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BGH · IV-ZR 122/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV-ZR 122/51

durch Hinterlegung in das Eigentum des Staates übergegangen ist (§7 HO), so ist die Rechtsstellung des Verausserers nach erfolgter Anfechtung so zu beurteilen, als ob er bis zur Hinterlegung Eigentümer geblieben wäre* Rechtsanwalt Br hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 17, April 1952 unter Mitwirkung der londesrickter Br, Bersch, Baske, Johannsen, Br, Kregel und Br, v. Dies nützte lim für seine Zwecke aus und legte sie am 23» Januar 1950 zusammen mit einem von diesem Tage datierten und auf die Beklagte gezogenen Scheck mit der in der Bestätigung aufgeführten Hummer, der aber nur über 57»000,— DU lautete, den Kläger vor«. Januar 1950 mit, dass sowohl der Scheck als auch die BecLungsbestätigung nicht in Ordnung seien. DU, der bis auf einen Teilbetrag von 900,— DU aus der Auszahlung des Klägers herrUhrte, wurde cicheirgestellt und von dem Oberstaatsanwalt in Bochum am 26. Januar 1950 trat sein "Guthaben” bei der Hinterlegungsstelle an die Beklagte, die durch zwei Bevollmächtigte den im Gefängnis hatte auf suchen lassen, ab. Februar 1950 stellte er dem Kläger eine Bescheinigung aus, wonach er sein Einverständnis mit der Auszahlung an den Illäger erklärte,für den Pall, dass diesem das Geld nach Klärung der Berechtigung zwischen den Parteien zustche. Der Kläger nimmt den hinterlegten Betrag für sich in Anspruch,, Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einzuwilligen, dass der auch ursächlich gewesen, denn der Kläger wlirde diesen hohen Betrag nienals ausgezahlt haben, wenn er die Täuschung erkannt und gewusst hätte, dass die Beklagte den Scheck nicht einlösen, dem Kläger also den Gegenwert nicht gutbringen werde« Pie Revision greift diese Feststellungen nur insoweit sn; als sie geltend nacht, das Berufungsgericht habe unter Verstoss gegen § 286 ZPO angenommen, dass die Anfechtung bereits am 1. PI5 sei nicht auf Grund der Einlösung des Schecks, sondern auf Grund der Errichtung eines Kontos seitens des Klägers-für erfolgt, von dem dann eine entsprechende. Eie Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die Übereignung der Geldscheine bereits am 1« Februar 1950 engefochten habe, beruht danach nicht auf einer Verletzung verfchrensrechtlicher Bestimmungen« Im Übrigen würde es., da ein angefochtenes Rechtsgeschäft nach § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist, keinen Unterschied • machen, ob die Anfechtung am 1. Res Berufungsgericht stellt“ weiter fest, dass von den Geldscheinen, die auf Grund der arglistigen Täuschung am 23» Januar 1950 vom Kläger erhalten hatte, am 26* Januar 1950 Scheine im Betrag von 37.711,52 2s führt dazu aus, dass die Hinterlegung gemäss § 6 HO mit der Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle vom 26« Januar 1950 bewirkt gewesen sei, unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft dabei nach den für sie massgebenden Gesetzes- oder Bienstvorschriften verfahren sei und ob Tatsachen Vorgelegen hätten, die die Hinterlegung rechtfertigten. Durch die wirksame Hinterlegung sei gemäss § 7 HO des Eigentum an den hinterlegten Geldscheinen auf das Land olorörhein-’Jestfelen übergegangen, ohne RUcksicht darauf, wer Eigentümer des hinterlegten Geldes gewesen sei* Die Revision weist jedoch darauf hin, dass bis zur Hinterlegung noch Eigentümer der Geldscheine gewesen sei, weil damals die Anfechtung noch nicht erklärt gewesen sei* Wenn dann durch die Hinterlegung U^HI sein Eigentum verloren und • nen Geldscheine war nach dem Inhalt des Hinterlegungsantrags von.Oberstaatsanwalt anstelle der besonders gesicherten Aufbewahrung durch die Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft vorgenor:;en worden, weil dieser ausreichend sichere Ver-vahrungsmcglichkeiten nicht zur Verfügung standen. KflU hatte, solange der Oberstaatsanwalt noch im Besitz der Geldscheine war, gegen diesen auf Grund seines Eigentums und als letzter Gewalircamsiitfiaber vor der Sicherstellung einen Anspruch auf Herausgabe (vgl Richtlinien für das Strafverfahren AVJ vom 13. An die Stelle dieses Anspruchs trat, nachdem.die Hinterlegung erfolgt war, sein Anspruch gegen den Oberstaatsanwalt auf Verschaffung des hinterlegten Betrages, sei es durch eine entsprechende Er-^ klärung gegenüber der Hinterlegungsstelle, sei es durch Empfangnahme und anschliessende T/eiterleitung des hinterlegten Betrages an ihn« In jedem Palle habe der Kläger, der den t nicht bestehenden -Anspruch IZ^Ds gegen die Hinterlegungsstelle gepfändet walt keinerlei Rechte erworben, so dass ihm weder gegen x die Hinterlegungsstelle - der gegenüber nur der Oberstaatsanwalt berechtigt sei - noch gegenüber dem Oberstaatsanwalt ein