darunter auch ihren Bruder und einzigen gesetzlichen Erben Hermann Dieser ist inzwischen verstorben, und von seiner ',,'itv/e, der Kla- ?| gerin, beerbt worden» Im gleichen Testament ernannte die Erblasserin die Beklagte, ihre langjährige Tilegerin, zur 1estamentsvo11streckerin und vermachte ihr das Haus» Die Beklagte hat das haus in Besitz genommen» Die hlägorin hat behauptet, die Erblasserin sei nicht mehr testierfähig gewesen* Sie begehrt Beststellung, dass der Beklagten keine hechte aus dem notariellen Testament zu stehen, und Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des Grundstücks» Eine *n abgestufte” festierfähigkeit gebe es aber nicht* Bas Berufungsgericht habe schliesslich auch die Beweislast der Klägerin bei der bertung der Aussage des Zeugen verkannt und sie auch in seinen son- stigen Ausführungen nicht überall klar herausgehoben* Zu unrecht habe das Berufungsgericht den Beweisantritt.der Beklagten für die Behauptung übergangen, dass der leitende Arzt Br* 13^^^ in Kenntnis des Zustandes der Erblasserin und des Zweckes, sie in die Lage zu versetzen, ein festa- % ment zu errichteny die Qoffeinspritze verordnet habe, und das nicnt getan haben würde, wenn er sich davon nicht die erforderlicae wiruung hätte versprechen können. Auf diesen Beweisantritt komme es aber an, weil die Apathie der Erblasserin durch die Coffeinspritze vorübergehend behoben werden sollte und möglicherweise auch in ausreichendem Die hevision rügt auch su Unrecht, dass das Berufungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnähme unrichtig oder nicht erschöpfend gev/tlrdigt habe« soweit es sich dabei um die Aussage des Hotarn Br«.’ Bedenken gegen, die f e sti erfUhigkei t der Brolasserin hatte, veil er veranlaaste, dass sie noch eine Belebungsspritze erhielt9 so ist das nicht zu beanstanden., sichtigt, 'indem es daraus, dass sie gegenüber dem beugen von Arbschleicherei gesprochen hat, Schlüsse gezogen hatc Demgegenüber bedurfte es in Gegensatz zu der Auffassung der revision keiner besonderen Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass diese beugin und die Gilt patient in hflHp^P als ilestamentszeiiginnen mitgewirkt haben„ Beide waren vom hotar zugesogen v/ordeno Daraus allein, dass sie dieser Aufforderung des hotars felge leisteten, kann nach allgemeinen Brfahrungs s ät z er nicht geschlossen werden, dass sie auch selbst die Erblasserin für testierfähig hielten,, köglicherweise sind sie davon, ansgegangen, dass sie sich dieser Aufforderung des liotars nicht entziehen konnten, las Berufungsgericht konnte deshalb auch aus dem sonstigen Verhalten und der Aussage der beugin von II, , Als begründet erweist sich jedoch die Revision, soweit sie ragt, dass das Berufungsgericht die in seinem Bev/eisbeschluss vom 14, Oktober 1949 angeordnete Vernehmung des Assistenzarztes Dr. nicht ausgeflihrt hat. rufungsgericht in seinen hev/eisbescnluss vom 14« Oktober 1949 die frage ausgenommen, welche hirhung sich die Arste hin und Br, a^BB von der - Spritze versprachen, ob sie insbesondere annaUrnen, dass die Patientin durch die Spritze in die tage versetzt werden würde, die Bedeutung einer van ihr abgegebenen Willenserklärung • einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln« oder ob die Patientin trotz der Spritze dazu nicht mehr in der Lage gewesen wäre. nur ermöglichen konntes eine von ihr seihet abgegebene Willenserklürung formell zu wiederholen uni zu legalisieren, -i-refo hrc bchön hält es unter Berücksichtigung des Allge-irieinzustandes der' Erblasserin nicht für wahrscheinlich, dass