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BGH · IV ZR 1209/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 1209/68

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/20 und der Beklagte 19/20 zu tragen. Außerdem erhielt der Beklagte das Hausgrundstück zu Alleineigentum zugewiesen, wogegen er an fünf Geschwister, darunter den Kläger, eine Abfindung von je 2.000 DM zu zahlen und dem ledigen Kläger sowie seiner ledigen Schwester Der Kläger verlangt mit der Klage die Rückzahlung des Betrages von 24.000 DM mit der Behauptung, daß es sich um ein Darlehn und eine von dem Beklagten übernommene Geschäftsverbindlichkeit handele. Der Beklagte hat eingewendet, die 24.000 DM seien ein Ausgleich für den dem Kläger von der Mutter gewährten Unterhalt. Jedenfalls habe der Kläger auf die Forderung verzichtet, da er sie bei den Erbauseinandersetzungsverhandlungen nicht geltend gemacht habe. Der Beklagte hat vorsorglich die Vereinbarung wegen Irrtums angefocbten und Widerklage erhoben auf Feststellung, daß der Erbauseinandersetzungsvertrag rechtsunwirksam sei. Das Ober-landesgerioht hat gegenteilig entschieden und den Beklagten zur Zahlung von 24<000 DM nebst Zinsen, wobei ein Teil der Zinsen abgewiesen worden ist, kostenpflich tig verurteilt. Das Berufungsgericht hat angenommen, es handele sich bei dem Betrag von 24.000 DM um ein Darlehen, das der Kläger der Erblasserin im Jahre 1963 zur Anschaffung eines Lastkraftwagens gegeben habe, mithin um eine Geschäftsverbindlichkeit des Fuhrunternehmens. Diese Verbindlichkeit habe der Beklagte mit dem Geschäfts-Übernahme vertrag vom 10. Der Wortlaut des Vertrages, nach dem der Beklagte das Geschäft mit allen Aktiva und Passiva Übernehme, lasse keine Einschränkung zu. Daß die Darlehensverbindlichkeit von der Übernahme durch den Beklagten ausgenommen sein sollte, könne daher auch dann nicht angenommen werden, wenn die Vertragspartner an sie nicht gedacht hätten. Wenn die Revision meint, der Wille der Vertragsparteien sei nicht auf die Übernahme der Darlehensverbindlichkeit gerichtet gewesen, da die Parteien an sie gar nicht gedacht hätten, so verkennt sie, daß der Beklagte nach dem Vertrag alle Passiva übernommen hat, ohne daß diese im einzelnen aufgeführt worden sind. Es wurde daher unter Verzicht auf jede Ausgleichs Zahlung eine vollständige Übernahme des Geschäfts durch den Beklagten mit der Abrede der pauschalen Übernahme aller Gegenstände, Rechte und Verbindlichkeiten vereinbart. Wenn der Beklagte dieses Risiko nicht übernehmen wollte, hätte er es in der Hand gehabt, sich durch genauere Abreden zu sichern, insbesondere die Forderung des Klägers, die ihm nach der Feststellung des Berufungsgerichts bekannt war, zur Sprache zu bringen. Das gilt auch dann, wenn die pauschale Übernahme aller Geschäftsverbindlichkeiten einschließlich der Darlehensschuld gegenüber dem Kläger zu einem Übergewicht der Passiva geführt haben sollte. Der Einwand eines arglistigen Verhaltens des Klägers und die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums sind von dem Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei für unbegründet gehalten worden. Die Ansicht der Revision, der Beklagte hahe aus dem Mahnschreiben des Klägers vom 26. August 1965 noch nicht erkennen können, daß sich die geltend gemachte Schuld-Übernahme auf die Darlehensforderung des Klägers beziehen sollte, geht fehl. Die Angr-ffe der Revision sind auch insoweit unbegründet, als sich der Beklagte auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage berufen hat für den Fall, daß die Darlehensverbindlichkeit gegenüber dem Kläger vertraglich übernommen worden sei. Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang einer andernfalls gebotenen Anpassung der beiderseitigen Vertragsveroflichtungen die Vorschrift des § 417 Abs. 2 BGB entgegenstehen würde, nach der der Beklagte als Übernehmer der Schuld dem Kläger als Gläubiger keine Einwendungen aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Geschäft zwischen ihm und der Erbengemeinschaft herleiten könnte. Der Beklagte hat daher nur eine Nachlaß- und Geschäfts-verbindlichkeit in Höhe von 21.000 DM übernommen.

