebenintervenienten wird das Teilurteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7» Januar 1954 aufgehoben und die Sache zur, erneuten.Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision. an den 4= Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwies eho;
,:,;----t';':f0n''i?;ech'ts wegen
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Tatbestand
 Der Kläger 'ist Eigentümer des in B£IP||^-St4MHKp; lai|0HHHidamri 4P; gelegenen Grundstücks , auf dem sich , ein Mietswohnhaus und Saalbauten befinden»; Die" Bauwerke wurden durch Kriegseinwirkung, beschädigt. Über das Grundstück hatte der Kläger zunächst einen Pachtvertrag mit einer I'irma Sch^PBPBi abgeschlossen, der. von dem jetzigen Nebenintervenienten» Hechtsanwalt Dr.SchidPPP, aufgesetzt und:von einem Notar beurkundet.worden war. In diesem Vertrage war der Pächterin ein Vorkaufsrecht. eingeräumt worden» Pas Pachtverhältnis wurde jedoch aufgelöst ? und. unter dem 10, September 1949 schloss der Klä- . ger mit dem Beklagten zu 1 einen anderen schriftlichen Pachtvertrag über das Grundstück, Auch bei dem Abschluss dieses Vertrages wirkte Hechtsanwalt Pr,ScirflBHP mit,
■In.die Vereinbarung war die folgende Bestimmung auf^e-
^ nomaefetiltMu u
"Per'Verpächter'räumt hiermit dem Pächter ein obligatorisches Vorkaufsrecht ein. Per Pächter ist be-rschtigt, jederzeit auf seine Kosten die Eintra-gung'des Vorkaufsrechts ,zu verlangen,"
Per Beklagte zu 1 beabsichtigtek einen Saal zu einer Kaufhalle umzubauen., und vermietete ihn an Interessenten? die die einzelnen Stände weiter untervermieteten. Per Plan hatte jedoch nicht den erwarteten Erfolg? und/der Beklagte zu 1 geriet mit der Zahlung der Pacht an den Kläger in Rückstand» Daraufhin trafen der Beklagte zu 2, der Untermieter des Beklagten zu 1 war und erhebliche Beträge zur Errichtung von Baulichkeiten auf dem Grundstück für seinen Möbeltransportbetrieb aufgewendet hatte» der
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Beklagte zu 1 und der Kläger am 9= Januar 1950 eine Vereinbarung, die im wesentlichen folgendermaßen lautetj
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Am 21 c 10o 1949 hat Herr StBBB {der Beklagte zu i) Herrn Rechtsanwalt Dr„ILW-SchgjBB als dem Bevollmächtigten von Herrn P4BB (dem Kläger) die. Unter-mieten "aus dem. Grundstück abgetreten».'
Die Parteien treffen hiermit folgende neue Regelung:
1.	Die Abtretung vom 21,10.49 wird aufgehoben»
2» Die Untermieter werden angewiesen,'die Mieten in Zukunft an Herrn EeBBI als Bevollmächtigten' von ■ \Herrn.'Walt.,er- IgBB (dem Beklagten zu 2)rabzuführen;
3o Hinsichtlich der sich aus dem Pachtvertrag für Herrn St.BBi ergebenden finanziellen Verpflichtungen übernimmt Herr Walter LBBB hiermit für die Dauer des Pachtverhältnisses zwischen Herrn Prüss und Herrn Steffi die selbstschuldnerische Bürgschaft:,
4» Wegen der von Herrn jj^BBI übernommenen Bürgschaft willigt Herr StBBB darin ein, dass die in Zukunft eingehenden.Untermieten direkt von dem Be-vollmächtigten des Herrn LBBB? Herrn HeBBf ent-•gegengenommen werden und dass von dort die an Herrn PBBi geschuldete Pachtsumme (einschließlich der im Vertrage vorgesehenen-Zuschläge)
■direkt an Herrn, PBBB auf .dessen-Konto' bei der HaBB-Bank'a 'einge.zanlt wird»
Die ""Kostah des' Vertrages tragen Herr PBBB und Herr LBft " ■■
