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BGH · IV ZR 122/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 122/50

Die für allein schuldig erklärte Klägerin efstrebt mit der in der vorliegenden Sache von ihr vor dem Landgericht in Wuppertal erhobenen Nichtigkeitsklage Wiederaufnahme des EhescheidungsVerfahrens. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Zwischenurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.* Das Oberlandesgericht hat unter Zulassung der Revision die Berufung*gemäss dem Antrag der Klägerin zurückgewiesen. Demgemäss beantragt er, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts unter Aufhebung des Berufungsurteils als unzulässig zu verwerfen, die Gerichtskosten des Beru-fungs- und RevisionsVerfahrens niederzuschlagen und die Parteikosten der Klägerin aufzuerlegen. Mit diesem Urteil wurde die ihm gemäss § 589 ZPO obliegende Vorprüfung der Präge, ob die Nichtigkeitsklage auch gegen ein rechtskräftiges Ehescheidungsurteil stattfindet, ob sie hier in der gesetzlichen Porm und Prist erhoben und ob ein gesetzlich zugelassener Nioh-tigkeitsgrund behauptet war (erster Absohnitt des Wiederaufnahmeverfahrens, Zulässigkeitsverfahren) abgeschlossen, Es hat aber darüber hinaus in den Entscheidungsgründen seines Urteils.festgestellt, dass der von der Klägerin auf Grund des Art 1 Abs 7 der Schutzverordnung geltend gemachte Niclitigkeitsgrund auch tatsächlich .vorliege. Diese beiden ersten Abschnitte des Y/iederaufnahme-verfahrens stellen je einen Zwischenstreit im Sinne des § 303 ZPO dar und können demgemäss, wenn das Gericht die Zulässigkeit der Wiederaufnahme bejaht, durch Zwischenurteil zu dem Abschluss gebracht werden, so dass alle weiteren Erörterungen zu den in ihnen zu behandelnden Prägen damit in dieser Instanz abgeschnitten sind. Zu einem Endurteil, d.h. zu einem Urteil, das den Prozess.für die Instanz endgültig entscheidet, hätte das Berufungsgericht in dem bei ihm anhängig gemachten Zwischenstreit nur gelangen können, wenn es auf Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage erkannt und diese demgemäss abgewiesen hätte. Seine die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage bestätigende Entscheidung ist dagegen ebenso wie die von ihm bestätigte Entscheidung des Landgerichts ein Zwlschen-urteil. Gegen ein solches ist die Revision nach § 545 ZPO nicht zulässig. Lie Bestimmung des § 347 Abs Ziff 1 ZPO setzt ebenso wie § 346 ZPO immer voraus, dass es sich um ein Endurteil handelt, gegen das unter den dort geregelten Voraussetzungen die Revision für zulässig erklärt werden kann. Lieses Ergebnis kann auch nicht mit dem Hinweis bekämpft werden, dass damit ein gesetzlich unzulässiges Urteil Rechtskraft erlange, das deshalb unter allen Umständen1 aufgehoben v/erden müsse. Zunächst kann von einer Rechtskraft des Berufungsurteils auch bei Verwerfung der Revision deshalb nicht gesprochen werden, weil es zusammen mit einem in der Berufungsinstanz etwa?] Der Sinn eines Zwischenurteils liegt darin, dass es auf Grund der Vorschrift des § 318 ZPO den vorabentschiedenen Prozeßstoff in einer das Gericht und die Parteien für diese Instanz bindenden Weise zu dem Abschluss bringt. V/enn jedoch ein Gericht, bei dem ein Rechtsstreit seinem ganzen Umfange nach anhängig ist, über einen Teil des Prozeßstoffes - etwa, wie es § 303 ZPO vor der Verordnung vom 13* Dezember 1924 vorsah, über ein selbständiges Angriffs- und Verteidigungsmittel - in gesetzlich unzulässiger \7eise durch Zwischenurteil vorweg entscheidet, so tritt diese Bindung nicht ein, obwohl das Zwischenurteil als solches der Anfechtung nicht unterliegt. über die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage ist also in der vorliegenden Sache, wenn gegen das noch zu erlassende Endurteil des Landgerichts Berufung eingelegt wird, in der Berufungsinstanz erneut zu verhandeln und zu entscheiden. Sollte das Berufungsgericht es dann unter Hinweis auf das von ihm bereits erlassene Zwischenurteil ablehnen, in eine neue Verhandlung hierüber einzutreten und die Feststellungen dieses Zwischenurteils ohne erneute Prüfung in seine Endentscheidung übernehmen, so würde das einen Verfahrensmangel bedeuten, der mit der Revision gerügt werden könnte. Kostenentscheidung dieses Urteils ist er ebenfalls insoweit nicht beschwert, als ihm die Kosten der Berufung auferlegt sind, da dies gemäss § 97 ZPO auch bei Verwerfung seiner Berufung wegen Unzulässigkeit hätte geschehen müssen. Der Senat hat erwogen, ob dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zweiter Instanz die Kosten aufzuerlegen seien, die durch das von ihm eingelegte unzulässige Rechtsmittel entstanden sind.

