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BGH · IV ZR 122/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 122/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. Oktober 2005 (IV ZR 89/05 - VersR 2006, 57 unter II 3 b bb (1)) ausgeführt, der Versicherer verliere eine ihm günstige, dispositive Rechtsposition nicht allein dadurch, dass er sich erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits darauf beruft. Der Senat (aaO) hat deshalb auch der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VersR 1993, 425), auf die sich die Nichtzulassungsbeschwerde stützt, ausdrücklich widersprochen.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 242 BGB § 97 ZPO
OberlandesgerichtsBremenRechtspositionObliegenheitsverletzungZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 122/06	BESCHLUSS vom 12. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch den
 Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
 Dr. Franke
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. April 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Beklagte habe nach § 242 BGB ihr Leistungsverweigerungsrecht wegen Obliegenheitsverletzung dadurch verloren, dass sie sich erstmals zu Ende des ersten Rechtszuges auf diese - für ihre Regulierungsentscheidung unbedeutende - Obliegenheitsverletzung berufen habe, bedarf die Sache keiner grundsätzlichen Klärung. Denn der Senat hat bereits im Urteil vom 19. Oktober 2005 (IV ZR 89/05 - VersR 2006, 57 unter II 3 b bb (1)) ausgeführt, der Versicherer verliere eine ihm günstige, dispositive Rechtsposition nicht allein dadurch, dass er sich erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits darauf beruft. In der bloßen zeitlichen Verzögerung der Geltendmachung liegt insbesondere kein Verzicht auf die Rechtsposition. Der Senat (aaO) hat deshalb auch der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VersR 1993, 425), auf die sich die Nichtzulassungsbeschwerde stützt, ausdrücklich widersprochen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO).
des Beschwerdeverfahrens
 Streitwert: 60.400,- €
Terno
 Dr. Schlichting
 Wendt
Felsch
 Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 15.12.2005 -60 1899/04 a -OLG Bremen, Entscheidung vom 11.04.2006 - 3 U 4/06 -