Anspruch zustehe« Die Abtretung eines solchen Anspruchs an die Beklagte erweist sich also nach erfolgter Anfechtung als Abtretung eines Nichtrechts; auch wenn die Beklagte bei der Abtretung gutgläubig angenommen hätte, dass dem auf Grund seiner Eigentümerstellung bis zur Hinterlegung ein Anspruch gegen den Oberstaatsanwalt custehe, konnte ein solcher Anspruch durch die Abtretung für sie nicht begründet werden. Im übrigen war die Beklagte bei der Abtretung auch nicht gutgläubig, da ihr, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, zu diesem Zeitpunkt die die Anfechtung begründenden Tatsachen bekannt wären (§ 142 Abs 2 BGB). ITach den geltenden deutschen Strafprozessrecht haben zwar die mit der Strafrechtspflege betreuten Eehörden und Beamten nicht die Aufgabe und die Befugnis, Gegenstände deshalb, weil der Verdacht besteht, dass sie von dem Gewehrsamsinhaber mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind, im Interesse des Verletzten sicherzustellen oder zu beschlagnahmen, ^ine solche Befugnis sieht ihnen noch § 94 StPO nur hinsichtlich.solcher Gegen- Aus der Vorschrift des 5 111 ut?0 und aus den Richtlinien für das Strafverfahren (Ziff 103 - 105) ergibt sich jedoch, dass den Strafverfolgungsbehörden dabei hinsichtlich der Behandlung der auf Grund des § 94 StPO in ihre Obhut gelangten überfUhri-ngsstlicke Verpflichtungen nicht nur gegen.* bare Handlung entzogen sind, so hot, falls nicht Rechte dritter entgegenstehen, ihre Rückgabe an den Verletzten zu erfolgen, und zwar gegebenenfalls auch gegen den Willen des letzten Gewahrsamsirihabers (Richtlinien 104 Abs 3)o Tritten Personen, die Ansprüche auf den sichergestellten Gegenstand geltend machen, also seiner Herausgabe an den letzten Gevrehrsamsinhaber widersprechen, ist, bevor die Herausgabe an diesen erfolgt, Gelegenheit zu geben, innerhalb einer bestirnten Prist eine gerichtliche Entscheidung über ihren Anspruch beizubringen oder zu veranlassen (Richtlinien 104 Abs 5). Her Hcrausgabcanspruch des letzten Gewahrsams-inhabers gegen die den sichergestellten Gegenstand verwahrende Behörde ist also durch diese Vorschriften von vornherein beschränkt, da ihm das stärkere Recht eines Tritten entgegenstehen kann, vor da er gegebenenfalls zurücktre-ten muss. Bin solches Recht würde im vorliegenden Palle nach erfolgter Anfechtung der Übereignung an II^HI de® Klüger ohne Trage zustehen, wenn der Oberstaatsanwalt die dem abgenommenen Geldscheine anstatt sie zu hinterlegen, etwa selbst auf der Geschäftsstelle in Verwahrung, also in Besitz behalten hätte. Aber auch der auf seinen letzten Gewahrsam gestützte Herausgabeanspruch des 11^)1 würde nunmehr durch das stärkere Recht des Klägers als Eigentümers und Verletzten verdrängt werden. Vorletzter war der Kläger, weil die Goldscheine von ihm durch eine strafbare Handlung (Betrug) erlangt hatte, ^iese Stellung als Verletzter kam ihm unabhängig davon zu, ob die strafbare Handlung bereits zur Zeit der Sicherstellung des Geldes den Gegenstand der Untersuchung bildete oder erst später, sei es in dem bereits schwebenden, sei es in einem neuen Strafverfahren verfolgt wurde. l'urch die Hinterlegung aber konnte diese Rechtsstellung des LüflA sich nur insofern ändern, als sein Anspruch gegen den Oberstaatsanwalt sich nun nicht mehr unmittelbar auf Herausgabe der Geldscheine durch diesen, sondern, wie aus-geführt, auf Verschaffung des hinterlegten Betrages richtete. legung ebenso zun Zusammenbruch dieser Rechtsstellung führen, wie vorher, und nach dem Grundgedanken des § 142 BGB den Kläger, wenn schon dessen Eigentum an den .Geldscheinen, das inzwischen durch die Hinterlegung auf den Staat Ubergegangen war, nicht wieder hergestellt werden konnte, jedenfalls die Rechtsstellung zurückgewähren, in der er sich befunden hätte, wenn er bis zur Hinterlegung In diesem Palle aber stand ihm auf Grund seines früheren Eigentums und auf Grund der Tatsache, dass dieses ihm durch eine strafbare Hand, ung des entzogen war, ein besseres Hecht auf Verschaffung des hinterlegten Betrages gegen den Oberstaatsanwalt zu, als dem wäre doch eine handgreifliche * Ungerechtigkeit, wenn die Rechtsstellung des Klägers sich zu seinem Nachteil und zu dem Vorteil des lediglich dadurch von Grund auf geändert hätte, dass der Oberstaatsanwalt die Geldscheine, statt sie selbst in Verwahrung zu behalten, hinterlogt hat. Eem Anspruch als des .letzten Gewahrsams inhabers gegen den Oberstaatsanwalt haftete also Luch nach der Hinterlegung der Kangel an, dass er bei durchgreifender Anfechtung durch das stärkere Recht des Klägers als (fiktiven) Eigentümers bis cur Hinterlegung und als Verletzten verdrängt werden würde. ten, d.h. der Oberstaatsanwalt konnte und musste auch nach der Hinterlegung unter Hinweis auf das Eigentum und auf