Im August 1950 wurde der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben»- Der Kläger verpachtete das Grundstück an einen gewissen Kerinnis, Mit diesem schloss der Beklagte zu 2 einer. Unterpachtvertrag auf die Dauer von 15 Jah-
Der Kläger verlangt die Zahlung des rückständigen Pachtzinses für die Monate April bis einschliesslich Juli 1950» und zwar von dem Beklagten zu 1 als Schuldner aus
 dem Pachtvertrag und von dem Beklagten zu 2 als Bürgen. Entsprechend der am 12. September 1950 erfolgten Pachtfestsetzung seitens des Ortsamts Stellingen der Hansestadt Hamburg hat er die monatliche Pacht auf 1= 5-71? 50 DM be-' messen und beantragt;,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.286,,00 DM nebst 4 i° Zinsen aus je 1.571 «50 DM seit dem 1. April,- 1. Mal, 1. Juni und 1-» Juli 1950 zu zahlen.	•
Die Beklagten haben beantragt,
t die Klage abzuweisen*
Sie haben behauptet, sie hätten angenommen, dass das in dem Pachtvertrag vom 10. September 1949 für den Beklagten zu 1 vorgesehene Torkaufsrecht auch ohne notarielle Beurkundung wirksam sei» Rechtsanwalt Dr.SchtBBBühabe sie nicht auf die Nichtigkeit, 'der Vereinbarung über das Vorkaufsrecht hingewiesen» Wenn ihnen die Nichtigkeit bekannt gewesen wäre, würde weder der Beklagte zu 1 den Pachtvertrag abgeschlossen noch der Beklagte zu 2 die Bürgschaft übernommen haben, weil beide mit Rücksicht auf ihre erheblichen Investierungen in das Grundstück auf das Vorkaufsrecht Wert gelegt hätten. Der Pachtvertrag sei deshalb nichtig. Auch verstosse der vereinbarte Pachtzins gegen die Preisvorschriften. Sie, die Beklagten, seien auch zur Minderung berechtigt, weil die Baulichkeiten schadhaft gewesen seien und ferner Schwamm in dem Grundstück gewesen • sei, 'was der Kläger gewusst, ihnen aber verschwiegen habe. Mit Schriftsatz vom 20» November 1951 haben die Be-klagxen den Pachtvertrag wegen arglistiger Täuschung, die durch Verschweigen des Schwammes begangen sei, angefochten.
Ausserdem haben sie mit ihnen deswegen angeblich zustehenden Suhadens©rsatzansprüchen3 mit Rückzahlungsansprüchen wegen zuviel gezahlter, rächt und mit Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung auf gerechnet I5ie Bereicherung erblicken sie-iM der Werterhöhung des Grundstücks, die durch die vorgenommenen Aufbauarbeiten eingetreten sei.
Der Kläger hat erwidert, die Beklagten hätten dem Verkauf sreeht .keine /Bedeutung beigelegt und die Verträge ohne Rücksicht auf dessen Wirksamkeit abgeschlossen, Der Beklagte zu 1 habe das Grundstück, das keinen Schwamm aufgewiesen habe.,... in Kenntnis dem;Jlängel. gepachtete
 Das, Landgericht hat die Beklagten durch feilurteil vom 2A April 1952 als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4,6;54o4? IM nebst Zinsen zu zahlen; in Höhe von SOa04- DM hat es die Klage abgewiesen. Es hat den- Pachtvertrag für wirksam erachtet und dem Kläger in diesem Teilurteil den PachtZinsanspruch für die Monate Mai bis einschliesslich Juli...195© zuerkänntj den Pachtzins hat es als geringfügig überhöht angesehen und zu dem überhöhten Teil die Klage abgewiesen, und zwar auch hinsichtlich der für den Monat April 1950 verlangten Pachtrate, Die sonstigen Einwendungen der Beklagten hat es für unbegründet erklärt. Mit Schlussurteil vom 28, Mai 1952 hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner auch zur Zahlung eines Pachtzinses für den Monat April 1950 in Höhe von 1,551,,49 DM nebst Zinsen verurteilt.
