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BGH · TV ZR 121/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TV ZR 121/69

In dem Urteil ist ausgeführt, daß die Bereifung des Wagens nicht den Anforderungen des § 36 Abs. 2 StVZO entsprochen habe, die Verfolgung der damit begangenen Übertretung jedoch verjährt sei. 1. In dem angefochtenen Urteil ist festgestellt, daß der rechte Hinterradreifen des Wagens des Klägers zur Zeit des Unfalls eine 12 x 7 cm große gänzlich abgefahrene Stelle und auch sonst teilweise ein Profil von weniger als 1 mm aufwies, während die Profiltiefe des linken Hinterradreifens im günstigsten Fall 1 mm betrug. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß in der Haftpflicht- und der Kaskoversicherung der Versicherungsnehmer durch die Benutzung eines in seiner Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigten Kraftfahrzeugs eine zur Leistungsfreiheit nach § 25 VVG führende Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG nur vornimmt, wenn er den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs kennt oder sich der Kenntnis arglistig entzieht. Gefährdungshandlungen sind dann als Gefahrerhöhung anzusehen, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell fördern kann (BGHZ 7, 311, 318; 23, 142, 145; BGH LM § 23 WG Nr. 9, 12). Als Richtschnur ist angenommen worden, daß der neue Zustand der erhöhten Gefahr seiner Natur nach jedenfalls so lange anzudauern geeignet sein müsse, daß die in § 23 Abs. 2 WG vorgesehene Anzeige des Versicherungsnehmers an den Versicherer nicht schon aus zeitlichen Gründen sinnlos sei (BGHZ 7, 311, 322; 23, 142, 147). Es wäre also, wenn der Kläger so zu behandeln wäre, als ob er spätestens bei der Inspektion oder nach der Vollbremsung Kenntnis von dem mangelhaften Zustand der Reifen erlangt hätte, unerheblich, daß einige arbeitsfreie Tage folgten und sich an sie der Tag anschloß, an dem der verkehrswidrige Zustand beseitigt werden sollte. Wird jedoch das Fahrzeug trotz des Mangels zu anderen Fahrten eingesetzt, so ist mit allen derartigen Fahrten eine erhebliche Gefahrerhöhung verbunden, und zwar selbst dann, wenn der Versicherungsfall bereits bei der ersten daraufhin durchgeführten Fahrt eintritt (BGHZ 23, 142, 147; BGH LM § 23 VVG Nr. 6, 11; BGH VersR 1968, 1081; 1970, 412, 413). Juli 1967 Kenntnis von dem nicht einwandfreien Zustand der Reifen gehabt, so hätte er durch den weiteren Gebrauch des Fahrzeugs eine Gefahrerhöhung vorgenommen. 3. Es ist also erheblich, ob der Kläger Kenntnis von dem mangelhaften Zustand der Reifen hatte oder sich der Kenntnis arglistig entzogen hatte und deshalb so zu behandeln ist, als hätte er diese Kenntnis gehabt. Auch unabhängig von dem Hinweis nach der Inspektion sei er sich über den Reifenzustand seines Wagens im allgemeinen im klaren gewesen, denn nach seiner Einlassung vor dem Schöffengericht habe er auf die Empfehlung der Werkstatt, gelegentlich neue Reifen aufziehen zu lassen, sofort geantwortet, er habe noch keine Zeit gehabt, und alsbald den Termin zu dem Reifenwechsel vereinbart. Dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht die Feststellung entnehmen, der Kläger habe bereits vor oder Jedenfalls nach der Inspektion gewußt, daß die Reifen seines Fahrzeugs sich in einem Zustand befanden, der den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr genügte. Die Antwort des Klägers an den Kraftfahrzeugmeister, er habe zu dem Reifenwechsel noch keine Zeit gehabt, die das Berufungsgericht auf Grund des Protokolls über die Schöffengerichtssitzung als erwiesen ansieht, und die kurzfristige Vereinbarung eines Termins zu dem Reifenwechsel könnten zunächst Beweisanzeichen dafür sein, daß der Kläger zur Zeit der Inspektion bereits mit einem damals gegebenen nicht einwandfreien Zustand der Reifen rechnete. Die Antwort des Klägers, er habe zu dem Reifenwechsel noch keine Zeit gehabt, und die Vereinbarung