Mit der gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde gerichteton Klage will der Kläger erreichen, daß ihm eine höhere Rente gewährt wird« Er hat geltend gemacht, daß spätestens seit dem Io November 1953 seine Arbeitsfähig kcit 50 VoHo nicht mehr erreicht habe und daß ihm die Rente deshalb schon von diesem Zeitpunkt ab zugestanden habe,. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweilen Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, dem Kläger vom 1» Mai 1959 ab eine Rente von monatlich 373 DM zu zahlen, im übrigen hat es die Klage abgewiesen» Es hat den der Berechnung der Kapitalentschädigung zugrundeliegenden Zeitraum über den 31° März 1951 hinaus bis zu dem 31° Mai 1952 erstreckt und demgemäß eine Kapital ent Schädigung von 17°900 DM errechnet» Den Zuschlag von 20 $> zur Kapitalen!Schädigung nach § 92 Abs« 2 BEG hat das Landgericht nicht bewilligt, weil die Bundesvcr« Die Entschädigungsbehörde hat die Rente des Klägers von 373 DM monatlich (Urteil des Landgerichts} mit Wirkung vom 1» Januar 1961 auf 414 DM erhöht-,' weil durch die 3® ÄndVO vom 8» Mai 1956 die Teilungszahl nach § 35 Abs» 3 der 3® DV-EEG verbessert worden war« Mit der gegen das Urteil des Landgerichts einge« legten Berufung hat der Kläger nur noch das Ziel veriolgt, schon für die Zeit vom 1» November 1953 ab die Rente zu erhalten«, » Für den Ausgang des Rechtsstreits ist entscheidend ob und von welchem Zeitpunkt ab der Kläger vor Vollendung des 65» Lebensjahres in seinem Beruf nicht mehr als 5o v,Ho arbeitsfähig war» Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß die Arbeitsfähigkeit des Klägers in seinem Beruf als kaufmännischer Angestellter schon am 1o November 1953 oder zu einem späteren, jedoch vor der Vollendung des 65o Lebensjahres liegenden Zeitpunkt in diesem Ausmaß vermindert war» Diese Frage hat das Berufungsgericht nicht nach medizinischen Gesichtspunkten beurteilt» Der für den ;ohnsitz des Klägers zuständige Amtsarzt Dr» 0» Ro^HBB hatte in seiner Äußerung vom 5° März 1959 es nicht als nachgewiesen angesehen* daß die gesundheitlichen Belastungen des Klägers seine Arbeitsfähigkeit in dem genannten Ausmaße herabgesetzt hätten» Die vom Kläger beauftragten Ärzte, vor allem Br* Reiner in seinem Gutachten vom 14» Oktober 1959 hatten den entgegengesetzten Standpunkt eingenommen» Auf diese widersprechenden ärztlichen Urteile ist das Berufungsgericht nicht eingegangen, weil es § 94 BEG in Anlehnung an § 1254 RVO a»F» so ausgelegt hat, daß lieben der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das tatsächlich vom Kläger verdiente Gehalt von erheblicher Bedeutung sei. wichtiges Anzeichen für eine über die Grenzen des § 94 BEG hinausgehende Arbeitsfähigkeit« Biese Gedankengänge hat das Berufungsgericht mit der Erwägung abgeschlossen., daß es dem Zweck des Rentenwahlrechts widerspreche, einem Veriolgten für den Zeitraum, in dem er voll verdient hat, noch eine Rente zu gewähren« 2« Für die Entscheidung der Frage, ob der Verfolgte in seinem Beruf nicht mehr als 5o v«H« arbeitsfähig ist, kommt es, wie indem angefochtenen Urteil richtig gesagt wird, auf den vom Veriolgten tatsächlich ausgeübten Beruf an (Rzff 1960 412 Nr« 84; 1961, 561 Nr« 26)« Baß der Verfolgte in diesem Beruf aus dem genannten Grunde sozial absinkt oder gar bedürftig wird, soll durch die Gewährung der Rente verhindert werden« Bamit knüpft das Gesetz an die Merkmale an, die für die vorzeitige Renten« gewähr im Sozialversicherungsreeht eine ausschlaggebende Rolle spielen (vgl« § 1254 