Zitierte Normen: § 586 ZPO § 6 GKG § 97 ZPO
BerufungEndurteilInstanzBerufungsgerichtunzulässigZPOZwischenurteilNichtigkeitsklageRevision

Volltext der Entscheidung

2463 079
Für das Nachschlagewerk! Pür^ die totliclie^	*
besetz:
Hechtssatz:
* ZPO §§ 303, 318, 511, 545, 589
Entscheidet das Berufungsgericht Uber eine Berufung gegen ein Zwischenurteil trotz Unzulässigkeit des Rechtsmittels durch ein ' Sachurteil, das seinem Inhalte nach ebenfalls ein Zwischenurteil ist, so ist die
'	Ni,	.	•	*
dagegen•eingelegte Revision auch dann unzulässig, wenn das Berufungsgericht sie zuge- -lassen hat. Bas Berufungsgericht ist an die .von ihm erlassene unzulässige Sachentscheidung nicht gebunden.
Aktenzeichen: IV ZR 122/50 Urteil vom 18. Oktober 1951?
OBGr Düsseldorf
IT Zit 122/50
Verkündet am 18. Oktober 1951 Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im IT amen des Volkes In dem Rechtsstreit '
■ des Pförtners Ferdinand Kl
 SflHBMstrasse,
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers ,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
seine geschiedene Frau Uedwig	geb.	üe{
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 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
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mündliche Verhandlung von 11. Oktober 1951 unter Kit-wirkung der Bundesrichter Br. Lersch, Ascher, Raske, Br. Hartz und Br. Kregel
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel dorf vom 10. November 1950 v/ird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die an ML Februar 1931 in YäHHBB-B|0Bi geschlossene Ehe der Parteien ist auf die Klage des Hannes (des Beklagten) durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 25. Juni 1948 - "4 R 104/48 -geschieden. Die für allein schuldig erklärte Klägerin efstrebt mit der in der vorliegenden Sache von ihr vor dem Landgericht in Wuppertal erhobenen Nichtigkeitsklage Wiederaufnahme des EhescheidungsVerfahrens. Sie hat vorgetragen, dass sie in diesem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen sei. Ausserdem sei das Verfahren, da sie sich als Gefangene in fremder Gewalt befunden habe, nach Art 1 der Schutzver- -Ordnung vom 4. Dezember 1943 - RGBl I, 666 - unterbrochen gewesen. Die Nichtigkeitsklage habe sie innerhalb der Frist des § 586 ZPO erhoben.
Durch Zwischenurteil vom 10. Llärz 1950 hat das Landgericht .die Nichtigkeitsklage für zulässig erklärt.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Zwischenurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.*
Das Oberlandesgericht hat unter Zulassung der Revision die Berufung*gemäss dem Antrag der Klägerin zurückgewiesen. Es hat die Berufung für zulässig, aber nicht für begründet erachtet.
Der Beklagte hat hiergegen Revision eingelegt. Br macht nunmehr geltend, dass eine Berufung gegen das
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Zwischenurteil des Landgerichts nicht zulässig gewesen sei. Dieses habe nur zusazomen mit dem Endurteil angefochten werden können. Demgemäss beantragt er,
 seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts unter Aufhebung des Berufungsurteils als unzulässig zu verwerfen, die Gerichtskosten des Beru-fungs- und RevisionsVerfahrens niederzuschlagen und die Parteikosten der Klägerin aufzuerlegen.