der Durchführung des Reifenwechsels schon an einem der nächsten Tage schließen es, insbesondere wenn KflHHB sich so geäußert haben sollte, nicht aus, daß der Kläger mit einem bereits verkehrswidrig gewordenen Zustand der Reifen noch nicht rechnete. Im übrigen kann nicht außer Betracht bleiben, daß die am Morgen des Unfalltags durchgeführte Vollbremsung den Reifen stark zugesetzt haben wird, die bei dem Unfall vorhandenen Mängel also in nicht unerheblichem Umfang auf diese zurückgehen können und dann insoweit bei der Inspektion noch nicht vorhanden waren. Angreifbar ist aber auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich nach der am Morgen des Unfalltages durchgeführten Vollbremsung arglistig der Kenntnis der Mangelhaftigkeit der Reifen verschlossen. Arglistig verschloß sich der Kläger der Kenntnis der Mangelhaftigkeit der Reifen nur dann, wenn er bewußt mit der Möglichkeit rechnete, der eine oder der andere Reifen habe durch die Vollbremsung soviel an Profil verloren, daß er nunmehr an manchen Stellen weniger als 1 mm Profiltiefe aufwies. Ein leichtfertiges Handeln, bei dem der Kläger sich selbstverständlichen Einsichten verschloß, von dem das Berufungsgericht spricht, reicht nur aus, wenn damit gesagt sein soll, daß die Möglichkeit einer Mangelhaftigkeit der Reifen in das Bewußtsein des Klägers getreten war und er dessen ungeachtet das Fahrzeug weiter verwendete. In dem angefochtenen Urteil heißt es, der Kläger habe, wenn er trotz der Vollbremsung mit auch nach seiner Kenntnis auswechslungsreifen Hinterradreifen ohne Rücksicht auf die sich aufdrängenden Folgen dieser ganz außergewöhnlichen Belastung für die restlichen Reifenprofile weitergefahren sei, mit bedingtem Vorsatz ein verkehrsunsicheres Fahrzeug benutzt. Daß er positiv mit der Möglichkeit rechnete, nunmehr sei mindestens ein Reifen bis auf unter lymm Profiltiefe abgefahren, ist damit Jedoch nicht festgestellt, insbesondere nicht für den noch offenen Fall, daß er dem Hinweis des Kuhlmann bei der Inspektion entnommen hatte, die Rrifen entsprächen noch den gesetzlichen Anforderungen.

Zitierte Normen: § 36 StVZO § 25 VVG § 23 WG § 23 VVG
ReifeZustandVollbremsungFahrzeugInspektionKlägerGefahrerhöhungKenntnisBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TV ZR 121/69	URTEIL	Verkündet	am
22. Januar 1971 B 1 e c h e r ,
J usti zhaupt Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Friedhelm Kreis I^HH^Westfalen,
 Nr.
»
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Dr.
und Dr.
gegen
 die nHHB Allgemeine Versicherungs-AG, Qm^platz vertreten durch ihren Vorstand Dr. Hermann	Kurt	D. BöflBund Ottfried Bi
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. April 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger hat bei der Beklagten für seinen Personenkraftwagen Ford 17 M einen Haftpflicht- und Kaskoversicherungsvertrag mit 300 DM Selbstbeteiligung abgeschlossen.
Am Donnerstag, den 6. Juli 1967 wurde er von dem Kraftfahrzeugmeister KflHH in	darauf	hinge-
wiesen, daß er seine Reifen erneuern lassen müsse. Darauf meldete er sich für Montag, den 10. Juli 1967 zu dem Reifenwechsel an. Am Morgen des 8. Juli 1967 wurde der Kläger bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h durch einen verkehrswidrig fahrenden Personenkraftwagen zu einer Vollbremsung gezwungen, bei der sein Fahrzeug eine noch tagelang deutlich sichtbare Bremsspur hinterließ.
*
 
An demselben Tag gegen 20.25 Uhr stieß das von dem Kläger gesteuerte Kraftfahrzeug auf der B 51 vor der Ortschaft Diepholz mit dem entgegenkommenden von dem Schlosser	gesteuerten Personenkraft-
wagen Fiat 850 zusammen. Anschließend rollte das Fahrzeug des Klägers mit dem Heck gegen einen ddm Fiat folgenden Volkswagen, der von der Verwaltungsangestellten BeUBgeb. SjUÜ^^ge steuert wurde. Mehrere Unfallbeteiligte wurden, teilweise schwer, verletzt.
An allen drei Fahrzeugen entstand Totalschaden.