das Verletztenrecht des Klägers der Beklagten gegenüber die Herausgabe des Geldes oder seine Einwilligung zur Herausgabe durch die Hinterlegungsstelle ebenso ablehnen, wie gegenüber (§ 404- BGB). die der Oberstaatsanwalt nach den Tatbestand des Berufungsurteils ”zugunsten des Berechtigten” abgegeben habe, ist danach als Einwilligung zur Herausgabe des hinterlegten Betrages an den Kläger aufzufassen, der damit im Verhältnis zu dem Oberstaatsanwalt gegenüber der Hinterlegungsstelle seine Empfangsberechti-gung in Sinne des § 15 HO nachgewiesen hat. Ob die Beklagte, die als Ilinterlegungs-Dcteiligte den Kläger diese Berechtigung streitig macht, auf C-rund der entsprechend anzuwendenden Vorschriften der 530 oder 1004 BGB verpflichtet ist, die von ihr verlangte Bewilligung der Herausgabe des hinterlegten Betrages an den Kläger zu erteilen, kann dahingestellt bleiben.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 142 BGB § 94 StPO § 142 BGB § 94 StPO § 142 BGB
GeldscheineHinterlegungsstelleHinterlegungGrundAnfechtungAnspruchOberstaatsanwaltKläger

Volltext der Entscheidung

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Par das Uachsdhlagewerk!
ITicht für die Amtliche Saromiung! Zur Veröffentlichung!
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Gesetzi
§ 13 Hinterlegungsordnung v.lO.5*1937
Rechtssatz: Per Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle
 auf Herausgabe des hinterlegten Gegenstandes steht grundsätzlich dem Hinterleger, nicht dem Eigentümer zu» (Ebenso RG Gruch 51, 959; tfarn 1921,* Hr 91; seuff Arch 89, Sf29.)o
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IIo Gesetz:	RGB	§ 142
RechtssatzsXann durch eine wirksame Anfechtung der Übereignung von Geldscheinen das Eigentum des Ver-äusserers deshalb nicht wiederhergestellt'werden, weil das Geld inzwischen. durch Hinterlegung in das Eigentum des Staates übergegangen ist (§7 HO), so ist die Rechtsstellung des Verausserers nach erfolgter Anfechtung so zu beurteilen, als ob er bis zur Hinterlegung Eigentümer geblieben wäre*
Aktenzeichen:	IV	ZR 122/51
Urteil vom 28« April 1952	OBG* Frankfurt a.2J.
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IV ZR 122/51
Verkündet am 28, April 1952 IGLett. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Na m'e n des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der ~	eGmbH	in	Krs
 vertr^en durch die genossenscnaftliche mbH in j
Böclagte und Revisionsklägerin,
• Prozessbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	3>r,
gegen
 den ___________
durch seinen Vor« und Hans
______ Piliale
 die Bankdirektoren, Pr» Hans B
vertreten
 md,
beide in B
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prczessbevollnüchtigter:
Rechtsanwalt Br
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 17, April 1952 unter Mitwirkung der londesrickter Br, Bersch, Baske, Johannsen, Br, Kregel und Br, v. V/erner
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des lo Kasseler Zivilsenats des Oberlendesgerichts Prank-furt/riain von 22« Hai 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 In September 1949 hatte der Kläger dem DipL-Ipg* in	das	Konto	"Progress”	errichtet. In
 der Polgezeit reichte der Kaufmann Paul	aus H(
der wiederum bei der Beklagten ein Konto besass, laufend Schecks bei der Klägerin zur Gutschrift auf das Konto "Progress" ein, die UflU auf den Beklagten gezogen l'stte. ^er Kläger schrieb diese Schecks nach banküblicher Bestätigung der Ordnungsr.ässigkeit den Konto "Progress" gut. Die Bestätigung erfolgte entweder durch telefonischen Anruf oder durch Vorlage einer Bescheinigung der Beklagten, die von den He ebner	der Beklagten unterzeichnet
 war« Bie Verfügungen	über'das Konto erfolgten
 in ber oder durch Schecks, die	auf	seinem Konto bei
 der Beklagten einzshlte.
Am 10. Januar 1950 erteilte	dem
 wiederum eine Scheckbestätigung folgenden Y/ortiautss
 Scheck Nr. 000IO6 über 86.000,— DU geht in Ordnung und wird eingelöst..
eGmbH,	^rs*
gez.
Am 21. Januar 1950 erklärte	dem	ge-
legentlich einer Besprechung, dass sich die Scheckbestätigung erledigt habe und er sie nicht mehr benötige.
unterliess es jedoch, die Bestätigung, die	an-
geblich-zu Hause liegen gelassen'hatte, einzuziehen. Dies nützte lim für seine Zwecke aus und legte sie am 23» Januar 1950 zusammen mit einem von diesem Tage datierten und
 auf die Beklagte gezogenen Scheck mit der in der Bestätigung aufgeführten Hummer, der aber nur über 57»000,— DU lautete, den Kläger vor«. Dieser zahlte an Uorth einen Teilbetrag in Höhe von 40.000,—DU. Gleichzeitig errichtete or ihn ein eigenes Konto und belastete es mit dieser Summe, rührend er in "Haben” den Scheckbetreg von 57.000,— DU ocrie einen anderen gleichzeitig eingereichten Scheck über 10.000,— DU ab 27. Januar 1950 gutschrieb.
