Auch durch eine in Österreich veranstaltete und an die dortige Bevölkerung gerichtete kommunistische Propaganda kann die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Bundesrepublik bekämpft werden. Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt HHB in gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Münster, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Br. in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Offenkundig ist auch, daß es dabei ihr stets sich gleichbleibendes, wenn auch unter taktischer Anpassung an die jeweilige politische- Lage oft mehr oder weniger verdecktes Endziel ist, die in den nichtkommunistischen Ländern bestehende wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Ordnung zu unterhöhlen, die innere und äußere Abwehrbereitschaft gegen den Kommunismus in diesen Ländern zu lähmen und so auch in ihnen die Aufrich-rung der kommunistischen Gewaltherrschaft vorzubereiten, Las hat der Senat bereits in fz'üheren Urteilen (KzW 1959, 391 Nr. 35 und RzV» i960, 264 Nr. 17), auf die hier verwiesen werden kann, im Anschluß an das Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Für die Beantwortung der Frage, ob die Propaganda, bei der der Kläger mitgewirkt hat, tatsächlich von dieser Art gewesen ist, ob sie also als ein wirksames Mittel zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Ordnung betrachtet v/erden muß, ist es jedoch unerläßlich, über den tatsächlichen konkreten Inhalt der kommunistischen Druckerzeugnisse des G^Jfcverlages, an denen der Kläger in der Zeit nach dem 1. Sofern die Propaganda, bei der der Kläger mitwirkt, eine auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Ordnung gerichtete Pressepropaganda in dem dargelegten Sinne ist, ist sodann zu beachten, daß sie sich - jedenfalls in erster Linie - an die Bevölkerung in Österreich wendet. Es geht ihr also zunächst daxnim, auf die Gestaltung der wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse in diesem Land Einfluß zu gewinnen* Das schließt jedoch nicht aus, daß sie auch über die Grenzen Österreichs hinaus wirkt und daß insbesondere auch Einwohner der Bundesrepublik Deutschlai von ihr erreicht werden. Sofern die Reisenden Anhänger des Kommunismus sind oder mit ihm sympa- J thisieren, werden ihnen solche Gelegenheiten um so willkommener sein, als in der Bundesrepublik kommunistische Zeitungen seit dem angeführten Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr erscheinen dürfen. Eine von Österreich ausgehende kommunistische Pressepropaganda kann danach auch ein Bekämpfen der in der Bundesrepublik geltenden und verwirklichten freiheitlichen demokratischen Ordnung sein. Der Senat hat jedoch dabei betont, daß solche Handlungen nur dann unter den Begriff des Bekämpfens fallen können, wenn sie sowohl objektiv - nach ihrer Art und ihren objektiv möglichen Auswirkungen -als auch subjektiv - nach der Intention des Handelnden -darauf gerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Bundesrepublik zu unterhöhlen und so ihre Beseitigung und ihre Ersetzung durch eine Gewaltherrschaft - etwa nach dem Muster des SED-Regimes in der bowjetzone - vorzubereiten. Dabei ist auch zu beachten, daß, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine objektive Auswirkung einer in Österreich veranstalteten kommunistischen Propaganda auf die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Bundesrepublik nicht nur auf dem eben erörterten unmittelbaren **ege einer Beeinflussung von Bewohnern der Bundesrepublik möglich ist. Sine Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Ordnung in Österreich kann von den kommunistischen Machthabern und von der durch sie gesteuerten kommunistischen Propaganda auch als ein Schritt auf dem Wege zur Beseitigung der freien demokratischen Ordnung und der Errichtung einer kommunistischen Gewaltherrschaft in anderen Ländern, namentlich in der Bundesrepublik, angestrebt werden* Wenn eine solche Herrschaft, wie sie in den Ostblockstaaten und namentlich in der Sowjetzone verwirklicht ist, auch in Österreich errichtet und damit der kommunistische Machtbereich bis an die Grenzen Österreichs zu den Ländern