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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat sich dann in V^estdeutschland niedergelassen, während die Beklagte und das Kind nach wie vor in Oberschlesien leben. Io Das Oberlandesgericht hat die Klage, soweit sie auf angebliche Eheverfehlungen der Beklagten gestützt wird, auf Grund des § 616 ZPO abgewiesen„ Da die vom Kläger behaupteten Eheverfehlungen der Beklagten sämtlich vor dem Zeitpunkt der Rücknahme seiner Berufung im Vorprozess liegen und ihm damals bekannt waren, ist dies rechtlich bedenkenfrei» Angriffe werden von der Revision hiergegen auch nicht erhoben, Das Berufungsgericht hat die Wiederholung der Klage aus § 48 EheG für zulässig angesehen, weil einmal die im Vorprozess noch nicht vorliegende dreijährige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft inzwischen eingetreten sei und sodann, weil in der Behauptung des Klägers, er bedürfe einer ständigen pflege und müsse daher wieder heiraten, eine neue Tatsache im Sinne des § 616 ZPO zu erblicken sei. lc Letzteres ist rechtlich nicht bedenkenfrei, denn die angebliche Pflegebedürftigkeit des Klägers beruht nach seinen Behauptungen auf seiner Inhaftierung und seinem Aufenthalt im Konzentrationslager» Sie lag schon im Vorprozess vor und hätte vom Kläger gegenüber dem von der Beklagten erhobenen Widerspruch geltend gemacht werden können» Da das Gericht im Vorprozess bereits den Widerspruch für berechtigt erklärt hat und der Kläger sonst keine neuen Tatsachen; die im Vorprozess nicht bekannt waren, vorgetragen hat, kann es zweifelhaft sein, ob diese Frage nochmals einer gerichtlichen Entscheidung unterbreitet werden kann und ob die Tatsache, dass sich die dreijährige Bauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nunmehr vollendet hat, dazu ausreicht (vgl die Entscheidung IV ZR 121/52, abgedruckt bei LM Hr 6 zu § 616 ZPO sowie BGHZ 2, 98 /lOl/, 4, 182 f /184/ und 8, 118 f /T23>7) <> Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es hier jedoch nicht, da der Kläger durch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht beschwert ist und die Rügen der Revision nicht begründet sind, wie sich aus den folgenden Barlegungen ergibt» 2» a) So ist zunächst ihre Rüge nicht berechtigt, das Gericht habe seine Feststellung, dass die Ehe durch Verschulden des Klägers und nicht durch ein solches der Beklagten unheilbar zerrüttet sei, prözesswidrig getroffenj nämlich ohne den Kläger zu vernehmen. Bas Gericht habe seine Vernehmung mit der Begründung abgelehnt, dass er viele unberechtigte Vorwürfe gegen die Beklagte erhoben habe, die er später wieder hätte zurücknehmen müssen, und dass daher seine Erklärungen allein nicht ausreichen würden, um das Gericht von einer Schuld der Beklagten zu überzeugen. nicht zu prüfen (vgl BGHZ 4, 182 f /I847)« Schon daran scheitert der Revisionsangriff, Abgesehen hiervon kann es im übrigen dahinstehen, ob eine solche Rüge berechtigt wäre, wenn die Bekundung eines tatsäch liehen Vorgangs in das Wissen des Klägers gestellt worden wärej denn um einen solchen handelte es sich hier nicht, sondern um die Beurteilung der Frage, ob die vom Kläger behauptete und vom Gericht auch wohl unterstellte Untätigkeit der Beklagten ihr als ein Verschulden angerechnet wer den muss., Dies ist aber eine Rebhtsfrage„ Sie hat das Gericht, nachdem es im Wege zulässiger freier Beweiswürdigung als Grund für eine Untätigkeit der Beklagten nicht lieblose Gesinnung, sondern Hilflosigkeit festgestellt hatte, rechtlich bedenkenfrei zu Ungunsten des Klägers entschieden* Der Antrag des Klägers, ihn selbst zu vernehmen, war daher ein untauglicher Beweisantritt., Dasselbe muss auch dafür gelten, dass das Berufungsgericht den Kläger nicht über die Wirkungen vernommen hat, die ein Brief der Beklagten an die Leitung des Konzentrationslagers gehabt haben soll, in dem die Beklagte gebeten habe, den Kläger auf seinen Geisteszustand zu untersuchen., Der Umstand, dass das Berufungsgericht