Da	sein	Konto	bei der Beklagten bereits um et-
wa 57.000,— DU überzogen hatte, verweigerte diese auf Vorlage die Jinlösung des Schecks Kr. 106. Sie teilte dem Kläger am 26. Januar 1950 mit, dass sowohl der Scheck als auch die BecLungsbestätigung nicht in Ordnung seien.
Inzwischen, und zwar am 23. Jrnuar 1950, einige Stunden nach Auszahlung der 40.000,—* EU, wurde	in	einem
 gegen ihn laufenden Strafverfahren fcstgencmmen und in das Gerichtsgefängnis Bochum eingeliefert, ^er bei ihm und zwei weiteren Bersonen Vorgefundene Betrag in Höhe von 38.611,52 DU, der bis auf einen Teilbetrag von 900,— DU aus der Auszahlung des Klägers herrUhrte, wurde cicheirgestellt und von dem Oberstaatsanwalt in Bochum am 26. Januar 1950 bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts in Bochum hinterlegt9 '
In dem Hinterlegungsantrag von 26. Jrnuar 1950 ist als Hinte rlegungsgrund angeführt, -dass die Staatsanwaltschaft in* Bochum nicht im Besitze eines diebs* und feuersicheren Gelasses sei. Oie selbst hat sich darin als Empfangsberechtigte bezeichnet und ferner bemerkt, dass sie oder das Gericht später über die Auszahlung entscheiden werde. Di$ hinterlegte Summe verringerte sich später durch die Frei-
gäbe der 900,— DM, die einem Josef K^0 gehörten, auf 37*711*52 DM.
Am 30. Januar 1950 erwirkte der Kläger beim Landgericht Bochum wegen eines Betrages von 30.000,— DM nebst Zinsen einen Ärrestbefehl und einen Pfändungsbeschluss,in welchen
 die angebliche Forderung des	gegen	die Gerichtskass.e
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aus Hinterlegung in Höhe von 31.000,— DM gepfändet wurde.
Am 30. Januar 1950 trat	sein	"Guthaben”	bei	der
 Hinterlegungsstelle an die Beklagte, die durch zwei Bevollmächtigte den	im	Gefängnis	hatte	auf	suchen lassen,
 ab. An 1. Februar 1950 stellte er dem Kläger eine Bescheinigung aus, wonach er sein Einverständnis mit der Auszahlung an den Illäger erklärte,für den Pall, dass diesem das Geld nach Klärung der Berechtigung zwischen den Parteien zustche. Bei dieser Gelegenheit focht der Kläger Il^H gegenüber die Überlassung der Geldscheine in-Höhe von 40*000.— Dil wegen arglistiger Täuschung an, was LSflBfc unter den 1. Februar. 1950 bestätigte*
Hit Schreiben vom 23* Dezember 1950, das dem LI^Hl an 28. Dezember 1950 zugeotellt wurde, erklärte der Kläger erneut, dass er nicht nur die Hingabe der Geldscheine, sondern die gesamten zwischen ihn und	bestehenden
 Hecht3bcziehungen, die mit der Honorierung der Schecks . begonnen hätten, wegen arglistiger Täuschung gemäss § 123 BGB anfechte*	J
Der Kläger nimmt den hinterlegten Betrag für sich in Anspruch,, Er hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, einzuwilligen, dass der
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bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bochum in der tftrsfsache Paul	hinterlegte	Eetrag	von
37.711?52 BII, zuzüglich der bei der Hinterlegungsstelle bereits entstandenen und noch entstehenden Zinsen, an den Kläger ausgezahlt wird.
Eie Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt* Sie ist der Ansicht, dass sie auf Grund der von	zu	ihren
 Gunsten vorgenommenen Abtretung zu dem Empfang des hinterlegten Geldbetrages berechtigt sei.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klagantrag verurteilt. Die Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszuge ist unstreitig geworden, dass der Oberstaatsanwalt den hinterlegten Geldbetrag zugunsten des Berechtigten freigegeben hat. Die Berufung der Beklagten wurde von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen.
:iit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf 'lagabweioung weiter. Der Klüger beantragt Zurückweisung der Revision.
