und müßte diese auf Klagabweisung lauten, so ist die Abweisung der Klage aus sachlichen Gründen gegenüber allen Streitgenossen möglich, auch wenn der Kläger ein PestStellungsinteresse nur gegenüber einigen von ihnen hat. ein Baugeschäft betrieb« Die Ehe blieb kinderlos * Am 28« Januar 1926 schlossen die Erblasserin und deren Kinder, Hans Hesse und die Beklagte zu 1, mit dem Kläger einen Vertrag, in dem sie sich damit einverstanden erklärten, daß der Kläger bei einem Gläubiger ein Pariehen in Hohe von 25,000,— RM zwecks Verwendung des Par lehensbetrage s in seinem Bauge schüft auf nehme und zur Sicherung der Pariehensschuld an den Grundstücken '.Brunnenstraße 14 - 16 eine Hypothek bestelle« Gleichzeitig wurde vereinbart, daß der Kläger den Kindern der Erblasserin zur Sicherheit für die Belastung der Grundstücke bestimmte Maschinen sowie Betriebs- und ^cntorinventarstücke’übereigne, die ihm zur ordnungsgemäßen Benutzung leihweise überlassen würden« Kachdem das Konkursverfahren eingestellt war, gab der Kläger dem Gerichtsvollzieher, als dieser bei ihm pfänden wollte, unter Hinweis auf sein nur mit einem Bett, einem Stuhl und einem Tisch ausgestattetes Zimmer an, daß In dem Vertrag war vorgesehen, daß der Kläger persönlich haftender Gesellschafter und die Erblasserin Kom-manditistin mit einer Einlage von 2$«000,— Ril sei, die Die Beklagten zu 2 ~ 4 haben in einem anderen Verfahren mit dem Vorbringen, das Baugeschäft gehöre zu dem Nachlaß der Erblasserin und stehe deshalb ihnen als deren Erben zu, beantragt, ihnen das Armenrecht zu bewilligen für eine Klage, mit der sie beantragen wollen, den jetzigen Kläger zu verurteilen, ihnen über die einzelnen zu dem Baugeschäft gehörenden Gegenstände Auskunft zu erteilen, über die seit dem Tode der Erblasserin gezogenen Nutzungen Bechnung zu legen und die zu dem Geschäft gehörenden, nach der Erteilung der Auskunft näher zu bezeichnenden Gegenstände an sie herauszugeben* Der Kläger nimmt das Bäugeschäft mit seinen gesamten Werten als sein alleiniges Vermögen in Anspruch* Br hat gegen die Beklagten zu 1-4 Klage erhoben und vorge-tragem Obwohl das Baugeschäft auf den Namen der Erblasserin betrieben worden sei, sei dieser Bezeichnung nach ihrem und seinem Willen nur eine formelle Bedeutung zugekommen. Die Umbenennung der Firma und die Herstellung des Übrigen auf die Inhaberschaft der Erblasserin hinweisenden Tatbestandes habe ausschließlich dem Zweck dienen sollen, ihm, dem Kläger, der sich als Gemeinschuldner den damals nicht erfüllbaren Ansprüchen seiner Gläubiger gegenübergesehen habe, die Möglichkeit zu geben, das Baugeschäft unbehelligt von den Gläubigern weiterzuführen. machen, und er, der Kläger, habe alle Maßnahmen dazu eingeleitet, dann jedoch den ihm gegebenen lat befolgt, von einer nochmaligen Umstellung der Firma abzusehen, da dies zur Verwirrung hätte führen können« Pie Erblasserin sei nicht fähig gewesen, das Geschäft zu leiten« Er allein habe stets die uneingeschränkte Führung des Betriebs innegehabt und deshalb auch kein Gehalt bezogen« Die Erblasserin habe auch den Erlös aus verkauften Teilflächen des Grundstücks straße 4P im Betrage von 16 «785,— RM für das Geschäft verwendete Dasselbe sei mit den Einnahmen aus den Grundstücken BfHftstraße 4HK geschehen« Ein Gehalt sei für den Kläger nicht ausgesetzt worden, weil man Zugriffe seiner Gläubiger habe vermeiden wollen« Der Kläger hat Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen, das alte Baugeschäft sei seinerzeit nicht auf die Erblasserin übertragen worden, und er habe mit ihr auch kein neues Unternehmen gegründet. Rechnungsbelege über Nutzungen, die er, der Kläger, aus dem Geschäft gezogen habe, sowie die Herausgabe der zu dem Geschäft gehörigen Gegenstände könnten die Beklagten in keinem Halle verlangen, weil ihm nach dem Testament der Erblasserin das lebenslängliche Nießbrauchsrecht an dem Nachlaßvermögen und deshalb gegebenenfalls auch an dem Baugeschäft sustehe* Zur Begründung der Klage würden jedoch nicht Ansprüche aus Nießbrauch geltend gemachte das Bei’ufungsurteil ergangen ist, hat der Kläger ferner hilfsv/cise beantragt, festzustellen, daß ihm gegen den Nachlaß der Erblasserin ein Anspruch in Höhe von 5/4 äcs Wertes des zu dem Baugeschäft gehörenden Geschäftsvermögens einschließlich des immateriellen Geschäftswerts zustehe, Die Beklagten haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen * 1 o) Gegenüber den Beklagten zu 2- 4 hat das Berufungsgericht das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung, die er mit dem Hauptantrag verlangt, anerkannt (§ 256 ZPO).- Bas ist rechtlich unangreifbar, wobei hier zunächst nur die begehrte Feststellung in ' Frage steht, daß das Baugeschäft nicht zu dem Nachlaß der Erblasserin gehöre« Bieser Antrag geht, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird«auf die Feststellung eines dinglichen Rechtsverhältnisses, und zwar auf die Feststellung, ob im Zeitpunk't des Todes der Erblasserin diese oder der Kläger der Inhaber dos Bauge-scliafts war. was wahrscheinlich nicht der Fall war (BGH TU (StS) KO § 240 Nr, 8; RGHK HOB 2« Aufl* § 1 Aniüe 26 a}c Auch Unternehmen, die nicht Handelsgewerbe im Sinne dieser Vorschrift sind, bilden einen Bestandteil des Vermögens ihres Inhabers und können Gegenstand eines Erwerbes von Todes wegen oder eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden sein (Urteil des Senats IM BGB § 1922 Nr« 1)* a) Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger das ursprünglich von ihm betriebene Baugeschäft aus Anlaß der wirtschaftlichen Schwierigkei-ten^ in denen er sich im Jahre 1930 befand, voll wirksam auf die Erblasserin, übertragen habet ÜS 861 Hiß UjQ(j ßßj* — EhetrsU) so »ird i* aagefoohteaea ^ ^ führt, darauf angekommen, in Gestalt und mittels des unter der Firma M« betriebenen Geschäfts dem Zugriff seiner Gläubiger entzogenes Vermögen zu haben, zu erhalten und zu erwerben* Demgemäß sei alles Erforderliche geschehen, um die Erblasserin in den Stand der Inhaberschaft zu versetzen« Dazu gehöre der Gebrauch des Namens der Ehefrau für die Firma sowie die Führung des Bankgeschäftskontos und die Führung des Geschäfts in gev/erbepolizeilicher und steuerlicher Hinsicht auf ih-ren Namen* Auch der aus dem früheren Geschäft des Klägers stammende sogenannte Tätigkeitsbereich sei gemäß dem Willen beider Ehegatten auf die Ehefrau übertragen worden, was zu demindest mit der Beendigung des Konkurses möglich gewesen sei, wie dies auch die Präambel des Kom-menditvertreges vom 14. Für die Frage der Inhaberschaft sei nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Erblasserin etwas vom Geschäft verstanden habe und in welchem Umfang sie in diesem tätig gewesen sei, insbesondere ob allein der Kläger der tatsächlich Handelnde gewesen sei» Demgegenüber vertritt die Revision die Ansicht, die getroffenen Feststellungen rechtfertigten nicht die Annahme, daß das Geschäft auf die Erblasserin übertragen worden sei« Das Berufungsgericht habe außerdem unter Verletzung von § 286 ZPO den Vortrag und die Beweisangebote des Klägers nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Daß Vermögenswerte übertragen worden seien, hätten die Beklagten nicht behauptete Die Betriebsmittel und das Mobiliar des Unternehmens seien auf Grund der Verträge von 1926 und 1929 an die Beklagte zu 1 und ihren (inzwischen verstorbenen) Bruder übereignet gewesen, für die keine Verpflichtung, diese Gegenstände an die Erblasserin zurückzuübertragen, bestanden habe«, Im Konkurse habe das Unternehmen des Klägers nur noch aus den immateriellen Gütern, die man als Tätigkeitsbereich bezeichne, bestanden. Wenn der Kläger nicht mehr der Inhaber des Geschäfts gewesen wäre, so wäre das nicht notwendig gewesen, und es hätten dann auch die zur Bezahlung seiner Schulden verwendeten Beträge als steuerpflichtige Entnahmen gebucht werden müssen? Zutreffend gehen das Berufungsgericht und die Revision davon aus, daß der Kläger das Unternehmen mit absoluter Wirkung jedenfalls nach der Beendigung des Konkursverfahrens (§ 6 Abs« 1, § 7 Abs« 1, § 206 Abs« 1 KO) auf seine Ehefrau übertragen konnte, auch wenn nur noch die dem Unternehmen zugehörigen Vermögenswerten Beziehungen und Verhältnisse vorhanden waren, die im Schrifttum im Anschluß an von Gierke (Handelsund Schiffahrtsrecht 7« Aufl« 5 14 II 1) als "Tätigkeitsbereich” bezeichnet werden? Fehlt es dem Unternehmen an sonstigen Vermögensgegenständen, Grundstücken, beweglichen Sachen und Forderungen, die nach den jeweils dafür geltenden besonderen Vorschriften übertragen werden müßten, so kommt bei einem rechtsgeschäftlichen Wechsel in der Person des Inhabers also nur die Überlassung des Tätigkeitsbereichs in Betracht, Mit Recht wird zu demeist angenommen, daß diese sich ähnlich wie die Eigentumsübertragung bei beweglichen Sachen durch Einigung und ein der Übergabe entsprechendes