Ein Verfolgter, dessen Anspruch auf Ruhegeld aus seiner Angestfelltenvereicherung gemäß § 94 AnVG ruht, solange er sich gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufhält, ist auch dann nicht von der Gewährung des in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Zuschlags zur Kapitalentschädigung ausgeschlossen, wenn er die Aussicht hat, Kannleistungen im Sinne des § 100 AnVG zu erhalten. Dem beklagten Land ist jedoch vorzubehalten, den Zuschlag zurückzufordern, wenn dem Verfolgten bei Vollendung des 65* Lebensjahres auf den Rentenanspruch aus seiner Angestelltenversicherung Leistungen gewährt werden. Bas beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger Uber die ihm vom Landesamt für Wiedergutmachung und vom Landgericht zugesprochenen Beträge von 2.333 BM, 1.250 Bll und 5.341 BM hinaus weitere 1.785 BM zu zahlen. Der am W» 4HHP 1908 geborene jüdische Kläger war von 1925 an als kaufmännischer Angestellter bei einer jüdischen Firma in FfHBP beschäftigt* Die gegen die Juden gerichteten Boykottmaßnahmen führten zu seiner Entlassung zu dem 15* März 1935* Im folgenden Jahr wanderte er nach Palästina aus, wo er kurze Zeit darauf auch die palästinensische Staatsangehörigkeit erwarb. Der Kläger hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht* Das lande samt für die Wiedergutmachung hat ihm im Bescheid vom 31* Mai 1957 eine Kapitalentschädigung von 2*333 DM zuerkannt* Es hat dabei den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestuft und den Entschädigungszeitraum auf die Zeit vom 1$. Mai 1957 abgeändert und dem Kläger eine weitere Kapitalentechädigung von 1.250 DM zuerkannt, und zwar für die Zeit vom 9* Mai 1945 bis zu dem 31* Mai 1948* Das Landgericht hat das beklagte Land unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger über die Beträge von 2.335 DM und 1.250 DM hinaus weitere 5.341 DM zu zahlen. EntscheidunasgrUndes Der Kläger verfolgt mit der Revision lediglich noch den Anspruch auf Gewährung eines 20 9$igen Versorgungs-Zuschlages auf die ihm wegen Schadens im beruflichen Fortkommen bereits rechtskräftig zugesprochene Kapitalentschädigung. Daß die für die Gewährung der Kapitalentschädigung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen auch für den noch streitigen (Teilanspruch selbständig zu prüfen ist, gegeben sind, hat das Berufung»- Als besonderes Erfordernis für den vom Kläger noch geltend gemachten Anspruch auf Gewährung des Versorgungszuschlages muß nach § 92 Abs. 2 BEG hinzukommen, daß der Verfolgte weder Ansprüche auf Bente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Vollendung des 63» Lebensjahres noch Anspruch auf Entschädigung nach den §§;\134 bis 137 BEG hat. DVO-BEG) auf Ruhelohn und Hiriterbliebenenversorgung hat, war zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht das Angestelltenversicherungsgesetz vom 28. Hai 1924 (RGBl I 563) in der Fassung, die es durch die verschiedenen Änderungen, zuletzt durch das Angestelltenver-sicherungs^Neuregelungsgesetz (AnVG) vom 23» Februar 1957 (BGBl I 88) erhalten hatte, in Verbindung mit dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (‘PAG) vom 7. Diese Regelung hat inzwischen durch das Gesetz zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzee (FANG) vom 25» Februar I960 (BGBl I 93) eine Änderung erfahren. Die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen &us Versicherungsverhältnissen der Angestelltenversicherung an Berechtigte im Ausland sind durch eine Vorbringen anzusehen, mit dem es in dieser Instanz nicht gehört werden kann» Außerdem sind dem Kläger als Verfolgten die,Zeiten seiner unverschuldeten Arbeitslosigkeit sowie sein Auslandsaufenthalt bis zu dem 31« Dezember 1949 gemäß § 26 Abs. 1 Ziff.4 AnVG als Ersatzzeiten anzurechnen« Nach § 94 Abs» 1 AnVG ruht die Rente, solange der Berechtigte weder Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 noch früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Art, 