In dem wegen dieses Verkehrsunfalles gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren wurde er durch Urteil des Schöffengerichts Diepholz vom 2. Februar 1968 von dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung rechts kräftig freigesprochen. In dem Urteil ist ausgeführt, daß die Bereifung des Wagens nicht den Anforderungen des § 36 Abs. 2 StVZO entsprochen habe, die Verfolgung der damit begangenen Übertretung jedoch verjährt sei.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm Schadens ersatz für seinen zerstörten Kraftwagen in Höhe von 4.650 DM nebst Zinsen zu leisten und ihn von Ersatzansprüchen unfallgeschädigter Dritter freizustellen. Die Beklagte hat es abgelehnt, ihm Versicherungsschutz zu gewähren, weil er durch die Verwendung unvorschriftsmäßiger Reifen eine Gefahrerhöhung vorgenommen habe und sie aus diesem Grunde leistungsfrei sei. Der Kläger hat deshalb Klage erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
 
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwe i s en.
Entscheidungsgründe:
1.	In dem angefochtenen Urteil ist festgestellt, daß der rechte Hinterradreifen des Wagens des Klägers zur Zeit des Unfalls eine 12 x 7 cm große gänzlich abgefahrene Stelle und auch sonst teilweise ein Profil von weniger als 1 mm aufwies, während die Profiltiefe des linken Hinterradreifens im günstigsten Fall 1 mm betrug. Jedenfalls der rechte Hinterradreifen entsprach demnach nicht den gesetzlichen Anforderungen (§36 Abs. 2 Satz 4 StVZO), und das Fahrzeug hätte mit diesem Reifen nicht benutzt werden dürfen (§31 StVZO).
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß in der Haftpflicht- und der Kaskoversicherung der Versicherungsnehmer durch die Benutzung eines in seiner Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigten Kraftfahrzeugs eine zur Leistungsfreiheit nach § 25 VVG führende Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG nur vornimmt, wenn er den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs kennt oder sich der Kenntnis arglistig entzieht. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 50, 385, 388, 390; 50, 392, 396; BGH VersR 1969, 747). Die Annahme des Berufungsgerichts, bereits auf Grund des unstreitigen Sachverhalts stehe fest, daß der Kläger durch die Benutzung des Fahrzeugs die Gefahrerhöhung in dem dargelegten Sinn vorgenommen habe, begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken.
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2.	Die Revision macht zunächst geltend, eine Ge-färerhöhung sei schon deshalb zu verneinen, weil der Gefährdungsvorgang nur kurze Zeit angedauert habe.
Es ist richtig, daß der von vornherein als einmalig und vorübergehend vorgesehene Gebrauch eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs noch keine Gefahrerhöhung darstellt (RGZ 150, 48, 50; BGHZ 2, 360, 365; 50, 392, 396;
BGH LM § 23 VVG Nr. 10). Gefährdungshandlungen sind dann als Gefahrerhöhung anzusehen, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell fördern kann (BGHZ 7, 311, 318; 23, 142, 145; BGH LM § 23 WG Nr. 9, 12). Als Richtschnur ist angenommen worden, daß der neue Zustand der erhöhten Gefahr seiner Natur nach jedenfalls so lange anzudauern geeignet sein müsse, daß die in § 23 Abs. 2 WG vorgesehene Anzeige des Versicherungsnehmers an den Versicherer nicht schon aus zeitlichen Gründen sinnlos sei (BGHZ 7, 311, 322; 23, 142, 147). Dieser Richtsatz ist aber kein ausnahmslos geltender Maßstab. Es würde zu einer unsachgemäßen Beschränkung des Begriffs der Gefahrerhöhung führen, wenn man etwa darauf abstellen würde, daß der Sachbearbeiter des Versicherers die Anzeige an einem Sonnabend oder Sonntag ohnehin nicht zur Kenntnis nehmen würde. Es wäre also, wenn der Kläger so zu behandeln wäre, als ob er spätestens bei der Inspektion oder nach der Vollbremsung Kenntnis von dem mangelhaften Zustand der Reifen erlangt hätte, unerheblich, daß einige arbeitsfreie Tage folgten und sich an sie der Tag anschloß, an dem der verkehrswidrige Zustand beseitigt werden sollte.