Die Beklagten haben gegen beide Urteile Berufung eingelegt, mit der sie die vollständige Klagabweisung erstreben, Sie haben ergänzend vorgetragen, der Beklagte' zu 1 und die Untermieter hätten für 60,000,— DM Einbauten in das Grundstück vergenommen, ohne die der Kläger
 
aen Bau nicht hätte als Kino an Kerinnis vermieten können« Ausser dem Schwamm sei auch Halts bock in dem Grundstück vorhanden« -was dem Kläger ebenfalls bekannt gewesen sei« Auch darauf werde die Anfechtung gestützte.
Der Kläger hat auch diese Behauptungen bestritten«
Er hat im zweiten Rechtszug dem. Rechtsanwalt Df »Sch^BBB den Streit verkündet«
Bas Öberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 7°Januar 1954 die Urteile des Landgerichts geändert? soweit der Beklagte zu 2 verurteilt worden ist« und die gegen diesen gerichtete Klage abgewiesen«
Rechtsanwalt Br;. SchfllBI ist nunmehr dem Kläger bei-getretens: Sr hat gegen das Teilurteil des Qberlandesge-richts Revision eingelegt« • ..
Er beantragt.1'
das Urteil des■Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung gegen die Urteile des Landgerichts zurüek-. zuweisenf	,
Ber Beklagte' zu' 2 begehrt, die Zurückweisung der Revision«
Mts-eh-ei dungs gründe, g
I. Bie .einmonatige Frist zur Begründung der Revision lief am 25= Marz 1954 ab. Rechtzeitig vor ihrem Ablauf verlängerte der Senatsvorsitzende des Revisionsgerichts sie auf Antrag des Revisionsklägers bis zu dem 25= April 1954 einschliesslich, Ber 25a April 1954 war ein Sonntag, Am
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26p April 1954 beantragte der Reyisi'onskläger eine weitere Verlängerung der Prist um einen Monat 4 Sie wurde ihm an demselben läge bis zu dem 25= Mai 1954 einschliesslich von dem Senatsvorsitzenden bewilligt» 'Pie RevisicnsbegrUndung ging am 25 » Mai 1954 bei Gericht "ein..
"Die zweite Verlängerung der Prist zur Begründung der Revision wurde mithin an dem läge ..vorgenommen,- der dem bei der ersten Verlängerung ausdrücklich' als Endzeitpunkt bezeichne ten läge naehfolgte, Trotzdem wurde auch die zweite Verlängerung noch rechtzeitig vorgenommen. Da der 25, April 1954 ein Sonntag war, schob sich das Ende der Prist, innerhalb deren gegebenenfalls auch deren .weitere Verlängerung erwirkt 'werden konnte, nach §222 Abs 2 ZPO um " einen'Tag hinaus. Diese Vorschrift stellt'für das gerichtliche Verfahren eine durchgreifende Regel auf .(EGZ 97 j 300 /5Q01 105	123 /T25.7), Sie ist deshalb auch dann
 anzuwenden, wenn bei der nach § 519 Abs 2 Satz 2 oder § 554 Abs 2 Satz 2 ZPO 'zulässigen Verlängerung der Prist für die Begründung der Berufung oder der Revision als Tag, mit dem die Prist ablaufen soll, datumsmassig ein Sonntag oder allgemeiner Peiertag angegeben wird, "ebenso wie sie gilt, wenn die Prist für einen bestimmten Zeitraum verlängert wird. Dasselbe■hat, das Reichsgericht angenommen, sofern die nach § 519 Ads 6 ZPO a,P, vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts nach einem Enddatum bestimmte Frist, innerhalb deren der Nachweis für die Zahlung der Prozessgebühr zu erbringen war, an einem Sonntag endete (RGlVärh,; 1929 Nr 196), ebenso bei Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ■ ."um einen Monat" (RGZ 131, 337 /3387), ■ Der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass die verlängerte Eevisionsbe-gründungsfrist nach § 223 Abs 1 ZPO durch die Gerichtsferien gehemmt wird, wenn das Ende der Prist nach dem Wort
 