des freien Westens ausgedehnt würde, so würde damit, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, die Angriffsposition für den kommunistischen Machtbereich gegenüber diesen Ländern ganz erheblich verstärkt. Indes bedarf gerade unter diesem Gesichtspunkt die Frage einer sorgfältigen Prüfung, ob der Kläger eine solche weitgesteckte politische Zielsetzung nicht nur gekannt und gebilligt oder in Kauf genommen, sondern sich darüber hinaus von ihr auch zu der übernähme und bei der Lurchführung seiner Tätigkeit entscheidend hat bestimmen lassen, also bei seiner Tätigkeit bewußt auch seinerseits das Ziel verfolgt hat, damit einen Beitrag zu dem Kampfe gegen die freihe liehe Ordnung in den Staaten der freien *elt, insbesondere auch der Bundesrepublik zu leisten. Schließlich kann der Begriff des Bekämpfens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach der Rechtsprechung des Senats nur bei einer Tätigkeit als erfüllt angesehen werden, der nach Art und Umfang eine Bedeutung zukommt, die sie zu einem ins Gewicht fallenden Faktor im Kampfe um die Machtbehauptung und Machterweiterung des kommunistischen Herrschaftssystems macht. 5 - festgestellt, daß der Kläger nach der eingeholten Auskunft als Umbruchredakteur des kommunistischen Parteiverlages für Österreich ein hervorragender Stelle an der Herstellung kommunistischer Zeitungen mitarbeiteto Diese Ausführungen lassen jedoch nicht erkennen, ob das Berufungsgericht sich auf Grund des bisherigen Bev/eisergebnisses und auf Grund seiner eigenen Fachkunde eine genaue und sichere Kenntnis über Art, Umfang Auch dieser Punkt, des näheren also die Präge, ob die Tätigkeit des Klägers in diesem Verlag nur von untergeordneter, rein technischer Bedeutung ist, oder ob sie eine wesentliche Vertrautheit mit dem Inhalt der von ihm bearbeiteten Texte voraussetzt, ob er nicht unerheblichen Einfluß auf die endgültige Passung xKürzung) dieser Texte und auf ihre - möglicherweise für die propagandistische Wirkung bedeutungsvolle - Anordnung hat, bedarf noch einer genaueren Aufklärung. Palls die Untersuchung der Tätigkeit des Klägers beim Globusvei’lag unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs. 1 Kr. 2 BEG zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, wird gegebenenfalls auch seine frühex*e Tätigkeit als Umbruch-und Lokalredakteur beim Verlag GmbH, soweit sie in die Eeit nach dem 23. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts unter dem dargelegten für den Begriff des Bekämpfens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch wesentlichen Gesichtspunkte war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Palls der Kläger nach dem Ergebnis der hiernach noch erforderlichen Ermittlungen mit seiner Tätigkeit tatsächlich die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Bundesrepublik bekämpft hat, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß diese Tätigkeit durch die Gesetze seines Landes nicht verboten sei. Unabhängig von der Frage der Hechtsvvidrigkeit einer politischen Betätigung kann es aber der Deutschen Bundesrepublik grundsätzlich nicht zugemutet werden, solchen Verfolgten Entschäaigungs* ; ' • ■ zu leisten, die sich aktivkämpferisch für das Ziel der kommunistischen Machthaber einsetzen, mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in der Bundesrepublik auch die menschlichen, ideellen, politischen und wirtschaftlichen Grundlagen ihrer Wiedergutmachungspolitik, durch die solche Leistungen erst ermöglicht werden, zu zerstören. Der Kläger kann sich auf diese Bestimmung nicht berufen, zu demal die Verfassung der Bundesrepublik Österreich eine ihr entsprechende Regelung nicht kennt und der Kläger seine Tätigkeit für den kommunistischen Verlag auch nach dem Verbot der KPD in der Bundesrepublik fortgesetzt hat.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
2519 058
BEG § 6 Abs. 1 Nr. 2
Auch durch eine in Österreich veranstaltete und an die dortige Bevölkerung gerichtete kommunistische Propaganda kann die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Bundesrepublik bekämpft werden.
BGH, Urt. v. 25. Oktober 1961 " Iv zs 121/61 - ObG Hamm/»estf.
