Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Juni 1968 insoweit aufgehoben, als es aufgrund der Berufung der Beklagten den gegen diese als Gesamtschuldner gerichteten Anspruch auf Zahlung von 22.965,01 DM mit 4 % Zinsen seit dem 1. September 1957 verstorbene Erblasserin (Mutter 1^^) hinterließ bei ihrem Tode fünf Kinder, darunter eine Tochter, die Klägerin, und ihren inzwischen gleichfalls verstorbenen Sohn Josef, der zunächst Josef 1^^, der frühere Beklagte, ist von seinen drei Töchtern, den jetzigen Beklagten des Rechtsstreits, beerbt worden. Bevor Mutter 100) als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde, schloß der frühere Beklagte über dieses Grundstück wiederum auf Grund einer “allgemeinen Vollmacht“ seiner Mutter vom 3. August 1956 für diese mit seinen beiden Töchtern Anna Elisabeth und Charlotte, den Beklagten zu 2) und 3) am 20. 2.625 qm vor dem Notar Dr. E^ppzwischen den jetzigen Beklagten zu 2) und 3) und der Firma "TPHHPIPPP1 ein Kaufvertrag zustande. Januar 1956 wurden die Beklagten zu 2) und 3) als Eigentümerinnen des Grundstücks Plan Nr. 613 ins Grundbuch eingetragen. a) eines Widerspruchs gegen die Eintragung der jetzigen Beklagten zu 2) und 3) als Eigentümer zur Sicherung des Eigentums der jetzigen Klägerin und b) einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin auf Eigentumsübertragung gegen die Beklagten zu 2) und 3) an. In dem Erkenntnis wurde festgestellt, daß die Josef I von der Mutter erteilte Generalvollmacht durch fristgerechte Irrtumsanfechtung unwirksam geworden sei. März 1959 zwischen dem Nachlaßverwalter, der jetzigen Klägerin, den Töchtern von Josef L0&, diesem selbst als Nebenintervenienten und der Firma L^l^ein umfassender Prozeßvergleich zustande. Von dem verbleibenden Betrag sollte die Klägerin 70.000 EM ausgezahlt erhalten, den Rest die Firma als Darlehen zur Verfügung gestellt bekommen. Beklagten Josef L^^auf ein Fünftel des Nachlasses angerechnet werden. Gemäß Ziffer III sollte der Lastenausgleich für den Nachlaß der Mutter L^^ von allen Geschwistern zu je einem Fünftel getragen werden. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von ihrem Bruder Josef L^H einerseits den Unterschiedsbetrag zwischen dessen Nachlaßanspruch (zunächst 89.402,71 IM) und dem Wert des nicht zu dem Nachlaß gehörigen Grundstücks PI. Andererseits verlangte sie die Beteiligung des Beklagten an der auf den Nachlaß der Mutter entfallenden Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG). Die Klägerin beantragte nach wiederholter Änderung des Klageantrags zuletzt, den Beklagten zur Bezahlung von 48.321,76 a. geltend, als Stichtag für die Bewertung des seinen Töchtern, den Beklagten zu Es ist mit der Klägerin davon ausgegangen, daß als Bernes sung s Zeitpunkt für die Bewertung des Grundstücks das Frühjahr 1959 in Betracht komme. (b) 5.133,50 DM nebst 1 % Zinsen für je ein Vierteljahr der an die Klägerin geschuldeten Quartalsbeträge von je 205,34 DM, beginnend ab 1. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß für die Bewertung des Grundstücks PI. Sie vertritt den Standpunkt, daß als Stichtag für die Bewertung des Grundstücks PI. Das Berufungsgericht hat es für glaubhaft gehalten, daß die nicht unbedenklichen Manipulationen des früheren, inzwischen verstorbenen Beklagten zu einem tiefen Zerwürfnis zwischen den Kindern der Mutter geführt hätten. Es führt aus, es sei besonders anzuerkennen, daß die Klägerin den übrigen auf den Pflichtteil gesetzten Brüdern und auch dem verstorbenen Vater der Beklagten durch die nachträgliche mündliche schuldrechtliche Vereinbarung die wirtschaftliche Stellung eines "Miterben” eingeräumt habe. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß in dem Vergleich kein Stichtag für die Bewertung des Grundstücks PI. Durch diese Schenkung unter Lebenden auf Kosten zunächst seiner Mutter habe sich der frühere Beklagte Josef zugleich einen Zugriff auf den wichtigsten Gegenstand des zukünftigen Nachlasses erlaubt. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten das ihnen aus dem Firmenvermögen bereits überlassene Grundstück PI. Von besonderer Bedeutung sei die Vereinbarung, daß der Wert auf die Nachlaßansprüche des früheren Beklagten habe angerechnet werden sollen und daß dieser unter Umständen eine Ausgleichszahlving als ”Miterbe” habe leisten müssen. Das Berufvmgsgericht hat bei der Ermittlung des für die Bewertung des Grundstücks Plan Nr. 608/44 in Betracht kommenden Stichtages nicht alle gegebenen Um- März 1969 geschlossen wurde, sollte einerseits den Zwist zwischen den Geschwistern beilegen und andererseits eine teilweise "Erbausein-andersetzung", nämlich die Auseinandersetzung zwischen dem Vater der Beklagten und seinen Geschwistern bewirken. Hauptziel des Vergleiches war es, wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, wenigstens den Wert des Grundstücks Plan Nr. 613 dem Nachlaß wieder zu verschaffen. Das geschah in der Weise, daß das Grundstück an eine Interessengemeinschaft der Firma veräußert und der erzielte Erlös dem Nachlaß zugeführt wurde. Die als Eigentümer des Grundstücks Plan Nr. 613 eingetragenen Beklagten zu 2) und 3) erhielten nun für ihre Bereitschaft, das Grundstück wirtschaftlich wieder dem Nachlaß zur Verfügung zu stellen, von der Firma LpH ein anderes Grundstück: Plan Nr. 608/44. Die Firma sollte aber aus dem für das Grundstück Plan Nr. 613 erzielten Erlös ein größeres Darlehen erhalten und außerdem für die Hingabe des Grundstücks Plan Nr. 608/44 von der Erbengemeinschaft entschädigt werden. Die Beklagten treten hiermit von dem Kaufpreis (des Grundstücks Plan Nr. 613) einen Teilbetrag in Höhe des Schätzwertes der Plannummer 608/44 ... Da die Beklagten zu 2) und 3) vor dem Vergleich vom 4. März 1969 noch keinen wirksamen Rechtstitel auf den Erwerb des Grundstücks Plan Nr. 608/44 hatten, dieser vielmehr erst durch den Vergleich geschaffen wurde, leuchtet nicht ein, weshalb sich die Firma damit hätte zufriedengeben sollen, daß der Schätzwert des zur Verfügung gestellten Grundstücks nach dem Stichtag des Todes der Mutter U^ß, der für ihre Beziehungen zu den Beklagten zu 2) und 3) gleichgültig war, berechnet wurde. Von der Interessenlage der Firma spricht jedenfalls alles dafür, daß ihr der höhere gegenwärtige Wert des Grundstücks vergütet werden sollte und daß demgemäß im Verhältnis zu dem Nachlaß L^pder Darlehensanteil an der ihr zur Verfügung gestellten Geldsumme kleiner war. Erst wenn dargetan würde, daß sich die Firma im Verhältnis zur Klägerin oder zu dem Nachlaßverwalter auf eine ihr ungünstigere Bemessung der Gegenleistung eingelassen hätte, würde bei der Auslegung eine atypische Bemessung des Kaufpreises in Betracht zu ziehen sein. September 1957 (Todestag der Mutter als Stichtag für die Bewertung des Grundstücks anzunehmen, mußte das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben werden, als die Berechnung der Ausgleichsforderung der Klägerin darauf beruht, daß das Grund stück Plan Nr. 608/44 gegenüber dem landgerichtlichen Urteil geringer bewertet wurde.