laut der Ve r1änger ung sverfllgu-ng in diese fällt. und zwar sowohl dann. wenn der Vorsitzende die Frist nach einem Zeitraum bemessen hat, wie auch dann, wenn er für-.sie einen Endzeitpunkt- festgesetzt hat (Urteil vom 22, Dezember 1953 - V ZR 78/52 /12, 13/? ebenso der hier erkennende Senat bei einer'Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. bis. z:u einem datumsmässig bezeichnet.en, in die Gerichtsferien fallenden Dag /DM § 519 ZPO ¥r 77) In-■ derselben Linie liegt es:,. dass für die vom Vorsitzenden nach einem Zeitraum oder einem Endzeitpunkt bestimmte Frist § 222 Ah s' 2-ZPö ; gilb,//:	//.,
II,	Die Revision 'ist begründet ./v;
1> Im Gegensatz zu dem Landgericht hält das Berufungsgericht den Pachtvertrag vom 10. September 1949 für nich-f;it:igt: weil die. in, ihm enthaltene Vereinbarung;, dass dem Pächter ein r ö bi igaw o ri s c h e s Vorkaufsrecht eingeräumt uve-rde,. nicht. gerichtlich oder notariell beurkundet worden und deshalb ihrerseits"nichtig sei. (§§ 313? 125 BGB), und weil nicht erwiesen sei^hdass der Vertrag im übrigen, auch ohne den nichtigen feil von-den Beteiligten abgeschlossen worden,wäre (§ 139 BGB). Der Kläger könne swar für die Zeit, in der der Beklagte zu 1 das Grundstück ohne Rechtsg-rund besessen habe, als Eigentümer von diesem eine Ilutzungsentschädigung verlangen, doch sei eine'Entscheidung darüber noch nicht möglich, weil der Beklagte zu 1 Gegenforderungen geltend mache, die eine weitere Aufklärung erforderten. Dagegen sei die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage abweisungsreif, denn mit der Unwirksamkeit des Pachtvertrages entfalle die Bürgschaftsverpflichtung, die der Beklagte zu 2 für die Verbindlichkeiten des Beklagten zu,1 aus dem Pachtverträge eingegangen sei.,
 
2 = Die Revision rügt zunächst , dass das Berufungsgericht, wenn es von der Unwirksamkeit des Pachtvertrages ausgegangen sei, hätte prüfen müssen, ob sich die von ••• dem Beklagten zu 2 übernommene Bürgschaft nicht auchlauf eine Haftung des Beklagten zu 1 aus ungerechtfertigter Be-reicherung bezogen habe „ Die Erwägungen .'"die zur Annahme der Gültigkeit von Bürgschaften aus Kastellanverträgen geführt hätten, müssten um so mehr gelten, wenn-eine Haftung aus Siet- oder Pachtverträgen zur Erörterung stehe, bei deren Nichtigkeit regelmässig eine gleichwertige Bereicherungsforderung an die Stelle- der Mietzinsforderung zu treten pflege.. Bas gelte hier besonders mit Rücksicht auf den Wortlaut und Inhalt des Vertrages vom 9. Januar 1950, der von dem Berufungsgericht unter Verstoss gegen § 286 ZPO nicht gewürdigt worden sei. Aus der Vertragsurkunde. gehe hervor, dass der Kläger, an den die Ansprüche des Beklagten zu 1 gegen dess.en Untermieter abgetreten worden'seien,■diese Ansprüche im Einverständnis mit dem Beklagten zu 1 an. den Beklagten zu'2 Weiter abgetreten habe., und nur im Zusammenhang damit habe, dieser die. selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen, Bie Passung der Bürgschaftserklärung deute darauf hin, dass der:; Beklagte zu 2 nicht nur für Ansprüche des Klägers auf den Pachtzins, sondern für alle Ansprüche aus dem angenommenen Pachtverhältnis die Haftung übernommen habe« Unter den.gegebenen Umständen hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, cb es sich überhaupt um eine echte Bürgschaft handele. Ber Beklagte, zu 2 habe selbst auf sein eigenes Interesse an dem Abschluss des Pachtvertrages hingewiesen, und es habe bei der Abmachung weniger die Person des Beklagten zu 1 zur Erörterung gestanden als der Erfolg, der durch die Verpflichtung des Beklagten zu 2 habe herbeigeführt werden sollen. Baraus ergebe sich? dass der Beklagte zu 2 in Wirklichkeit mit dem Kläger
 
einen Garantievertrag abgeschlossen habe, der die gesamten Verpflichtungen des Beklagten zu 1 umfasst habe.