Zitierte Normen: § 417 BGB
GeschäftÜbernahmeGeschwisterMutterBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 1209/68	URTEIL	Verkündet	am
12. Januar 1972 Blecher,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Heinz W
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Erich
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Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlande sger ich ts Karlsruhe vom 2. Oktober 1968 aufgehoben.
Das Urteil der II. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 7. November 1967 wird auf die Berufung des Klägers abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.000 DM nebst A # Zinsen seit dem 27. November 1965 zu zahlen.
Die.weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/20 und der Beklagte 19/20 zu tragen.
Von Rechts wegen
 
I
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Tatbestand:
Die Parteien sind Brüder. Sie beerbten zusammen mit sechs weiteren Geschwistern ihre am 2. Februar 1965 verstorbene Mutter auf Grund gesetzlicher Erbfolge zu je 1/8. Hauptnachlaßwerte waren ein Fuhrunternehmen und ein Hausgrundstück. Das Fuhrunternehmen war bis zu dem Jahre I960 von den Parteien zusammen mit ihrer Mutter in Form einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft geführt worden. Nachdem der Kläger am 20. Juni I960 mit einem Lastkraftwagen des Geschäfts einen schweren Unfall erlitten und erwerbsunfähig geworden war, wurde die Gesellschaft aufgelöst und das Geschäft von der Mutter als Alleininhaberin betrieben. Der Kläger wurde von seiner Mutter versorgt. Am 1. Oktober 1963 gab er der Mutter zur Bezahlung eines Lastkraftwagens einen Betrag von 24.000 DM. Das Geld, das aus den ihm für seinen Unfall gezahlten Entschädigungsleistungen stammte, sollte naoh und nach zurückgezahlt werden.
Durch notariellen Vertrag vom 10. Februar 1965 vereinbarten die acht Geschwister eine vollständige Erbauseinandersetzung. Hiernach übernahm der Beklagte das Transportgeschäft mit allen Aktiven und Passiven.
Es wurde vermerkt, daß sich in dem Transportgeschäft vier Lastkraftwagen mit einem Verkaufswert von 12.000 DM befänden und daß die Geschäftsschulden 9.000 DM betrügen. Eine AusgleichsZahlung an die Geschwister für die Übernahme des Geschäfts sollte nicht erfolgen. Außerdem erhielt der Beklagte das Hausgrundstück zu Alleineigentum zugewiesen, wogegen er an fünf Geschwister, darunter den Kläger, eine Abfindung von je 2.000 DM zu zahlen und dem ledigen Kläger sowie seiner ledigen Schwester
 
Käthe MflHP ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnrecht an der im ersten Obergeschoß des Hauses befindlichen Wohnung einzuräuraen hatte. Pas Wohnrecht sollte im Palle des Todes der beiden Berechtigten an die übrigen Geschwister übergehen und bis zu dem Tode des letztversterbenden Geschwisterteils bestehen bleiben. Hausrat und Möbel der Mutter gingen in das Alleineigentum der Schwester Käthe MflB über.
Der Kläger verlangt mit der Klage die Rückzahlung des Betrages von 24.000 DM mit der Behauptung, daß es sich um ein Darlehn und eine von dem Beklagten übernommene Geschäftsverbindlichkeit handele. Der Beklagte hat eingewendet, die 24.000 DM seien ein Ausgleich für den dem Kläger von der Mutter gewährten Unterhalt. Jedenfalls habe der Kläger auf die Forderung verzichtet, da er sie bei den Erbauseinandersetzungsverhandlungen nicht geltend gemacht habe. Keinesfalls handele es sich um eine von ihm, dem Beklagten »übernommene Geschäftsverbindlichkeit. Andernfalls verändere sich das Verhältnis der Aktiven zu den Passiven des Geschäfts derart zu seinen Ungunsten, daß ihm ein Festhalten an der Vereinbarung vom 10. Februar 1965 nicht zugemutet werden könne. Das gelte um so mehr, als er auf Grund einer erst im August 1965 erfolgten Betriebsprüfung noch zu einer Steuernachzahlung von 22.343,55 DM herangezogen worden sei, mit der niemand bei Abschluß des Erbauseinandersetzungsvertrages habe rechnen können. Dem Vertrag fehle daher die Geschäftsgrundlage. Der Beklagte hat vorsorglich die Vereinbarung wegen Irrtums angefocbten und Widerklage erhoben auf Feststellung, daß der Erbauseinandersetzungsvertrag rechtsunwirksam sei.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dem Widerklageantrag des Beklagten entsprochen. Das Ober-landesgerioht hat gegenteilig entschieden und den Beklagten zur Zahlung von 24<000 DM nebst Zinsen, wobei ein Teil der Zinsen abgewiesen worden ist, kostenpflich tig verurteilt.
Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe i
Das Berufungsgericht hat angenommen, es handele sich bei dem Betrag von 24.000 DM um ein Darlehen, das der Kläger der Erblasserin im Jahre 1963 zur Anschaffung eines Lastkraftwagens gegeben habe, mithin um eine Geschäftsverbindlichkeit des Fuhrunternehmens. Diese Verbindlichkeit habe der Beklagte mit dem Geschäfts-Übernahme vertrag vom 10. Februar 1965 übernommen. Der Wortlaut des Vertrages, nach dem der Beklagte das Geschäft mit allen Aktiva und Passiva Übernehme, lasse keine Einschränkung zu. Eine solche ergebe sioh auoh nicht aus den weiteren Bestimmungen des Erbauseinandersetzungsvertrages. Soweit darin die JTaohlaßgegenstände aufgeführt worden seien, sei dies unstreitig niobt vollständig und abschließend geschehen. Insbesondere seien ein bei dem Erbfall vorhandenes Geschäftskonto von annähernd 9.000 DM, Außenstände von etwa 8.000 DM und ein von der Erblasserin dem Bruder Erwin MSHPgewähr-tes Darlehen von 5.000 DM nicht erwähnt worden. Die Angabe, daß die Geschäftssohulden 9.000 DM betrügen, sei nicht als richtig anerkannt worden. Es müsse daher an-
genommen werden, daß auch nicht benannte und nicht bekannte Aktiva und Passiva des Transoortgeschäfts auf den Beklagten übergehen sollten. Daß die Darlehensverbindlichkeit von der Übernahme durch den Beklagten ausgenommen sein sollte, könne daher auch dann nicht angenommen werden, wenn die Vertragspartner an sie nicht gedacht hätten. Für diese Deutung soreche auch, daß dem Beklagten das Transportgeschäft im Ganzen zukommen sollte, ohne daß insoweit irgendeine Auseinandersetzung oder Ausgleichszahlung an die übrigen Geschwister stattfinden sollte.
Diese Vertragsausleguhg läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wenn die Revision meint, der Wille der Vertragsparteien sei nicht auf die Übernahme der Darlehensverbindlichkeit gerichtet gewesen, da die Parteien an sie gar nicht gedacht hätten, so verkennt sie, daß der Beklagte nach dem Vertrag alle Passiva übernommen hat, ohne daß diese im einzelnen aufgeführt worden sind. Die Geschwister hatten zu dem Teil gar keinen näheren Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Transportgeschäfts. Es wurde daher unter Verzicht auf jede Ausgleichs Zahlung eine vollständige Übernahme des Geschäfts durch den Beklagten mit der Abrede der pauschalen Übernahme aller Gegenstände,
 Rechte und Verbindlichkeiten vereinbart. Darin lag für den Beklagten das Risiko, unbekannte Belastungen zu übernehmen, auf der anderen Seite aber auch die Möglichkeit, gegenüber seinen Geschwistern einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Wenn der Beklagte dieses Risiko nicht übernehmen wollte, hätte er es in der Hand gehabt, sich durch genauere Abreden zu sichern, insbesondere die Forderung des Klägers, die ihm nach
 der Feststellung des Berufungsgerichts bekannt war, zur Sprache zu bringen. Bei dieser Handhabung ist der von der Revision gezogene Schluß, die Übernahme der Darlehensschuld sei in den Vertragswillen der Parteien nicht einbezogen, nicht gerechtfertigt. Das gilt auch dann, wenn die pauschale Übernahme aller Geschäftsverbindlichkeiten einschließlich der Darlehensschuld gegenüber dem Kläger zu einem Übergewicht der Passiva geführt haben sollte. Der Übernahmevertrag sagte nichts anderes, als daß der Beklagte das Transportgeschäft so erhielt und weiterführen sollte, wie es die Erblasserin hinterlassen hatte, ohne daß er etwa zusätzliche Verbindlichkeiten zu übernehmen hatte. Die Auslegung, daß die Geschäftsübernahme in dieser Weise gemeint war, läßt sich rechtlich nicht beanstanden. Eine ergänzende Vertragsauslegung hat entgegen der Annahme der Revision nicht stattgefunden.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht erheblichen Auslegungsstoff übersehen hätte, wie das die Revision meint. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht verkannt, daß die Vertragsparteien die Geschäftsschulden mit 9.000 DM angegeben haben, sich vielmehr hiermit auseinandergesetzt und festgestellt, daß diese Angabe nicht als eine zutreffende Erklärung mit rechtlichen Auswirkungen zu verstehen sei.
