* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZE 121/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 121/52

Der Kläger hatte im Januar 1947 eine Klage auf Scheidung seiner Ehe wegen Eheverfehlungen der Beklagten aus §43 S 1 EheG erhoben. Die Klage, der das Landgericht statt-;ge geben hatte, ist durch rechtskräftiges Urteil des Berufungsgerichts vom 12. Der Kläger verlangt nunmehr Scheidung seiner Ehe auf - Grund des § 48- EheG. Der Kläger hat bereits einmal gegen die Beklagte auf Scheidung seiner Ehe aus § 43 EheG geklagt und ist mit dieser Klage rechtskräftig abgewiesen worden. und 135, 34 -/ hat die Abweisung einer Scheidungsklage zur Folge, dass der Kläger das Recht,, die Scheidung seiner Ehe zu verlangen, nicht mehr auf 'Tatsachen gründen kann, die er in dem früheren Rechtsstreit geltend gemacht hat oder die er dort hätte geltend, machen.können» vvie dies hier der Pall ist, die beklagte Partei Widerspruch gegen die Scheidung erhebt, einer Feststellung und Würdigung im Vorprozess unterzogen norden ist, kann diese Beurteilung im Vorprozess möglicherweise dazu führen, dass der Kläger seine neue Klage nicht mehr auf eine bereits im Vorprozess gegebene und geprüfte Tctsachenlage gründen kann mit dem Ziele einer vom Vorprozess abweichenden Beurteilung» II» Zwar bestehen gegen die Annahme einer dreijährigen Heimtrennung und einer tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung der Ehe keine rechtlichen Bedenken, da der Kläger sich bereits im Jahre 1947 von der Beklagten getrennt hat, nach Abweisung seiner ersten Klage sein Scheidungsbegehren in einem neuen Prozess hartnäckig weiterverfolgt und,.wie das Berufungsgericht auf Grund eines vom Kläger an die Beklagte gerichteten Schreibens festgestellt hat, von abgrundtiefer Abneigung und Hass gegen die Beklagte erfüllt ist« Ebenso ist es. rechtlich nicht zu- beanstanden, dass das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten mit Rücksicht auf das dauernde ehewidrige Verhalten des Klägers für zulässig, jedoch nicht für beachtlich erklärt hat.» lach den' weiteren Feststellungen hat der Kläger sich auch nicht aus Willkür, ..sondern wegen des Verhaltens der Beklagten von dieser los-;gesagt. Bie Tatsache, dass aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind, zwingt nicht zu der Annahme, dass keine Fehl, ehe vorliegt, besonders, da die Ehe erst im Kriege geschlos sen ist, der Kläger nur während kurzer Urlaubsund Fachkriegszeit mit der Beklagten z us a mmengelebt und schon kurze Zeit nach Kriegsende infolge des Verhaltens seiner Ehefrau sich von dieser abgewendet hat. Das Gericht hat zwar festgestellt, dass die Scheidung der Ehe in erzieherischer und seelischer Hinsicht sich nicht zu dem Nachteil der bei der. Wird aber der Unterhalt der Kinder durch die Scheidung gefährdet,, so erfordert das -wohlverstandene Interesse der Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe, Infolgedessen konnte gemäss § 48 Abs 3 EheG dem Scheidungsbegehren des Klägers nicht stattgegeben werden, vielmehr musste auf die Eevision der Beklagten die Klage mit der Kostenfolge aus § 81 ZPO abgewiesen werden»

Zitierte Normen: § 43 EheG
EheGrundParteiEheGZPOKlägerScheidung

Volltext der Entscheidung

w
0/0
f’ur das Kachschlagewerk !
ITIcht für die amtliche Sammlung ?
•esetz: ZPO § 616;
EheG § 48 Abs 3
Rechtssatz: 1) J)ie De Stimmung des § 616 ZPO ist auch in
 der Revisionsinstanz von Amts vielen zu beachten,
2) § 616 ZPO gilt grundsätzlich auch für Klagen aus § 48 EheG.
5) Ist bei einer Scheidung aus § 48 EheG der Unterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, so ist die Aufrechterhaltung der Ehe geboten, auch venn erzieherische oder seelische Interessen der Kinder durch die Scheidung der Ehe nicht beeinträchtigt Vierden,
 Aktenzeichen: IV ZE 121/52 Urteil des BOL vom 19.Kürz 1953
OLG Celle
 iy. m