Mit Hecht macht die Revision geltend,- dass das Berufungsgericht es versäumt hat, die Bedeutung des Vertrages vom■ 9. Januar 1950 näher zu untersuchen,, Dieser Vertrag • enthielt, worauf die Revision hinweist, nicht nur die Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung». Wie' der Wortlaut des Vertrages erkennen lässt, standen mit dieser die Vereinbarungen in unmittelbarem Zusammenhang, nach denen,-,,; eine früher an den Kläger erfolgte 'Abtretung von Anspfügfo chen gegen die Untermieter des Beklagten zu I rückgängig gemacht und bestimmt wurde, dass die Untermieter nunmehr ihre Zahlungen an den Vertreter des Beklagten zu 2 zu leisten hätten, der die von dem Beklagten zu 1 geschuldete Pachtsumme unmittelbar an den Kläger entrichten sollte» Das sowie die gesamten Umstände, unter denen es. zwischen dem Kläger und den beiden Beklagten zu dem Abschluss, der Vereinbarung kam, konnte- von;Bedeutung dafür ■sein, welchen Inhalt und Umfang die von dem Beklagten zu. 2 übernommene1’Verpflichtung hatte»
Dieser hatte, wie seinen eigenen Angaben zu entnehmen ist, ein .erhebliches eigenes Interesse'daran, dass: der Beklagte zu. 1, dessen Untermieter er war, weiterhin Pachter blieb» Es ist freilich nicht ohne weiteres angängig, wie es die Hevision tun möchte, aus diesem eigenen Interesse des Beklagten zu 2 zu folgern, dass er in Wahrheit nicht eine Bürgschaft übernommen habe, sondern eine Garantie dafür, dass der Kläger die ihm in dem^Pachtvertrag zugesagten Leistungen erhalten werde. Wenn auch der in dem Vertrag verwendete Ausdruck "Bürgschaft" die Annahme eines Garantievertrages nicht aus-sehliessen würde, so könnte doch das eigene Interesse
 des Beklagten zu 2 an der Erfüllung der Hauptverbindlichkeit allein nicht ausreishen, um entgegen dem Wortlaut des Vertrages nicht eine Bürgschaft5 sondern ein Garantieversprechen anzunehmen. Ein solches Interesse mag einen Anhaltspunkt dafür geben, dass die Beteiligten einen Garan-tieverirag absehliessen wollten (RGZ 64,’ 318/520/; 71? 113 /IIS/'; RG JW 1932, 1552,» RGRK BGB 10, Aufl vor §- 765 Anm 6 b Palandt BGB 13= Aufl vor § 765- Anm 3 c; Enneccerus-Lehma.nn Schuldrecht 14= Bearb § 197 II 2), Aber danach kann die Abgrenzung nicht- immer eindeutig: vorgenommen werden, Bas Reichsgericht hat selbst gelegentlich darauf'hingewiesen, dass der Garantievertrag und die Bürgschaft im wesentlichen dem, gleichen wirtschaftlichen Zwecke: dienen (RGZ 90,
 415 /AIT/)«. Maßgebend ist, ob nach dem Parteiwillen eine gegenüber der Hauptschuld,selbständige oder, eine von-dieser abhängige Verbindlichkeit geschaffen werden sollte.