 
Handelt es sich darum,ob die Benutzung eines in verkehrswidrigem Zustand befindlichen Fahrzeugs eine Gefahrerhöhung darstellt, so kommt es darauf an, wie der Versicherungsnehmer es zu verwenden beabsichtigt,
 Soll das Fahrzeug, nachdem sich der Mangel gezeigt hat, nur zu dessen Behebung in die Reparaturwerkstätte oder an den Heimatort gefahren werden, ohne daß eine weitere Verwendung des mangelhaften Fahrzeugs vorgesehen ist, so liegt keine Gefahrerhöhung vor (BGH LM § 23 VVG Nr. 9, 12). Wird jedoch das Fahrzeug trotz des Mangels zu anderen Fahrten eingesetzt, so ist mit allen derartigen Fahrten eine erhebliche Gefahrerhöhung verbunden, und zwar selbst dann, wenn der Versicherungsfall bereits bei der ersten daraufhin durchgeführten Fahrt eintritt (BGHZ 23, 142, 147; BGH LM § 23 VVG Nr. 6, 11; BGH VersR 1968, 1081; 1970, 412, 413).
Wäre der Kläger so zu behandeln, als habe er bereits bei der Inspektion am 6. Juli 1967 Kenntnis von dem nicht einwandfreien Zustand der Reifen gehabt, so hätte er durch den weiteren Gebrauch des Fahrzeugs eine Gefahrerhöhung vorgenommen. Daß er nach einigen Tagen, nämlich am 10. Juli 1967, den Mangel beheben wollte, würde ihn nicht entlasten (BGHZ 23, 142, 146). Aber auch wenn auf den Zeitpunkt nach der Vollbremsung am Morgen des Unfalltages abzustellen wäre, wäre das Ergebnis kein anderes. Der Kläger benutzte das Fahrzeug weiter, wie die Unfallfahrt zeigt.
3.	Es ist also erheblich, ob der Kläger Kenntnis von dem mangelhaften Zustand der Reifen hatte oder sich der Kenntnis arglistig entzogen hatte und deshalb so zu behandeln ist, als hätte er diese Kenntnis gehabt. Dazu heißt es in dem angefochtenen Urteil: Zwar lasse sich nicht sicher feststellen, daß der Kläger die abgefahrene Stelle am rechten Hinterradreifen positiv gekannt habe. Wohl aber habe er sich arglistig der naheliegenden Möglichkeit, diesen Mangel zu erkennen, verschlossen. Denn er habe spätestens seit der zwei Tage vor dem Unfall erfolgten Inspektion gewußt, daß die Reifen hätten erneuert werden müssen. Der Kraftfahrzeugmeister KflHBB habe ihn ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, und der Kläger habe sich umgehend zu dem Reifenwechsel entschlossen und kurzfristig dafür auch einen Termin vereinbart. Es komme nicht entscheidend darauf an, ob KflHHBi*1111 die Verkehrssicherheit der Reifen für den Zeitpunkt der Inspektion noch besonders bestätigt habe. Entscheidend sei, daß der Kläger auf die Notwendigkeit des Reifenwechsels hingewiesen worden sei und damit gewußt habe, daß die Profile außergewöhnlichen Beanspruchungen nicht mehr gewachsen gewesen seien. Auch unabhängig von dem Hinweis nach der Inspektion sei er sich über den Reifenzustand seines Wagens im allgemeinen im klaren gewesen, denn nach seiner Einlassung vor dem Schöffengericht habe er auf die Empfehlung der Werkstatt, gelegentlich neue Reifen aufziehen zu lassen, sofort geantwortet, er habe noch keine Zeit gehabt, und alsbald den Termin zu dem Reifenwechsel vereinbart.
Die Revision macht geltend, es sei für die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß KflHHB dem Kläger die Verkehrssicherheit der Reifen für den Zeitpunkt der
 
Inspektion bestätigt habe. Der Hinweis, der Kläger solle gelegentlich neue Reifen aufziehen lassen, habe diesen nicht zur Erkenntnis gezwungen, daß der Reifenwechsel unbedingt sofort notwendig sei. Die Rügen greifen im Ergebnis durch.
Dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht die Feststellung entnehmen, der Kläger habe bereits vor oder Jedenfalls nach der Inspektion gewußt, daß die Reifen seines Fahrzeugs sich in einem Zustand befanden, der den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr genügte. Es ist fiber auch nicht festgestellt, daß er sich dieser Kenntnis arglistig verschlossen habe. Dazu wäre es erforderlich, daß er positiv mit der Möglichkeit eines mangelhaften Zustandes der Reifen gerechnet hätte. Hätte er sich keine Gedanken in dieser Richtung gemacht, so würde das nicht ausreichen, selbst wenn sein Verhalten als grob fahrlässig oder leichtfertig zu bezeichnen wäre.