Verhalten vollziehen müsse (RGRK HGB § 22 Anm« 25, von Gierke § 16 I 2)« Dabei kann auch der in § 402 BGB zu dem Ausdruck gekommene Rechtsgedanke, daß bei der Jbei’trsgung einer Forderung der alte Gläubiger dem neuen, die nötige Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Urkunden aussuliefem habe,, herangezogen werden (Hubmann 2HR 117, 41 Jfö/O* Jedenfalls müssen sich die Beteiligten über die Übertragung einig sein und muß der Erwerber in der den Umständen entsprechenden V/eise in den Tätigkeitsbereich eingeführt werden, und dabei muß die Übernahme des Geschäfts auch nach außen hin ihren sichtbaren Ausdruck gefunden haben» Es ist aber nicht richtig, daß. daß viele dieser Maßnahmen sich hier erübrigten, weil von vornherein vorgesehen war, daß der Kläger die Geschäfte weiterführen und seine Ehefrau sich dabei nicht betätigen sollte«, Trotzdem konnte sie die wirkliche Inhaberin des Unternehmens geworden sein. In dem angefochtenen Urteil ist auch ausreichend festgestellt, daß hier der Tätigkeitsbereich nach Maßgabe des danach Erforderlichen übertrogen wurde- Hinzuweisen ist vor allem darauf, daß die Erblasserin die Inhaberin des Bankgeschäftskontos wurde, daß das Geschäft auf ihren Namen umgemeldet wurde, daß der Kläger nach seiner eigenen Behauptung Behörden, für die er tätig gewesen war, von der Geschäftsumstellung verständigte» Nimmt man hinzu, daß er nach der Einstellung des Konkursverfahrens gegenüber dem Gerichtsvollzieher unter Hinweis auf sein einfach ausgestattetes Zimmer erklärte, daß ihm sonst nichts gehöre, obwohl das weiterbetriebene Baugeschäft trotz der vorge-nommenen Sicherungsübereignungen nicht völlig ohne eigene Mittel gewesen sein kann, und daß er sich später, und zwar noch im Jahre '*946} gegenüber einem früheren Gläubiger als Angestellter der neuen Firma bezeichnete, so läßt sich die in dem angefochtenen Urteil festgestellte, nach aui3en kundgewordene Übertragung des Geschäfts auf die Erblasserin nicht in Zweifel ziehen« Soweit das der Ball war, kann es angesichts des Zwecks, den der Kläger und die Erblasserin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit den von ihnen getroffenen Maßnahmen verfolgten, nur auf Grund besonderer, unter Umständen stillschweigend getroffener Vereinbarungen geschehen sein, die sich im . die Übertragung des Geschäfts abgesehen davon nach Beweggrund, Inhalt und Zweck gegen die guten Sitten verstieß und deshalb nichtig war, Bas kann für Maßnahmen wie die hier getroffenen etwa dann gelten, wenn sie sich als ein planmäßiges Zusammenwirken der beteiligten Ehegatten zur Erreichung unangemessener- Vorteile zu dem Schaden der Gläubiger darstellen; dabei kann es auch eine Rolle spielen, wenn dem nunmehr in dem Geschäft der Ehefrau tätigen Ehemann weder ein Gehalt noch eine Beteiligung am Gewinn versprochen wird, um diese nicht einem Zugriff seiner Gläubiger auszusetzen (RG BR 1939? Rach dem Sachverhalt ist jedoch davon auszugehen, üai3 der Kläger und seine Ehefrau von vornherein die Absicht hauten, im Rahmen des auf die Erblasserin übertragenen Geschäfts, das nur unter einem neuen Inhaber aufrecht erhalten werden konnte und der Familie die v/ei-tere Existenzgrundlage geben sollte, nach Möglichkeit die alten Schulden abzudecken, und daß dies im Laufe der folgenden Jahre auch zu einem erheblichen Teile ge- c) Hach der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger nicht geltend machen, daß die von ihm und seiner Ehefrau abgegebenen Erklärungen gemäß den §§ 116, 117 BGB nichtig seien. ren, für die Ernsthaftigkeit oder den Scheincharakter des Vertrages spreche% es komme darauf an, ob die Vertragspartner davon ausgegangen seien, daß nur ein ernsthaft gemeinter Vertrag den Erfolg herbeiführen könne, oder ob sie angenommen hättenr schon durch die Vorlage der Urkunde Uber einen nur dem Schein nach geschlossenen Vertrag den Gläubiger abwehren zu können« Auch im vorliegenden Pall hätten, wie die Revision meint,, die Zeugen vernommen werden müssen, die der Kläger für seine Behauptung benannt habe, daß ein ernstgemeinter Vertrag nicht abgeschlossen worden sei. Biese Beweise brauchten jedoch nicht erhoben zu werden« Selbst wenn die Zeugen bestätigen würden, die Änderung der Pirma habe nur "formelle” Bedeutung haben sollen, die Erblasserin habe keinerlei "eigene" Verfügung über das Bankkonto und nur die "formelle" Befugnis gehabt, Schecks zu unterzeichnen, sie habe Blankoschecks ausgestellt, beide Ehegatten seien sich einig gewesen, daß sich an der alleinigen Inhaberschaft des Klägers-nichts geändert habe, so würde es sich dabei im Grunde nur um die Äußerung von Beurteilungen des tatsächlichen Geschehens handeln, die zu einer Aufklärung des Sachverhalts nicht beitragen könnten. OLG Königsberg HRR 1940 Nr« 64)« Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß Vertrage der hier in Rede stehenden Art unter ömständer auch zu dem Schein abgeschlossen worden sein, können, wie der in dem angefochtenen Urteil enthaltene Hinweis auf die erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone ergibt (vgl« euch das nicht abgedruckte Urteil des Senats vom ‘‘7- Oktober 1956 IV Zil «00/56;. d ) Die Revision führt schließlich aus, die Ansprüche des Klägers seien nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung über das Treuhandverhältnis entwickelt habe, berechtigte Bas Reichsgericht habe Vereinbarungen, bei denen im Verhältnis zwischen den Ehegatten keine Geschäft sübertragung auf die Frau habe stattfinden sollen, als wirksam bezeichnet; es habe also den Ehemann nach dem Tode der Ehefrau für den alleinigen Inhaber gehalten, Eine Geschäftsübertragung auf die Ehefrau und die Weiterführung des Unternehmens unter Umständen, wie sie hier vorliegen, konnte zwar zur Folge haben, daß bei ge-.seitlichem Güterstand der Erwerb aus dem Geschäft nicht nach § .1367 BGB Vorbehaltsgut der Ehefrau wurde (RG JW 19"2, 32 Jfr/; RG Warn 1935 Nr, .148). Mit dinglicher Wirkung konnte jedoch nicht vereinbart werden, daß die Ehefrau das Geschäfts als Treuhänderin für ihren Ehemann fühlen solle, und daß ihre Erben ohne weiteres wieder den Ehemann als den Inhaber gelten lassen müßten, Burch die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses werden allein dementsprechende schuldrechtliche Ansprüche begründet; daß im Konkurs des Treuhänders und bei Vollstreckungen seiner Gläubiger Besonderes gilt, besagt in diesem Zusammenhang nichts. gericht gelegentlich ausgesprochen, es sei bei der Übertragung eines Geschäfts von dem IShemann auf die Ehefreu eine Einigung der Ehegatten dahin möglich, daß in ihren Verhältnissen zueinander und also auch in dem Verhältnis des einen Ehegatten zu den Erben des anderen der Mann als der alleinige Geschäftsinhaber zu gelten habe (RG Warn 1915 Nr. 135); wenn damit aber einer solchen Vereinbarung mehr als eine schuldrechtliche Y/irkung beigemessen werden sollte, so könnte dem nicht beigetreten werden. Schon aus diesem Grunde läßt sich auch im Hinblick auf eine etwaige treuhänderische Geschäftsübertragung nicht feststellen, daß das Geschäft zu dem Nachlaß der Erblasserin gehört habe. Es kann dahinstehen, ob nicht darüber hinaus die Erwägungen eingreifen, auf Grund deren das Berufungsgericht den Willen der Beteiligten zu dem Abschluß eines Scheingeschäfts als nicht erwiesen angesehen hat und die dem Kläger, wie es in dem angefochtenen Urteil heißt, Veranlassung geben mußten, keine Abmachung über seine Beteiligung an den Erträgnissen des Geschäfts zu treffen, daß nämlich Zugriffs-möglichkeiten für seine Gläubiger ausgeschlossen werden sollten. e) 3)a endlich in dem Berufungsurteil unangreifbar dargelegt ist, daß die Erblasserin das Geschäft bis zu ihrem Tode nicht auf den Kläger zurückübertragen hat, ist die Klage mit Recht als unbegründet abgewiesen worden, soweit der Kläger gegenüber den Beklagten zu 2 2o) Bern Verlangen des Klägers, daß festgestellt werde, er sei nicht zur Erteilung von Auskunft und zur Rechnungslegung sowie zur Herausgabe der zu dem Baugeschäft gehörenden Gegenstände verpflichtet, ist nicht die Bedeutung selbständiger Klaganträge beizu demessen,, Es kommt dem Kläger auf die Feststellung an, daß das Baugeschäft nicht in den Nachlaß der Erblasserin falle« Nur aus dieser Feststellung will er die Folgerung gezogen wissen, daß "demgemäß" die Beklagten nicht die erwähnten Ansprüche gegen ihn hätten, mag er sich dafür im Verlaufe des Verfahrens auch gelegentlich außerdem auf den ihm von der Erblasserin vermachten Nießbrauch bezogen haben« Die •‘Anträge” auf Feststellung des Nichtbestehens dieser Ansprüche lassen sich nur als Erläuterungen des eigentlichen Antrages verstehen« Sie werden von der * Klagabweisung nicht als selbständige Anträge ergriffen, und es wird deshalb durch die rechtskräftige Abweisung der negativen Feststellungsklage auch nicht positiv festgestellt, daß den Beklagten