LGr Münster
IV ZR 121/61
Verkündet am 25. Okt. 1961
Schorm, Ju3tizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Redakteurs Fritz G straße 0)
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt HHB in
gegen
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in Münster,
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Br. in
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg,
Maaß und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Überlandesgerichts in Hamm/>'«estf. vom 14. Oktober i960 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Bergmann in
Der ara
tätig. Im Jahre 1931 trat er in die KPD
19o5 geborene Kläger war früher als
ein, war zunächst Fünferkassierer, dann Zellenleiter und im
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft floh er nach Hol« land. Im Jahre 1934 kehrte er zurück und übte eine leitende Funktionärtätigkeit bei der Bezirksleitung der illegalen KPD in Essen aus. Am 25- Juli 1934 wurde er verhaftet und
Hochverrat in Tateinheit mit Waffenvergehen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Die Strafe verbüßte er bis Ende 1943 im Zuchthaus in Münster und wurde dann in das XZ Mauthausen verschleppt, wo er am 5* Mai 1945 befreit wurde. Seitdem lebt er, mit kurzer Unterbrechung im Jahre 1949, in Österreich, dessen Staatsangehörigkeit ihm am 5. Dezember 1946 verliehen wurde. Bis zu dem 3o. September 1957 war er Umbrucb-und Lokalredakteur beim L^m Verlag GmbH. Seitdem ist er Mitglied des Redaktionsstabes des kommunistischen Verlages in
Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Auf seine deswegen erhobene Untätigkeitsklage hat das Landgericht ihm für einen Entschädigungszeitraum vom 1, Juni 1936 bis zu dem 5. Mai 1945 unter Einreihung in den mittleren Dienst eine Kapitalentschädigung von 4*516 DM für Schaden im beruflichen Fortkommen zuerkannt«
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Herbst 1932 Stadtteilleiter in G
Nach Beginn der
durch Urteil vom 22. Dezember 1934 wegen Vorbereitung zu dem
Entscheidungsgründe
Der vom Kläger mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Entschädigungsanspruch würde, vorausgesetzt, daß er besteht, durch den Vertrag der Bundesrepublik mit Öster-reich vom 15» Juni 1957 - Gesetz vom 9» Juni 1958, BGBl II, S. 129 - nicht berührt. Nach Art. 21 dieses Vertrages sind von dem in Art. 23 Abs. 3 des österreichischen Staatsvertrages ausgesprochenen Verzicht nur solche Forderungen betroffen, die sowohl am 8. Mai 1945 als auch am 27. Juli 1955 einem österreichischen Staatsangehörigen zustanden. Am 8. Mai 1945 besaß der Kläger die Österreichische Staatsangehörigkeit noch nicht. Demgemäß fällt seine etwaige Snt-schädigungsforderung nicht unter den in Art. 23 Abs, 3 des Staatsvertrages erklärten Anspruchsverzieht (vgl. die Entscheidung des Senats vom 22. Juni i960 - IV ZR 47/60 Rzw i960, 553).
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft habe und deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen jedoch nicht aus, um diese Annahme zu rechtfertigen.
Der Kläger ist als ümbruchredakteur in einem Wiener Verlag angestellt, in dem kommunistische Plakate hergestellt sowie die kommunistische Tageszeitung "Die Volksstimme” und eine kommunistische Zeitschrift ("Die Sowjetunion heute") herausgegeben werden (Bl. 97 d. A.). Diese Druckerzeugnisse sind zunächst für einen Leserkreis in Österreich bestimmt.
Die Tätigkeit des Klägers stand und steht danach ohne Zweifel im Dienste der kommunistischen Propaganda. Nun ist
es zwar allgemein bekannt, daß die kommunistische Pressepropaganda die jeweils von ihr angesprochenen Leser im Sinne der kommunistischen Ideologie zu beeinflussen und bei ihnen für die politischen Zielsetzungen der kommunistischen Machthaber zu werben sucht. Offenkundig ist auch, daß es dabei ihr stets sich gleichbleibendes, wenn auch unter taktischer Anpassung an die jeweilige politische- Lage oft mehr oder weniger verdecktes Endziel ist, die in den nichtkommunistischen Ländern bestehende wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Ordnung zu unterhöhlen, die innere und äußere Abwehrbereitschaft gegen den Kommunismus in diesen Ländern zu lähmen und so auch in ihnen die Aufrich-rung der kommunistischen Gewaltherrschaft vorzubereiten,
Las hat der Senat bereits in fz'üheren Urteilen (KzW 1959,
391 Nr. 35 und RzV» i960, 264 Nr. 17), auf die hier verwiesen werden kann, im Anschluß an das Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 (BVerfGE 5, 85 f) näher dargelegt.