Ents che i dungsgrlinde:
Bas Berufungsgericht stellt’ ohne Rechtsirrtun fest, dass der Klüger die Übereignung der 40.000,— BII an am 1. Pebruar 1950 wegen arglistiger Täuschung wirksam an-gefochtcn habe. Es erörtert dabei im einzelnen die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Anfechtung, in dem es cusführt, dass	die	Scheckbestätigung	der	Beklagten
 vom -10. Januar 1950 den zuständigen Angestellten des Klägers zu den Zweck vorgelegt Habe, in ihm den Glauben zu erwecken, er habe bei der Beklagten ein entsprechendes

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Guthaben, jedenfalls werde diese den Scheck einlösen« dieses Verhalten des	sei	fUr	die Übereignung der 40«000,— PH
auch ursächlich gewesen, denn der Kläger wlirde diesen hohen Betrag nienals ausgezahlt haben, wenn er die Täuschung erkannt und gewusst hätte, dass die Beklagte den Scheck nicht einlösen, dem Kläger also den Gegenwert nicht gutbringen werde«
Pie Revision greift diese Feststellungen nur insoweit sn; als sie geltend nacht, das Berufungsgericht habe unter Verstoss gegen § 286 ZPO angenommen, dass die Anfechtung bereits am 1. Februar 1950 erfolgt sei« Pie schriftliche Anf^chtungserklärung des Klägers sei aber erst vom 23. Pe-zembc-r 1950 datiert und dem	erst am 28« Pezember 1950
zugestellt (Hülle Bl 78 doA.%
 Biese Rüge ist unbegründet« Pie Revision übersieht, dass der' Kläger bereits mit der KlageSchrift (Bl 3 R d.A») die Abschrift einer Erklärung des X^Hfcvom 1. Februar 1950 vorgelegt hatte, in welcher	bestätigt,	dass er von
 der an diesem Tag ihn gegenüber gemäss § 123 EGB ausgesprochenen Anfechtung der Übereignung der Geldscheine•
Kenntnis genommen habe« Biese Erklärung des	und	die
 Richtigkeit ihres Inhalts ist von der Beklagten nie bestritten worden« Sie hat lediglich - auch in der Berufungsbegrün-dung - geltend gemacht, die Auszahlung der 40.000,-- PI5 sei nicht auf Grund der Einlösung des Schecks, sondern auf Grund der Errichtung eines Kontos seitens des Klägers-für erfolgt, von dem dann	eine entsprechende. Abhe-
bung vorgenorrmen habe. Paraufhin hat der Kläger mit dem vorerwähnten Schreiben an	vom 23* Pezember 1950
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(Bl 78) erklärt, dass nicht nur die Hingehe der Geldscheine, sondern die gesamten zwischen	und	der Bank bestehen-
den Rechtsbeziehungen, die mit der Honorierung des Schecks begonnen hätten, wegen arglistiger Täuschung angefochten würden«
Eie Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die Übereignung der Geldscheine bereits am 1« Februar 1950 engefochten habe, beruht danach nicht auf einer Verletzung verfchrensrechtlicher Bestimmungen« Im Übrigen würde es., da ein angefochtenes Rechtsgeschäft nach § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist, keinen Unterschied • machen, ob die Anfechtung am 1. Februar oder am 28* Dezember 1950 erfolgt ist«
Zu den Vorbringen der Beklagten, dass die Auszahlung des Betrages von 40*000,— DK nicht auf Grund der Einlösung des Schecks, sondern auf Grund der Errichtung eines Kontos erfolgt sei, hat das Berufungsgericht ausgeführt* dass die Anfechtung in jedem Falle sowohl die dingliche Übereignung der Geldscheine als auch das schuldrechtliche Grundgeschäft ergreife, gleichgültig, ob dieses als Kontokorrent Verhältnis oder als kurzfristiges Darlehen anzusehen sei« Das Berufungsgericht will damit offenbar nicht nur sagen, dass auch das der Auszahlung des Geldbetrages zugrunde liegende ochuldrechtliche Grundgeschäft, welcher Art es auch sei, von dem Kläger angefochten sei, sondern dass auch die Voraussetzungen für dessen Anfechtung die . gleichen und somit in gleicher Y/eise zu bejahen seien wie für die Anfechtung des dinglichen Geschäfts«; Gegen diese Annahme bestehen keine rechtlichen Bedenken« Sie wird auch
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von der Revision nicht angegriffen*
Res Berufungsgericht stellt“ weiter fest, dass von den Geldscheinen, die	auf	Grund	der	arglistigen	Täuschung
 am 23» Januar 1950 vom Kläger erhalten hatte, am 26* Januar 1950 Scheine im Betrag von 37.711,52 Rli auf Antrag des Oberstaatsanwalts in Bochum hei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts in Bochum wirksam hinterlegt worden sind«
2s führt dazu aus, dass die Hinterlegung gemäss § 6 HO mit der Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle vom 26« Januar 1950 bewirkt gewesen sei, unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft dabei nach den für sie massgebenden Gesetzes- oder Bienstvorschriften verfahren sei und ob Tatsachen Vorgelegen hätten, die die Hinterlegung rechtfertigten. Durch die wirksame Hinterlegung sei gemäss § 7 HO des Eigentum an den hinterlegten Geldscheinen auf das Land olorörhein-’Jestfelen übergegangen, ohne RUcksicht darauf, wer Eigentümer des hinterlegten Geldes gewesen sei*
Auch diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum
 und werden von der Revision nicht angegriffen. Die Revision
 weist jedoch darauf hin, dass	bis	zur	Hinterlegung
 noch Eigentümer der Geldscheine gewesen sei, weil damals
 die Anfechtung noch nicht erklärt gewesen sei* Wenn dann
 durch die Hinterlegung U^HI sein Eigentum verloren und •
das Geld in das Eigentum des Staates Ubergegangen sei, so hebe diese Wirkung der Hinterlegung durch die nachfolgende Anfechtung nicht wieder aufgehoben," die Anfechtung also trotz ihrer Rückwirkung (§ 142 EGB) das Eigentum des Klägers nicht wiederherstellen können* Riese Erwägung ist zwar zu-. treffend, sie vermag jedoch die Rechtsgrundlage des Klage-