diefraglichen Ansprüche znständen« Biesen Ansprüchen gegenüber kann der Kläger weiterhin etwa ihm zustehende sonstige Einwendungen und Einreden erheben; nur die Zugehörigkeit des Baugeschäfts zu dem Nachlaß der Erblasserin und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen vermag er nach der Rechtskraft der in den vorliegenden Rechtsstreit erfolgten Klagabweisung auch in diesem Zusammenhang nicht mehr in Frage zu stellen« Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob dem Kläger auch gegenüber der Beklagten zu 1 ein Peststeilungsinteresse zuzuerkennen ist« da das Berufungsgericht die Klage, wie sich aus den Ausführungen unter I ergibt, rechtlich unangreifbar als sachlich unbegründet bezeichnet hat, und da es sie bei der hier gegebenen Sachlage, wie es das getan hat, auch gegenüber der Beklagten zu 1 aus sachlichen Gründen abweisen konnte, unabhängig davon, ob der Kläger im Verhältnis zu ihr ein rechtliches Interesse an der begehrten Peststellung hat« Zivilsenat des Bimdesgerichtshofs sind von dieser Auffassung aus zu dem Ergebnis gelangt, daß das Revisionsgericht auch dann befugt sei, über eine Peststellungsklage abschließend su befinden, wenn in der Vorinstanz rechtsirrig das Peststellungsinterasse des Klägers verneint sei und die getroffenen Pest Stellungen ein Erkenntnis in der Sache selbst zuließen. Diese Ungewißheit besteht jedoch nicht, wenn ungeachtet der Erörterungen über das Peststellungsinteresse die Abweisung selbst eindeutig gegenüber allen Beklagten aus sachlichen Gründen erfolgt, Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofes stehen der hier vertretenen Rechtsaüffassung nicht entgegen * In mehreren Erkenntnissen ist allerdings ausgeführt worden, daß die Peststellüngskläge ohne sachliche Prüfung als unzulässig abgewiesen werden müsse, wenn das Peststellungsinteresse fehle oder während des Prozesses entfallen sei (X. Zivilsenat IM ZPO § 256 Nr, 25) Denn keines der genannten Urteile behandelt den Pall einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Peststellungsklage, für die allein gegenüber einigen Streitgenossen ein Peststellungsinteresse besteht, die aber auf Grund der nur einheitlich möglichen Nachprüfung gegenüber allen Streitgenossen zweifelsfrei unbegründet ist. Pem vor dem Berüfuhg8geriGht gestellten Hilfsantrag des Klägers haben die Beklagten als einer Klageänderung widersprochen 0 Bas Berufungsgericht hat ihn auch nicht als sachdienlich erachtet und deshalb nicht zugelassen (§§ 264? Es müsse zu keinem neuen Rechtsstreit kommen» wenn dem Feststellungsbegehren stattgegeben werde« Sei der Kläger in \ Hohe von 3/4 des Wertes an dem Geschäft beteiligt, so könne dieses mit den Erben ohne Auseinandersetzung fortgesetzt werden; ein Leistungsanspruch würde sich.erst ergeh ehj v/enn die Gesellschaft nicht förgesetzt würde, wofür keine Anhaltspunkte beständen. Abs 1 BGB), und das Berufungsgericht konnte davon ausgehen, daß nur noch die Auseinandersetzung einer solchen Gesellschaft in Betracht käme» Allerdings würde das rechtliche Interesse des Klägers an einer Feststellung über den Wert seiner Beteiligung an dem Geschäft nicht ohne 'weiteres deshalb entfallen*, weil er einen Anspruch auf Auseinandersetzung hat. .. noch die besondere Schwierigkeit auftreten, daß nur ein stillschweigend geschlossener Vertrag in Betracht käme« Wie in dem Berufungsurteil ausgeführt wird, hat der Kläger nicht dargelegt, welchen Inhalt sein etwaiger Auseinandersetsungsanspruch haben soll* Wenn aber eine Innengesellschaft anzunehmen wäre und die quotenmäßige Beteiligung des Klägers an ihrem Vermögen festgestellt würde, so würde der Inhalt des Auseinandersetzungsanspruchs doch auch deshalb offen bleiben, weil ungewiß 'wäre, welchen Wert dieses Vermögen im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin hatte.
Mr das Nachschlagewerk l Nicht für die Amtliche Sammlung !
CMX-
Gesetz? 2?0 §§ 59, 256
Rechtssatzs Ist eine Reststellungsklage gegen mehrere Strcitgenossen erhoben, haben sie den Prozeß derart gemeinsam geführt, daß gegen alle in sachlicher Hinsicht nur dieselbe Entscheidung ergehen konnte? und müßte diese auf Klagabweisung lauten, so ist die Abweisung der Klage aus sachlichen Gründen gegenüber allen Streitgenossen möglich, auch wenn der Kläger ein PestStellungsinteresse nur gegenüber einigen von ihnen hat.
Aktenzeichen? IV ZR 121/57
Urteil des BGH vom 27. November 1957 OBG Bremen
IV ZR 121/57 Verkündet
am 27« November 19 f>7 Schorm, Justizangostellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im. Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit W
des Kaufmanns Johann Heinrich W in
BJd^straße 4P,
Klägers? Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt 401 in
gegen
Io
2 o
4c
die Ehefrau Mathilde die minderjährige Ute den minderjährigen Herbert die minderjährige Gisela
>
zu 2 bis 4 gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Bauingenieur Fritz und die Beklagte
zu 1
sämtlich v/chnhaft in B4P0, H4HHPs^r*
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- ProSGJDbevoll.uächtigtcrt
Rechtsanwalt Prof«Br in
hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* Oktober 1957 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Drc v„ Werner, Wüstenberg und Wilden
für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 22« November 1956 wird surückgewiesen*
Bor Häger hat die Kosten der Revision zu tragen,-
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Pie am 1953 verstorbene Frau Minna
(die Erblasserin) war in erster Ehe mit dem Kaufmann Karl verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorge-gangen, ein Sohn Hans H^0 sowie die jetzt verheiratete Beklagte zu 1, deren lvinder die Beklagten zu 2, 3 und 4 sind* Karl H^lfe starb im Jahre 1923. Er wurde von der Erblasserin zu 1/4 und Hans Hesse und der Beklagten zu 1 zu je 3/8 beerbt« Zu dem Nachlaß gehörten die Grund stücke BfflHHP-straße und O^Hfestraße in B^^fe Xm Jahre 1923
setzte sich die Erbengemeinschaft über diese dahin auseinander, daß die Erben im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile Eigentümer nach Bruchteilen wurden; dementsprechend erfolgte die Auflassung und die Eintragung im Grundbuch«
In demselben Jahre heiratete die Erblasserin den im Jahre 1891 geborenen Kläger, der seit dem Jahre 1913 in Bremen unter der Firma J« H. ein Baugeschäft betrieb« Die
Ehe blieb kinderlos * Am 28« Januar 1926 schlossen die Erblasserin und deren Kinder, Hans Hesse und die Beklagte zu 1, mit dem Kläger einen Vertrag, in dem sie sich damit einverstanden erklärten, daß der Kläger bei einem Gläubiger ein Pariehen in Hohe von 25,000,— RM zwecks Verwendung des Par lehensbetrage s in seinem Bauge schüft auf nehme und zur Sicherung der Pariehensschuld an den Grundstücken '.Brunnenstraße 14 - 16 eine Hypothek bestelle« Gleichzeitig wurde vereinbart, daß der Kläger den Kindern der Erblasserin zur Sicherheit für die Belastung der Grundstücke bestimmte Maschinen sowie Betriebs- und ^cntorinventarstücke’übereigne, die ihm zur ordnungsgemäßen Benutzung leihweise überlassen würden«
- 3
Am 3* August 1929 wurde ein entsprechender Vertrag über die Aufnahme eines weiteren von dem Kläger für Geschäfts zwecke zu verwendenden Darlehens in flöhe von 20*000,— GM und eine zur Sicherung der Dariohensschuld an dem Grundstück ^H^straßezu bestellende Hypothek getroffen» wiederum wurde vereinbart, daß zur Sicherheit für die Belastung des Grundstücks Maschinen, Betriebs- und A.ontorinventarstücke an flans und die Beklagte zu 1 übereignet und dem Kläger
zur leihweisen Benutzung überlassen würden.
Am 8. März 1930 wurde über das Vermögen des Klägers das Konkursverfahren eröffnet* Die Schulden betrugen etwa 190*000 HM* Durch Beschluß des Konkursgerichts vom 6- Mai 1930 wurde das Verfahren mangels einer die Kosten deckenden Masse eingestellt*
♦
Am Tage der Konkurseröffnung meldete die Erblasserin bei der Gewerbe anmeld es to Ile des Stadt- und JPolizeiamts in B^Jfe ein Baugeschäft unter der Pirma M» an« In der
Meldekarte über dieses Geschäft wurde der Kläger als Geschäftsführer eingetragen. In der Folgezeit wurde das Geschäft unter der ifirma M* geführt* Es wurde auf den
der Erblasserin, flans 1111(3 der Beklagten zu 1 gehörenden Grundstücken fflHHfc mit den Maschinen so-
wie dem Betriebs- und j^ontorinventar betrieben, das der Kläger auf Grund der Verträge vom 28* Januar 1926 und 3* August 1929 an die Kinder der Erblasserin übereignet hatte. Das Bankkonto des Geschäfts lautete auf den Kamen der Erblasse-i’in* Der Kläger widmete dem Geschäft seine volle Arbeitskraft .
Kachdem das Konkursverfahren eingestellt war, gab der Kläger dem Gerichtsvollzieher, als dieser bei ihm pfänden wollte, unter Hinweis auf sein nur mit einem Bett, einem Stuhl und einem Tisch ausgestattetes Zimmer an, daß
I—> d a •
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ihm nichts gehöre.