die Beritse eine sehr kräftige Wirkung gehabt hat, und demgemäss auch nicht für wahrscheinlich, dass sie aus-gereicht haben sollte«, um eine ueok\*irkung auf die geistigen Punktionen aussuliben, welche die To raus s e tsung für die iestierfähigkeit geschaffen hätte. k^J^habe sich selbst von der Wirkung der Spritze überzeugt und darauf erklärt, aas testament könne jetzt errichtet werden (Schriftsatz vom Bl 122 der Akten;„ In dem gleichen Schriftsatz ist kurz vorher auf das Zeugnis von Br. K( dafür Bezug genommen, dass nach der Absicht von hin B« die Spritze den zweck haben sollte, die Erblasserin in die*)' mage zu versetzen, ein Testament zu errichten, has hezu-fnnr;sgerickt hatte deswegen Anlass, zu prüfen und notfalls durch Ausübung des Prageredits zu klären, ob dieser Beweis-untritt auch auf die Behauptung bezogen werden sollte, auf das das Berufungsgericht Bezug nimmt, ist cwar gesagt, Br« k^J^habe die Wirkung der Spritze nicht beobachtet, Das Protokoll über seine V ernelmung von 60 ho Temper 194? Ir» sei einige beit, nachdem er der Erblasserin die Spritze gegeben hatte, wi edergekommen, habe sich die Erblasserin angesehen und dann erklärt, das Westa-raent könne errichtet werden (Protokoll vom 31» Januar 1950? Die Bekundung wird unterstützt durch die in dem gleichen Protokoll niedergelegte Aussage des Br» wonach er hr, k^||P beauftragt hat, dem hotar Bescheid zu sagen, wenn nach seiner heinung die Erblasserin vernehmungsfähig warBei dieser Sachlage gab der bid er Spruch zv/i sehen der Feststellung des landgerichtlichen Urteils und der Aus- has Berufungsgericht -wird daher diese Vernehmung nachholen müsseno Ergibt sich dabei» dass Dp, die Wirkung der Spritze nicht beobachtet hat oder keine Angaben dazu machen kann, so bleibt die Grundlage des Gutachtens von Prof* Ir» Schön und auch der sachverständigen Zeugenaussage von Ir» bestehen. ist nur insoweit su beanstanden, als das Berufungsgericht aus der Aussage des sachverständigen .beugen Sr» die Unter- erklärung zu A/ieaerholen und zu legalisieren”, nicht aber ein neues Postament unter Berücksichtigung der verzweigten Yamilienverhältnisse zu errichten» Das Berufungsgericht setzt sich mit dieser Auffassung des sachverständigen Zeugen nicht näher auseinander» Sollte es sich dieser Auffassung haben ansehliessen wollen. Ar gibt dagegen die Vernehmung des Ar» k^i^, dass er über die Airkung der Spritze noch Angaben machen kann, so wird es von dem Inhalt seiner Aussage abhängen?
v/IJ vsr am. ;; e a ala v: 0 G 21: 121/10 1: Unde t 25o April 1951 , klett, Justisangeotellter ürkxindsheamter der chUitsstelle„ X in Namen des Voll: es In den Rechtsstreit der Xd e fr au .Sophie heb strasoe Beklagte9 B erufungsoeklagte und kevisionsklägerin, -..Rro^assbevollmäeht igter..Recixts.anv/ölt. Br £ e g s ^ V/itv/e Anna Maria II ;eb. m U< Klägerin, Berufungsklägerin und hevisionsbeklagte, - Prosessb eVollmachtigter; Rechtsannalt Br< hat der IV „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vor lb0 April 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichtero Diu Bersch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Ascher. Baske , Br0 harts, und Johannsen fur Becht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichta, 2c Zivilsenat, in feile von 7* November 1990 (2 ü 160/19) auf gehoben 0 Die lache v/ird sur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der hevi sions inst an s an das Berufungsgericht surückverwiesen« Von Rechts wegen Ain 12 c April 1946 verstarb im Krankenhaus in U\ die Vitwe Llartha geo, lie war Eigentumerin des in U^^strasse gelegenen Hausgrand- stucks, ninen lag vor ihrem lode hat der Notar Br, A^|^ ein testament beurkundet, in v/elchem die V/itwe meh- rere Verwandte zu Arten einsetste. darunter auch ihren Bruder und einzigen gesetzlichen Erben Hermann Dieser ist inzwischen verstorben, und von seiner ',,'itv/e, der Kla- ?