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anspruchs nicht zu erschüttern. Nachdem das Eigentum an den hinterlegten Geldscheinen auf den Staat Ubergegangen war, war nunmehr, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, lediglich die Präge zu entscheiden, zu wessen Gunsten die Hinterlegungsstelle gemäss §§ 12, 13 qder 15 HO die verausgabe -anzuordnen hat; ^ie Herausgabe hat genäss §.13 HO auf Antrag an denjenigen zu erfolgen, der seine Berechtigung zun Empfange nachgewiesen hat. Empfangsberechtigt in diesem °inn war ursprünglich allein der Oberstaatsanwalt. Die Hinterlegung der den	gemäss § 94 StPO ahgenomne-
nen Geldscheine war nach dem Inhalt des Hinterlegungsantrags von.Oberstaatsanwalt anstelle der besonders gesicherten Aufbewahrung durch die Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft vorgenor:;en worden, weil dieser ausreichend sichere Ver-vahrungsmcglichkeiten nicht zur Verfügung standen. Die AV des früheren RJK vom 3. Dezember 1938; DJ 1938, 1932 (Ziff 7 Abs 2 b in Verbindung mit Ziff 14 Abs 2) sieht in einem solchen Palle keine Hinterlegung, sondern eine Verwahrung der überführungsstücke durch die für die Behörde zuständige lasse vor. Ob trotz dieser Verv/altungsanordnung auf Grund des § 94 StPO die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Hinterlegung im ^inne des § *6 HO gegeben waren oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Die Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle. die in Rahmen der dieser allgemein zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben lag und inhaltliche Mängel nicht aufweist, ist als staatlicher Hoheitsakt ohne Frage ir. jeden Palle rechtsv/irksam. Darüber besteht auch unter den Parteien kein Streit. Hit der Übergabe der Geldscheine an die Hinterlegungsstelle auf Grund dieser Annahmeanordnung war also, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen
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hat, die Hinterlegung rechtswirksam durchgeführt. Die Emp-fangsberechtigung des Oberstaatsanwalts gegenüber der Hinterlegungsstelle in Bezug auf den hinterlegten Betrag ergab sich aus den Inhalt des Hinterlegungsantrags, in welchem der Oberstaatsanwalt sich selbst als Hinterleger und Empfangsberechtigten bezeichnet hatte, ohne einen Dritten als Empfangsberechtigten zu benennen« Der Umstand, dass das Eigentum an den hinterlegten Geldscheinen im Augenblick der Hinterlegung nicht den Oberstaatsanwalt, sondern zustand, vermochte nicht zu hindern, dass ersterer und nicht	den	aus dem Üintejrlegungsverhältnis sich er-
gebenden Anspruch auf Herausgabe gegen die Hinterlegungsstelle exravrb (ebenso RG Gruch 51, 959; Uam 1921 ITr 91;
Seuff Arch 89 ITr 15 S 29; Jff 1923, 6085). KflU hatte, solange der Oberstaatsanwalt noch im Besitz der Geldscheine war, gegen diesen auf Grund seines Eigentums und als letzter Gewalircamsiitfiaber vor der Sicherstellung einen Anspruch auf Herausgabe (vgl Richtlinien für das Strafverfahren AVJ vom 13. 5o 1935 Ziff 104, Abs 3 - 5). An die Stelle dieses Anspruchs trat, nachdem.die Hinterlegung erfolgt war, sein Anspruch gegen den Oberstaatsanwalt auf Verschaffung des hinterlegten Betrages, sei es durch eine entsprechende Er-^ klärung gegenüber der Hinterlegungsstelle, sei es durch Empfangnahme und anschliessende T/eiterleitung des hinterlegten Betrages an ihn«
Die Revision vertritt nun die Auffassung, dass dieser Anspruch des llfl^ auf Grund seiner Abtretungserklürung vom 30. Januar 1950 an die Beklagte (ibergegangen sei. In jedem Palle habe der Kläger, der den t nicht bestehenden -Anspruch IZ^Ds gegen die Hinterlegungsstelle gepfändet
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.habe, an diesem Anspruch des	gegen	den	Oberstaatsan-
walt keinerlei Rechte erworben, so dass ihm weder gegen x die Hinterlegungsstelle - der gegenüber nur der Oberstaatsanwalt berechtigt sei - noch gegenüber dem Oberstaatsanwalt ein Anspruch zustehe«
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Dem kann nicht gefolgt werden. Dem von der Revision geltend gemachten Anspruch	gegen	den	Oberstaatsan-
walt ist, soweit er auf dem this zur Hinterlegung-beste-« hendenEigentum Ll^fcs an den Geldscheinen beruhte, durch die wirksame Anfechtung ihrer Übereignung die Rechtsgrundlage entzogen wo:, den. Die Anfechtung hatte gemäss § 142 BGB die
 Virkung, dass das Eigentum	und	daher	auch	ein	etwa
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aus ihn hersuleitender Anspruch gegen den Oberstaatsanwalt als nie entstanden onzusehen ist. Die Abtretung eines solchen Anspruchs an die Beklagte erweist sich also nach erfolgter Anfechtung als Abtretung eines Nichtrechts; auch wenn die Beklagte bei der Abtretung gutgläubig angenommen hätte, dass dem	auf	Grund	seiner	Eigentümerstellung
 bis zur Hinterlegung ein Anspruch gegen den Oberstaatsanwalt custehe, konnte ein solcher Anspruch durch die Abtretung für sie nicht begründet werden. Das Gesetz kennt den gutgläubigen Srv/erb eines Forderungsrechts von einem Nichtberechtigten grundsätzlich nicht (§• 404 BGB). Im übrigen war die Beklagte bei der Abtretung auch nicht gutgläubig, da ihr, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, zu diesem Zeitpunkt die die Anfechtung begründenden Tatsachen bekannt wären (§ 142 Abs 2 BGB).	*
Die Revision beruft sich demgegenüber darauf, dass der erörterte, on die Beklagte abgetretene. Anspruch	ge~
 
gen den Oberstaatsanwalt nicht nur aus seinen Eigentum.