Am 23o November 1932 einigte der .Kläger sich mit der Irolasserin und ihren .Kindern in einem notariellen Vertrag tu a« dahin, daß ihm auf Grund seiner Aufwendungen ftir die Grunds tücke B^^BBstraße 20.000«— RH gutzubringen
seien«
Hans dor Sohn der Erblasserin, ist im Jahre
1941 gefallen« Er wurde von der Erblasserin und der Beklagten zu 1 beerbt«
Am 30« März 1946 schrieb der Kläger unter der Firma an eine seiner alten Gläubigerinnen? die J{ Gesellschaft in E^BBB? auf deren Zahlungsaufforderung Uo a«s «Ich will versuchen, die heutige Firma H«
bei welcher ich als Angestellter tätig bin, zu bewegen, auch mit Ihnen zu einem Ausgleich für mich zu kommen ,,r
Am 14c April 1947 schloß der Kläger mit der Erblasserin einen notariellen Vertrag, in dem es einleitend heißt:
«Frau wBBi hat im Jahre 1930 das bis dahin von ihrem Ehemann unter dem Namen J« H, BMBBaugeschäft in Bremen betriebene Baugeschäft unter Ausschluß der Passiven übernommen und seit dieser Zeit allein für eigene Rechnung unter dem Namen M. WBBB Baugeschäft, fortgeführt«
Pie Erschienenen haben beschlossen, das Geschäft nunmehr wieder gemeinsam zu betreiben und fortzusetzen und zu diesem Zwecke eine Kommanditgesellschaft zu begründen >«**M
In dem Vertrag war vorgesehen, daß der Kläger persönlich haftender Gesellschafter und die Erblasserin Kom-manditistin mit einer Einlage von 2$«000,— Ril sei, die
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sie durch die Einbringung des von ihr betriebenen Geschäfts in die Gesellschaft zu leisten habe. Entsprechend einer damals vorhandenen letztwilligen Verfügung der Erblasserin war in dem Vertrag ferner für die Zeit nach ihrem Tode die Beteiligung der Beklagten zu 1 oder deren Ehemanns an der Kom-manditgrSeilschaft in Aussicht genommen*
Der Vertrag wurde nicht durchgeführt und die Kommanditgesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen, l'ie Erblasserin hielt auch die erwähnte letztwillige Verfügung nicht aufrecht, Tagegen schloß sie mit der Beklagten zu 1 am 28, Juli 1948 einen Erbvortrag, in dem sie dieser ihren Eigentumsanteil an dem Grundstück O^Hfcstraße 0 vormachte, wohingegen die Beklagte' zu 1 der Erblasserin und dem Kläger den Gebrauch ihres Anteils an dem Grundstück auf Lebenszeit überließ.
Am 14» Eebruar 1949 errichtete die Erblasserin ein notarielles ‘Testament, in dem sie u* a, folgendes bestimmtes
"Zu den Erben meines Nachlasses setze ich meine Enkelkinder (die Beklagten zu 2, 3 und 4) mit der Maßgabe ein, daß mein Ehemann (der Kläger) bis zu seinem Ableben, falls ich vor ihm versterben sollte, den Nießbrauch an meinem Nachlaß haben soll. Nach dem Ableben meines Ehemanns soll meine Tochter (die Beklagte zu 1) ,,,c den Nießbrauch an meinem Vermögen haben•
ich stelle meinem Ehemann anheim, falls er auf $en Nießbrauch an meinem Nachlaß nicht angewiesen sein sollte, er, soweit er es für richtig hält, darauf verzichtet, sodaß der Nießbrauch an' meinem Nachlaß bereits zu seinen Lebzeiten auf meine Tochter Übergehen kann •,•M
Nach dem Tode der Erb.lasserin führte der Kläger das Bnugeschäft weiter.
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Die Beklagten zu 2 ~ 4 haben in einem anderen Verfahren mit dem Vorbringen, das Baugeschäft gehöre zu dem Nachlaß der Erblasserin und stehe deshalb ihnen als deren Erben zu, beantragt, ihnen das Armenrecht zu bewilligen für eine Klage, mit der sie beantragen wollen, den jetzigen Kläger zu verurteilen, ihnen über die einzelnen zu dem Baugeschäft gehörenden Gegenstände Auskunft zu erteilen, über die seit dem Tode der Erblasserin gezogenen Nutzungen Bechnung zu legen und die zu dem Geschäft gehörenden, nach der Erteilung der Auskunft näher zu bezeichnenden Gegenstände an sie herauszugeben*
Dieses Verfahren ist bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden*
Der Kläger nimmt das Bäugeschäft mit seinen gesamten Werten als sein alleiniges Vermögen in Anspruch* Br hat gegen die Beklagten zu 1-4 Klage erhoben und vorge-tragem
Obwohl das Baugeschäft auf den Namen der Erblasserin betrieben worden sei, sei dieser Bezeichnung nach ihrem und seinem Willen nur eine formelle Bedeutung zugekommen. Die Umbenennung der Firma und die Herstellung des Übrigen auf die Inhaberschaft der Erblasserin hinweisenden Tatbestandes habe ausschließlich dem Zweck dienen sollen, ihm, dem Kläger, der sich als Gemeinschuldner den damals nicht erfüllbaren Ansprüchen seiner Gläubiger gegenübergesehen habe, die Möglichkeit zu geben, das Baugeschäft unbehelligt von den Gläubigern weiterzuführen. Er und die Erblasserin seien sich darüber einig gewesen, daß ihm das Baugeschäft nach wie vor gehört habe, und daß der ?/echsel in der Firmenbezeichnung nur bis zur Abdeckung seiner alten Verbindlichkeiten« die weiterhin beabsichtigt gewesen sei, habe boibehaltor werden soilenc Die Erblasserin habe nach diesem
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Zeitpunkt auch darauf gedrungen, die Firme nänä er vuig rückgängig zu. machen, und er, der Kläger, habe alle Maßnahmen dazu eingeleitet, dann jedoch den ihm gegebenen lat befolgt, von einer nochmaligen Umstellung der Firma abzusehen, da dies zur Verwirrung hätte führen können« Pie Erblasserin sei nicht fähig gewesen, das Geschäft zu leiten« Er allein habe stets die uneingeschränkte Führung des Betriebs innegehabt und deshalb auch kein Gehalt bezogen«
iäindeät*ns sei anzunehmen, daß zwischen ihm und der Erblasserin :»inc familienrechtliche Innengesellschaft bestanden habe, bei sler ihm billigerweise die Hälfte, wenn nicht 3/4 des GesellschafttsVermögens Zuständen«
Fr habe ein rechtliches Interesse daran, daß seine Hechte an dem Geschäft und der Firma gegenüber den Beklagten festgeeiellt würden« Gegenüber den Beklagten zu 2 •• 4 ergebe sich dieses Interesse daraus, daß sie sich der Ansprüche berühmten, die sie in dem erwähnten Armenrechtsverfahren geltend gemacht hätten« Auch gegenüber der Beklagten zu 1 bestehe ein solches Interesse, denn sie habe ihm wiederholt angedroht, daß sie ihren Pflichtteil geltend machen und dabei den Standpunkt ein&ebmen werde, bei dessen Berechnung sei auch das Baugescbäft zu berücksichtigen«
Per Kläger hat im ersten fiechtszuge beantragt,
festzustellen« daß das unter dem Barnen”M. betriebene Baugeschäft zu seinem Vermögen und nicht zu dem Nachlaßvermögen seiner Ehefrau gehöre und er demgemäß nicht verpflichtet sei«
io den Beklagten über die einzelnen Gegenstände, die zu dem unt^r der Bezeichnung tfM«
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betriebenen Baugeschäft gehörten* Auskunft zu erteilen9
2* Uber die seit dem Tode der Erblasserin gezogenen Nutzungen Auskunft zu erteilen,
3 c die zu dem Geschäft*- gehörigen, nach Erteilung der Auskunft näher zu bezeichnenden Gegenstände an die Beklagten herauszugeben „
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen«
Eie haben das Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet, daß die Erblasserin die Inhaberin des Geschäfts gewesen sei. Die Erblasserin habe auch den Erlös aus verkauften Teilflächen des Grundstücks straße 4P im Betrage von 16 «785,— RM für das Geschäft verwendete Dasselbe sei mit den Einnahmen aus den Grundstücken BfHftstraße 4HK geschehen« Ein Gehalt sei für den Kläger nicht ausgesetzt worden, weil man Zugriffe seiner Gläubiger habe vermeiden wollen«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Der Kläger hat Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen, das alte Baugeschäft sei seinerzeit nicht auf die Erblasserin übertragen worden, und er habe mit ihr auch kein neues Unternehmen gegründet. Vielmehr sei das bisherige Baugeschäft unter der neuen Pirma, jedoch unter der Beibehaltung seiner, des Klägers, Inhaberschaft fortgesetzt worden- In den ersten 15 Jahren nach der Konkurseröffnung seien aus don kittcln des Baugeschäfts nahe zu 100c000,- RM zur Begleichung von Schulden, die er
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bei seinen Altgläubigem gehabt habe, gezahlt worden*
3)ie Erblasserin würde keinen Anlaß gehabt haben, so hohe Schulden für ihn zu tilgen., wenn sie der Meinung gewesen wäre, ein eigenes Geschäft mit eigenem kapital gegründet zu haben*
Wolle man jedoch annehmen, daß die Heugründung eines BangeSchafts beabsichtigt gewesen sei, so habe er den gesamten Tätigkeitsbereich seines alten Vermögens in die Gesellschaft eingebrächt; die Erblasserin dagegen habe allenfalls die Firma und damit vielleicht eine gewisse Kroditunterläge zur Verfügung gestellt und ihre Einwilligung zur Nutzung des ihr zu 1/4 gehörigen Grundstücks O^Hfestraße ^ gegeben« Weiteres Vermögen habe sic nicht eingebracht.