a«Fo RVO, § 1246 RVO n«F«, § 24 AnVNG, § 46 KnVNG iod.F« und 21- Mai 1957 - BGBl« 1 45, 88, 535 - •« Bei dieser Gesetzeslage und der Vergleichbarkeit der vom Gesetzgeber zu lösenden Fragen ist es zu billigen, daß das Be rufungsgericht zur Auslegung des § 94 BEG auf Rechtsprechung und Schrifttum zu § 1254 RVO a«F« zurückgegriffen hat, wenn auch - wie noch bu erörtern ist - dabei auf die besondere Lage der Verfolgten geachtet werden muß« Zu diesen sachlichen Gründen für die Verwertung von Rechtsprechung und Schrifttum in dem genannten Bereich kommt der Hinweis im schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Fragen der Wiedergutmachung (Deutscher Bundestag, 2» Y/ahlper«, Drucksache 2382), der sich ebenfalls in dem angefochtenen Urteil findet« Auf diese Gesichtspunkte kommt es regelmäßig auch bei der Auslegung des § 94 BEG an, so daß die Fortzahlung oder gar Steigerung von Lohn und Gehalt trotz gesundheitlicher Schäden im allgemeinen darauf hinweisen, daß ein für die soziale Stellung des Verfolgten ausschlaggebendes Absinken der 89; 7, 66, 87; ferner aus dem Schrifttum Dersch/Knoll/ Brockhoff/$chieckel/Schrooter, RVO, Annu Io his 13 zu § 1246}v> Die Ansicht der Revision, daß die Frage dor Arbeitsfähigkeit nicht nach diesen«, sondern allein nach ärztlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist«, kann deshalb nicht gebilligt werden» Die Revision verkennt obendrein in diesem Zusammenhang, daß nach dem Zweck des Gesetzes bei einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit im ärztlichen Sinne die Rente zu versagen ist, wenn der Verfolgte durch eine seiner Ausbildung und Stellung entsprechende und zu demutbare Änderung seiner beruflichen -Tätig keit eine Lohn- oder Gehaltseinbuße vermeiden kann» Die Weiterzahlung des bisherigen Lohnes oder Gehaltes spricht dann nicht gegen die Invalidität oder das Bestehen des Rentenwahlrechts nach § 94 BEG., wenn eine Einbuße an Einkommen nur dadurch vermieden wird, daß der Arbeitnehmer erheblich über seine durch gesundheitliche Schäden geminderten Arbeitskräfte hinaus arbeitet«, Auch auf diesen Gesichtspunkt ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum zu dem Sozialversicherungsrecht hingewiesen worden«, (BSG ” 1 f 123^ 125? 1246 RVO n.Fo)«, Dort wird gesagt, daß nach dieser gesetzlichen Bestimmung nicht auf den tatsächlich vom Geschädigten erzielten Lohn abzustellen ist, wenn der Geschädigte über seine Kräfte arbeitet oder der Lohn aus Mildtätigkeit ungekürzt weiter gewährt wird« Der Kläger hatte unter Berufung auf das von ihm vorgelegte Zeugnis des Arztes Dr. in dem die Art der Arbeit des Klägers im statistischen Büro der Ölgeseilschaifc berücksichtigt wird, vorgetragen, daß er seit Jahren über seine Kräfte gearbeitet habe»Auf diese gesundheitlichen Verhältnisse und die damit zusammenhängende besondere Belastung des Klägers war das Berufungsgericht im Schriftsatz vom to» Dezember 1962 nochmals hingewiesen worden*
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein § 94 BEG Die ungeschmälerte Fortzahlung von Lohn und Gehalt trotz gesundheitlicher Schäden des Empfängers dieser Leistungen weist zwar im allgemeinen darauf hin9 daß die Arbeitsfähigkeit des Verfolgten nicht unter die Grenze des § 94 BEG abgesunken ist» Dies gilt'nicht, wenn der Verfolgte Uber, seine Kräfte hinaus gearbeitet hat« Hierbei sind gegebenenfalls auch die besonderen Arbeitaverhältnisse im Auswanderungsland zu berücksichtigen o BGH, Hrt. v. 11 „ Dezember 1963 IV ZR 121/63 OLG Hamburg LG Hamburg V erkündet 