116 Abs. 2 Satz 1 GG ist und Mai 1945 dae Gebiet des Deutschen Reiches verlassen hat, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen« Diese im § 100 Abs« 5 AnVG (§ 13 Abs.3 F&NG, § 1321 RVO n.F.) ausgesprochene Gleichstellung bezieht sich nur auf die in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellte Auszahlung gewisser Teile einer an sich ruhenden Rente (“kann insoweit gezahlt werden”). Ob eine dem Kläger zustehende Rente ruht, hängt somit allein davon ab, ob er sich freiwillig gewöhnlich außerhalb* des Geltungsbereiches des AnVG aufhält« Das Berufungsgericht hat die Freiwilligkeit dieses Ausländsaufenthalte unter Berufung auf die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgebende Bestimmung des § 8 Abs.3 des FAG verneint. Mai 1945 das Gebiet dee Deutschen Reiches verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch, die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG gleichstehen. Zusansnenfasaend ist danach die Rechtslage dahin zu bestimmen, dafi der Kläger bei Vollendung des 65» Lebensjahres einen Anspruch auf ein Ruhegeld hat, daß die ihm dann zustehende Rente aber, solange er sich in Israel aufhält, ruht und allenfalls in gewissem Umfange trotz ihres Rühens unter den besonderen Voraussetzungen des § 100 AnVG an ihn ausgezahlt werden kann. Durch RechtsVerordnung vom 4* August I960 (BGBl I 683) aber ist der Aufenthalt in Israel auf Grund der Bestimmung des $ 100 Abs. 6 AnVG einem Aufenthalt im Gebiet eines Staates, in dem die Bundesrepublik eine amtliche Vertretung hat, gleichgestellt« Der Kläger erfüllt auch die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen nach § 96 AnVG eine an sich ruhende Rente an einen deutachen Staatsangehörigen ausgezahlt wird: Cie von ihm zu&ickgelegten Beitragszeiten sind gemäß § 102 AnVG n.F. im Geltungsbereich des Gesetzes zurückgelegt, weil sie auf einer Beitragsleistung für die Beschäftigung in diesem Gebiet beruhen. Caß er bis dahin in das Gebiet der Bundesrepublik zurückkehrt und damit die Voraussetzungen für das Ruhen seines Anspruchs beseitigt, ist, nachdem er bereits seit Jahrzehnten in Palästina seinen Wohnsitz hat und sich in das wirtschaftliche und kulturelle Leben des Landes Israel eingegliedert hat, wenig r/ahr-scheinlich. Per Klageanspruch ist demnach begründet« Pie Auszahlung des Versorgungszuschlags würde eich allerdings nachträglich als unberechtigt erweisen, wenn der Kläger bei Vollendung des 65* Lebensjahres auf den an sich bestehenden Rentenanspruch aus seiner Angestelltenversicherung tatsächlich Leistungen erhalten würde. Für diesen Fall hätte sich deshalb die Entschädigungsbehörde, wenn sie bereits in ihrem Bescheid dem Kläger den Zuschlag zugesprochen hätte, Vorbehalten Rönnen, ihre Leistung insoweit zurückzufordern (§§ 195 Abs. 2 Kr. 2 und 202 BEO).
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein 2518 078 BEG § 92? AngestelltenvereicherungsG (AnVG) v. 28. Mai 1924, RGBl I 563, i. d. F. des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) v. 25- Februar I960, BGBl I 93, §§ 94 ff, 100 Ein Verfolgter, dessen Anspruch auf Ruhegeld aus seiner Angestfelltenvereicherung gemäß § 94 AnVG ruht, solange er sich gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufhält, ist auch dann nicht von der Gewährung des in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Zuschlags zur Kapitalentschädigung ausgeschlossen, wenn er die Aussicht hat, Kannleistungen im Sinne des § 100 AnVG zu erhalten. Dem beklagten Land ist jedoch vorzubehalten, den Zuschlag zurückzufordern, wenn dem Verfolgten bei Vollendung des 65* Lebensjahres auf den Rentenanspruch aus seiner Angestelltenversicherung Leistungen gewährt werden. BGH, ürt. v. 19* Oktober I960 - IV ZR 121/60 - OLG Karlsruhe (Freiburg) LG Freiburg/Brsg. if IV ZR 121/60 Verkündet am 19* Oktober I960 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entechädigungsrechtsstreit des Lothar