| gerin, beerbt worden» Im gleichen Testament ernannte die Erblasserin die Beklagte, ihre langjährige Tilegerin, zur 1estamentsvo11streckerin und vermachte ihr das Haus» Die Beklagte hat das haus in Besitz genommen» Vor diesem notariellen testament hatte die hitv/e fünf andere, inhaltlich voneinander abweichende privat schriftlich e Testamente errichtet, von denen drei ungültig waren, weil sie nicht von der Erblasserin eigenhändig geschrieben waren. Diese Testamente mit Ausnahme des letzten, am 3» harz 1946 errichteten, wurden dem motar Dr, A^^ vor der Testament serrichtung von der Beklagten und dem keiclisbankrat ^ ahu, T^|^ vorgelegt. Der Notar entwarf danach das notarielle testamento Es enthält hinsichtlich des TIausgrund-stacks dieselbe Regelung wie das letzte privatschriftliche Testament von 5-harz 1946? das insoweit auch dem vorletzten entspräche Hinsichtlich der Vermächtnisse weicht es von dem letzten Testament ab, ebenso in der Erbeinsetzung für das sonstige Vermögen, - b - , Hit den fertigen znt.vurf begab der Notar sieh in das Krankenhaus * hört hatte, die sehr schwache Erblasserin iia ...inblich auf die ie s tamentserrichtung au:? Veranlassung, des heichsbankrats von der Assistenzarzt Ihn 1^^ eine Ooffeinspritze erhalten» her Notar richtete zunächst einige hragen an die rrblasserin, die sie mit einfachem ”ja” beantv/orten konnte und auch beantwortete; er sog dann die hr unken s chv; ester von und eine inzwischen ver- storbene hitpatientin als heuginnen hinzu, las den Entwurf vor. fragte dabei mehrfach und auch noch einmal abschliessend. ob die' Erblasserin einverstanden sei, was diese bejahte, stellte dann fest, dass sie nicht in der Lage sei, su schreiben, iiess sie statt der Unterschrift drei hreuze machen und vermerkte beidesc. Sann unterschrieben die beu-ginnen und der Notar. Im Eingang des Testaments heisst es: nfie Erschienene liegt zwar krank zu Bett. Eine mit ihr geführte Unterredung ergab, dass sich die Erschienene im vollen Besitz ihrer Geisteskräfte befindet, was hiermit festgesteilt wird„?t Die hlägorin hat behauptet, die Erblasserin sei nicht mehr testierfähig gewesen* Sie begehrt Beststellung, dass der Beklagten keine hechte aus dem notariellen Testament zu stehen, und Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des Grundstücks» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,' das Berufung gerächt hat ihr stattgegeben» Auf die hevision der Beklagten hat der Oberste Gerichtshof das Berufungsurteil auf-: • gehoben und die Sache an das Berufungsgericht surückver- . • • wiesen. Der Oberste Gerichtshof hat ausge- führt; no sei nicht hinreichend ge hl art, ob day Testament überhaupt im Sinne dos Gesetzes durch mündliche Erklärung errichtet worden sei. hedenken in dieser Dichtung ergäben sich daraus, dass die Erblasserin nur noch die horte t!Ja, ja” verständlich gebildet, in: übrigen aber unverständliches gelallt habe* Die Feststellungen des Berufungsgericuts Hessen nicht erkennen, ob dies auch bei der festarnents-errichtung selbst gesciiehen sei« hit hücksickt auf § 2035 hi-B würde dann unter umständen eine gültige mündliche re- m st aments erriclitung nicht Vorgelegen naben* au oeanstanden sei auch, dass das Berufungsgericht