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 1207/68 URTEIL Verkündet am 22. März 1972 Horn Amtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Röntgenfachärztin Frau Dr. Anna B^B^BBHi^B < Gfl^HistraßeB Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Wilhelmine L 2. Anna Elisabeth 3. Charlotte L llee als Erben ihres verstorbenen Vaters, des Kaufmanns Josef L Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juni 1968 insoweit aufgehoben, als es aufgrund der Berufung der Beklagten den gegen diese als Gesamtschuldner gerichteten Anspruch auf Zahlung von 22.965,01 DM mit 4 % Zinsen seit dem 1. 1. 1962 abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. In diesem Umfang und auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den 13. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 12. September 1957 verstorbene Erblasserin (Mutter 1^^) hinterließ bei ihrem Tode fünf Kinder, darunter eine Tochter, die Klägerin, und ihren inzwischen gleichfalls verstorbenen Sohn Josef, der zunächst Beklagter in diesem Rechtsstreit war. Alleinerbin der Erblasserin ist die Klägerin. Josef 1^^, der frühere Beklagte, ist von seinen drei Töchtern, den jetzigen Beklagten des Rechtsstreits, beerbt worden. Der im Jahre 1941 verstorbene Ehemann der Erblasserin hatte in - einen Holzbear- beitungsbetrieb. Nach seinem Tode wurde seine Firma Sebastian Ü0B& Söhne (nachfolgend Firma genannt) in Form einer OHG von der Erblasserin und ihren vier Söhnen Sebastian Jun., Georg, Josef und Hans 10^ fortgeführt. Die Erblasserin, Mutter U00, schied 1944 aus der Firma aus. Der als Geschäftsleiter tätige Josef der Vater der Beklagten, legte diese Funktion im Jahre 1957 nieder. Im Jahre 1954 erwarb Mutter 1J00 das Grundstück Plan Nr. 613. Die Auflassung wurde in einer Urkunde vom 18. März 1957 beurkundet. Mutter wurde dabei von dem früheren Beklagten vertreten. Bevor Mutter 100) als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde, schloß der frühere Beklagte über dieses Grundstück wiederum auf Grund einer “allgemeinen Vollmacht“ seiner Mutter vom 3. August 1956 für diese mit seinen beiden Töchtern Anna Elisabeth und Charlotte, den Beklagten zu 2) und 3) am 20. März 1957 einen unentgeltlichen Überlassungsvertrag “als großmütterliche Zuwendung” samt Auflassung ab. Die für Mutter 1^0bestehende AuflassungsVormerkung wurde bereits am 26. März 1957 auf die Erwerberinnen umgeschrieben. Am 8. Mai 1957 kam hinsichtlich einer Teilfläche der PI. Nr. 613 von rund 1 2.625 qm vor dem Notar Dr. E^ppzwischen den jetzigen Beklagten zu 2) und 3) und der Firma "TPHHPIPPP1 ein Kaufvertrag zustande. Der Erlös von 75.000 DM sollte der Firma zufließen. Die AuflassungsVormerkung wurde am 23. Dezember 1957 eingetragen. Der Vertrag wurde jedoch angeblich durch den Vormundschaftsrichter nicht genehmigt, jedenfalls im allseitigen Einverständnis als ngegenstandslosN angesehen. Als Equivalent”. für ihre Zusicherungen in dem Vertrag vom 8. Mai 1957 sollten die beiden Töchter des Josef L^f|eine Teilfläche des zu dem Firmenvermögen gehörenden Grundstücks PI. Nr. 608 erhalten. Demzufolge überließ Josef für die OHG mit Vertrag vom 25. Juli 1957 vor dem gleichen Notar seinen beiden Töchtern unentgeltlich das 1468 qm große Firmengruhdstück FPPPHP Straße bzw Pp, jetzt FPPHP Allee PI. Nr. 608/44. Am 6. Juli 1957 fochten die übrigen Geschwister dieses Vertragswerk an. Mutter errichtete am 17. August 1957 ein nota- rielles Testament. Darin setzte sie die Klägerin, die bisher nur ihre Berufsausbildung erhalten hatte, zur Alleinerbin ein. Außerdem verlangte sie, daß die Schenkungen an ihre beiden Enkeltöchter, die Beklagten zu 2) und 3) rückgängig gemacht, auf jeden Fall aber ausgeglichen würden. Mutter verstarb am 12. September 1957. Rechts- anwalt Dr. Hp^|^wurde zu dem Verwalter des Nachlasses der Verstorbenen bestellt. Am 17. Januar 1956 wurden die Beklagten zu 2) und 3) als Eigentümerinnen des