K flHHHHHP » ])• BW V» Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br. dB in flHHH gegen das Land Baden-Württemberg, vortreten durch das Justizministerium in Stuttgart, Beklagten und Revisionsbeklagten,. - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br» dHB in^flHHB hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß und Wilden für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird daB Urteil des Entschädigungssenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27« Mai 1959 aufgehoben. Bas Urteil des Landgerichts Freiburg (Entschädigungskammer) vom 13. Oktober 1958 wird, soweit darin die Klage abgewiesen ist, und im Kostenpunkt geändert: Bas beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger Uber die ihm vom Landesamt für Wiedergutmachung und vom Landgericht zugesprochenen Beträge von 2.333 BM, 1.250 Bll und 5.341 BM hinaus weitere 1.785 BM zu zahlen. Bern beklagten Land wird Vorbehalten, den Betrag von 1.785 BM vom Kläger durch Bescheid der zuständigen Entschädigungsbehörde zurückzufordem, wenn dem Kläger - 1 a ~ bei Vollendung dee 65* Lebensjahres auf den Rentenanspruch aus seiner Angestelltenversicherung Leistungen gewährt werden. Pas beklagte Land hat die gesamten au&ergericht-lichen Kosten des Rechtsstreits 2U tragen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen 4» Tatbestand: Der am W» 4HHP 1908 geborene jüdische Kläger war von 1925 an als kaufmännischer Angestellter bei einer jüdischen Firma in FfHBP beschäftigt* Die gegen die Juden gerichteten Boykottmaßnahmen führten zu seiner Entlassung zu dem 15* März 1935* Im folgenden Jahr wanderte er nach Palästina aus, wo er kurze Zeit darauf auch die palästinensische Staatsangehörigkeit erwarb. Der Kläger hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht* Das lande samt für die Wiedergutmachung hat ihm im Bescheid vom 31* Mai 1957 eine Kapitalentschädigung von 2*333 DM zuerkannt* Es hat dabei den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestuft und den Entschädigungszeitraum auf die Zeit vom 1$. März 1935 bis 31. Dezember 1940 bemessen. Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Einstufung in den mittleren Dienst, Erstreckung des Entschädigungszeitraums über den 31* Dezember 1940 hinaus und die Feststellung erstrebt, daß der Entschädigungszeitraum noch nicht beendet sei. Während des Verfahrens vor dem Landgericht hat das Landesamt seinen Bescheid vom 31. Mai 1957 abgeändert und dem Kläger eine weitere Kapitalentechädigung von 1.250 DM zuerkannt, und zwar für die Zeit vom 9* Mai 1945 bis zu dem 31* Mai 1948* Das Landgericht hat das beklagte Land unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger über die Beträge von 2.335 DM und 1.250 DM hinaus weitere 5.341 DM zu zahlen. Das Landgericht hat eine höhere Einstufung des Kläger» nicht für berechtigt angesehen, den Entschädigungszeitraum jedoch auf die Zeit vom 1. April 1933 bis zu dem 31* März 1930 festgestellt. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag, das beklagte Land zur Zahlung eines weiteren Betrages von 1.784*64 DM zu verurteilen, zur Begründung dieses Antrages hat der Kläger ausgeführt, daß ihm gemäß § 92 Abs. 2 BEG ein Versorgungszuschlag in Höhe von 20 £ der Kapitalentschädigung zustehe, den ihm das Landgericht zu Unrecht versagt habe« Las Oberlandesgerieht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter. Bas weisen« beklagte Land ^fcjtet. die Revision zurückzu- EntscheidunasgrUndes Der Kläger verfolgt mit der Revision lediglich noch den Anspruch auf Gewährung eines 20 9$igen Versorgungs-Zuschlages auf die ihm wegen Schadens im beruflichen Fortkommen bereits rechtskräftig zugesprochene Kapitalentschädigung. Daß die für die Gewährung der Kapitalentschädigung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen auch für den noch streitigen (Teilanspruch selbständig zu prüfen ist, gegeben sind, hat das Berufung»- gericht