Die Klägerin beantragt'Zurückweisung der Revision.	V
^t8cheidyngsgitode:
Die'Revision ist nicht zulässig.
Das Landgericht konnte über die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage durch Zwischenurteil vorabentscheiden. Mit diesem Urteil wurde die ihm gemäss § 589 ZPO obliegende Vorprüfung der Präge, ob die Nichtigkeitsklage auch gegen ein rechtskräftiges Ehescheidungsurteil stattfindet, ob sie hier in der gesetzlichen Porm und Prist erhoben und ob ein gesetzlich zugelassener Nioh-tigkeitsgrund behauptet war (erster Absohnitt des Wiederaufnahmeverfahrens, Zulässigkeitsverfahren) abgeschlossen, Es hat aber darüber hinaus in den Entscheidungsgründen seines Urteils.festgestellt, dass der von der Klägerin auf Grund des Art 1 Abs 7 der Schutzverordnung geltend gemachte Niclitigkeitsgrund auch tatsächlich .vorliege. Damit war es bereits in den zweiten Abschnitt des /Wiederaufnahmeverfahrens (Aufhebungsverfahren, iudicium rescindens) eingetreten, den es folge-
richtiß mit der Aufhebung des angefochtenen Eheschei-dungsurteils hätte abschliessen können.
Diese beiden ersten Abschnitte des Y/iederaufnahme-verfahrens stellen je einen Zwischenstreit im Sinne des § 303 ZPO dar und können demgemäss, wenn das Gericht die Zulässigkeit der Wiederaufnahme bejaht, durch Zwischenurteil zu dem Abschluss gebracht werden, so dass alle weiteren Erörterungen zu den in ihnen zu behandelnden Prägen damit in dieser Instanz abgeschnitten sind. (Vgl Stein-Jonas-Schönke § 330 Anm I’ letzter Absatz; Baumbach-Lauterbach § 589 Anm 2, § 590 Anm 1 A).
Ein Zwischenurteil kann nur in den Fällen der §§
275 f 304 ZPO wie ein Endurteil mit der Berufung ange-fochten werden. Das im vorliegenden Falle ergangene Zwischenurteil unterlag daher einer solohen Anfechtung nicht. Die dagegen eingelegte Berufung war unzulässig (§ 511 ZPO).
Die Unzulässigkeit der vom Berufungsgericht trotzdem erlassenen Sachentscheidung nimmt dieser nicht den Charakter eines Zwischenurteils. Zu einem Endurteil, d.h. zu einem Urteil, das den Prozess.für die Instanz endgültig entscheidet, hätte das Berufungsgericht in dem bei ihm anhängig gemachten Zwischenstreit nur gelangen können, wenn es auf Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage erkannt und diese demgemäss abgewiesen hätte. Seine die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage bestätigende Entscheidung ist dagegen ebenso wie die von ihm
 bestätigte Entscheidung des Landgerichts ein Zwlschen-urteil. Gegen ein solches ist die Revision nach § 545 ZPO nicht zulässig. Die Zulässigkeit kann auch nicht durch eine entsprechende Erklärung' des Oberlandesgerichts begründet werden. Las Oberlandesgericht kann nur Endurteile, die ohne einen solchen Ausspruch nicht der Revision unterliegen würden, der Revision zugänglich machen, es kann aber das Revisionsverfahren nicht etv/a für solche Zwischenurteile eröffnen, die den Endurteilen hinsichtlich der Rechtsmittel vom Gesetz nicht ausdrücklich gleichgestellt sind. Auch der Umstand, dass der Re.Visionskläger sich durch das Berufungsurteil des-j halb beschwert fühlt, weil es die Zulässigkeit der Berufung zu Unrecht, bejaht, kaim die Zulässigkeit der Revision nicht begründen. Lie Bestimmung des § 347 Abs Ziff 1 ZPO setzt ebenso wie § 346 ZPO immer voraus, dass es sich um ein Endurteil handelt, gegen das unter den dort geregelten Voraussetzungen die Revision für zulässig erklärt werden kann.