die festierfähigkeit der Erblasserin deshalb verneint habe, weil sie zur Errichtung dieses nicht einfach verständlichen festaments nicht mehr fähig gewesen sei. Eine *n abgestufte” festierfähigkeit gebe es aber nicht* Bas Berufungsgericht habe schliesslich auch die Beweislast der Klägerin bei der bertung der Aussage des Zeugen verkannt und sie auch in seinen son- stigen Ausführungen nicht überall klar herausgehoben* Zu unrecht habe das Berufungsgericht den Beweisantritt.der Beklagten für die Behauptung übergangen, dass der leitende Arzt Br* 13^^^ in Kenntnis des Zustandes der Erblasserin und des Zweckes, sie in die Lage zu versetzen, ein festa- % ment zu errichteny die Qoffeinspritze verordnet habe, und das nicnt getan haben würde, wenn er sich davon nicht die erforderlicae wiruung hätte versprechen können. Auf diesen Beweisantritt komme es aber an, weil die Apathie der Erblasserin durch die Coffeinspritze vorübergehend behoben werden sollte und möglicherweise auch in ausreichendem /] hasse behoben worden sei. Das Berufungsgericht hat nach weiterer Beweis auf nähme durch dos angefocutene Urteil erneut der Ulage stattge-geben« hit der hevision erstrebt die Beklagte Zurückweisung der Berufung gegen das landgericlitliehe Urteil, hilf s;v eise Zur it ck v e r w e i sung an das Berufungsgericht» Die Alägerin bittet um Zuruchweisung der hevision,, Bnt s o he i dun gs|grürue£ Die hevision ist sulllssigc Sie musste zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und cur Zuruckverweisung der Sache an aas Berufungsgericut fuhren, I, Die .vor. Obersten Gerichtshof erhobenen Bedenken gegen die .Formgültigkeit des Testaments sind vom Berufungsgericht aus geräumt "worden^ indemoes z die: erforderlichen-Feststellungen f»hat* Die hevision rügt auch su Unrecht, dass das Berufungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnähme unrichtig oder nicht erschöpfend gev/tlrdigt habe« soweit es sich dabei um die Aussage des Hotarn Br«.’ handelt, hat das .Beru- fungsgericht eingehend dargelegt, weshalb es dieser Aussage nichts hntscheidendes entnehmen konnte« Die Ausführungen des Berufungsgerichts verletzen weder Brfehrungs-satse noch Denkgesetce« hs-ist auch nicht su beanstanden, wenn das Berufungsgericht dabei abschliessend sagt, die Aussage ergebe nichts für-die■Annahme der Bestierfah1gkeit der Erblasserin. Y/ie der bustunmenhang der Gründe erkennen lässt, war das Berufungsger ich t sied vollkommen darüber is: klaren. dass die ulügerin die i1 e s t i er unfalligl:eit au bev/ei n na' Bs hat die Aussage dec ho tars Br, --^0^0 auch ersichtlich nur daliin würdigen wollen, dass sie den Brgebnic, au dem es auf Grund anderer rrv/ügungen kommt, nicht entree ersteht Bas Beiuif ungsger icht hat bei der Aürdigung der beugen-aus sagen auch bertlchsichtigt, y/ie die beugen sich bei der fest am en t s e r r 1 ch tung selbst verhalten haben, 'denn es dabei der Aussage des beugen Y^p^ entnahm, dass dieser selbst. Bedenken gegen, die f e sti erfUhigkei t der Brolasserin hatte, veil er veranlaaste, dass sie noch eine Belebungsspritze erhielt9 so ist das nicht zu beanstanden., Auch das Verhalten der beug in von hat das Berufungsgericht berück- sichtigt, 'indem es daraus, dass sie gegenüber dem beugen von Arbschleicherei gesprochen hat, Schlüsse gezogen hatc Demgegenüber bedurfte es in Gegensatz zu der Auffassung der revision keiner besonderen Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass diese beugin und die Gilt patient in hflHp^P als ilestamentszeiiginnen mitgewirkt haben„ Beide waren vom hotar