Verkündet am 19„März 1953 Wils t, J as ti zg be r s e kr e t s.r . a 1 s Ur k an d s b e a m ter der Geschäftsstelle,,
im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 geborene IC|
m
der I'rau Elisabeth T
Eeklagten, Ber uf ungsklägerin and Revisionsklägerin. - Prozessbevollmäehtigter: Rechtsanwalt
 berg -
g egen
 den Lehrer Erich T PHHP in Strasse
 Kläger, Berufungsbeklsgten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt SP -
hat der I'ik Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12„ Februar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Baske, Dr. v. Werner und Scheffler	•
für Recht erRannt2	.
Las Urteil des 3, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 9« April 1952 wird aufgehoben. Ras Urteil der j. Zivilkammer des Landgerichts in Lüneburg vom 13.. April 1951 wird geändert . Lie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewieeenV
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Parteien, die beide evangelisch sind und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben am 26» September 194-1 die Ehe miteinander geschlossen« Der Kläger ist 1917? die Beklagte 192.3 geboren« Aus ihrer Ehe sind zwei 1942 und 1945 geborene Söhne hervorgegangen« Seit Ostern 1947 leben die Parteien getrennt.
Der Kläger hatte im Januar 1947 eine Klage auf Scheidung seiner Ehe wegen Eheverfehlungen der Beklagten aus §43 S 1 EheG erhoben. Die Klage, der das Landgericht statt-;ge geben hatte, ist durch rechtskräftiges Urteil des Berufungsgerichts vom 12. April 1949 abgewiesen worden« Das Berufungsgericht. hatte■zwar Eheverfehlungen der Beklagten und eine Zerrüttung der Ehe angenommen, das Scheidungsbegehren jedoch wegen- erheb 1 ich schwererer Yerfehlunger, des Klägers gemäss § 43 'S -2. EheG für sittlich nicht gerechtfertigt .er klär t»	-
Der Kläger verlangt nunmehr Scheidung seiner Ehe auf - Grund des § 48- EheG. Die Beklagte widerspricht .der Schei-'düng. Im ersten Rechtszuge hatte der Kläger die Klage auch auf § 4.3 EheG .gestützt. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage aus § 48 EheG stattgegeben und den Kläger für schuldig' an der Scheidung erklärt. Kit der vom Oberlandesgericht zugelassenen .Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, beantragt die Beklagte eine Abweisung der .Klage« ■
Entscheid ungsgriinde:
I. Der Kläger hat bereits einmal gegen die Beklagte auf Scheidung seiner Ehe aus § 43 EheG geklagt und ist mit dieser Klage rechtskräftig abgewiesen worden. Dach § 616 ZPO,
der von Amts wegen sueh in der Eevisionsinstanz zu beachten ist - vgl Rosenberg § 148 IX 4s.; Stein-Jonas-rfchönke Anm in zu § 616 ZPO und II 2 zu § 622 ZPO sowie RC-Z 42, 387;5. 104 , 158; 107, 351. und 135, 34 -/ hat die Abweisung einer Scheidungsklage zur Folge, dass der Kläger das Recht,, die Scheidung seiner Ehe zu verlangen, nicht mehr auf 'Tatsachen gründen kann, die er in dem früheren Rechtsstreit geltend gemacht hat oder die er dort hätte geltend, machen.können»
§ 616 ZPO gilt grundsätzlich auch für eine auf § 48 EheG- gestützte Klage (vgl MGZ 164, 250 f; OG-Lz 1, 119 i)« aein Grund und Zweck ist, eine V’ervie 1j.aluigung voit j-,ne— Streitigkeiten zu verhindern und den Rechtsfrieden auf dem Gebiete der Ehe möglichst weitgeheno zu schuuzen» w-f will nicht nur„ wie dies bereits aus dem lesen der riech i-sm ex u folgt verhindern, dass auf Grund desselben Tatbestandes zwei einander widersprechende Entscheidungen ergehen, sondern auch, dass dieselbe 'Tatsachenlage in zwei ..vrcscheiaun-gen verschieden beurteilt wird« Er will also nicht,, dass in einem zweiten Verfahren Teile des ersten Verfahrens eins anderv;eitigen Beurteilung unterbreitet werden, ohne dass neue Tatsachen für diese Teile vorgetragen werden (vgl BG-BZ' 2, 101 und 4, 189 sowie'die Entscheidung des Senats IV ZE 117/52 vom 8« Januar
 In dem hier vorliegenden Falle hatte im Zeitpunkt der Abweisung der Klare aus § 43 EheG die nach § 48 EheG erforderliche Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten noch keine drei Jahre bestanden, so dass damals eine Scheidung der Ehe auf Grund des § 48 EheG noch nicht verleit werden konnte« Da.jedoch das Verhalten der Ehegatten, das bei einer Klage aus' § 48 EheG auch von Bedeutung ist, wenn,
4
vvie dies hier der Pall ist, die beklagte Partei Widerspruch gegen die Scheidung erhebt, einer Feststellung und Würdigung im Vorprozess unterzogen norden ist, kann diese Beurteilung im Vorprozess möglicherweise dazu führen, dass der Kläger seine neue Klage nicht mehr auf eine bereits im Vorprozess gegebene und geprüfte Tctsachenlage gründen kann mit dem Ziele einer vom Vorprozess abweichenden Beurteilung»
Biese Frage bedarf jedoch hier keiner Entscheidung, da die Revision sich aus anderen Gründen als gerechtfertigt erweist»
II» Zwar bestehen gegen die Annahme einer dreijährigen Heimtrennung und einer tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung der Ehe keine rechtlichen Bedenken, da der Kläger sich bereits im Jahre 1947 von der Beklagten getrennt hat, nach Abweisung seiner ersten Klage sein Scheidungsbegehren in einem neuen Prozess hartnäckig weiterverfolgt und,.wie das Berufungsgericht auf Grund eines vom Kläger an die Beklagte gerichteten Schreibens festgestellt hat, von abgrundtiefer Abneigung und Hass gegen die Beklagte erfüllt ist« Ebenso ist es. rechtlich nicht zu- beanstanden, dass das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten mit Rücksicht auf das dauernde ehewidrige Verhalten des Klägers für zulässig, jedoch nicht für beachtlich erklärt hat.» Die Angriffe, die die Revision gegerr die Nichtbeachtung des Widerspruchs der Beklagten erhebt, sind auch nicht begründet» Denn das Beru-,
•fungsgericht • hat in Einklang ..mit der Vorschrift des § 48 EheG das Verhalten des Klägers, insbesondere seine ehewidrigen Beziehungen zu anderen Frauen berücksichtigt» Bas Berufungsgericht betont in seinem Urteil ausdrücklich, dass die Schwere der Schuld des Klägers für die Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten zu werten sei» Wenn das Gericht
 bi