0W 11o Dezember 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem JBntSchädigungsrechtsstreit des kaufmännischen Angestellten Srwin Haflfe. V Street Lt® *M Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr® und Jü gegen die Freie und Hansestadt H a m b u r g 9 vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für V/iedergutmachung in Hamburg, Drehbahn 54, Beklagte und Revisionsbeklagte, hat der IV® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4® Dezember 1963 unter Mitwirkung der Bundesriehter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr® Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9® Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts = la - zu Hamburg vom 28„ Dezember 1962 aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüekverwiesen» Von Rechts wegen == 2 - Tatbestand t Der im Jahre 1894 geborene, ale Bankkaufmann ausgebildete Kläger war seit 1927 bä der Ödl^P^AG in ÜJflBfcund später bei der Rechtsnachfolger in dieser Gesellschaft, der ÜHP- Buchhalter und Kassierer« In dieser Stellung verdiente er zuletzt 5«900 RM jährlich» Nach über Io*--jähriger Tätigkeit bei d en genannten Gesellschaften mußte er als Jude seine Stellung aufgeben« Zusammen mit seiner Ehefrau wanderte er 1937 nach Palästina aus. Er fand bei der of Ltdc., die jetzt PgpO^Pand C^BHP Ltd» heißt. Beschäftigung, zunächst als Arbeiter, nach einiger Zeit als kaufmännischer Angestellter in der statistischen Ab-teilungo Er war dort bis zu dem 65« Lebensjahr voll beschäftigt und verdiente zuletzt (1« April 1957 bis 31« März 1958) 5«624 isroPfund « 11»248 DM jährlich» Zum Ausgleich für den Schaden im beruflichen Fortkommen hat ihm die Entschädigungsbehörde in Hamburg eine Kapitalentschädigung von 14«900 DM zugesproeben» Der Berechnung dieser Entschädigung liegen die Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes sowie ein vom 1» Juni 1937 bis 51« März 1951 bemessener Schadenszeitraum zugrunde» Der Kläger hat die Rente gewählt» Die Entschädigungsbehörde hat mit Hilfe der Teilungszahl 4 die Rente für die Zeit ab 1. Mai 1959 (65« Lebensjahr) auf monatlich 511 DM festgesetzt» Mit der gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde gerichteton Klage will der Kläger erreichen, daß ihm eine höhere Rente gewährt wird« Er hat geltend gemacht, daß spätestens seit dem Io November 1953 seine Arbeitsfähig kcit 50 VoHo nicht mehr erreicht habe und daß ihm die Rente deshalb schon von diesem Zeitpunkt ab zugestanden habe,. Er hat ferner die Berechnung der Kapitalentschädigung beanstandet, weil dabei der Zuschlag von 20 v0Ho wegen fehlender Altersversorgung nicht hinzugerechnet worden sei. Der Kläger hat beantragt. Io ihm al3 Rente für die Zeit vom 10 November 1953 bis zu dem 3o» April 1959 DM 15»5ö5,~ zu zahlen; 2o ihm vom -1« Mai 1959 an monatlich 373 DM als Rente zu zahlen unter Anrechnung der bereits fortlaufend geleisteten Rentenbeträge laut Bescheid vom 29» Juni 1959» Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweilen Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, dem Kläger vom 1» Mai 1959 ab eine Rente von monatlich 373 DM zu zahlen, im übrigen hat es die Klage abgewiesen» Es hat den der Berechnung der Kapitalentschädigung zugrundeliegenden Zeitraum über den 31° März 1951 hinaus bis zu dem 31° Mai 1952 erstreckt und demgemäß eine Kapital ent Schädigung von 17°900 DM errechnet» Den Zuschlag von 20 $> zur Kapitalen!Schädigung nach § 92 Abs« 2 BEG hat das Landgericht nicht bewilligt, weil die Bundesvcr« - 4 Sicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger eine Rente von monatlich 929^20 DM verbindlich zugesagt hat« Das Landgericht hat es ferner abgelehnt , den Beginn der Rente vorzulegen, weil der Kläger nach Ansicht des Landgerichts für eine Zeit, in der er eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe, keine Rente beanspruchen könne * Die Entschädigungsbehörde hat die Rente des Klägers von 373 DM monatlich (Urteil des Landgerichts} mit Wirkung vom 1» Januar 1961 auf 414 DM erhöht-,' weil durch die 3® ÄndVO vom 8» Mai 1956 die Teilungszahl nach § 35 Abs» 3 der 3® DV-EEG verbessert worden war« Mit der gegen das Urteil des Landgerichts einge« legten Berufung hat der Kläger nur noch das Ziel veriolgt, schon für die Zeit vom 1» November 1953 ab die Rente zu erhalten«, Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen» Es hat jedoch die Kostenentscheidung des Landgerichts, durch die die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben worden waren, dahin geändert,, daß von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges 5/6 dem Kläger und 1/6 der Beklagten auf erlegt word on sind,, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger wiederum erreichen, daß er die Rente schon vom 1. November 1953 ab erhält» Das beklagte Land hat sich liindeti-iaündlicheh- Verband lung vor dem Senat nicht vertreten lassen» Efatacheiaungsgründes Die Revision ist begründet» » Für den Ausgang des Rechtsstreits ist entscheidend ob und von welchem Zeitpunkt ab der Kläger vor Vollendung des 65» Lebensjahres in seinem Beruf nicht mehr als 5o v,Ho arbeitsfähig war» Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß die Arbeitsfähigkeit des Klägers in seinem Beruf als kaufmännischer Angestellter schon am 1o November 1953 oder zu einem späteren, jedoch vor der Vollendung des 65o Lebensjahres liegenden Zeitpunkt in diesem Ausmaß vermindert war» Diese Frage hat das Berufungsgericht nicht nach medizinischen Gesichtspunkten beurteilt» Der für den ;ohnsitz des Klägers zuständige Amtsarzt Dr» 0» Ro^HBB hatte in seiner Äußerung vom 5° März 1959 es nicht als nachgewiesen angesehen* daß die gesundheitlichen Belastungen des Klägers seine Arbeitsfähigkeit in dem genannten Ausmaße herabgesetzt hätten» Die vom Kläger beauftragten Ärzte, vor allem Br* Reiner in seinem Gutachten vom 14» Oktober 1959 hatten den entgegengesetzten Standpunkt eingenommen» Auf diese widersprechenden ärztlichen Urteile ist das Berufungsgericht nicht eingegangen, weil es § 94 BEG in Anlehnung an § 1254 RVO a»F» so ausgelegt hat, daß lieben der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das tatsächlich vom Kläger verdiente Gehalt von erheblicher Bedeutung sei. Der Umstand, daß der Kläger bis zu seinem 65» Lebensjahr seinen Posten in der statistischen Abteilung seines Arbeitsgebers voll ausgefüllt und steigende., über das Ausmaß der Geldentwertung hinausgehende Einkünfte erzielt hat, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts ein ■ 6 - wichtiges Anzeichen für eine über die Grenzen des § 94 BEG hinausgehende Arbeitsfähigkeit« Biese Gedankengänge hat das Berufungsgericht mit der Erwägung abgeschlossen., daß es dem Zweck des Rentenwahlrechts widerspreche, einem Veriolgten für den Zeitraum, in dem er voll verdient hat, noch eine Rente zu gewähren« 2« Für die Entscheidung der Frage, ob der Verfolgte in seinem Beruf nicht mehr als 5o v«H« arbeitsfähig ist, kommt es, wie indem angefochtenen Urteil richtig gesagt wird, auf den vom Veriolgten tatsächlich ausgeübten Beruf an (Rzff 1960 412 