Ein Garantievertrag liegt demnach vor,, falls dem Gläubiger. gewährleistet wird, dass.er die Leistung auf jeden Pall erhalten soll', und zwar selbst dann, wenn die Schuld des HauptSchuldners nicht zur Entstehung gekommen oder später weggefallen ist; der Garant will auch für alle "nicht typischen Zufälle". haften (RGZ 61, 157 /160/; 72,
 138 ./I40/; RG JW 1923? 368 mit Anm von Levy; OLG Hamburg JW 1934? 1924 7/925/ mit Anm von Oertmann; RGRK aaO)»
Nur wenn eindeutig feststeht, dass eine so weitgehende Haftung übernommen werden sollte, kann die Eingehung der Verpflichtung als,ein Garantieversprechen angesehen werden; bleibt dies zweifelhaft, so ist sie als Bürgschaft aufzufassen (RGZ 64, 318 /32Q/; 90, 415 /JlT/; RG HER 1933 Nr 1003? RGRK;'und Levy aa0) o f
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Bas Berufungsgericht wird sich damit auseinandersetzen müssen,' ob hier an eine so weitgehende Haftungsübernahme seitens desBeklagten zu 2 gedacht war. Aber
 auch wenn das nicht anzunehmen sein seilte,, bedarf es der Prüfung, "vob sich die Bürgschaft nach dem Inhalt des Bürgschaftsvertrages nur auf die aus dem gültigen Pachtvertrag geschuldeten Forderungen auf den Pachtzins und sonstige Ansprüche aus dem 'Vertrage selbst erstrecken soll? oder ob sie sieh nach.dem Sinn der getroffenen Vereinbarung auch auf die Ansprüche, bezieht, die dem Kläger im Palle der Unwirksamkeit des Pachtvertrages nach, § 812 BGB gegen den Beklagten zu 1 deshalb zust’ehen, weil dieser das Grundstück längere 'Zeit wie ein Pächter besessen und genutzt haio Der Kläger hat seine Klage auch gegenüber dem Beklagten zu 1 mit-darauf gestützt (Bl 189 GA eben)»
Dass- dem Kläger bei Nichtigkeit des Pachtvertrages grundsätzlich solche Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 zuzuerkennen sind, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen (vgl RGZ 97, 245 /2 527'; 310 7.3127? EG HER 1933 Nr 1311.? RGRK § 812 Anm 1 c). Inwieweit der Beklagte zu 1 dem Kläger in solchem Pall auchdie gezogenen Nutzungen herauszugeben hätte, kann dahinstehen. Die hier zunächst erhebliche Frage, ob die Bürgschaft auch für die an Stelle der eigentlichen Hauptschuld getretene Bereicherungsschuld gilt, hat die Rechtsprechung mehrfach verneinend entschieden (RGZ 95, 125 /T267’? RG JW 1902 Beil 235)» Andererseits ist angenommen worden, dass eine für die Verpflichtungen aus einem- Mietverträge oder einem Abzahlungsgeschäft eingegangene Bürgschaft sich auch auf die nach dem Rücktritt vom Vertrage geschuldeten Leistungen .beziehe (RG Warn 1930 Nr 151? OLG Kiel LZ 1916, 769), während durch die Nichtigkeit eines Vertrages über die Hingabe eines Darlehens die Bürgschaft für den Rückzahlungsanspruch schon deshalb nicht betroffen wird, weil dieser Anspruch auf dem durch die. Hingabe des Geldes zustandegekommenen Darlehensrealvertrage beruht (RG HER 1930 Nr 211; vgl aber auch OLG