den Klager nicht darüber vernommen hat, dass die Beklagte ihn in dem Gnadenverfahren nicht unterstützt und dass sie ihn durch die Anregung, ihn auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, geschädigt habe, stellt daher keinen Verfahrensmangel dar, Somit ist, entgegen der Auffassung der Revision, die Präge der Vernehmung auch für die Entscheidung über die Beachtlichkeit des Voiderspruchs der Beklagten rechtlich bedeutungslos o Das Gericht hat dies nicht für entscheidend angesehen, Es hat vielmehr eine Aufrechterhaltung der Ehe für sittlich gerechtfertigt gehalten, auf Grund der Tatsache, dass die Beklagte während dieser ganzen Zeit, die für sie die besten Jahre ihres Lebens darstelle, trotz aller Belastun- Dass der Kläger zu 70 $ arbeitsunfähig sein will, hat, wie sich aus der ausdrücklichen Erwähnung dieser Behauptung im Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, das Berufungsgericht ersichtlich nicht übersehen, auch wenn es in den Urteilsgründen den vom Kläger vorgelegten Rentenbescheid nicht ausdrücklich erwähnt* Jedenfalls war aber das Gericht nicht gezwungen, auch zu diesem Bescheid ausdrücklich Stellung zu nehmen, da die Entscheidungsgründe ergeben, dass eine sachentsprechende Beurteilung des gesamten Vorbringens des Klägers vorgenommen worden ist (vgl BGHZ 3> 175); denn das Gericht hat auf Grund der eigenen

Zitierte Normen: § 48 EheG
GrundBerufungsgerichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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IV_ZR 122/53
Verkündet am 4. Februar 1954 Klebtv Justizangest, als lirkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Richtmeisters Georg Wilhelm Htffestro bei
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*
\ . *
gegen
 seine Ehefrau Maria Krs, Bi
 Beklagte und Berufungsbeklagte, - ProzessDevollmächtigter; Rechtsanwalt 0^ -
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Prov.Werner und iüstenberg
 für Recht erkannt;	1
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Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5.	\
Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21. Mai 1953 wird auf Kosten des Klägers zurück-	;
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gewiesen.
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Von Rechts wegen	~
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Tatbestand;
Die Parteien, deutsche Staatsangehörige und katholischen Bekenntnisses, haben am 5. September 1931 in Oberschlesien die Ehe miteinander geschlossen.. Aus ihr ist eine am 3oJuli 1932 geborene Tochter hervorgegangen. Der Kläger ist im Jahre 19099 die Beklagte im Jahre 1911 geboren -
Der Kläger ist im Jahre 1933 aus politischen Gründen zu 3 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Nach Verbüssung
A*
der Strafe ist er -in ein Konzentrationslager gekommen. Aus diesem ist er im Jahre 1945 befreit worden. Der Kläger hat sich dann in V^estdeutschland niedergelassen, während die Beklagte und das Kind nach wie vor in Oberschlesien leben.
Die Beklagte hat dem Klager im Jahre 1946, nachdem sie seine Anschrift' mit Hilfe des Roten Kreuzes ermittelt hatte, einen Brief geschrieben. Darauf hat dieser ihr geantwortet, dass er viel auf Reisen sei und demnächst ausführlich schreiben werde. Mit einem Schreiben vom 19»November 1946 liess er ihr dann durch einen Rechtsanwalt mittei-len, dass er nicht mehr gewillt sei, zu ihr zurückzukehren, sondern sich scheiden lassen wolle. Er habe Beziehungen zu einer anderen Frau angeknüpft, die von ihm ein Kind erwarte. Die daraufhin von ihm im Februar 1947 auf Grund des § 48 EheG erhobene Ehescheidungsklage ist vom Landgericht durch Urteil vom 25. April 1948 abgewiesen worden, einmal, weil die häusliche Gemeinschaft noch nicht drei Jahre aufgehoben sei und sodann, weil der Widerspruch, den die Beklagte gegen die Scheidung erhoben hatte, zulässig und beachtlich sei. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Kläger zurückgenommen.