Nr« 84; 1961, 561 Nr« 26)« Baß der Verfolgte in diesem Beruf aus dem genannten Grunde sozial absinkt oder gar bedürftig wird, soll durch die Gewährung der Rente verhindert werden« Bamit knüpft das Gesetz an die Merkmale an, die für die vorzeitige Renten« gewähr im Sozialversicherungsreeht eine ausschlaggebende Rolle spielen (vgl« § 1254 a«Fo RVO, § 1246 RVO n«F«, § 24 AnVNG, § 46 KnVNG iod.F« der Gesetze vom 23« Februar 195? und 21- Mai 1957 - BGBl« 1 45, 88, 535 - •« Bei dieser Gesetzeslage und der Vergleichbarkeit der vom Gesetzgeber zu lösenden Fragen ist es zu billigen, daß das Be rufungsgericht zur Auslegung des § 94 BEG auf Rechtsprechung und Schrifttum zu § 1254 RVO a«F« zurückgegriffen hat, wenn auch - wie noch bu erörtern ist - dabei auf die besondere Lage der Verfolgten geachtet werden muß« Zu diesen sachlichen Gründen für die Verwertung von Rechtsprechung und Schrifttum in dem genannten Bereich kommt der Hinweis im schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Fragen der Wiedergutmachung (Deutscher Bundestag, 2» Y/ahlper«, Drucksache 2382), der sich ebenfalls in dem angefochtenen Urteil findet« Die Einwendungen der Revision zu diesem Punkte sind daher unberechtigte 3» Während nach § 1254 RVQ a.F. der Anspruch auf Invalidenrente davon abhängt, daß der Versicherte infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwächen seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht imstande ist, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende ■Tätigkeit unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich oder geistig Gesunde ähnlicher Vorbildung zu verdienen pflegen, stellt es die jetzt geltende Fassung dieser Gesetzesbestimmung (§ 1246 RVO n»F<>} da-rauf ab, daß die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten durch Krankheit oder andere Gebrechen oder Schwächen auf weniger als die Hälfte eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung herabgesunken ist. Nach beiden Gesetzesfassungen besteht ein Anspruch auf Rente, wenn bei einem Absinken der Arbeitsfähigkeit der Versicherte weniger als die Hälfte de« seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechenden Lohnes verdienen kann. Ob eine solche Invalidität gegeben ist,, ist demnach mit Hilfe e;nes Lohn- oder Gehaltsvergleiches festzustellen. Auf diese *'eise kann einigermaßen sicher bestimmt werden, ob der gesundheitliche Schaden zu einem sozialen Abstieg geführt hat oder führen kann. Auf diese Gesichtspunkte kommt es regelmäßig auch bei der Auslegung des § 94 BEG an, so daß die Fortzahlung oder gar Steigerung von Lohn und Gehalt trotz gesundheitlicher Schäden im allgemeinen darauf hinweisen, daß ein für die soziale Stellung des Verfolgten ausschlaggebendes Absinken der Ö ** Arbeitsfähigkeit nicht oingetreten ist (vgl«, BSG 1, 82? 89; 7, 66, 87; ferner aus dem Schrifttum Dersch/Knoll/ Brockhoff/$chieckel/Schrooter, RVO, Annu Io his 13 zu § 1246}v> Die Ansicht der Revision, daß die Frage dor Arbeitsfähigkeit nicht nach diesen«, sondern allein nach ärztlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist«, kann deshalb nicht gebilligt werden» Die Revision verkennt obendrein in diesem Zusammenhang, daß nach dem Zweck des Gesetzes bei einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit im ärztlichen Sinne die Rente zu versagen ist, wenn der Verfolgte durch eine seiner Ausbildung und Stellung entsprechende und zu demutbare Änderung seiner beruflichen -Tätig keit eine Lohn- oder Gehaltseinbuße vermeiden kann» 4o Diese Grundsätze