Grundstücks Plan Nr. 613 ins Grundbuch eingetragen. Nach längeren, bereits zu Lebzeiten von Mutter begonnenen Verhandlungen kam unter ihren fünf Abkömmlingen eine mündliche Einigung zustande. Die Klägerin versprach, alle ihre Geschwister gleich zu behandeln. Demzufolge sollte jeder Geschwisterteil ein Fünftel des Nachlasses erhalten. Im Hinblick auf den Schenkungsvertrag vom 20. März 1957 über das aus dem Muttervermögen stammende Grundstück PI. Nr. 613 beantragte der Nachlaßverwalter am 18. Juli 1958 den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die beiden Beklagten zu 2) und 3). Mit Urteil vom 22. September 1958 ordnete das Landgericht München I im Wege der einstweiligen Verfügung an nächstoffener Rangstelle und unter sich in gleichem Range die Eintragung a) eines Widerspruchs gegen die Eintragung der jetzigen Beklagten zu 2) und 3) als Eigentümer zur Sicherung des Eigentums der jetzigen Klägerin und b) einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin auf Eigentumsübertragung gegen die Beklagten zu 2) und 3) an. In dem Erkenntnis wurde festgestellt, daß die Josef I von der Mutter erteilte Generalvollmacht durch fristgerechte Irrtumsanfechtung unwirksam geworden sei. Daher habe jener am 20. März 1957 sowohl bei Abschluß des Schenkungsvertrages als auch bei der Auflassung ohne die erforderliche Vertretungsmacht gehandelt. Die Antragsgegnerinnen seien demnach ungerechtfertigt bereichert . In dem am 25. November 1958 anhängig gemachten Hauptsacheprozeß kam am 4. März 1959 zwischen dem Nachlaßverwalter, der jetzigen Klägerin, den Töchtern von Josef L0&, diesem selbst als Nebenintervenienten und der Firma L^l^ein umfassender Prozeßvergleich zustande. Der am 7. April 1959 vormundschaftsgerichtlich genehmigte Vergleich enthält u. a. die folgenden Bestimmungen: Nach Ziffer I verkauften die jetzigen Beklagten zu 2) und 3) das Grundstück PI. Nr. 613 an eine Interessengemeinschaft. Den bereits hinterlegten Erlös von 254.000 DM sollten erhalten (a) die Firma L^^^in Höhe des Schätzungswertes der PI. Nr. 608/44 (gegen Weiterabtretung an die BflHHBI Hypotheken- und Wechselbank AG und das Finanzamt (b) der Nachlaßverwalter den "Rest"; hiervon sollte die Vermögensabgabe nach Mutter "weggefertigt" werden. Von dem verbleibenden Betrag sollte die Klägerin 70.000 EM ausgezahlt erhalten, den Rest die Firma als Darlehen zur Verfügung gestellt bekommen. In Ziffer II wurde vereinbart, daß die Firma das Grundstück PI. Nr. 608/44 samt Wohnhaus den jetzigen 1 Beklagten zu 2) und 3) zu deren Eigentum "überträgt”. Der Gegenwert sollte auf den Anspruch des früheren j Beklagten Josef L^^auf ein Fünftel des Nachlasses angerechnet werden. Er hatte ggf. eine zu dem 31. Dezember 1961 fällige Ausgleichszahlung zu erbringen. Gemäß Ziffer III sollte der Lastenausgleich für den Nachlaß der Mutter L^^ von allen Geschwistern zu je einem Fünftel getragen werden. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von ihrem Bruder Josef L^H einerseits den Unterschiedsbetrag zwischen dessen Nachlaßanspruch (zunächst 89.402,71 IM) und dem Wert des nicht zu dem Nachlaß gehörigen Grundstücks PI. Nr. 608/44 für den Stichtag 6. April 1959 (139.600 DM). Andererseits verlangte sie die Beteiligung des Beklagten an der auf den Nachlaß der Mutter entfallenden Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG). Die Klägerin beantragte nach wiederholter Änderung des Klageantrags zuletzt, den Beklagten zur Bezahlung von 48.321,76 IM nebst 4 % Zinsen seit 1. Januar 1962 sowie zur Bezahlung bzw. Befreiung von einem Fünftel der auf den Nachlaß Maria L^^ entfallenden Vermögensabgabe zu verurteilen. Der verstorbene