Hamburg Rspr OLG- 34? 82 /&37) ° Rechtlich ausgeschlossen ist es aber auch nicht? dass die Bürgschaft sich auf den Bereicherungsanspruch erstreckt (RGRE § 767 Anm 1, § 770 Anm 4; Staudinger BGB 10= Aufl § 765, Änm 13? § 766 Anm 4 d? § 767 Anm"8), und,'das- mag? wie .die' Revision mit Recht-hervorhebt? um,,so eher der Ball sein.? wenn es sich um ein Bauerschuldverhältnis wie ein Pachtverhältnis■handelt? das tatsächlich für einige Zeit realisiert worden ist in der■allseitigen Annahme? dass-der -Pachtvertrag gültig sei. Die; für Bürgschaften im Zusammenhang mit, Kastellanverträgen entwickelte Rechtsprechung (RGZ 63? 143j RG Gruch 50? 9,19 /923. 926/) , auf die sich die Revision bezieht r kann hier, allerdings? da die Umstände dort anders liegen? kaum herangezogen werden» Auch im vorliegenden Pall brauchte der Wortlaut des Vertrages, in dem freilich von der Bürgschaft für die Verpflichtungen "aus dem Pachtverträge" "für die Bauer des Pachtverhältnisses" die Rede 1st,? dem nicht notwendig entgegenzustehen» .Allerdings spricht die Vermutung dafür, dassvdie schriftliche Bürgschaftsurkunde? iilider der Wille der Parteien jedenfalls einen wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden haben muss? die Verpflichtungen des Bürgen vollständig wiedergibt (RG.JW 1911? 540). Doch könnte es hier möglicherweise etwa von Bedeutung sein? dass der Kläger die Sicherheit für den Eingang des Pachtzinses? die ihm durch die Abtretung der Ansprüche aus den Untermietverträgen gegeben war? in dem Vertrage vom 9» Januar 1950 im Vertrauen auf die ihm durch die Bürgschaft .des Beklagten zu 2 verschaffte anderweitige Sicherheit aus den Händen gab»
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Da der Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft ist? musste das angefcchtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
-15-
Das Berufungsgericht wird mithin den Vertrag vom 9» Januar 1950 in Anwendung der §§ 135?. 157 BGB unter Beachtung dieser Gesichtspunkte und in Würdigung des gesamten Sachverhalts? insbesondere der Tatsachen? die zu der Vereinbarung führten? der mit ihr verfolgten Zwecke und der sonstigen Begleitumstände? auslegen müssen. Inwieweit dabei die Behauptung des Beklagten zu 2 erheblich sein könnte? er 'würde die Bürgschaft nicht übernommen haben? wenn er gewusst hätte? dass die zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 über das Vorkaufsrecht getroffene Vereinbarung nichtig sei? muss der Beurteilung des Berufungsgerichts überlassen bleiben? das gegebenenfalls auch über die sonstigen Einwendungen ? die der Beklagte zu 2 geltend macht,? zu entscheiden haben wird,
3 o Auf die weiteren Rügen der Revision braucht nicht mehr eingegangen zu werden! Der Kläger wird In der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Gelegenheit haben? seine Rechtsauffassung vorzutragen und gegebenenfalls sein Vorbringen in tateaehlicherlHInslchf zu. ergänzen»
III,	Der'hier erkennende ' Senat hat;'von’.der ihm nach § 565 Abs 1 Satz 2'ZPO erstehenden Befugnis? die 'Sache an einem anderen Senat 'des ■Berufungsgerichts. ..zurückzuverweisen? Gebrauch geiacht; Das hat zur Eolge? dass; der Senat des Berufungsgerichts ? an den die Sache infolge der Zurückverweisung gelangt ? über die*gegen den Beklagten zu 1 noch anhängige Berufung ebenfalls zu.entscheiden hat! Die von dem Reichsgericht in dieser Hinsicht entwickelten Grundsätze (RGZ 152? 251 ^_262/) müssen auch gelten? wenn!die|i|g Berufung dasselbe gegen .mehrere Streitgenossen ergangene erstinstanzliche Urteil betrifft und' das Berufungsgericht.;'
nur gegenüber einigen von ihnen ein Teilurteil erlassen hat, das in der Rerisionsinstanz aufgehoben wircL
Schmidt Rashe .	¥>	Werner	. Scheffier Wüstenberg