Rechnungsbelege über Nutzungen, die er, der Kläger, aus dem Geschäft gezogen habe, sowie die Herausgabe der zu dem Geschäft gehörigen Gegenstände könnten die Beklagten in keinem Halle verlangen, weil ihm nach dem Testament der Erblasserin das lebenslängliche Nießbrauchsrecht an dem Nachlaßvermögen und deshalb gegebenenfalls auch an dem Baugeschäft sustehe* Zur Begründung der Klage würden jedoch nicht Ansprüche aus Nießbrauch geltend gemachte
l'er Kläger hat im Berufungsrechtszug seinen Klagantrag mit der Einschränkung wiederholt, daß er die positive Feststellung, das Baugeschäft gehöre zu seinem Vermögen, nicht mehr begehre, sondern nur die negative, daß es nicht zu dem Nachlaßvermögen seiner verstorbenen Ehefrau gehöre und ihm "demgemäß11 die in dem ursprünglichen Klagautrag zu Ziffer 1-3 aufgeführten Verpflichtungen nicht oblägen.
I« der mündlichen Verhandlung, auf Grund deren
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das Bei’ufungsurteil ergangen ist, hat der Kläger ferner hilfsv/cise beantragt,
festzustellen, daß ihm gegen den Nachlaß der Erblasserin ein Anspruch in Höhe von 5/4 äcs Wertes des zu dem Baugeschäft gehörenden Geschäftsvermögens einschließlich des immateriellen Geschäftswerts zustehe,
Die Beklagten haben beantragt,
die Berufung zurückzuweisen *
Sie haben sich mit der Einschränkung des Haupt-antrags einverstanden erklärt, jedochder im Hilfsantrag liegenden Klageänderung widersprochen*
Im übrigen haben sie das Vorbringen des Klägers
bestritten.» * 1
Bas Oberlandesgerioht hat die Berufung des Klägers zurlickgewiesen und den Hilfsantrag abgewiesen«
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Kit der Revision verfolgt der Kläger seine im Bern- i fimgsreolit&zug gestellten Anträge weiter« . !
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Bio Beklagten beantragen, *
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die Revision zurückzuweisen
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1 o) Gegenüber den Beklagten zu 2- 4 hat das Berufungsgericht das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung, die er mit dem Hauptantrag verlangt, anerkannt (§ 256 ZPO).- Bas ist rechtlich unangreifbar, wobei hier zunächst nur die begehrte Feststellung in ' Frage steht, daß das Baugeschäft nicht zu dem Nachlaß der Erblasserin gehöre« Bieser Antrag geht, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird«auf die Feststellung eines dinglichen Rechtsverhältnisses, und zwar auf die Feststellung, ob im Zeitpunk't des Todes der Erblasserin diese oder der Kläger der Inhaber dos Bauge-scliafts war.
Unerheblich für die dabei zu entscheidenden Rechtsfragen ist es. ob das Baugeschäft vor oder nach dem Konkurs vom Jahre 1930 ein Handelsgewerbe im Sinne der §§ 1 oder 2 HOB asrstellte. was wahrscheinlich nicht der Fall war (BGH TU (StS) KO § 240 Nr, 8; RGHK HOB 2« Aufl* § 1 Aniüe 26 a}c Auch Unternehmen, die nicht Handelsgewerbe im Sinne dieser Vorschrift sind, bilden einen Bestandteil des Vermögens ihres Inhabers und können Gegenstand eines Erwerbes von Todes wegen oder eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden sein (Urteil des Senats IM BGB § 1922 Nr« 1)*
a) Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger das ursprünglich von ihm betriebene Baugeschäft aus Anlaß der wirtschaftlichen Schwierigkei-ten^ in denen er sich im Jahre 1930 befand, voll wirksam
auf die Erblasserin, übertragen habet ÜS 861 Hiß UjQ(j ßßj* — EhetrsU) so »ird i* aagefoohteaea ^ ^
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führt, darauf angekommen, in Gestalt und mittels des unter der Firma M« betriebenen Geschäfts dem Zugriff
seiner Gläubiger entzogenes Vermögen zu haben, zu erhalten und zu erwerben* Demgemäß sei alles Erforderliche geschehen, um die Erblasserin in den Stand der Inhaberschaft zu versetzen« Dazu gehöre der Gebrauch des Namens der Ehefrau für die Firma sowie die Führung des Bankgeschäftskontos und die Führung des Geschäfts in gev/erbepolizeilicher und steuerlicher Hinsicht auf ih-ren Namen* Auch der aus dem früheren Geschäft des Klägers stammende sogenannte Tätigkeitsbereich sei gemäß dem Willen beider Ehegatten auf die Ehefrau übertragen worden, was zu demindest mit der Beendigung des Konkurses möglich gewesen sei, wie dies auch die Präambel des Kom-menditvertreges vom 14. April 1947 deutlich zeige« Was an Willenserklärungen und zur Manifestation der Übertragung etwa erforderlich gewesen sei, sei nach dem eigenen Vorbringen des Klägers, wenn es von Widersprüchen und ersichtlichen Unrichtigkeiten befreit und richtig gewertet werde, erfolgt. Für die Frage der Inhaberschaft sei nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Erblasserin etwas vom Geschäft verstanden habe und in welchem Umfang sie in diesem tätig gewesen sei, insbesondere ob allein der Kläger der tatsächlich Handelnde gewesen sei»
Demgegenüber vertritt die Revision die Ansicht, die getroffenen Feststellungen rechtfertigten nicht die Annahme, daß das Geschäft auf die Erblasserin übertragen worden sei« Das Berufungsgericht habe außerdem unter Verletzung von § 286 ZPO den Vortrag und die Beweisangebote des Klägers nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Die •von der Erblasserin vorgenommene Anmeldung dös Geschäfts bei der C-cweroeanmeldestelle besage nichts Wesentliches«
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Daß Vermögenswerte übertragen worden seien, hätten die Beklagten nicht behauptete Die Betriebsmittel und das Mobiliar des Unternehmens seien auf Grund der Verträge von 1926 und 1929 an die Beklagte zu 1 und ihren (inzwischen verstorbenen) Bruder übereignet gewesen, für die keine Verpflichtung, diese Gegenstände an die Erblasserin zurückzuübertragen, bestanden habe«, Im Konkurse habe das Unternehmen des Klägers nur noch aus den immateriellen Gütern, die man als Tätigkeitsbereich bezeichne, bestanden. Dieser sei trotz des Konkurses intakt gewesen. Maßnahmen, wie sie für eine Übertragung des Tätigkeitsbereiches gefordert werden müßten, seien nicht durchge-fülirt worden. Die tatsächliche Repräsentation des Unternehmens habe weiterhin beim Kläger gelegen» Die Erblasserin sei den Geschäftskunden ganz nebensächlich gewesen» Wie der Kläger behauptet habe, sei auch nach der Eröffnung des Konkursverfahrens die in Arbeit befindliche Produktion fortgesetzt werden und seien die Anstellungsverträge mit der Belegschaft die gleichen geblieben« Er habe ferner ausgeführt, daß unter der Firma M* die
Abrechnung und Abwicklung der unter der Firma J* H« W® begonnen Bauten vorgenommen worden und die Vergütungen für jene Aufwendungen eingezogen worden seien, die bereits unter der ersten Firma gemacht worden seien* Be sei schließlich behauptet worden, daß es sich dabei um erhebliche Außenstände gehandelt habe, und Zeugenbeweis
dafür angetreten worden, daß ein Betrag von etwa 14*000«— RM, der der Firma J« H« zugestanden habe
für die Firma M. als die Fortsetzerin des alten Ge
schäfts eingezo^en worden sei« Auch die Forderungen, die durch die Fertigstellung der Bauten hach der Konkurseröffnung entstanden seien, seien infolge der Sachkenntnis
des Klägers, seiner Beziehungen itöö Beine? AT0SU316,
stuns und in seinem Tätigkeitsbereich besriir^ * *
hättenihm gestanden. 3aa 3erufu„ 8 ** Wl*6.
fWluigsgericht unter-
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stelle s daß die Firma Mo in den folgenden 15 Jah-
ren die früheren Schulden des Klägers zu 60 $ abgedeckt habe.» Wenn der Kläger nicht mehr der Inhaber des Geschäfts gewesen wäre, so wäre das nicht notwendig gewesen, und es hätten dann auch die zur Bezahlung seiner Schulden verwendeten Beträge als steuerpflichtige Entnahmen gebucht werden müssen?