gelten jedoch nicht ausnahmslos» Die Weiterzahlung des bisherigen Lohnes oder Gehaltes spricht dann nicht gegen die Invalidität oder das Bestehen des Rentenwahlrechts nach § 94 BEG., wenn eine Einbuße an Einkommen nur dadurch vermieden wird, daß der Arbeitnehmer erheblich über seine durch gesundheitliche Schäden geminderten Arbeitskräfte hinaus arbeitet«, Auch auf diesen Gesichtspunkt ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum zu dem Sozialversicherungsrecht hingewiesen worden«, (BSG ” 1 f 123^ 125? Dersch u«,a<> Anm» Io zu § 1246 RVO n.Fo)«, Dort wird gesagt, daß nach dieser gesetzlichen Bestimmung nicht auf den tatsächlich vom Geschädigten erzielten Lohn abzustellen ist, wenn der Geschädigte über seine Kräfte arbeitet oder der Lohn aus Mildtätigkeit ungekürzt weiter gewährt wird« Bei der Anwendung des § 94 BEG müssen diese zuletzt genannten Gesichtspunkte in besonderem Maße 9 - berücksichtigt werden, namentlich dann« wenn die Vor iolgten bei ihrer »rbeit in einem Auswanderungslande schon mit ungewohnten Arbeitsbedingungen, Sprachschwierig-keiten oder widrigen klimatischen Verhältnissen fertig werden und deshalb ihre körperlichen und geistigen Kräfte stärker anepannen müsseno Leistet ein Verfolgter trots Minderung seiner Arbeitsfähigkeit auf 50 v»H* unter Anspannung aller Kräfte das bisher von ihm Geforderte und vermeidet er dadurch einen im Auswanderungslande verhängnisvollen sozialen Abstieg, so kann ein solcher "Raubbau" die BentengeWährung nach § 94 BBG rechtfertigen, selbst wenn der Verfolgte weiter voll verdient hat* Der Kläger hatte unter Berufung auf das von ihm vorgelegte Zeugnis des Arztes Dr. in dem die Art der Arbeit des Klägers im statistischen Büro der Ölgeseilschaifc berücksichtigt wird, vorgetragen, daß er seit Jahren über seine Kräfte gearbeitet habe»Auf diese gesundheitlichen Verhältnisse und die damit zusammenhängende besondere Belastung des Klägers war das Berufungsgericht im Schriftsatz vom to» Dezember 1962 nochmals hingewiesen worden* 5o Auf diese Gesichtspunkte hätte daher das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung darüber, ob dem Kläger schon von einem früheren Zeitpunkt ab eine Rente zusteht * eingehen müssen* Dieser Mangel kann die Erwägungen des Berufungsge-“ richts zur Frage der Minderung der Arbeitsfähigkeit zu dem Nachteil des Klägers beeinflußt haben* Das angefoch-tene Urteil muß deshalb aufgehoben werden* Das Berufungsgericht wird daher der Frage nach dem Absinken der Arbeitsfähigkeit des Klägers nochmals nach- gehen müssen« Dazu sei noch bemerkt, daß der vom Kläger behauptete "Raubbau" nicht schon dann vorliegen wird , wenn ihm infolge seines Gesundheitsschadens die Arbeit schwerer gefallen ist als einem Gesunden,, Die tägliche Überwindung gewisser Erschwernisse und Mühseligkeiten genügt hier nicht, sie muß auch im Sozialstaöt nicht zuletzt im Interesse des Geschädigten selbst gefordert werden» Notwendig ist vielmehr, daß die Überforderung ein Ausmaß erreicht, daß dadurch eine erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes herbeigeführt oder heraufbeschworen wird oder daß mit Wahrscheinlichkeit ein vorzeitiges Altern zu erwarten ist» Unter diesen Gesichtspunkten muß das Berufungsgericht , eventuell mit Hilfe eines Arztes, riie Krage der Arbeitsfähigkeit nochmals prüfen» Dadurch erhält das Oberlandesgericht auch Gelegenheit, nochmals zur trage der Verteilung der außergerichtlichen Koster Würden Berufungsrechtszug Stellung zu nehmen» Raske Johannsen Wüstenberg Maaß Dr» Lo ewenhe im