Beklagte hatte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erhob eine Widerklage, die für das Revisionsverfahren nicht mehr interessiert. Der frühere Beklagte machte u. a. geltend, als Stichtag für die Bewertung des seinen Töchtern, den Beklagten zu 2) und 3), übereigneten Grundstücks PI. Nr. 608/44 komme nur das Jahr 1957 in Frage. Das Landgericht München I hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es ist mit der Klägerin davon ausgegangen, daß als Bernes sung s Zeitpunkt für die Bewertung des Grundstücks das Frühjahr 1959 in Betracht komme. Gegen dieses Urteil hat der frühere Beklagte Berufung eingelegt. Er erstrebte die Abweisung der Klage. Die Klägerin ist wegen der Lastenausgleichsansprüche auf eine Zahlungsklage übergegangen und hat mit ihrer Anschlußberufung weiter beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an die Klägerin zu zahlen, (a) 2.420,— DM nebst 4 % Zinsen seit 1. Januar 1962, (b) 5.133,50 DM nebst 1 % Zinsen für je ein Vierteljahr der an die Klägerin geschuldeten Quartalsbeträge von je 205,34 DM, beginnend ab 1. Februar 1964, (c) beginnend ab 10. Mai 1958 jeweils am 10.der Monate Februar, Mai, August und November eines Jahres bis einschließlich 10. Februar 1979 205,34 DM samt Prozeßzinsen jeweils ab Fälligkeit. Das Oberlandesgericht hat der Anschlußberufung voll und der Berufung teilweise stattgegeben. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß für die Bewertung des Grundstücks PI. Nr. 608/44 der Todestag der Erblasserin, Mutter L^P, in Betracht komme. Dementsprechend hat es die Ausgleichsforderung der Klägerin mit 27.776,75 IM bemessen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie vertritt den Standpunkt, daß als Stichtag für die Bewertung des Grundstücks PI. Nr. 608/44 der Tag des Abschlusses des Vergleichs, der 6. April 1959 in Betracht komme. Demgemäß begehrt sie von den Beklagten die Zahlung von weiteren 22.965,01 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1962. Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht hat es für glaubhaft gehalten, daß die nicht unbedenklichen Manipulationen des früheren, inzwischen verstorbenen Beklagten zu einem tiefen Zerwürfnis zwischen den Kindern der Mutter geführt hätten. Es führt aus, es sei besonders anzuerkennen, daß die Klägerin den übrigen auf den Pflichtteil gesetzten Brüdern und auch dem verstorbenen Vater der Beklagten durch die nachträgliche mündliche schuldrechtliche Vereinbarung die wirtschaftliche Stellung eines "Miterben” eingeräumt habe. Die Parteien seien daher im Ergebnis so zu behandeln, als ob alle fünf Geschwister, zu gleichen Teilen "Miterben" von Mutter geworden wären. Sie hätten daher gemäß §§ 2042 ff BGB entsprechend eine "ErbauseinanderSetzung” vorzunehmen. Der frühere Beklagte habe auch in dem vorliegenden Rechtsstreit das ihm Mögliche getan, um seine psychologische Situation weiterhin zu verschlechtern. Das habe allerdings unberücksichtigt zu bleiben. 10 - Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß in dem Vergleich kein Stichtag für die Bewertung des Grundstücks PI. Nr. 608/44 festgesetzt worden sei. Daher müsse dieser Stichtag nach dem hypothetischen Parteiwillen im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses ermittelt werden. Das Berufungsgericht legt sodann dar, daß maßgeblicher Stichtag der TodesZeitpunkt der Mutter 141^ (12. September 1957) sei. Bei dem Vergleich habe eindeutig eine umfassende Nachlaßregelung im Vordergrund gestanden. Die Vertragsschließenden seien alle am Nachlaß irgendwie beteiligte Personen oder, wie die Beklagten zu 2) und 3), wenigstens Abkömmlinge einer solchen. Die Firma habe aus Miterben