Die Hügen greifen nicht durch«
Zutreffend gehen das Berufungsgericht und die Revision davon aus, daß der Kläger das Unternehmen mit absoluter Wirkung jedenfalls nach der Beendigung des Konkursverfahrens (§ 6 Abs« 1, § 7 Abs« 1, § 206 Abs« 1 KO) auf seine Ehefrau übertragen konnte, auch wenn nur noch die dem Unternehmen zugehörigen Vermögenswerten Beziehungen und Verhältnisse vorhanden waren, die im Schrifttum im Anschluß an von Gierke (Handelsund Schiffahrtsrecht 7« Aufl« 5 14 II 1) als "Tätigkeitsbereich” bezeichnet werden? Fehlt es dem Unternehmen an sonstigen Vermögensgegenständen, Grundstücken, beweglichen Sachen und Forderungen, die nach den jeweils dafür geltenden besonderen Vorschriften übertragen werden müßten, so kommt bei einem rechtsgeschäftlichen Wechsel in der Person des Inhabers also nur die Überlassung des Tätigkeitsbereichs in Betracht, Mit Recht wird zu demeist angenommen, daß diese sich ähnlich wie die Eigentumsübertragung bei beweglichen Sachen durch Einigung und ein der Übergabe entsprechendes Verhalten vollziehen müsse (RGRK HGB § 22 Anm« 25, von Gierke § 16 I 2)« Dabei kann auch der in § 402 BGB zu dem Ausdruck gekommene Rechtsgedanke, daß bei der Jbei’trsgung einer Forderung der alte Gläubiger dem neuen, die nötige Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Urkunden aussuliefem habe,, herangezogen werden (Hubmann 2HR 117, 41 Jfö/O*
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Jedenfalls müssen sich die Beteiligten über die Übertragung einig sein und muß der Erwerber in der den Umständen entsprechenden V/eise in den Tätigkeitsbereich eingeführt werden, und dabei muß die Übernahme des Geschäfts auch nach außen hin ihren sichtbaren Ausdruck gefunden haben» Es ist aber nicht richtig, daß. wie die Revision meint, dazu unter allen Umständen die mehrmalige Bekanntmachung in den Zeitungen, Anzeigen und Empfehlungen an die Kundschaft, die Übergabe der Kuh- • denlisten und der Geschäftsbücher, die Offenbarung des technischen Organisationsplans und die Bekanntmachung des neuen Inhabers mit dem Personal erforderlich sei» Zutreffend weist die Revisionsbeantwortung darauf hin. daß viele dieser Maßnahmen sich hier erübrigten, weil von vornherein vorgesehen war, daß der Kläger die Geschäfte weiterführen und seine Ehefrau sich dabei nicht betätigen sollte«, Trotzdem konnte sie die wirkliche Inhaberin des Unternehmens geworden sein. In dem angefochtenen Urteil ist auch ausreichend festgestellt, daß hier der Tätigkeitsbereich nach Maßgabe des danach Erforderlichen übertrogen wurde- Hinzuweisen ist vor allem darauf, daß die Erblasserin die Inhaberin des Bankgeschäftskontos wurde, daß das Geschäft auf ihren Namen umgemeldet wurde, daß der Kläger nach seiner eigenen Behauptung Behörden, für die er tätig gewesen war, von der Geschäftsumstellung verständigte» Nimmt man hinzu, daß er nach der Einstellung des Konkursverfahrens gegenüber dem Gerichtsvollzieher unter Hinweis auf sein einfach ausgestattetes Zimmer erklärte, daß ihm sonst nichts gehöre, obwohl das weiterbetriebene Baugeschäft trotz der vorge-nommenen Sicherungsübereignungen nicht völlig ohne eigene Mittel gewesen sein kann, und daß er sich später, und zwar noch im Jahre '*946} gegenüber einem früheren Gläubiger als Angestellter der neuen Firma bezeichnete, so
läßt sich die in dem angefochtenen Urteil festgestellte, nach aui3en kundgewordene Übertragung des Geschäfts auf die Erblasserin nicht in Zweifel ziehen«
Unerheblich ist dabei, wem der Hauptteil der Maschinen und des Inventars gehörte „Wenn der Kläger diese Gegenstände bisher auf Grund der Sicherungsilbereignungsverträge von 1926 und 1929 leihweise benutzte, so überließ er diese Benutzung nunmehr, wie der feststehen-de Sachverhalt ergibt, der neuen Inhaberin. Es kamt auch unterstellt werden, daß das Unternehmen unter den Inha-berschaft der Erblasserin Außenstände, die noch dem al~ ten Unternehmen zustande», einzog und für sich verrech-nete, daß es die vorher begonnenen Bauten fertigstellte und daß aus den Erträgnissen, die das neue Unternehmen erbrachte, die alten Schulden des Klägers zu einem erheblichen Teil bezahlt wurden. Soweit das der Ball war, kann es angesichts des Zwecks, den der Kläger und die Erblasserin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit den von ihnen getroffenen Maßnahmen verfolgten, nur auf Grund besonderer, unter Umständen stillschweigend getroffener Vereinbarungen geschehen sein, die sich im . Rahmen der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Ge-schäfts hielten und diese nicht beeinträchtigten. Häher brauchte sich das Berufungsgericht mit diesen Fragen nicht auseinanderzusetzen, wie es auoh den von dem Klö-ger angebotenen Beweis nicht zu erheben brauchte, da sie für die Entscheidung nicht wesentlich waren.
b) Inwieweit die von dem Kläger und der Erblasserin getroffenen Maßnahmen nach dem Gläubigeranfechtungs-gesetz anfechtbar waren, kann dahinstehen. Die Möglichkeit der Giöubigeranfechtung für sich allein begrün-det nicht die Hichtigkeit des Geschäfts nach den §§ 134? '.38 BGB (KCtZ '<70. 328 ^532/). Es fragt sich aber, ob
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die Übertragung des Geschäfts abgesehen davon nach Beweggrund, Inhalt und Zweck gegen die guten Sitten verstieß und deshalb nichtig war, Bas kann für Maßnahmen wie die hier getroffenen etwa dann gelten, wenn sie sich als ein planmäßiges Zusammenwirken der beteiligten Ehegatten zur Erreichung unangemessener- Vorteile zu dem Schaden der Gläubiger darstellen; dabei kann es auch eine Rolle spielen, wenn dem nunmehr in dem Geschäft der Ehefrau tätigen Ehemann weder ein Gehalt noch eine Beteiligung am Gewinn versprochen wird, um diese nicht einem Zugriff seiner Gläubiger auszusetzen (RG BR 1939? 1081 /TÖ83/)o Daß der Kläger kein Gehalt bezog, hst er selbst vorgetragen.
Bas Berufungsgericht hat die Richtigkeit des Ver~ träges verneint, ohne sich mit diesen Fragen näher aus-einanderzusetzen, Wei.n dafür auch in weitem Umfang die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind, so läßt fer feststehende Sachverhalt hier doch eine abschließende Beurteilung dahin .zu, daß ein Sittenverstoß? der die Geschäftsübertragung nichtig machte, nicht vorliegt.
Zwar mögen im Zusammenhang mit dem Konkurse einzelne Handlungen begangen worden sein, durch die damals die 3efriedigungsmöglichkeiten für die Gläubiger verkürzt wurden. Rach dem Sachverhalt ist jedoch davon auszugehen, üai3 der Kläger und seine Ehefrau von vornherein die Absicht hauten, im Rahmen des auf die Erblasserin übertragenen Geschäfts, das nur unter einem neuen Inhaber aufrecht erhalten werden konnte und der Familie die v/ei-tere Existenzgrundlage geben sollte, nach Möglichkeit die alten Schulden abzudecken, und daß dies im Laufe der folgenden Jahre auch zu einem erheblichen Teile ge-
wagung sei DSV war QailBCß fllCllt C7 T zu demal Sa de? ■» /rir** • * *
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an ändert es auch nichts, daß davon abgesehen wurde, dem Kläger für seine Tätigkeit ein festes Gehalt auszusetzen (vgl, § 850 h Abs. 2 ZPO) oder eine bestimmte Vereinbarung über seine Beteiligung an dem Gewinn des neuen Geschäfts zu treffen *
c) Hach der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger nicht geltend machen, daß die von ihm und seiner Ehefrau abgegebenen Erklärungen gemäß den §§ 116, 117 BGB nichtig seien. Die Inhaberschaft der Erblasserin sei in der Außenwelt und gegenüber Britten in Erscheinung und Wirksamkeit getreten. Bie getroffenen Maßnahmen hätten notwendig eine wirkliche Inhaberschaft erzeugt; anderes sei mit dem Rechtsverkehr imvereinbar. Es lasse sich überdies nicht aus schließen, daß beide Ehegatten eine wirkliche Inhaberschaft der Erblasserin gewollt hätten, da es ihnen darauf engekommen sei, eine in ihrem Bestand möglichst vor dem Zugriff von Gläubigern gesicherte Existenzgrundlage zu schaffen. Einen Scheintatbestand herzustellen, habe den Interessen beider Eheleute nicht entsprochen und nicht genügen können« Ber Kläger habe allen Grund gehabt, sich wirklich vermögenslos zu machen und zu halten, zu demal da er mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, seine Vermögensverhältnisse bei Zwangsvollstreckungsversuchen unter Eid offenbaren zu müssen. Es sei für ihn von vornherein klar gewesen, daß er die Erträgnisse des Geschäfts auch ohne seine Inhab er schuft und ohne ausdrückliche Abmachungen wie eigene würde verwerten können.
Bie Revision weist auf eine auch in dem Berufungs-urteil angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone hin (0&HZ 4, 105 /T077) • In dieser wird dergelegt. es sei nicht ein für allemal zu entscheiden; ob die Absicht, durch einen beurkundeten Vertrags-Schluß den befürchteten Zugriff eines Gläubigers abzuweh-
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ren, für die Ernsthaftigkeit oder den Scheincharakter des Vertrages spreche% es komme darauf an, ob die Vertragspartner davon ausgegangen seien, daß nur ein ernsthaft gemeinter Vertrag den Erfolg herbeiführen könne, oder ob sie angenommen hättenr schon durch die Vorlage der Urkunde Uber einen nur dem Schein nach geschlossenen Vertrag den Gläubiger abwehren zu können« Auch im vorliegenden Pall hätten, wie die Revision meint,, die Zeugen vernommen werden müssen, die der Kläger für seine Behauptung benannt habe, daß ein ernstgemeinter Vertrag nicht abgeschlossen worden sei.
Biese Beweise brauchten jedoch nicht erhoben zu werden« Selbst wenn die Zeugen bestätigen würden, die Änderung der Pirma habe nur "formelle” Bedeutung haben sollen, die Erblasserin habe keinerlei "eigene" Verfügung über das Bankkonto und nur die "formelle" Befugnis gehabt, Schecks zu unterzeichnen, sie habe Blankoschecks ausgestellt, beide Ehegatten seien sich einig gewesen, daß sich an der alleinigen Inhaberschaft des Klägers-nichts geändert habe, so würde es sich dabei im Grunde nur um die Äußerung von Beurteilungen des tatsächlichen Geschehens handeln, die zu einer Aufklärung des Sachverhalts nicht beitragen könnten. Ber feststehende und durch derartige Aussagen nicht zu erschütternde Tatbestand legte die Beeirteilung nahe, die ihm das Berufungsgericht hat zuteil werden lassen (vgl. OLG Königsberg HRR 1940 Nr« 64)« Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß Vertrage der hier in Rede stehenden Art unter ömständer auch zu dem Schein abgeschlossen worden sein, können, wie der in dem angefochtenen Urteil enthaltene Hinweis auf die erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone ergibt (vgl« euch das nicht abgedruckte Urteil des Senats vom ‘‘7- Oktober 1956 IV Zil «00/56;.