Lie Revision ist danach als unzulässig zu verwerfen. Lieses Ergebnis kann auch nicht mit dem Hinweis bekämpft werden, dass damit ein gesetzlich unzulässiges Urteil Rechtskraft erlange, das deshalb unter allen Umständen1 aufgehoben v/erden müsse. Zunächst kann von einer Rechtskraft des Berufungsurteils auch bei Verwerfung der Revision deshalb nicht gesprochen werden, weil es zusammen mit einem in der Berufungsinstanz etwa?] demnächst ergehenden Endurteil durch Revision angefoch-^ ten werden könnte, wenn diese in dem Endurteil zugelassen^
v.ürde. Aber auch v/enn man davon absehen würde, käme der Rechtskraft des Berufungs- (Zwischen-)Urteils hier keinerlei sachliche Bedeutung zu. Der Sinn eines Zwischenurteils liegt darin, dass es auf Grund der Vorschrift des § 318 ZPO den vorabentschiedenen Prozeßstoff in einer das Gericht und die Parteien für diese Instanz bindenden Weise zu dem Abschluss bringt.
V/enn jedoch ein Gericht, bei dem ein Rechtsstreit seinem ganzen Umfange nach anhängig ist, über einen Teil des Prozeßstoffes - etwa, wie es § 303 ZPO vor der Verordnung vom 13* Dezember 1924 vorsah, über ein selbständiges Angriffs- und Verteidigungsmittel - in gesetzlich unzulässiger \7eise durch Zwischenurteil vorweg entscheidet, so tritt diese Bindung nicht ein, obwohl das Zwischenurteil als solches der Anfechtung nicht unterliegt. Das hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlass besteht, ausgesprochen (RG 82, 210; Warn 1914. 66; JW ■ 1931, 3548 = Warn 1931, 170).
Ebensowenig aber kann.das Gericht der Berufungen Instanz, an das der Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung gegen ein Endurteil gelangt, an ein Zwischenurteil gebunden sein, das es früher in dieser Sache auf Grund einer unzulässigen Berufung gegen ein zulässiges erstinstanzliches Zwischenurteil erlassen hat. Wenn der Gesetzgeber die selbständige Oberprüfung eines Zwischenurteils durch eine höhere Instanz verbietet, so hat er eben damit auch die Möglichkeit einer vor-
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zeitigen Stellungnahme und Bindung dieser Instanzen in der Frage, die das Zv/ischenurteil zu dem Gegenstand hat, ausschliessen wollen. Eine gegen diesen Willen des Gesetzgebers ausgesprochene Bindung ist ebenso. unwirksam wie die Bindung der ersten Instanz an ein von ihr unzulässigerweise erlassenes Zwischenurteil.
über die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage ist also in der vorliegenden Sache, wenn gegen das noch zu erlassende Endurteil des Landgerichts Berufung eingelegt wird, in der Berufungsinstanz erneut zu verhandeln und zu entscheiden. Sollte das Berufungsgericht es dann unter Hinweis auf das von ihm bereits erlassene Zwischenurteil ablehnen, in eine neue Verhandlung hierüber einzutreten und die Feststellungen dieses Zwischenurteils ohne erneute Prüfung in seine Endentscheidung übernehmen, so würde das einen Verfahrensmangel bedeuten, der mit der Revision gerügt werden könnte. Die Revision müsste in einem solchen Falle, weil das Berufungsgericht von der hier ergehenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen würde, zugelassen werden.
Es besteht somit-auch kein sachliches Interesse
 des Beklagten an der Beseitigung des von ihm mit der
 Revision angefochtenen Berufungsurteils. Lurch die 0
Kostenentscheidung dieses Urteils ist er ebenfalls insoweit nicht beschwert, als ihm die Kosten der Berufung auferlegt sind, da dies gemäss § 97 ZPO auch bei Verwerfung seiner Berufung wegen Unzulässigkeit hätte geschehen müssen. Soweit dadurch, dass statt der Ver-
 
werfung seiner Berufung eine Sachentscheidung ergangen ist, höhere Gericlitskosten entstanden sind, können diese gemäss § 6 GKG niedergeschlagen werden.
Die Kostenentscheidung Beruht auf § 97 ZPO.
Der Senat hat erwogen, ob dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zweiter Instanz die Kosten aufzuerlegen seien, die durch das von ihm eingelegte unzulässige Rechtsmittel entstanden sind. Er ist jedoch der Ansicht, dass hierfür ein hinreichender Grund nicht besteht.
Dr. Bersch Ascher Baske Dr. Hartz Kregel
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