zugesogen v/ordeno Daraus allein, dass sie dieser Aufforderung des hotars felge leisteten, kann nach allgemeinen Brfahrungs s ät z er nicht geschlossen werden, dass sie auch selbst die Erblasserin für testierfähig hielten,, köglicherweise sind sie davon, ansgegangen, dass sie sich dieser Aufforderung des liotars nicht entziehen konnten, las Berufungsgericht konnte deshalb auch aus dem sonstigen Verhalten und der Aussage der beugin von .en Schluss ziehen, dass sie die Erblasserin fö.r testierun-z».nig geaalten hat, unu oraueivce dazu auf ihre hitv/irkung als Testamentszeugin nicht besonders einzugeiien- II, , Als begründet erweist sich jedoch die Revision, soweit sie ragt, dass das Berufungsgericht die in seinem Bev/eisbeschluss vom 14, Oktober 1949 angeordnete Vernehmung des Assistenzarztes Dr. nicht ausgeflihrt hat. Sehen- der Oberste Gerichtshof 'hat in-seinem,, auf .die•:erste ■■■Revision urfeff^ausgeführt, dass es entscheidend auf die Frage an- komme, weiche V/irhung die Ooffeinspritze nach der Erwartung der Arzte ausüben sollte, und ob'die Apathie der Erb-lasserin dadurch nöglicherv/eise in ausreichenden hasse behoben v/order: ist (o 15 des Urteils). Demgemäss hat das Be- rufungsgericht in seinen hev/eisbescnluss vom 14« Oktober 1949 die frage ausgenommen, welche hirhung sich die Arste hin und Br, a^BB von der - Spritze versprachen, ob sie insbesondere annaUrnen, dass die Patientin durch die Spritze in die tage versetzt werden würde, die Bedeutung einer van ihr abgegebenen Willenserklärung • einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln« oder ob die Patientin trotz der Spritze dazu nicht mehr in der Lage gewesen wäre. Die hierzu angeordnete Vernehmung des Dm ist unterblieben, weil er sich für längere feit in die Schweiz begeben hat, Dos Be- rufungsgericht stutzt sich nun entscheidend auf die sachverständige 7.iozigenaussage des Br» nnci uUvae.aben von Prof, Br, Schön. Beide haben die ’Wirkung der Spritze cei der Erblasserin nicht selbst beobaentet. jr. ist der Auffassung, dass die Coffeinspritze der Erblasserin nur ermöglichen konntes eine von ihr seihet abgegebene Willenserklürung formell zu wiederholen uni zu legalisieren, -i-refo hrc bchön hält es unter Berücksichtigung des Allge-irieinzustandes der' Erblasserin nicht für wahrscheinlich, dass die Beritse eine sehr kräftige Wirkung gehabt hat, und demgemäss auch nicht für wahrscheinlich, dass sie aus-gereicht haben sollte«, um eine ueok\*irkung auf die geistigen Punktionen aussuliben, welche die To raus s e tsung für die iestierfähigkeit geschaffen hätte. Sowohl die Beurteilung durch BPo auch das Gutachten von Prof. hr0 8chit gehen demnach davon aus, dass die Wirkung der Spritze ärztlich nicht beobachtet worden sei. Sie unterstellen deshalb insoweit, dass die Spritze das Ergebnis erzielt habe, das nach allgemeiner ärztlicher hrfahrung in einem solchen Ball zu erwarten war. demgegenüber aber hat die Beklagte ausdrücklich behauptet, I)r. k^J^habe sich selbst von der Wirkung der Spritze überzeugt und darauf erklärt, aas testament könne jetzt errichtet werden (Schriftsatz vom o Oktober 1248 8 g; Bl 122 der Akten;„ In dem gleichen Schriftsatz ist kurz vorher auf das Zeugnis von Br. K( dafür Bezug genommen, dass nach der Absicht von hin B« die Spritze den zweck haben sollte, die Erblasserin in die*)' mage zu versetzen, ein Testament zu errichten, has hezu-fnnr;sgerickt hatte deswegen Anlass, zu prüfen und notfalls durch Ausübung des Prageredits zu klären, ob dieser Beweis-untritt auch auf die Behauptung bezogen werden