in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ohne Hechtsirrtum festgestellt. Als besonderes Erfordernis für den vom Kläger noch geltend gemachten Anspruch auf Gewährung des Versorgungszuschlages muß nach § 92 Abs. 2 BEG hinzukommen, daß der Verfolgte weder Ansprüche auf Bente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Vollendung des 63» Lebensjahres noch Anspruch auf Entschädigung nach den §§;\134 bis 137 BEG hat. Gesetzliche Grundlage für die Entscheidung der Frage, ob der Kläger aus seiner früheren vor seiner Auswanderung bestehenden Angestelltenversicherung Anspruch oder Anwartschaft (§ 31 Abs. 1 3. DVO-BEG) auf Ruhelohn und Hiriterbliebenenversorgung hat, war zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht das Angestelltenversicherungsgesetz vom 28. Hai 1924 (RGBl I 563) in der Fassung, die es durch die verschiedenen Änderungen, zuletzt durch das Angestelltenver-sicherungs^Neuregelungsgesetz (AnVG) vom 23» Februar 1957 (BGBl I 88) erhalten hatte, in Verbindung mit dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (‘PAG) vom 7. August 1953 (BGBl I 848). Das FAG regelte in seinem II. Abschnitt die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung?&on Leistungen aus Versicherungsverhältnissen an Berechtigte im Ausland. Diese Regelung hat inzwischen durch das Gesetz zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzee (FANG) vom 25» Februar I960 (BGBl I 93) eine Änderung erfahren. Der II. Abschnitt des FAG ist fortgefallen. Die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen &us Versicherungsverhältnissen der Angestelltenversicherung an Berechtigte im Ausland sind durch eine entsprechende Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes (AnVG) in dieses Gesetz hineingearbeitet (Art, 3 des PANG, vgl. Bundestagsdrucksache Nr. 1109 - 3. Wahlperiode, Begründung zu Art. 3 Ziff. 4, Art. 2 Ziff. 4, § 1318 BVO, S. 49, 47). Bas AnVG bildet somit nunmehr in der seit dem Inkrafttreten des FANG geltenden Passung die alleinige Grundlage für die Entscheidung der hier strittigen Präge. Diese Neuregelung ist nach feststehender Hechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 9, 101) auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen. Nach § 25 AnVG erhält der Versicherte ein Altersruhegeld, wenn er 65 Jahre alt geworden ist, sofern er die Wartezeit erfüllt hat. Letzteres ist der Pall, wenn er eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt hat. Anrechnungsfähige Versicherungszeiten sind nach § 27 AnVG a) Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Angestelltenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten (Beitragszeiten), b) Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 28 AnVG (Ersatzzeiten). Der Kläger hat danach die Wartezeit erfüllt. Er war, wie das Berufungsgericht feststellt, über Io Jahre als Angestellter pflichtversichert. Beide Parteien sind bei ihrem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen übereinstimmend davon ausgegangen, da£ er während dieser Zeit auch die Pflichtbeiträge entrichtet hat. Wenn das beklagte Land diese Tatsache^nunmehr im Eevisionsverfähren in Zweifel zieht, so ist das als ein neues tatsächliches Vorbringen anzusehen, mit dem es in dieser Instanz nicht gehört werden kann» Außerdem sind dem Kläger als Verfolgten die,Zeiten seiner unverschuldeten Arbeitslosigkeit sowie sein Auslandsaufenthalt bis zu dem 31« Dezember 1949 gemäß § 26 Abs. 1 Ziff. 4 AnVG als Ersatzzeiten anzurechnen« Ob der Kläger sich im Inland oder Ausland aufhält, ist nach der jetzt geltenden Regelung für das Bestehen seines Anspruchs unerheblich. Bin Aufenthalt im Ausland kann jedoch nach näherer Maßgabe der §§ 94 ff AnVG zur Folge haben, daß seine Rente ruht. Nach § 94 Abs» 1 AnVG ruht die Rente, solange der Berechtigte weder Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 noch früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Art, 116 Abs. 2 Satz 1 GG ist und 1. sich freiwillig gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhält oder 2. