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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 15» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. März 1958, der am 31» März 1958 beim Regierungspräsidenten in Köln einging stellte der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt den Antrag, dem Kläger eine Entschädigung wegen Freiheitsbeschränkung zu ge währen. April 1959 wurde dem Kläger wegen Schadens an Freiheit antragsgemäß eine Entschädigung von 3.9oo,- DM gewährt. Oktober 1959 beim Regierungspräsidenten in Köln einging, beantragte Rechtsanwalt E0 dem Kläger auch wegen Gesundheitsschadens eine Entschädigung zu bewilligen. Das Berufungsgericht hat einen Gesundheitsschadensanspruch des Klägers auf Kapitalentschädigung und Rente verneint, weil er die Antragsfrist des September 1965 (BGBl I, 1315), können, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtzeitig gestellt worden ist, Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zu dem 31. Eine Zurückverweisung an das Landgericht, wie sie in dem Urteil des Senats vom 29« September 1965 - IV ZR 315/64 - ausgesprochen worden ist, erübrigt sich hier, weil das Landgericht den Anspruch auch der Sache nach verneint hat.

Zitierte Normen: § 189 BEG
RechtEntschädigung28BEGBerufungsgerichtLandgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2053 065
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 121/64
URTEIL
Verk ündet am
11. Mai 1966 B r o e s k e Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstroit
 des Abel C
Frankreich,
 Rue St.
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte: und Dr
 Rechts anv/äl t e
j
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, DlHHHP) !üKstraße0,
Beklagten und Revisionsbeklagten.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 15» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Mit Schriftsatz vom 26. März 1958, der am 31» März 1958 beim Regierungspräsidenten in Köln einging stellte der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt	den Antrag, dem Kläger
 eine Entschädigung wegen Freiheitsbeschränkung zu ge währen. In dem beigefügten, vom Kläger unterschriebe nen Antragsformular wurde die Anmeldung auf den Scha
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den an Freiheit beschränkte Die darin gestellte Frage nach weiteren Schadensarten wurde durch Streichung des Wortes "Ja” und Stehenlassen des Wortes ’’Nein” verneint.
Durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 22. April 1959 wurde dem Kläger wegen Schadens an Freiheit antragsgemäß eine Entschädigung von 3.9oo,- DM gewährt. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1959» der am 3o. Oktober 1959 beim Regierungspräsidenten in Köln einging, beantragte Rechtsanwalt E0 dem Kläger auch wegen Gesundheitsschadens eine Entschädigung zu bewilligen. Die Landesrentenbehörde hat diesen Antrag am 28. Marz 1962 beschieden. Als Verfolgungsleiden wurde anerkannt: "Mäßige vegetative Dystonie im Sinne der wesentlichen Mitverursachung mit einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von lo ?ou , Dafür wurde ein Anspruch auf Heilverfahren zugebilligt. Der Antrag auf Kapitalent-schädigung und Rente wurde abgelehnt.	e
Mit diesem Antrag hat der Kläger auch bei den Entschädigungsgerichten keinen Erfolg gehabt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Verfolgung nicht in rentenberechtigendem Umfange vermindert habe.
Das Berufungsgericht hat einen Gesundheitsschadensanspruch des Klägers auf Kapitalentschädigung und Rente verneint, weil er die Antragsfrist des
 
§ 189 Abs. 1 BEG nicht eingehalten habe.. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Entschädigungsbegehren weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Gemäß § 189 a Abs.l BEG, eingeführt durch das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBl I, 1315), können, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtzeitig gestellt worden ist, Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zu dem 31. Dezember 1965 angemeldet werden. Das hat der Senat bereits in seinem RzW 1966, 35 Nr. 29 veröffentlichten Urteil ausgesprochen.
Der Kläger hat seinen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Ereiheit am 31. März 1958 rechtzei-tig gestellt. Sein Antrag vom 28. Oktober 1959 wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist nunmehr ebenfalls als rechtzeitig gestellt anzusehenj er ist noch an-hängig, und es muß noch über ihn entschieden werden.
Eine Zurückverweisung an das Landgericht, wie sie in dem Urteil des Senats vom 29« September 1965 - IV ZR 315/64 - ausgesprochen worden ist, erübrigt sich hier, weil das Landgericht den Anspruch auch der Sache nach verneint hat.
 
Aus diesen Gründen iQt das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit folgt aus § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher	Raske	Johannsen
 Dr. Loewenheim	von	der	Mühlen
r-