Ei- V
%&
m:
m
!i
trotzdem, auf Grund der Entwicklung, die die Ehe genommen hat und auf Grund des eigenen Verhaltens der Beklagten der Aufrechterhaltung der Ehe die sittliche Rechtfertigung abspricht, so ist dies eine tatsächliche Würdigung und aus Rechts'gründen nicht zu beanstanden, nach den auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des 'Berufungsgerichts handelt es sich um eine Ehe, die von Anfang an verfehlt war, die nach ungewöhnlich kurzer Bekanntschaft der Parteien unter dem Einfluss des Krieges zustandegekommen ist und nicht zu einer inneren festen Bindung der Parteien geführt hat. lach den' weiteren Feststellungen hat der Kläger sich auch nicht aus Willkür, ..sondern wegen des Verhaltens der Beklagten von dieser los-;gesagt. Bie Tatsache, dass aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind, zwingt nicht zu der Annahme, dass keine Fehl, ehe vorliegt, besonders, da die Ehe erst im Kriege geschlos sen ist, der Kläger nur während kurzer Urlaubsund Fachkriegszeit mit der Beklagten z us a mmengelebt und schon kurze Zeit nach Kriegsende infolge des Verhaltens seiner Ehefrau sich von dieser abgewendet hat.
IIIDagegen liegt, wie dies die Revision zu Recht rügt, eine Verletzung des § 48.Abs 3 EheG vor. Das Gericht hat zwar festgestellt, dass die Scheidung der Ehe in erzieherischer und seelischer Hinsicht sich nicht zu dem Nachteil der bei der. Mutter befindlichen Kinder ausw.irken wird. Es hat jedoch die Gefahr einer künftigen Gefährdung ihrer Unterha 1 t-sansprüche bejaht. Biese Gefahr ist, nachdem der Kläger nur im Klagewege zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht angehalten werden konnte und nach dem vom Kläger an die Beklagte gerichteten Brief vom 5. Mai 1951 in besonderem Kaße vorhanden. Tatsachen, die einen Schluss darauf zulassen, dass bei einer Scheidung der Ehe der Unterhalt der Kinder nicht gefährdet wäre, sind nicht ersichtliche
- to ~
Wird aber der Unterhalt der Kinder durch die Scheidung gefährdet,, so erfordert das -wohlverstandene Interesse der Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe,
 Infolgedessen konnte gemäss § 48 Abs 3 EheG dem Scheidungsbegehren des Klägers nicht stattgegeben werden, vielmehr musste auf die Eevision der Beklagten die Klage mit der Kostenfolge aus § 81 ZPO abgewiesen werden»
Schmidt
v. 'Werner
B un d e s r i c h t e r Ea s ke ist beurlaubt und verhindert zu unter schreiben»
Ascher Scheffler