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für den Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängt ist. Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht feststellt, kurze Zeit nach seiner im Jahre 1936 erfolgten Einwanderung in Palästina die palästinensische Staatsangehörigkeit erworben. Dadurch hat er gemäß §§17 Ziff. 2, 25 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl 563) in der Fassung des Gesetzes vom 5* November 1923 (RGBl 1o77) und des Gesetzes vom 15. Mai 1935 (RGBl I 593) die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Der Verlust ist nicht erst durch die 11« Durchführungsverordnung zu dem Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 eingetreten. Der Kläger ist daher auch nicht früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Art« 116 Abs« 2 Satz 1 GG. Er ist auch nicht deshalb einem früheren deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen, weil er zwischen dem 1. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 dae Gebiet des Deutschen Reiches verlassen hat, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen« Diese im § 100 Abs« 5 AnVG (§ 13 Abs. 3 F&NG, § 1321 RVO n.F.) ausgesprochene Gleichstellung bezieht sich nur auf die in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellte Auszahlung gewisser Teile einer an sich ruhenden Rente (“kann insoweit gezahlt werden”). Ob eine dem Kläger zustehende Rente ruht, hängt somit allein davon ab, ob er sich freiwillig gewöhnlich außerhalb* des Geltungsbereiches des AnVG aufhält« Das Berufungsgericht hat die Freiwilligkeit dieses Ausländsaufenthalte unter Berufung auf die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgebende Bestimmung des § 8 Abs. 3 des FAG verneint. In dieser Bestimmung hieß es: "Ist der Berechtigte in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8« Mai 1945 nachweislich wegen seiner politischen Haltung, seines Glaubens, seiner Weltanschauung oder seiner Rasse in das Ausland geflüchtet oder konnte er aus den gleichen Gründen während der genannten Zeit nicht aus dem Ausland in das Deutsche Reich zurückkehren, so gilt sein Auslandsaufenthalt nicht als freiwillig". vt "• 0 •• Nach dieser Bestimmung ließ sich in der Tat mit guten Gründen die Auffassung vertreten, daß der Auslandsaufenthalt eines Berechtigten, wenn er auf der Zwangslage beruhte, in der dieser sich infolge der von 1933 bis 1945 in Deutschland bestehenden politischen Verhältnisse befunden hatte, auch nach 1945 - auf Grund eines Portwirkens dieser Zwangslage - noch ein unfreiwilliger sei. In gleichem Sinne haben sich ausgesprochen: Die Begründung zu dem 2. Abschnitt des Begierungsentwürfe des PAG, Bundestagsdrucksache 4201 - 1. Wahlperiode -So 19, 20; Wickenhagen in “Die Berufsgenossenschaft” 1953, 440, 441; Kommentar zu dem 4* und 5* Buch der BVO von Brandts, Biebing, Malkewitz und Zumbansen, 5* Aufl. 1954 unter “J” Anm. 15 zu § 8 PAG; XSozG Hamburg MDR 1957, 382. Nach dem jetzt geltenden Recht ist jedoch die Rechtslage insoweit anders zu beurteilen* Die maßgebende Bestimmung des § 94 AnVG enthält keine Erläuterung oder einschränkende Erklärung des Begriffs “freiwillig“«, wie sie in § 8 Abs. 5 des PAG enthalten war. Stattdessen gibt das Gesetz eine solche Erklärung zu dem Begriff: “Früherer deutscher Staatsangehöriger“, indem es, wie bereits angeführt, in § 100 Abs. 5 AnVG n. P. bestimmt, daß Personen, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet dee Deutschen Reiches verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch, die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG gleichstehen. Damit soll nach dem Zweck dieser Bestimmung und dem Zusammenhang, in dem sie steht, ermöglicht werden, daß ' auch den zu diesem ^ersonenkreie gehörigen Nicht deutschen ihre nach den vorhergehenden Bestimmungen ruhende Rente - nach dem Ermessen des