sollte, •ho habe die hiriomg der. Spritze festgestellt und darauf erklärt, das Testament könne jetzt errichtet werden. In den antscheidungsgründen des 1andgeri chtliehen Urteils. auf das das Berufungsgericht Bezug nimmt, ist cwar gesagt, Br« k^J^habe die Wirkung der Spritze nicht beobachtet, Das Protokoll über seine V ernelmung von 60 ho Temper 194? enthalt darüber nichts* Der Hotar Er, hat jedoch bekundet? Ir» sei einige beit, nachdem er der Erblasserin die Spritze gegeben hatte, wi edergekommen, habe sich die Erblasserin angesehen und dann erklärt, das Westa-raent könne errichtet werden (Protokoll vom 31» Januar 1950? Bi 175 h dh). Die Bekundung wird unterstützt durch die in dem gleichen Protokoll niedergelegte Aussage des Br» wonach er hr, k^||P beauftragt hat, dem hotar Bescheid zu sagen, wenn nach seiner heinung die Erblasserin vernehmungsfähig warBei dieser Sachlage gab der bid er Spruch zv/i sehen der Feststellung des landgerichtlichen Urteils und der Aus- sage des ho-tars Ir» Veranlassun der Beklagten auf Vernehmung von Br, Beweisaniritt nachzugehen» has Berufungsgericht -wird daher diese Vernehmung nachholen müsseno Ergibt sich dabei» dass Dp, die Wirkung der Spritze nicht beobachtet hat oder keine Angaben dazu machen kann, so bleibt die Grundlage des Gutachtens von Prof* Ir» Schön und auch der sachverständigen Zeugenaussage von Ir» bestehen. Die Würdigung dieses Ber/eisergebnisses durch das Berufungsgericht, die die Kevision angreift? ist nur insoweit su beanstanden, als das Berufungsgericht aus der Aussage des sachverständigen .beugen Sr» die Unter- scheidung übernimmt, dass die Erblasserin zwar in der Lage gewesen sei. eine von ihr selbst schon abgegebene Willens- - J.Ü - erklärung zu A/ieaerholen und zu legalisieren”, nicht aber ein neues Postament unter Berücksichtigung der verzweigten Yamilienverhältnisse zu errichten» Das Berufungsgericht setzt sich mit dieser Auffassung des sachverständigen Zeugen nicht näher auseinander» Sollte es sich dieser Auffassung haben ansehliessen wollen. so würde darin allerdings ein Yenstosc gegen die vom Obersten Gerichtshof in seinem auf die erste Revision ergangenen urteil dargelegten Grundsätzen aber die restierfäliigkeit liegen» Denn diese Auffassung runde riede^ von einer ”abgestuften" festierfähigkeit ausgehen. bas wäre'J nie der Oberstq'...Gerichtshof hauch für .diese Instanz bindend am feciAsirrruAlicho Aas Berufungsgericht wird daher bei seiner erneuten Entscheidung dies zu berücksichtigen haben» In übrigen ist jedoch die Aüruigung des Bev/eisergehnisses durch das Berufungsgoricht nicht zu beanstanden, es hat insbesondere in Übereinstimmung mit dem ersten uevisionsurteil mit hecht entscheidend öerücksichtigt, dass die Arbiasserin• einem fest aments en tnurf sugestimmt hat, der nicht unerhebliche Abv/eichungen von ihren früheren Testamenten enthielt, und dass sie zu diesen Abweichungen keinerlei hückfragen gestellt, sondern lediglich zu einigen harnen ”jaK gesagt hat , 0 Ar gibt dagegen die Vernehmung des Ar» k^i^, dass er über die Airkung der Spritze noch Angaben machen kann, so wird es von dem Inhalt seiner Aussage abhängen? ob die Vernehmung des Ar» wiederholt und ein neues Gutachten zu der Präge. der f*estierfähigkeit eingeholt werden muss. A / Dein(,e:;iaGG Cie Sache cur e über die horten zuyerweisen 0 war das angefschiene Urteil autsuheben und menten Verhandlung und /Entscheidung? auch Cer revision, an dar Berufungsgericht surüch- Streitwert; 12 000„- 1)1.1 o geze Im her ach gern Ascher gesi ha she ges* Dm Uarts ' gese Johannsen