Die Antwort des Klägers an den Kraftfahrzeugmeister, er habe zu dem Reifenwechsel noch keine Zeit gehabt, die das Berufungsgericht auf Grund des Protokolls über die Schöffengerichtssitzung als erwiesen ansieht, und die kurzfristige Vereinbarung eines Termins zu dem Reifenwechsel könnten zunächst Beweisanzeichen dafür sein, daß der Kläger zur Zeit der Inspektion bereits mit einem damals gegebenen nicht einwandfreien Zustand der Reifen rechnete. Es muß Jedoch unterstellt werden, daß der Kraftfahrzeug- ' meister K^HMB dem Kläger gerade damals die Verkehrssicherheit der Bereifung bestätigte. Die Äußerung, die Bereifung sei noch verkehrssicher, doch sei es zu empfehlen, gelegentlich neue Reifen aufziehen zu lassen, könnte so gemeint gewesen oder vom Kläger gutgläubig so
 
verstanden worden sein, daß die Reifen sich vorläufig noch in einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Zustand befänden und daß sie deshalb nicht sogleich, aber in absehbarer Zeit ausgewechselt werden müßten. Der Kläger selbst hat behauptet, daß der Hinweis so gemeint gewesen sei. KflHHBhabe erklärt, daß eine zwingende Notwendigkeit zu dem Austausch der Reifen noch nicht bestehe, da sie noch verkehrssicher seien. Die Antwort des Klägers, er habe zu dem Reifenwechsel noch keine Zeit gehabt, und die Vereinbarung der Durchführung des Reifenwechsels schon an einem der nächsten Tage schließen es, insbesondere wenn KflHHB sich so geäußert haben sollte, nicht aus, daß der Kläger mit einem bereits verkehrswidrig gewordenen Zustand der Reifen noch nicht rechnete. Ohne die Vernehmung des wird eine abschließende Beurteilung nicht möglich sein.
Im übrigen kann nicht außer Betracht bleiben, daß die am Morgen des Unfalltags durchgeführte Vollbremsung den Reifen stark zugesetzt haben wird, die bei dem Unfall vorhandenen Mängel also in nicht unerheblichem Umfang auf diese zurückgehen können und dann insoweit bei der Inspektion noch nicht vorhanden waren.
Angreifbar ist aber auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich nach der am Morgen des Unfalltages durchgeführten Vollbremsung arglistig der Kenntnis der Mangelhaftigkeit der Reifen verschlossen.
In dieser Allgemeinheit fragwürdig ist die Annahme, auch ein Laie wisse, daß bei einer Vollbremsung unter extremen Bedingungen ein erheblicher Teil des Reifenprofils abgerieben werde. Arglistig verschloß sich der Kläger der Kenntnis der Mangelhaftigkeit der Reifen nur dann, wenn
 er bewußt mit der Möglichkeit rechnete, der eine oder der andere Reifen habe durch die Vollbremsung soviel an Profil verloren, daß er nunmehr an manchen Stellen weniger als 1 mm Profiltiefe aufwies. Ein leichtfertiges Handeln, bei dem der Kläger sich selbstverständlichen Einsichten verschloß, von dem das Berufungsgericht spricht, reicht nur aus, wenn damit gesagt sein soll, daß die Möglichkeit einer Mangelhaftigkeit der Reifen in das Bewußtsein des Klägers getreten war und er dessen ungeachtet das Fahrzeug weiter verwendete. In dem angefochtenen Urteil heißt es, der Kläger habe, wenn er trotz der Vollbremsung mit auch nach seiner Kenntnis auswechslungsreifen Hinterradreifen ohne Rücksicht auf die sich aufdrängenden Folgen dieser ganz außergewöhnlichen Belastung für die restlichen Reifenprofile weitergefahren sei, mit bedingtem Vorsatz ein verkehrsunsicheres Fahrzeug benutzt. Daß er positiv mit der Möglichkeit rechnete, nunmehr sei mindestens ein Reifen bis auf unter lymm Profiltiefe abgefahren, ist damit Jedoch nicht festgestellt, insbesondere nicht für den noch offenen Fall, daß er dem Hinweis des Kuhlmann bei der Inspektion entnommen hatte, die Rrifen entsprächen noch den gesetzlichen Anforderungen.
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4.	Das angefochtene Urteil muß demnach aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Hauß	Wüstenberg	Dr. Pfretzschner
 Dr. Reinhardt Dr. Buchholz