sondern auch aus der Tatsache herzuleiten sei, dass IlflBl
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den Gc-ehrccn an diesen gehabt habe. Diese rechtliche Grund läge seines Anspruchs sei weder durch die Anfechtung der Übereignung noch durch die Hinterlegung beseitigt worden.
Auch diese Auffassung hält einer näheren rechtlichen ITcchprufi'ng nicht stand. ITach den geltenden deutschen Strafprozessrecht haben zwar die mit der Strafrechtspflege betreuten Eehörden und Beamten nicht die Aufgabe und die Befugnis, Gegenstände deshalb, weil der Verdacht besteht, dass sie von dem Gewehrsamsinhaber mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind, im Interesse des Verletzten sicherzustellen oder zu beschlagnahmen, ^ine solche Befugnis sieht ihnen noch § 94 StPO nur hinsichtlich.solcher Gegen-
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dio ?l3 Beweismittel für die Untersuchung von
 Bedeutung sein können oder der Einziehung unterliegen. Aus der Vorschrift des 5 111 ut?0 und aus den Richtlinien für das Strafverfahren (Ziff 103 - 105) ergibt sich jedoch, dass den Strafverfolgungsbehörden dabei hinsichtlich der Behandlung der auf Grund des § 94 StPO in ihre Obhut gelangten überfUhri-ngsstlicke Verpflichtungen nicht nur gegen.* über dem letzten Gewahr3cmsinhaber, sondern auch gegenüber Drittberechtigten, insbesondere gegenüber dem Verletzten obliegen. Biese Verpflichtungen betreffeil sowohl die Verwahrung als auch die Rückgabe solcher Gegenstände. Ihre Rückgabe hat keineswegs izmier ohne weiteres an den letzten Gewahrsamsinhaber zu erfolgen. Uird in dem Strafverfahren selbst festgestellt, dass sie einem anderen durch die straf-
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bare Handlung entzogen sind, so hot, falls nicht Rechte dritter entgegenstehen, ihre Rückgabe an den Verletzten zu erfolgen, und zwar gegebenenfalls auch gegen den Willen des letzten Gewahrsamsirihabers (Richtlinien 104 Abs 3)o Tritten Personen, die Ansprüche auf den sichergestellten Gegenstand geltend machen, also seiner Herausgabe an den letzten Gevrehrsamsinhaber widersprechen, ist, bevor die Herausgabe an diesen erfolgt, Gelegenheit zu geben, innerhalb einer bestirnten Prist eine gerichtliche Entscheidung über ihren Anspruch beizubringen oder zu veranlassen (Richtlinien 104 Abs 5). Eine vorzeitige Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber, die unter schuldhafter Verletzung dieser zugunsten Drittberechtigter eingreifenden Vorschriften erfolgt, stellt eine Amtspflichtverletzung des verantwortlichen Beamten dar, durch die eine Schadensersatzpflicht des Staats gegenüber den Berechtigten begründet wird (so auch HG 108. 250). Her Hcrausgabcanspruch des letzten Gewahrsams-inhabers gegen die den sichergestellten Gegenstand verwahrende Behörde ist also durch diese Vorschriften von vornherein beschränkt, da ihm das stärkere Recht eines Tritten entgegenstehen kann, vor da er gegebenenfalls zurücktre-ten muss.
Bin solches Recht würde im vorliegenden Palle nach erfolgter Anfechtung der Übereignung an II^HI de® Klüger ohne Trage zustehen, wenn der Oberstaatsanwalt die dem abgenommenen Geldscheine anstatt sie zu hinterlegen, etwa selbst auf der Geschäftsstelle in Verwahrung, also in Besitz behalten hätte. In diesem Palle wäre.die Rechtsstellung des Klägers gemäss § 142 BGB so zu beurteilen, als hätte er
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das Eigentum an den Geldscheinen nicht verloren gehabt.