Für die Beantwortung der Frage, ob die Propaganda, bei der der Kläger mitgewirkt hat, tatsächlich von dieser Art gewesen ist, ob sie also als ein wirksames Mittel zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Ordnung betrachtet v/erden muß, ist es jedoch unerläßlich, über den tatsächlichen konkreten Inhalt der kommunistischen Druckerzeugnisse des G^Jfcverlages, an denen der Kläger in der Zeit nach dem 1. Oktober 1957 mitgearbeitet hat, ein verläßliches Bild zu gewinnen* Dies kann nach Lage der Sache nur in der*Weise geschehen, daß stichpiobenweise einzelne Exemplare der ,,Volksotimme,, und der Zeitschrift “Die Sowjetunion heute“ aus dieser Zeit herangezogen werden. Das ist insbesondere auch im Hinblick auf d ie in den Gründen des Berufungsurteils zu dem Ausdruck gebrachte Annahme erforderlich, daß der Angriff gegen die freiheitliche Ordnung Österreichs in den Druckerzeugnissen des G^l^-verlages teilweise mit Angriffen auf die freiheitliche
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Ordnung der Bundesrepublik Deutschland geführt werde. Für diese Annahme bieten die bisherigen Ermittlungen der Tatsachengerichte keinen greifbaren Anhalt. Die Erfahrungs-tatsache, daß die Bundesrepublik und das "Adenauer-Regime” ein bevorzugtes Angriffsziel der kommunistischen Propa-ganda in den Ostblockstaaten sind,reicht hierzu nicht aus.
Sofern die Propaganda, bei der der Kläger mitwirkt, eine auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Ordnung gerichtete Pressepropaganda in dem dargelegten Sinne ist, ist sodann zu beachten, daß sie sich - jedenfalls in erster Linie - an die Bevölkerung in Österreich wendet.
Es geht ihr also zunächst daxnim, auf die Gestaltung der wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse in diesem Land Einfluß zu gewinnen* Das schließt jedoch nicht aus, daß sie auch über die Grenzen Österreichs hinaus wirkt und daß insbesondere auch Einwohner der Bundesrepublik Deutschlai von ihr erreicht werden. Las beklagte Land weist mit Recht darauf hin, daß schon durch den ungehinderten lebhaften Reiseverkehr von der Bundesrepublik nach Österreich viele Bewohner der Bundesrepublik mannigfaltige Gelegenheit haben, von dem Inhalt der in deutscher Sprache in Österreich erscheinenden Zeitungen, auch solcher mit kommunistischer Tendenz, Kenntnis zu nehmen. Sofern die Reisenden Anhänger des Kommunismus sind oder mit ihm sympa- J thisieren, werden ihnen solche Gelegenheiten um so willkommener sein, als in der Bundesrepublik kommunistische Zeitungen seit dem angeführten Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr erscheinen dürfen. Eine von Österreich ausgehende kommunistische Pressepropaganda kann danach auch ein Bekämpfen der in der Bundesrepublik geltenden und verwirklichten freiheitlichen demokratischen Ordnung sein. Daß ein solches Bekämpfen auch durch Handlungen geschehen kann, die außerhalb der Bundesrepublik vorgenommen werden, hat der Senat wiederholt ausgesprochen
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(vgi. insbes. RzW 1961, 378). Der Senat hat jedoch dabei betont, daß solche Handlungen nur dann unter den Begriff des Bekämpfens fallen können, wenn sie sowohl objektiv - nach ihrer Art und ihren objektiv möglichen Auswirkungen -als auch subjektiv - nach der Intention des Handelnden -darauf gerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Bundesrepublik zu unterhöhlen und so ihre Beseitigung und ihre Ersetzung durch eine Gewaltherrschaft - etwa nach dem Muster des SED-Regimes in der bowjetzone - vorzubereiten. Ob diese Voraussetzungen beim Kläger erfüllt sind, bedarf noch näherer Aufklärung. Dabei ist auch zu beachten, daß, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine objektive Auswirkung einer in Österreich veranstalteten kommunistischen