Der Einwand eines arglistigen Verhaltens des Klägers und die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums sind von dem Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei für unbegründet gehalten worden. Der Kläger handelt nicht schon dann arglistig, wenn er die Forderung geltend macht, obwohl er an sie bei den Erbauseinander-
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Setzungsverhandlungen nicht gedacht und sie daher damals nicht erwähnt hat. Er hat damit auch nicht auf die Forderung verzichtet. Die Anfechtung wegen Irrtums ist ausgeschlossen, weil sie, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nicht unverzüglich erfolgt ist. Die Ansicht der Revision, der Beklagte hahe aus dem Mahnschreiben des Klägers vom 26. August 1965 noch nicht erkennen können, daß sich die geltend gemachte Schuld-Übernahme auf die Darlehensforderung des Klägers beziehen sollte, geht fehl. Das besagte Schreiben handelt ausdrücklich und ausschließlich von der Darlehensforderung über 24.000 DM.
Die Angr-ffe der Revision sind auch insoweit unbegründet, als sich der Beklagte auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage berufen hat für den Fall, daß die Darlehensverbindlichkeit gegenüber dem Kläger vertraglich übernommen worden sei. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, von welchen gemeinsamen Voraussetzungen und Vorstellungen die Vertragspartner bei Vertragsschluß ausgegangen seien. Insbesondere habe nicht die gemeinsame Vorstellung bestanden, die Dariehensforderung des Klägers bestehe nicht oder werde von ihm nicht geltend gemacht werden. Denn zu demindest ein Teil der Miterben und insbesondere der Kläger habe an die Forderung nioht gedacht. War die Nichtexistenz der Forderung des Klägers hiernach nicht Geschäftsgrundlage, dann lag allenfalls ein einseitiger Geschäftsirrtum vor, der ein Anfechtungsrecht begründet haben könnte, oder ein unerheblicher einseitiger Motivirrtum. Entsprechendes gilt für die nachträglich festgestellte Steuerschuld in Höhe von rund 22.000 DM. Das Berufungsgericht hat entgegen der
 Annahme der Revision diesen Punkt nicht übersehen. Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang einer andernfalls gebotenen Anpassung der beiderseitigen Vertragsveroflichtungen die Vorschrift des § 417 Abs. 2 BGB entgegenstehen würde, nach der der Beklagte als Übernehmer der Schuld dem Kläger als Gläubiger keine Einwendungen aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Geschäft zwischen ihm und der Erbengemeinschaft herleiten könnte.
Dagegen ist der Anspruch des Klägers in Höhe von 3.000 DM unbegründet. Der Beklagte hat die Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger in dem Geschäftsübernahmevertrag nur in dem Umfang übernommen, in dem sie bestand. Dem Kläger stand, wie er selbst zutreffend vorgetragen hat (Berufungsbegründung S. 5 zu III), die Darlehensforderung gegen den Nachlaß der Mutter nur in Höhe von 7/8 zu. Als Miterbengläubiger mußte er sich den ihn selbst als Miterben treffenden Anteil von 1/8 abziehen lassen (RGZ 150, 344, 347; OGHZ 1, 42, 47; Erman/Bartholomeyczik BGB 4. Aufl. § 2058 Anm. 4).
10 -
Der Beklagte hat daher nur eine Nachlaß- und Geschäfts-verbindlichkeit in Höhe von 21.000 DM übernommen. Insoweit mußte die Revision Erfolg haben und die Verurteilung des Beklagten abgeändert werden.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr. Pfretzschner
 Dr. Reinhardt	Dr.	Buchholz