bestanden. Sei sei nur deshalb einbezogen, weil sie durch die Darlehenshingabe der Klägerin habe saniert werden sollen und weil sie die Gegenleistung an die Beklagte zu 2) und 3) habe erbringen müssen. Die Schenkung des Grundstücks PI. Nr. 613 aus dem Vermögen der Mutter die Beklagte zu 2) habe rück- gängig gemacht werden sollen. Durch diese Schenkung unter Lebenden auf Kosten zunächst seiner Mutter habe sich der frühere Beklagte Josef zugleich einen Zugriff auf den wichtigsten Gegenstand des zukünftigen Nachlasses erlaubt. Nach dem Vergleich sei das Grundstück in Geld zunächst an die testamentarische Alleinerbin, die Klägerin, zurückgegeben und somit im Ergebnis dem Nachlaß wieder zugeschlagen worden. Zwar sei das Grundstück zu dem Wert vom Frühjahr 1959 veräußert worden. Das alles sei aber nicht aus "grundsätzlichen” Erwägungen geschehen, sondern einfach deshalb, weil der Käufer bereits festgestanden habe und der entsprechende Kaufpreis (Verkehrswert 1959) 11 bereits hinterlegt gewesen sei. Zudem habe kein vernünftiger Anlaß bestanden, nur um eines einheitlichen Stichtages willen entweder von den Grundstückserwerbern nur den niedrigeren Verkehrswert von 1957 zu fordern oder die Differenz der beiden Verkehrswerte zu dem Nachteil des Nachlasses dem Josef L^^oder dessen Kindern zu belassen und dadurch eine ''Prämierung seiner Machenschaften” vorzunehmen. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten das ihnen aus dem Firmenvermögen bereits überlassene Grundstück PI. Nr. 608/44 als ''Ersatzleistung'' für die Rückgabe des Grundstücks Plan Nr. 613 behalten. Es sei somit im Ergebnis bei der bereits im Jahre 1957 getroffenen Regelung verblieben. Es sei allem Anschein nach von den vergleichsschließenden Parteien wirtschaftlich eine im Grundsatz wiederholte Bestätigung des Vertrages vom 25. Juli 1957 - wenngleich zu anderen Bedingungen -, zu demindest aber die Aufrechterhaltung des seit 1957 bestehenden tatsächlichen Zustandes gewollt gewesen. Von besonderer Bedeutung sei die Vereinbarung, daß der Wert auf die Nachlaßansprüche des früheren Beklagten habe angerechnet werden sollen und daß dieser unter Umständen eine Ausgleichszahlving als ”Miterbe” habe leisten müssen. Die von der Revision hiergegen vorgetragenen Bedenken sind begründet. Das Berufvmgsgericht hat bei der Ermittlung des für die Bewertung des Grundstücks Plan Nr. 608/44 in Betracht kommenden Stichtages nicht alle gegebenen Um- 12 ) stände berücksichtigt und auch nicht die verschiedenen Zwecke, denen die zwischen den Beteiligten getroffenen Absprachen dienen sollten, voll in Betracht gezogen. Der Vergleich, der am 4. März 1969 geschlossen wurde, sollte einerseits den Zwist zwischen den Geschwistern beilegen und andererseits eine teilweise "Erbausein-andersetzung", nämlich die Auseinandersetzung zwischen dem Vater der Beklagten und seinen Geschwistern bewirken. Außerdem sollte hierdurch der Firma L0H Kapital zugeführt werden, das sie dringend benötigte und das . sie durch das Geschäft "TflHflHHHP" nicht erhalten -hatte. Es hätte daher berücksichtigt werden müssen, daß bei einer Erbauseinandersetzung der Nachlaß in der Regel so auseinandergesetzt wird, wie er im Zeitpunkt der Auseinandersetzung vorhanden ist. Veränderungen, die der Wert des Nachlasses in der Zeit zwischen dem Erbfall und der Auseinandersetzung gehabt hat, gehen zu Lasten der Erben, wenn es sich um Wertminderungen handelt, und sie kommen ihnen zugute, soweit der Nachlaß in seinem Wert gestiegen ist. Hauptziel des Vergleiches war es, wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, wenigstens den Wert des Grundstücks Plan Nr. 613 dem Nachlaß wieder zu verschaffen. Das geschah in der Weise, daß das Grundstück an eine Interessengemeinschaft der Firma veräußert und der erzielte Erlös dem Nachlaß zugeführt wurde. Dieser entsprach nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Verkehrswert, den das Grundstück Plan Nr. 613 zur Zeit des Vergleichsschlusses hatte. 