Propaganda auf die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Bundesrepublik nicht nur auf dem eben erörterten unmittelbaren **ege einer Beeinflussung von Bewohnern der Bundesrepublik möglich ist. Sine Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Ordnung in Österreich kann von den kommunistischen Machthabern und von der durch sie gesteuerten kommunistischen Propaganda auch als ein Schritt auf dem Wege zur Beseitigung der freien demokratischen Ordnung und der Errichtung einer kommunistischen Gewaltherrschaft in anderen Ländern, namentlich in der Bundesrepublik, angestrebt werden* Wenn eine solche Herrschaft, wie sie in den Ostblockstaaten und namentlich in der Sowjetzone verwirklicht ist, auch in Österreich errichtet und damit der kommunistische Machtbereich bis an die Grenzen Österreichs zu den Ländern des freien Westens ausgedehnt würde, so würde damit, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, die Angriffsposition für den kommunistischen Machtbereich gegenüber diesen Ländern ganz erheblich verstärkt. Sie würden dadurch in politischer, wirtschaftlicher und militärischer Hinsicht gegenüber den aggressiven und umstürzleri-schen Tendenzen in den kommunistisch beherrschten Ostblock-
Staaten in eine außerordentlich bedrohliche läge geratene Las alles würde in erhöhtem Maße für die Bundesrepublik zutreffen, deren nachbarliche Beziehungen zu dem befreundeten Österreich auf wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet dadurch aufs Empfindlichste getroffen würden.
Indes bedarf gerade unter diesem Gesichtspunkt die Frage einer sorgfältigen Prüfung, ob der Kläger eine solche weitgesteckte politische Zielsetzung nicht nur gekannt und gebilligt oder in Kauf genommen, sondern sich darüber hinaus von ihr auch zu der übernähme und bei der Lurchführung seiner Tätigkeit entscheidend hat bestimmen lassen, also bei seiner Tätigkeit bewußt auch seinerseits das Ziel verfolgt hat, damit einen Beitrag zu dem Kampfe gegen die freihe liehe Ordnung in den Staaten der freien *elt, insbesondere auch der Bundesrepublik zu leisten.
Schließlich kann der Begriff des Bekämpfens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach der Rechtsprechung des Senats nur bei einer Tätigkeit als erfüllt angesehen werden, der nach Art und Umfang eine Bedeutung zukommt, die sie zu einem ins Gewicht fallenden Faktor im Kampfe um die Machtbehauptung und Machterweiterung des kommunistischen Herrschaftssystems macht. Ob diese Voraussetzung in dem jeweils zu entscheidenden Fall gegeben ist, ist, wie das Berufungsgericht im Schlußabsatz der Urteilsgründe zutreffend bemerkt hat, eine Tatfrage. Las Berufungsgericht hat dazu - BU $. 5 - festgestellt, daß der Kläger nach der eingeholten Auskunft als Umbruchredakteur des kommunistischen Parteiverlages für Österreich ein hervorragender Stelle an der Herstellung kommunistischer Zeitungen mitarbeiteto Diese Ausführungen lassen jedoch nicht erkennen, ob das Berufungsgericht sich auf Grund des bisherigen Bev/eisergebnisses und auf Grund seiner eigenen Fachkunde eine genaue und sichere Kenntnis über Art, Umfang
und Bedeutung der Tätigkeit des Klägers im Redaktionsstab des G^m^rerlages hat verschaffen können. Auch dieser Punkt, des näheren also die Präge, ob die Tätigkeit des Klägers in diesem Verlag nur von untergeordneter, rein technischer Bedeutung ist, oder ob sie eine wesentliche Vertrautheit mit dem Inhalt der von ihm bearbeiteten Texte voraussetzt, ob er nicht unerheblichen Einfluß auf die endgültige Passung xKürzung) dieser Texte und auf ihre - möglicherweise für die propagandistische Wirkung bedeutungsvolle - Anordnung hat, bedarf noch einer genaueren Aufklärung. Dabei wird möglicherweise die Zuziehung eines Sachverständigen für das Druckereigewerbe erforderlich sein.