Aber auch der auf seinen letzten Gewahrsam gestützte Herausgabeanspruch des 11^)1 würde nunmehr durch das stärkere Recht des Klägers als Eigentümers und Verletzten verdrängt werden. Vorletzter war der Kläger, weil	die
 Goldscheine von ihm durch eine strafbare Handlung (Betrug) erlangt hatte, ^iese Stellung als Verletzter kam ihm unabhängig davon zu, ob die strafbare Handlung bereits zur Zeit der Sicherstellung des Geldes den Gegenstand der Untersuchung bildete oder erst später, sei es in dem bereits schwebenden, sei es in einem neuen Strafverfahren verfolgt wurde.
l'urch die Hinterlegung aber konnte diese Rechtsstellung des LüflA sich nur insofern ändern, als sein Anspruch gegen den Oberstaatsanwalt sich nun nicht mehr unmittelbar auf Herausgabe der Geldscheine durch diesen, sondern, wie aus-geführt, auf Verschaffung des hinterlegten Betrages richtete. Es änderte sich also durch die Hinterlegung lediglich der Inhalt, nicht die Rechtsgrundlage seines Anspruchs. Diese’ Rechtsgrundlage blieb nach wie vor mit dem Mangel behaftet, dass sie ihr Bestehen einer Täuschung verdankte. Die wirksame Anfechtung des Rechtsgeschäfts, auf dem die Rechtsstellung des	beruhte,* musste also nach der Hinter-
legung ebenso zun Zusammenbruch dieser Rechtsstellung führen, wie vorher, und nach dem Grundgedanken des § 142 BGB den Kläger, wenn schon dessen Eigentum an den .Geldscheinen, das inzwischen durch die Hinterlegung auf den Staat Ubergegangen war, nicht wieder hergestellt werden konnte, jedenfalls die Rechtsstellung zurückgewähren, in der er sich befunden hätte, wenn er bis zur Hinterlegung
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noch Eigentümer des Geldes gev/esen wäre. In diesem Palle aber stand ihm auf Grund seines früheren Eigentums und auf Grund der Tatsache, dass dieses ihm durch eine strafbare Hand, ung des	entzogen	war,	ein	besseres Hecht auf
 Verschaffung des hinterlegten Betrages gegen den Oberstaatsanwalt zu, als dem	wäre doch eine handgreifliche *
Ungerechtigkeit, wenn die Rechtsstellung des Klägers sich zu seinem Nachteil und zu dem Vorteil des	lediglich
 dadurch von Grund auf geändert hätte, dass der Oberstaatsanwalt die Geldscheine, statt sie selbst in Verwahrung zu behalten, hinterlogt hat. Der Zweck der Hinterlegung, die Hechte - und zwar auch die potentiellen Rechte - aller Beteiligten, so wie sie bis zur Hinterlegung bestanden, in gleicher 7/eise zu sichern, würde dadurch in sein Gegenteil verkehrt werden. Eem Anspruch	als	des	.letzten
 Gewahrsams inhabers gegen den Oberstaatsanwalt haftete also Luch nach der Hinterlegung der Kangel an, dass er bei durchgreifender Anfechtung durch das stärkere Recht des Klägers als (fiktiven) Eigentümers bis cur Hinterlegung und als Verletzten verdrängt werden würde. Kur einen so beschränkten und bedingten Anspruch konnte	an	die	Beklagte abtre-
ten, d.h. der Oberstaatsanwalt konnte und musste auch nach
 der Hinterlegung unter Hinweis auf das Eigentum und auf das Verletztenrecht des Klägers der Beklagten gegenüber die Herausgabe des Geldes oder seine Einwilligung zur Herausgabe durch die Hinterlegungsstelle ebenso ablehnen, wie gegenüber	(§	404-	BGB).
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Die ’'l'reigr.beorklärung”, die der Oberstaatsanwalt nach den Tatbestand des Berufungsurteils ”zugunsten des Berechtigten” abgegeben habe, ist danach als Einwilligung zur Herausgabe des hinterlegten Betrages an den Kläger aufzufassen, der damit im Verhältnis zu dem Oberstaatsanwalt gegenüber der Hinterlegungsstelle seine Empfangsberechti-gung in Sinne des § 15 HO nachgewiesen hat. Bass er auch im Verhältnis zur Beklagten empfangsberechtigt ist, ergeben die obigen Ausführungen. Ob die Beklagte, die als Ilinterlegungs-Dcteiligte den Kläger diese Berechtigung streitig macht, auf C-rund der entsprechend anzuwendenden Vorschriften der 530 oder 1004 BGB verpflichtet ist, die von ihr verlangte Bewilligung der Herausgabe des hinterlegten Betrages an den Kläger zu erteilen, kann dahingestellt bleiben. Bie Beklagte i3t jedenfalls durch eine Verurteilung dieses Inhalts nicht beschwert. Eine solche Verurteilung würde im Ergebnis einen Peststellungcurteil gleichkcmmen, in welchem die Empfangsberechtigung des Klägers mit Wirkung gegen die Bei-lagxe festgostellt würde (§15 Abs 2 Ziff 2 aaO). Eine solche Peststellung hätte nach den obigen Ausführungen auf Antrag des Xlägers in jedem Palle erfolgen müssen.
Ob die Schuld des HflHi gegenüber dem Kläger geringer •ist, als der hinterlegte Betrag, so dass der Kläger mit der Entgegennahme dieses Betrages auf Kosten	unge-
rechtfertigt bereichert wird, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich. Auf einen Bereicherungsanspruch	gegen	den Kläger, der auf sie über-
gegangen sei, hat die Beklagte sich nicht berufen.
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Die Revision konnte danach keinen Erfolg haben« Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO«
Dr« Lersch Baske Johannsen Kregel v« Werner