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BGH · IV ZR 121/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 121/66

1. Dezember 1967 ßroeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem EntSchädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, TÄJ^straße Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräaidenton Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt? Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an Opfer der Nazi-Unterdrückung vom 5. Es hält den Entziehungsbescheid jedenfalls für verspätet erlassen, da er nicht in der Frist des § 203 Abs. 2 BEG, der auch auf § 206 BEG anzuwenden sei, ergangen sei. Diese Ausführungen halten der Revision, die die Verletzung des § 206 BEG rügt, nicht stand. DV-BEG gewahrt, wonach die Entziehung der Rente erst mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheids folgenden Monats wirk' sara werde und eine Rückforderung nicht su befürchten sei. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat nicht möglich, da das Berufungsurteil Feststellungen über die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht trifft. Bei den nunmehr zu treffenden Feststellungen wird das Berufungsgericht auch zu beachten haben, ob das Landesrecht, nach dem die Rente gewährt ist, diesen Entziehungsgrund kennt, ob also nicht etwa mangels landesrechtlicher Vorschriften ein weitorgehender Anspruch im Sinne des

Zitierte Normen: § 203 BEG
KlägerinnenEntziehungBEGBerufungsgerichtRenteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
1. Dezember 1967 ßroeske,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem EntSchädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, TÄJ^straße
IV ZR 121/66
URTEIL
- Frozoßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionsklägero,
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
1
die Witwe Maria Josefine H
ßtffl^festr.
geb. Gi
2. die minderjährige Anette Maria H ebendort,
 gesetzlich vertreten durch die Klägerin Ziff. 1,
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Prozeßbevollraächtigter %
Klägerinnen und Revisionsboklagtc,
 Rechtsanwalt
J
2
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Der XV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräaidenton Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt?
Das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberland esgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 1965 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand?
Die Klägerinnen sind die Erben des am 2. Juli 1964 verstorbenen Kaufmanns Karl Heinz H^m^ in G^m^ der als sog. Halbjude nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war. Nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an Opfer der Nazi-Unterdrückung vom 5. März 1947 hatte er eine Rente von 20 $> wegen verfolgungsbedingter Gesundheitsschädigung erhalten. Nach erneuter medizinischer Begutachtung entzog das beklagte Land mit Bescheid vom 2. Mai 1963 diese Rente mit Wirkung vom 1. Juli 1963, da der Grad der verfolgungs-
 
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"bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 20 # gesunken sei.
Das Berufungsgericht hat das klagabweisende erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Entziehungsbescheid aufgehoben. Mit der vom erkennenden Senat zuge-lassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klagabweisung weiter, hilfeweise bittet es um Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerinnen haben sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe i
Die Revision ist begründet.
Das öerufungsurteil begegnet rechtlichen Bedenken.
Es läßt dahingestellt, ob das materielle Recht die Entziehung rechtfertige. Es hält den Entziehungsbescheid jedenfalls für verspätet erlassen, da er nicht in der Frist des § 203 Abs. 2 BEG, der auch auf § 206 BEG anzuwenden sei, ergangen sei. Im übrigen sei die Entziehung rechtsmißbräuchlich.
Diese Ausführungen halten der Revision, die die Verletzung des § 206 BEG rügt, nicht stand.
Der Entziehungsfall des § 206 BEG unterscheidet sich grundsätzlich von den Widerrufsfällen der §§ 200 bis 202 BEG dadurch, daß er die Anpassung an veränderte tatsächliche Verhältnisse betrifft, und zwar zu Gunsten
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 wie su Ungunsten des Verfolgten. Die Vorschrift des § 203 Abs. 2 BEG über die Eristgebundenheit dos Wider-rufsbescheids kann daher auf § 206 BEG nicht angewendet werden. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 6. Juli 1966 (IV ZR 151/65, IM Nr. 14 zu § 206 BEG = RzW 1967, 87 Nr 32) bereits gesagt«
In derselben Entscheidung ist weiter ausgeführt, aus den gleichen Gründen sei die Entziehung auch nicht rcchtsmißbräuchlich. Die berechtigten Interessen dos Verfolgten würden durch § 21 der 2. DV-BEG gewahrt, wonach die Entziehung der Rente erst mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheids folgenden Monats wirk' sara werde und eine Rückforderung nicht su befürchten sei. Hiervon abzuweichen, sieht der Senat keine Veranlassung.
Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat nicht möglich, da das Berufungsurteil Feststellungen über die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht trifft. Bei den nunmehr zu treffenden Feststellungen wird das Berufungsgericht auch zu beachten haben, ob das Landesrecht, nach dem die Rente gewährt ist, diesen Entziehungsgrund kennt, ob also nicht etwa mangels landesrechtlicher Vorschriften ein weitorgehender Anspruch im Sinne des
§ 228 Abs. 2 Satz 2 BEG besteht (BGH, Urt. v. 2. Februar 19^6, IV ZR 302/64, RzW 1966, 281 Nr. 35)*
Ascher
 Johannsen	Dr.
Loewenheim
 Br. Graf
 von der Mühlen