Palls die Untersuchung der Tätigkeit des Klägers beim Globusvei’lag unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs. 1 Kr. 2 BEG zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, wird gegebenenfalls auch seine frühex*e Tätigkeit als Umbruch-und Lokalredakteur beim Verlag GmbH, soweit sie
in die Eeit nach dem 23. &ai 1949 fällt, zu dem Gegenstand dieser Untersuchung gemacht werden müssen.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts unter dem dargelegten für den Begriff des Bekämpfens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch wesentlichen Gesichtspunkte war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Palls der Kläger nach dem Ergebnis der hiernach noch erforderlichen Ermittlungen mit seiner Tätigkeit tatsächlich die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Bundesrepublik bekämpft hat, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß diese Tätigkeit durch die Gesetze seines Landes nicht verboten sei. Entscheidend für den
tatsächlichen inneren Unwert Charakter und Unvvertgehalt seiner Tätigkeit, durch die diese ihn unwürdig macht, von der Deutschen Bundesrepublik Entschädigungsleistungen zu empfangen, ist nicht, ob diese Tätigkeit formell verboten oder erlaubt ist. Ob eine verfassungswidrige Partei oder Organisation formell verboten werden soll, ist oft nur eine Präge der politischen Zweckmäßigkeit. Im Hinblick auf die nach einem solchen Verbot regelmäßig einsetzende illegale Betätigung ihrer Anhänger mag es den für den Schutz der freiheitlichen Ordnung verantwortlichen Staatsorganen oft ratsam erscheinen, trotz offenkundiger Verfassungswidrigkeit einer solchen Organisation von deren allgemeinem Verbot abzusehen. Unabhängig von der Frage der Hechtsvvidrigkeit einer politischen Betätigung kann es aber der Deutschen Bundesrepublik grundsätzlich nicht zugemutet werden, solchen Verfolgten Entschäaigungs* ; ' • ■ zu leisten, die sich aktivkämpferisch für das Ziel der kommunistischen Machthaber einsetzen, mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in der Bundesrepublik auch die menschlichen, ideellen, politischen und wirtschaftlichen Grundlagen ihrer Wiedergutmachungspolitik, durch die solche Leistungen erst ermöglicht werden, zu zerstören. Eine solche Zumutung läßt sich umsoweniger rechtfertigen, als der Kommunismus in seinem Machtbereich, z. B. in der Sowjetzone, jede Wiedergutmachung und sogar jede Mitwirkung bei ihrer Lurchführung durch die Entschädigungsorgane in der. Bundesrepublik ablehnt. Aus diesen Erwägungen muß auch das formell rechtmäßige Handeln eines Anspruchstellers unter Umständen seine Entschädigungsunwurdigkeit nach sich ziehen können.
Dieser Entscheidung steht der -Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1961 - HzW 1961, 375 -nicht entgegen. In dem dort entschiedenen #alle handelte
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es sich um den Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen, der vor dem Verbot der KPD innerhalb der Bundesrepublik im Rahmen der Parteiorganisation der KPD tätig geworden war. Wenn diese Tätigkeit nicht rechtswidrig war, solange die KPD nicht durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt war, und wenn nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hier der Mangel der Hechtswidrigkeit eine Feststellung der i^tschädigungsunWürdigkeit des Anspruchstellers ausschließt, so beruht das auf der besonderen Bestimmung des Art. 21 GG, nach welcher die verfass ungsv/idrigkeit einer Partei nur durch das Bundesverfassungsgericht festgesteilt werden kann. Der Kläger kann sich auf diese Bestimmung nicht berufen, zu demal die Verfassung der Bundesrepublik Österreich eine ihr entsprechende Regelung nicht kennt und der Kläger seine Tätigkeit für den kommunistischen Verlag auch nach dem Verbot der KPD in der Bundesrepublik fortgesetzt hat.
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Ascher
Raske
Wüstenberg
Maaß ' Dr * uraf