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Barouf, ob, wie das Berufungsgericht meint, auch das spätere Verhalten der Ehegatten als solches notwendig eine wirkliche Inhaberschaft erzeugte, kommt es nicht mehr an,
d ) Die Revision führt schließlich aus, die Ansprüche des Klägers seien nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung über das Treuhandverhältnis entwickelt habe, berechtigte Bas Reichsgericht habe Vereinbarungen, bei denen im Verhältnis zwischen den Ehegatten keine Geschäft sübertragung auf die Frau habe stattfinden sollen, als wirksam bezeichnet; es habe also den Ehemann nach dem Tode der Ehefrau für den alleinigen Inhaber gehalten,
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Eine Geschäftsübertragung auf die Ehefrau und die Weiterführung des Unternehmens unter Umständen, wie sie hier vorliegen, konnte zwar zur Folge haben, daß bei ge-.seitlichem Güterstand der Erwerb aus dem Geschäft nicht nach § .1367 BGB Vorbehaltsgut der Ehefrau wurde (RG JW 19"2, 32 Jfr/; RG Warn 1935 Nr, .148). Mit dinglicher Wirkung konnte jedoch nicht vereinbart werden, daß die Ehefrau das Geschäfts als Treuhänderin für ihren Ehemann fühlen solle, und daß ihre Erben ohne weiteres wieder den Ehemann als den Inhaber gelten lassen müßten, Burch die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses werden allein dementsprechende schuldrechtliche Ansprüche begründet; daß im Konkurs des Treuhänders und bei Vollstreckungen seiner Gläubiger Besonderes gilt, besagt in diesem Zusammenhang nichts. Bas Bestehen nur schuldrechtlicher Ansprüche für die Fälle der treuhänderischen Übereignung von Sachen oder Abtretung von Rechten ist allgemein anerkannt (RGZ 69,
44 153? 366 £568 9 3697; HG Gruch 66, 100 /T01/$ OLG
Celle JW 1938, 1591; Staudinger-Coing BGB H. Aufl, § 117 Anm, 8 unter d). Basselbe muß bei der treuhänderischen Übertragung eines Unternehmens gelten. Zwar hat das Reichs-
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gericht gelegentlich ausgesprochen, es sei bei der Übertragung eines Geschäfts von dem IShemann auf die Ehefreu eine Einigung der Ehegatten dahin möglich, daß in ihren Verhältnissen zueinander und also auch in dem Verhältnis des einen Ehegatten zu den Erben des anderen der Mann als der alleinige Geschäftsinhaber zu gelten habe (RG Warn 1915 Nr. 135); wenn damit aber einer solchen Vereinbarung mehr als eine schuldrechtliche Y/irkung beigemessen werden sollte, so könnte dem nicht beigetreten werden.
Schon aus diesem Grunde läßt sich auch im Hinblick auf eine etwaige treuhänderische Geschäftsübertragung nicht feststellen, daß das Geschäft zu dem Nachlaß der Erblasserin gehört habe. Es kann dahinstehen, ob nicht darüber hinaus die Erwägungen eingreifen, auf Grund deren das Berufungsgericht den Willen der Beteiligten zu dem Abschluß eines Scheingeschäfts als nicht erwiesen angesehen hat und die dem Kläger, wie es in dem angefochtenen Urteil heißt, Veranlassung geben mußten, keine Abmachung über seine Beteiligung an den Erträgnissen des Geschäfts zu treffen, daß nämlich Zugriffs-möglichkeiten für seine Gläubiger ausgeschlossen werden sollten. Die Annahme liegt nahe, daß dann auch die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses, bei dem die Gläubiger in die sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers gegen seihe Ehefrau hätten vollstreoken können, vermieden wurde.
e) 3)a endlich in dem Berufungsurteil unangreifbar dargelegt ist, daß die Erblasserin das Geschäft bis zu ihrem Tode nicht auf den Kläger zurückübertragen hat, ist die Klage mit Recht als unbegründet abgewiesen worden, soweit der Kläger gegenüber den Beklagten zu 2
bis 4 die Feststellung begehrt, das Baugeschäft gehöre nicht zu dem Nachlaß der Erblasserin*
2o) Bern Verlangen des Klägers, daß festgestellt werde, er sei nicht zur Erteilung von Auskunft und zur Rechnungslegung sowie zur Herausgabe der zu dem Baugeschäft gehörenden Gegenstände verpflichtet, ist nicht die Bedeutung selbständiger Klaganträge beizu demessen,,
Es kommt dem Kläger auf die Feststellung an, daß das Baugeschäft nicht in den Nachlaß der Erblasserin falle« Nur aus dieser Feststellung will er die Folgerung gezogen wissen, daß "demgemäß" die Beklagten nicht die erwähnten Ansprüche gegen ihn hätten, mag er sich dafür im Verlaufe des Verfahrens auch gelegentlich außerdem auf den ihm von der Erblasserin vermachten Nießbrauch bezogen haben«
Die •‘Anträge” auf Feststellung des Nichtbestehens dieser Ansprüche lassen sich nur als Erläuterungen des eigentlichen Antrages verstehen« Sie werden von der * Klagabweisung nicht als selbständige Anträge ergriffen, und es wird deshalb durch die rechtskräftige Abweisung der negativen Feststellungsklage auch nicht positiv festgestellt, daß den Beklagten diefraglichen Ansprüche znständen« Biesen Ansprüchen gegenüber kann der Kläger weiterhin etwa ihm zustehende sonstige Einwendungen und Einreden erheben; nur die Zugehörigkeit des Baugeschäfts zu dem Nachlaß der Erblasserin und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen vermag er nach der Rechtskraft der in den vorliegenden Rechtsstreit erfolgten Klagabweisung auch in diesem Zusammenhang nicht mehr in Frage zu stellen«
■ 2? . •
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XI c
Das Berufungsgericht hat das rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung verneint, soweit sich der Hauptantrag gegen die Beklagte zu * richtet« Es hat aber weiter ausgeführt, das fehlende PestStellungsinteresse an der gegen die Beklagte l'u i; . c'itc i.v.- :. -il'Lcvö hindere nicht, auch insoweit
die Klage sls unbegründet abzuweisen, wie es das Land-
%
gericut getan habe; denn die1Klage sei auch gegen die Beklagte zu 1 sachlich unbegründet.
Die Revision hält dagegen das Peststellungsinteresse auch gegenüber dieser Beklagten für gegeben«
Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob dem Kläger auch gegenüber der Beklagten zu 1 ein Peststeilungsinteresse zuzuerkennen ist« da das Berufungsgericht die Klage, wie sich aus den Ausführungen unter I ergibt, rechtlich unangreifbar als sachlich unbegründet bezeichnet hat, und da es sie bei der hier gegebenen Sachlage, wie es das getan hat, auch gegenüber der Beklagten zu 1 aus sachlichen Gründen abweisen konnte, unabhängig davon, ob der Kläger im Verhältnis zu ihr ein rechtliches Interesse an der begehrten Peststellung hat«
Es ist svar grundsätzlich nicht statthaft- daß das Gericht in eine Sachprüfung eintritt, bevor feststeht. dri die "viage prozessual zulässig ist« Wird, in dem i/rtcil ciese Zulässigkeit verneint, so sind Erörterungen die in cer Entscheidung über die Sache selbst enthaltea sine, in der Hegel ohne rechtliche Bedeutung (Urrc-il des erkennenden Senats BGKS. 11, 222 ^223, 224/*
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das aber einen Pall betraf, in dem die Klage vom Berufungsgericht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen worden war). Bas für die Peststellungsklage in § 256 ZPO geforderte rechtliche Interesse an der alsbaldigen Peststellung des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Rechtsverhältnisses ist jedoch keine Prozeßvoraussetzung in dem Sinne, daß dem Gericht beim Pehlen dieses Interesses eine Sachprlifung und ein Sachur-teil schlechthin verwehrt ist. Bas Reichsgericht hat wiederholt ausgefiihrt, das Hichtvorhandensein des Pest-stellungsinteresses stehe nur einer dem Kläger günstigen Sachentscheidung entgegen (RGZ 158, 145 /T52/, RG BR 1940, 161 /T63/, vgl. auch RG JW 19H, 541 3Kgf\ ähnlich Stein-Jonas ZPO 16. Aufl. § 256 Anm. III und Hikiech Zivilproseßrecht 2. Aufl. § 39 III 3$ a.A. RGZ 41, 369
RG SeuffArch 92 Kr. 102, Stein-Jonas-Schönke spätere Auflagen sowie zu demeist das sonstige Schrifttum).
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Auffassung angeschlossen (BGHZ 12, 308 /Ti6/, vgl. auch Urteil vom 24* September 1952 II ZR 136/51 /SO, 21/* au III , insoweit in BGHZ 7, 174 f nicht mit abgedruckt).
Bas Reichsgericht und der II. Zivilsenat des Bimdesgerichtshofs sind von dieser Auffassung aus zu dem Ergebnis gelangt, daß das Revisionsgericht auch dann befugt sei, über eine Peststellungsklage abschließend su befinden, wenn in der Vorinstanz rechtsirrig das Peststellungsinterasse des Klägers verneint sei und die getroffenen Pest Stellungen ein Erkenntnis in der Sache selbst zuließen. Aus der in ihnen ausgesprochenen Rechtsansicht, bei der Peststellungsklage bilde das in § 256 ZPO geforderte rechtliche Interesse nur die Voraussetzung für ein dem Kläger günstiges Sachurteil, sind jedoch weitergehende Folgerungen zu ziehen. Zumeist
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wird zwar das Gericht? wenn das Peststellungsinteresse • nicht dargetan ist, auf die Sache selbst nicht einzugehen und die Klage durch Prozeßurteil abzuweisen haben.