13 - Die als Eigentümer des Grundstücks Plan Nr. 613 eingetragenen Beklagten zu 2) und 3) erhielten nun für ihre Bereitschaft, das Grundstück wirtschaftlich wieder dem Nachlaß zur Verfügung zu stellen, von der Firma LpH ein anderes Grundstück: Plan Nr. 608/44. Die Firma hatte als solche mit der "Erbengemeinschaft” nichts zu tun. Die "Miterben” und die Gesellschafter der Firma L^P waren auch nicht identisch. Die Firma sollte aber aus dem für das Grundstück Plan Nr. 613 erzielten Erlös ein größeres Darlehen erhalten und außerdem für die Hingabe des Grundstücks Plan Nr. 608/44 von der Erbengemeinschaft entschädigt werden. Wirtschaftlich gesehen war es so, daß die Firma der "Erbengemein- schaft” dieses Grundstück zur Verfügung stellte, damit diese sich mit den Beklagten zu 2) und 3) so einigen konnte, wie es geschehen ist. Wesentlich für die hier zu treffende Entscheidung könnte sein, mit welchem Wert die Firma ihr Grundstück der "Erbengemeinschaft" gegenüber in Ansatz gebracht hat. Darüber ist in dem Vergleich ausdrücklich nichts gesagt. Es heißt dort unter Ziff. I 4 nur: Die Beklagten treten hiermit von dem Kaufpreis (des Grundstücks Plan Nr. 613) einen Teilbetrag in Höhe des Schätzwertes der Plannummer 608/44 ... an die Firma Lp^ab, welche diese Abtretung annimmt. Ist über den für die Bewertung dieses Grundstücks maßgebenden Zeitpunkt nichts Besonderes vereinbart worden, wird davon auszugehen sein, daß Grundstücke grund- 14 - sätzlich zu dem Preis veräußert werden, der dem Verkehrswert des Grundstücks am Tage des Abschlusses des Kaufvertrags entspricht. Da die Beklagten zu 2) und 3) vor dem Vergleich vom 4. März 1969 noch keinen wirksamen Rechtstitel auf den Erwerb des Grundstücks Plan Nr. 608/44 hatten, dieser vielmehr erst durch den Vergleich geschaffen wurde, leuchtet nicht ein, weshalb sich die Firma damit hätte zufriedengeben sollen, daß der Schätzwert des zur Verfügung gestellten Grundstücks nach dem Stichtag des Todes der Mutter U^ß, der für ihre Beziehungen zu den Beklagten zu 2) und 3) gleichgültig war, berechnet wurde. Von der Interessenlage der Firma spricht jedenfalls alles dafür, daß ihr der höhere gegenwärtige Wert des Grundstücks vergütet werden sollte und daß demgemäß im Verhältnis zu dem Nachlaß L^pder Darlehensanteil an der ihr zur Verfügung gestellten Geldsumme kleiner war. Erst wenn dargetan würde, daß sich die Firma im Verhältnis zur Klägerin oder zu dem Nachlaßverwalter auf eine ihr ungünstigere Bemessung der Gegenleistung eingelassen hätte, würde bei der Auslegung eine atypische Bemessung des Kaufpreises in Betracht zu ziehen sein. Da die bisher angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts es nicht rechtfertigen, den 12. September 1957 (Todestag der Mutter als Stichtag für die Bewertung des Grundstücks anzunehmen, mußte das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben werden, als die Berechnung der Ausgleichsforderung der Klägerin darauf beruht, daß das Grund stück Plan Nr. 608/44 gegenüber dem landgerichtlichen Urteil geringer bewertet wurde. Dabei erschien es angemessen 15 - den Rechtsstreit nach § 565 Abs. 2 Satz 1 ZPO an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen, um eine von der früheren unbeeinflußten Beurteilung zu ermöglichen. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Bukow Dr. Buchholz