Mit seiner jetzigen im Jahre 1951 erhobenen Klage hat er zunächst erneut eine Scheidung auf Grund des § 48 EheG
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verlangta Nachdem das Landgericht seine Klage abgewiesen hat, hat er Berufung eingelegt und diese in erster Linie auf angebliche schuldhafte Eheverfehlungen der Beklagten, hilfsweise auf die mindestens drei Jahre bestehende Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gestützt» Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen»
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter»
Entsehetdungsgründe s
Io Das Oberlandesgericht hat die Klage, soweit sie auf angebliche Eheverfehlungen der Beklagten gestützt wird, auf Grund des § 616 ZPO abgewiesen„ Da die vom Kläger behaupteten Eheverfehlungen der Beklagten sämtlich vor dem Zeitpunkt der Rücknahme seiner Berufung im Vorprozess liegen und ihm damals bekannt waren, ist dies rechtlich bedenkenfrei» Angriffe werden von der Revision hiergegen auch nicht erhoben,
II. Das Berufungsgericht hat die Wiederholung der Klage aus § 48 EheG für zulässig angesehen, weil einmal die im Vorprozess noch nicht vorliegende dreijährige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft inzwischen eingetreten sei und sodann, weil in der Behauptung des Klägers, er bedürfe einer ständigen pflege und müsse daher wieder heiraten, eine neue Tatsache im Sinne des § 616 ZPO zu erblicken sei. '	,	•
lc Letzteres ist rechtlich nicht bedenkenfrei, denn die angebliche Pflegebedürftigkeit des Klägers beruht
 nach seinen Behauptungen auf seiner Inhaftierung und seinem Aufenthalt im Konzentrationslager» Sie lag schon im Vorprozess vor und hätte vom Kläger gegenüber dem von der Beklagten erhobenen Widerspruch geltend gemacht werden können»
Da das Gericht im Vorprozess bereits den Widerspruch für berechtigt erklärt hat und der Kläger sonst keine neuen Tatsachen; die im Vorprozess nicht bekannt waren, vorgetragen hat, kann es zweifelhaft sein, ob diese Frage nochmals einer gerichtlichen Entscheidung unterbreitet werden kann und ob die Tatsache, dass sich die dreijährige Bauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nunmehr vollendet hat, dazu ausreicht (vgl die Entscheidung IV ZR 121/52, abgedruckt bei LM Hr 6 zu § 616 ZPO sowie BGHZ 2, 98 /lOl/, 4, 182 f /184/ und 8, 118 f /T23>7) <> Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es hier jedoch nicht, da der Kläger durch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht beschwert ist und die Rügen der Revision nicht begründet sind, wie sich aus den folgenden Barlegungen ergibt»
2» a) So ist zunächst ihre Rüge nicht berechtigt, das Gericht habe seine Feststellung, dass die Ehe durch Verschulden des Klägers und nicht durch ein solches der Beklagten unheilbar zerrüttet sei, prözesswidrig getroffenj nämlich ohne den Kläger zu vernehmen. Ber Kläger habe seine Vernehmung zu dem Beweise dafür beantragt, dass die Beklagte durch Untätigkeit seine Begnadigung vereitelt habe. Bas Gericht habe seine Vernehmung mit der Begründung abgelehnt, dass er viele unberechtigte Vorwürfe gegen die Beklagte erhoben habe, die er später wieder hätte zurücknehmen müssen, und dass daher seine Erklärungen allein nicht ausreichen würden, um das Gericht von einer Schuld der Beklagten zu überzeugen. Biese Begründung laufe aber auf eine unzulässige Vorauswurdigung der Beweisaufnahme hinaus. Ber Revisionsangriff geht fehl»
 
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Da bereits im Vorprozess ein alleiniges Verschulden des Klägers festgestellt worden ist, so ist, wenn nur neue Tatsachen hinsichtlich der Beachtlichkeit des Widerspruchs geltend gemacht werden, die Frage, wer die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat., nicht zu prüfen (vgl BGHZ 4, 182 f /I847)« Schon daran scheitert der Revisionsangriff, Abgesehen hiervon kann es im übrigen dahinstehen, ob eine solche Rüge berechtigt wäre, wenn die Bekundung eines tatsäch liehen Vorgangs in das Wissen des Klägers gestellt worden wärej denn um einen solchen handelte es sich hier nicht, sondern um die Beurteilung der Frage, ob die vom Kläger behauptete und vom Gericht auch wohl unterstellte Untätigkeit der Beklagten ihr als ein Verschulden angerechnet wer den muss., Dies ist aber eine Rebhtsfrage„ Sie hat das Gericht, nachdem es im Wege zulässiger freier Beweiswürdigung als Grund für eine Untätigkeit der Beklagten nicht lieblose Gesinnung, sondern Hilflosigkeit festgestellt hatte, rechtlich bedenkenfrei zu Ungunsten des Klägers entschieden* Der Antrag des Klägers, ihn selbst zu vernehmen, war daher ein untauglicher Beweisantritt.,