Ist jedoch die Klage bei fehlendem oder nicht erwiesenem Feststellungsinteresse eindeutig reif zur Sachab-weisung;. so ist das Gericht nicht unbedingt gehindert* diese auszusprechen und damit den Streit zwischen den Parteien endgültig zu erledigen«, Mindestens unter Umständen, wie sie hier vorliegen? ist vielmehr auch eins Abweisung der Klage aus sachlichen Gründen ohne Rücksicht auf das Vorhandensein des Peststellungsinteresses statthaft und geboten? wie es das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat« Renn im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2 bis 4 muß die Klage> wie dargelegt ist, als unbegründet abgewiesen werden« Im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 kann aber? da der Prozeß von und gegenüber allen Beklagten einheitlich geführt worden ist, eine davon abweichende Sachentscheidung nicht in Betracht kommen-Bei einer derartigen Sachlage wäre es unangebracht? gegenüber der Beklagten zu 1 noch im besonderen auf das Pehlen dos Peststellungsinteresses abzustellen«, Mag das auch in der Regel der Pälle unumgänglich sein? so bedarf es dessen jedenfalls nicht bei einem Sachverhalt? der wie der hier vorliegende eine umfassende Sachentscheidung besonders nahe legt? wobei die erwähnte Eigenart des Peststellungsinteresses? dufch die es sich von anderen Prozeßvoraussetzüngen unterscheidet, in Rechnung zu stellen ist«
Auch gegenüber der Beklagten zu 1 wird also die sachliche Abweisung der Klage rechtskräftig. Gewiß müssen Entscheidungen vermieden werden? die die Klage zugleich wegen fehlenden rechtlichen Interesses und aus materiel-
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len Gründen abweisen, da sie ihre Tragweite nicht erkennen lassen., Diese Ungewißheit besteht jedoch nicht, wenn ungeachtet der Erörterungen über das Peststellungsinteresse die Abweisung selbst eindeutig gegenüber allen Beklagten aus sachlichen Gründen erfolgt,
Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofes stehen der hier vertretenen Rechtsaüffassung nicht entgegen * In mehreren Erkenntnissen ist allerdings ausgeführt worden, daß die Peststellüngskläge ohne sachliche Prüfung als unzulässig abgewiesen werden müsse, wenn das Peststellungsinteresse fehle oder während des Prozesses entfallen sei (X. Zivilsenat BGHZ 18, 22 /jlTf, 18, 98 /TOT?, IM GVG § 13 Nr. 26? III.Zivilsenat IM ZPO § 256 Nrc 5, 7? V. Zivilsenat IM ZPÖ § 256 Nr, 25,
40) c In der Entscheidung des III. Zivilsenats, die IM ZPO § 256 Nr. 7 veröffentlicht ist, ist,das vorhin er--wähnte Urteil des Reichsgerichts* das in der amtlichen Sammlung RGZ 1=58? 145 (.1^2.}/'^tgd.t.eil.t i^;% in eblclniendem Sinne angeführt? für den dort entschiedenen Pall ist jedoch das Pestsfeilungsinteresse bejaht worden, letzteres ebenso in dem Urteil des I» ZIvilsenäts;, dasBGHZ 18,
22 (43) abgedruckt ist. Biese Entscheidungen beruhen also jedenfalls nicht auf Silier etwa;in iihhen ausgesprochenen Recht sansicht, die vpn der hier vertretenen ab-weicht? Dasselbe gilt von dem Urteil des I» Zivilsenats, in dem;eine negative Peststellungsklage als unzulässig abgewiesen wurde, nachdem der Gegner leistungsklage erhoben hatte, die aber gleichzeitig der Abweisung als unbegründet verfiel? der PestStellungskläger hätte, um in solchem Pall die Prozeßabweisung zu vermeiden, seine Klage als erledigt bezeichnen müssen.(IM GVG § 13 Nr. 26) Aber auch die anderen angeführten Entscheidungen widersprechen nicht dem vorliegenden Erkenntnis, selbst nicht diejenige des I. Zivilsenats, in der es heißt, nach dem
Y/egfall des Feststellungsinteresses könne keine andere Entscheidung als die der Prozeßabweisung ergehen (BGHZ 18, 98 /JOT/, ähnlich V. Zivilsenat IM ZPO § 256 Nr, 25) Denn keines der genannten Urteile behandelt den Pall einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Peststellungsklage, für die allein gegenüber einigen Streitgenossen ein Peststellungsinteresse besteht, die aber auf Grund der nur einheitlich möglichen Nachprüfung gegenüber allen Streitgenossen zweifelsfrei unbegründet ist. Es läßt sich ihnen nicht entnehmen, daß es unzulässig sei, auch bei derartigen besonderen Sachlagen
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die Sachabweisung auf alle Streitgenossen zu erstrecken. Die Urteile des erkennenden Senats, in denen gesagt ist, daß ein Sachurteil nur zulässig sei, wenn die Voraussetzungen des § 256 ZPO erfüllt seien, beziehen sich ebenfalls nicht auf derartige Fälle (IM ZPO § 256 Nr* .11, 303 § 1717 Nr, 4).< / '
Pem vor dem Berüfuhg8geriGht gestellten Hilfsantrag des Klägers haben die Beklagten als einer Klageänderung widersprochen 0 Bas Berufungsgericht hat ihn auch nicht als sachdienlich erachtet und deshalb nicht zugelassen (§§ 264? 523 ZPO). In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, die Saohdienlichkeit des Antrages sei schon deshalb zu verneinen, weil dem Kläger das Interesse an einer alsbaldigen Feststellung fehle. Dieser trage selbst vor, daß ihm gegebenenfalls ein schuldrechtlicher Anspruch auf Auseinandersetzung, also auf
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Leistung, zustehe» Trotz mehrfacher Hinweise seitens des Gerichts habe er einen solchen .Anspruch nicht geltend gemacht und auch nicht dai’gelegt, welchen Inhalt der Auseinandersetzungsanspruch hier haben solle« Er sei bei dem Feststellungsantrag verblieben* der auch der erforderlichen Bestimmtheit entbehre«, Es sei von ihm nicht dargelegt, daß er den Leistungeanspruch zur Zeit nicht geltend machen oder durchsetzen könne, oder daß nach der Fesstellung ohne weiteres die Leistung zu e'rwai-ten sei«. Nach alledem würde durch die Zulassung des Kilf3antrags ein neuer Rechtsstreit auf Leistung nicht vermieden werden; andererseits sei damit zu rechnen, das Feststellungsbegehren gemäß dem Hilfsantrage werde nicht weiter klageweise verfolgt werden.
Die Revision hält diese Ausführungen für rechtsirrig, Der Kläger mache keinen Auseinander set zungsan-spruch geltend, er wolle auch keine Leistung*haben. Es müsse zu keinem neuen Rechtsstreit kommen» wenn dem Feststellungsbegehren stattgegeben werde« Sei der Kläger in \ Hohe von 3/4 des Wertes an dem Geschäft beteiligt, so könne dieses mit den Erben ohne Auseinandersetzung fortgesetzt werden; ein Leistungsanspruch würde sich.erst ergeh ehj v/enn die Gesellschaft nicht förgesetzt würde, wofür keine Anhaltspunkte beständen. Der Kläger habe mithin ein Fest steliungsinteresse, und damit entfielen die von dein Berufungsgericht für die Nichtzulassung des Antrages herangezogenen Gründe.
Mit diesen Ausführungen hat die Revision jedoch nicht dargetan, daß das Berufungsgericht die Sachdien-lichkeit des Hilfsantrages in rechtlich fehlerhafter Yteise verneint hat. Der Kläger kann nicht verlangen und erwarten, daß eine etwa zwischen den Ehegatten bestehende
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familienrechtliche Innengesellschaft über den Tod der Erblasserin hinaus mit deren Erben fortgesetzt werden würde (§ 72? Abs 1 BGB), und das Berufungsgericht konnte davon ausgehen, daß nur noch die Auseinandersetzung einer solchen Gesellschaft in Betracht käme» Allerdings würde das rechtliche Interesse des Klägers an einer Feststellung über den Wert seiner Beteiligung an dem Geschäft nicht ohne 'weiteres deshalb entfallen*, weil er einen Anspruch auf Auseinandersetzung hat. Wenn schon die Durchführung des auf die eigentlichen Streitpunkte beschränkten Feststellungsverfahrens zu einer abschließenden Erledigung der zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten führen würde, würde sine Verweisung auf die umfassendere Leistungskla-ge unsachgemäß und verfehlt sein (BGHZ 2, 250 /?53/) -So aber liegt es hier nicht. In welcher Weise die Auseinandersetzung bei einer Innengesellschaft vorgenommen werden muß, ist nicht von vornherein eindeutig zu sagen; es ist dafür vor allem der Gesellschaftsvertrag entscheidend, der nötigenfalls im Wege der Auslegung zu ergänzen ist (RGZ 166, 160 647).' Dabei würde hier
.. noch die besondere Schwierigkeit auftreten, daß nur ein stillschweigend geschlossener Vertrag in Betracht käme« Wie in dem Berufungsurteil ausgeführt wird, hat der Kläger nicht dargelegt, welchen Inhalt sein etwaiger Auseinandersetsungsanspruch haben soll* Wenn aber eine Innengesellschaft anzunehmen wäre und die quotenmäßige Beteiligung des Klägers an ihrem Vermögen festgestellt würde, so würde der Inhalt des Auseinandersetzungsanspruchs doch auch deshalb offen bleiben, weil ungewiß 'wäre, welchen Wert dieses Vermögen im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin hatte. Ob die vorgelegten Bilanzen von den Beteiligten anerkannt werden wüi'den, ist nicht zu übersehen- Unter diesen besonderen Umständen konnte \ das Berufungsgericht annehmen, daß durch die Zulassung
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des Hilfsantrages ein neuer Rechtsstreit nicht vermieden werden würde, und es handelte im Rahmen seines Ermessens wenn es die Zulassung des Hilfsantrages nicht als sachdienlich bezeichnete.
Die Revision ist deshalb in vollem Umfang zurückzuweisen..
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs* 1 ZPO
Schmidt Johannsen vffWefner
Wüstenberg Wilden