Versicherungsträgers -gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmtem Umfange ausgezahlt werden kann. Einer solchen diese Personen begünstigenden Bestimmung hätte es aber nicht bedurft, wenn nach der Auffassung des Gesetzgebers ihr Aufenthalt im Ausland weiterhin als unfreiwillig anzusehen wäre, denn dann wären die Voraussetzungen für ein Ruhen der Rente im Sinne des § 94 AnVG nicht gegeben, also die Auszahlung der Rente nicht in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt, sondern für diesen obligatorisch. Zusansnenfasaend ist danach die Rechtslage dahin zu bestimmen, dafi der Kläger bei Vollendung des 65» Lebensjahres einen Anspruch auf ein Ruhegeld hat, daß die ihm dann zustehende Rente aber, solange er sich in Israel aufhält, ruht und allenfalls in gewissem Umfange trotz ihres Rühens unter den besonderen Voraussetzungen des § 100 AnVG an ihn ausgezahlt werden kann. Biese Voraussetzungen sind bei ihm gegeben. Baß er nach der angeführten Bestimmung des § 100 Abs. 5 AnVG einem früheren deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen ist, bedarf keiner Erörterung. Zwar wohnt er in Israel, also im Gebiet eines Staates, in dem die Bundesrepublik noch keine amtliche Vertretung hat. Durch RechtsVerordnung vom 4* August I960 (BGBl I 683) aber ist der Aufenthalt in Israel auf Grund der Bestimmung des $ 100 Abs. 6 AnVG einem Aufenthalt im Gebiet eines Staates, in dem die Bundesrepublik eine amtliche Vertretung hat, gleichgestellt« Der Kläger erfüllt auch die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen nach § 96 AnVG eine an sich ruhende Rente an einen V V. »i deutachen Staatsangehörigen ausgezahlt wird: Cie von ihm zu&ickgelegten Beitragszeiten sind gemäß § 102 AnVG n. F. im Geltungsbereich des Gesetzes zurückgelegt, weil sie auf einer Beitragsleistung für die Beschäftigung in diesem Gebiet beruhen. Bach allem bleibt es jedoch ungewiß, ob der Kläger bei Vollendung des 65* Lebensjahres tatsächlich Buhegeldleistungen aus seiner Angestelltenversicherung erhalten, wird. Caß er bis dahin in das Gebiet der Bundesrepublik zurückkehrt und damit die Voraussetzungen für das Ruhen seines Anspruchs beseitigt, ist, nachdem er bereits seit Jahrzehnten in Palästina seinen Wohnsitz hat und sich in das wirtschaftliche und kulturelle Leben des Landes Israel eingegliedert hat, wenig r/ahr-scheinlich. Eine Rückkehr lediglich zu dem Zweck, damit die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Rente zu schaffen, ist ihm keinesfalls zuzu demuten. Verbleibt er aber in Israel, so hängt cs vom Ermessen des Versicherungsträgers ab, ob er in den Genuß der Kann-Leistungen im Sinne des § 100 AnVG kommen wird. Cie bloße Aussicht auf die Gewährung derartiger Kann-Leistungen, die nach der Vorschrift des § 100 Abs. 4 AnVG nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit gelten, kann der Gewährung des im § 92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Versorgungszuschlags auf die Kapitalst Schädigung nicht entgegenstehen, es sei denn, daß solche Leistungen verbindlich zugesprochen sind. Bas hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Februar I960 - IV ZR 182/59 RzW I960, 396, ausgesprochen. ■1 fl Per Klageanspruch ist demnach begründet« Pie Auszahlung des Versorgungszuschlags würde eich allerdings nachträglich als unberechtigt erweisen, wenn der Kläger bei Vollendung des 65* Lebensjahres auf den an sich bestehenden Rentenanspruch aus seiner Angestelltenversicherung tatsächlich Leistungen erhalten würde. Für diesen Fall hätte sich deshalb die Entschädigungsbehörde, wenn sie bereits in ihrem Bescheid dem Kläger den Zuschlag zugesprochen hätte, Vorbehalten Rönnen, ihre Leistung insoweit zurückzufordern (§§ 195 Abs. 2 Kr. 2 und 202 BEO). Pieses Reoht war dem beklagten Land deshalb auch im Urteilsspruch vorzubehalten« Pie Kostenentacheidung folgt aus § 91 ZPO, ti § 225 Abs. 1 BEO. Ascher Baske Wüstenberg Maaß Wilden f