Dasselbe muss auch dafür gelten, dass das Berufungsgericht den Kläger nicht über die Wirkungen vernommen hat, die ein Brief der Beklagten an die Leitung des Konzentrationslagers gehabt haben soll, in dem die Beklagte gebeten habe, den Kläger auf seinen Geisteszustand zu untersuchen., Hinzu kommt noch,, dass eine Beweisaufnahme von Amts wegen nach § 622 ZPO nur im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts liegt und eine’Rüge in der Revisionsinstanz daher nur insoweit zulässig ist, als die Grenzen des Ermessens verkannt sein sollen (vgl Stein-Jonas-Schönke Anm III 1 zu § 622 ZPO)«. Für letztere Annahme spricht hier aber nichts„ Im Gegenteil hat das Berufungsgericht nach dem Inhalt der Urteilsgründe eine hinreichend begründete
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feste Überzeugung von der Schuldlosigkeit der Beklagten gehabt » Auch aus diesem Grunde erübrigte sich eine Vernehmung des Klägers ( vgl auch OGHZ 3? 119 f /I217),
Der Umstand, dass das Berufungsgericht den Klager nicht darüber vernommen hat, dass die Beklagte ihn in dem Gnadenverfahren nicht unterstützt und dass sie ihn durch die Anregung, ihn auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, geschädigt habe, stellt daher keinen Verfahrensmangel dar, Somit ist, entgegen der Auffassung der Revision, die Präge der Vernehmung auch für die Entscheidung über die Beachtlichkeit des Voiderspruchs der Beklagten rechtlich bedeutungslos o
b)	Dasselbe muss auch von der Behauptung des Klagers gelten, die Beklagte habe der NS-Prauenschaft angehört und dort eine Punktion ausgeübt und ein Bruder der Beklagten . sei Angehöriger der SS gewesen, während der Kläger selbst Kommunist und Gegner des Nationalsozialismus .sei. Denn diese Behauptungen ergeben für sich allein weder ein Verschulden der Beklagten noch lassen sie einen zwingenden Schluss auf eine Zerstörung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu.
c)	Die Revision hält den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung weiter deshalb für unbeachtlich, weil die Ehegatten nur zwei Jahre zusammen miteinander gelebt hätten und ihre Trennung jetzt 20 Jahre dauere. Das Gericht hat dies nicht für entscheidend angesehen, Es hat vielmehr eine Aufrechterhaltung der Ehe für sittlich gerechtfertigt gehalten, auf Grund der Tatsache, dass die Beklagte während dieser ganzen Zeit, die für sie die besten Jahre ihres Lebens darstelle, trotz aller Belastun-
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gen für sie und ihr Kind treu zu dem Kläger gehalten habe. Das ist rechtlich bedenkenfrei» 7ie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl insbesondere die nichtveröffent-lichten Entscheidungen vom 9* Oktober 1952 - IV ZR 6/52 -und vom 23» April 1955 - IV ZR 209/52 -), kann eine auf äusserem Zwang beruhende Trennung und Leidenszeit dazu angetan sein, eine erst kurze Zeit bestehende eheliche Lebensgemeinschaft so zu vertiefen, dass ihre Aufrechterhaltung dem sittlichen Empfinden jedes billig und gerecht denkenden Menschen entspricht»
d)	Ebenso befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl insbesondere die Entscheidung vom 12, Februar 1955
- IV ZR 25/52 - .abgedruckt bei LM Nr 17 zu § 48 Abs 2 EheG), wenn es entgegen der Auffassung der Revision den derzeitigen politischen Verhältnissen keine ausschlaggebende Bedeutung beimisst und eine Übersiedlung der Beklagten nach dem Westen als im Bereich der Möglichkeit liegend ansieht*
e)	Schliesslich ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht pflegebedürftig sei, nicht zu beanstanden. Dass der Kläger zu 70 $ arbeitsunfähig sein will, hat, wie sich aus der ausdrücklichen Erwähnung dieser Behauptung im Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, das Berufungsgericht ersichtlich nicht übersehen, auch wenn
 es in den Urteilsgründen den vom Kläger vorgelegten Rentenbescheid nicht ausdrücklich erwähnt* Jedenfalls war aber das Gericht nicht gezwungen, auch zu diesem Bescheid ausdrücklich Stellung zu nehmen, da die Entscheidungsgründe ergeben, dass eine sachentsprechende Beurteilung des gesamten Vorbringens des Klägers vorgenommen worden ist (vgl BGHZ 3> 175); denn das Gericht hat auf Grund der eigenen
 
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*;
sr
 fp-
Erklärungen des Klägers Uber seinen häufigen Aufenthalt im Ausland ohne Begleitung einer Pflegeperson eine Pflegebedürftigkeit verneint o Dies steht auch nicht im .Viderspruch mit dem Rentenbescheid? da auch in diesem eine Pflegebedürf-tigkeit nicht festgestellt ist,,
Aus allen diesen Gründen musste daher die Kevision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werdena
 Schmidt Raske Johannsen v, ferner Wüstenberg