fer 1 des Haupt testaments hat der Erblasser bestimmt, das Testament solle trotz seines ausländischen Wohnsitzes nach dem Recht der Provinz Ontario zur Anwendung gebracht werden. In dem Haupttestament hat der Erblasser den Beklagten zu 1a, seinen langjährigen Berater und Vertrauten, der auch das Testament entworfen hat, und einen Herrn Frederick L^p, an dessen Stelle auf Grund des ersten Nachtrags die Beklagten zu 1b, 1c und 2n getreten sind, zu "executors and trustees" eingesetzt. In Ziffer 15 des Haupttestaments hat der Erblasser angeordnet, daß nach Ablauf von 20 Jahren vom Tage seines Todes ab die Substanz des Nachlasses an die zu diesem Zeitpunkt lebenden Nutzungsberechtigten ausgefolgt werden solle. Im dritten Nachtragstestament hat er bestimmt, daß in Abfinderung der früheren Verfügungen die Einkünfte, die durch den Tod eines Nutzungsberechtigten (ausgenommen die Beklagten zu 2a, 2c und 2k) frei würden, einer zu errichtenden Stiftung zufließen sollten, die entsprechend ihrem Nutzungsanteil auch an der Substanz des Nachlasses bei dessen Auflösung beteiligt werden solle. Unter anderem hat die Klägerin gegen die Beklagten zu 1a, 1b und 1c auf Feststelltang geklagt, daß ihr neben den ihr in dem Testament vom 11. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 24. September 1965 wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen und in den Entscheidungsgründen die Ansicht vertreten, die Klägerin sei Miterbin geworden. Zivilsenat hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen angenommen, daß deutsches Recht anzuwenden sei, und die Frage, ob die Klägerin Vermächtnisnehmerin oder (Mit-)Erbin geworden sei, offengelassen. In einem Probate-Verfahren vor dem High Court in London haben die Beklagten zu 1a und 2n eine Entscheidung Uber die Gültigkeit des Haupttestaments und der Nachträge herbeigeführt. November 1965 zu dem Ergebnis gelangt, der Erblasser habe sein Domizil in Deutschland gehabt und das Haupttestament und der erste Nachtrag seien gültig; dagegen seien der zweite, dritte und vierte Nachtrag unwirksam, weil die erforderliche Form nicht eingehalten worden sei und außerdem erhebliche Zweifel an der Testier* fähigkeit des Erblassers zur Zeit der Errichtung dieser Nachträge bestünden. Da das ihr ausgesetzte Vermächtnis bei weitem nicht den Wert des Pflichtteils erreiche, habe sie gegen die Beklagten einen Pflichtteilsrestanspruch. Die Beklagten haben geltend gemacht, auf die Erbfolge und die Nachlaßregelung sei das Recht der kanadischen Provinz Ontario anzuwenden, das für den vorliegenden Fall keinen Pflichtteilsanspruch vorsehe. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert. Der Erblasser besaß zur Zeit seines Todes die kanadische Staatsangehörigkeit und hatte seinen Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB in der Bundesrepublik. Er ist daher gemäß Art. 25 Satz 1 EGBGB nach den Gesetzen des Staates beerbt worden, dem er zur Zeit seines Todes angehört hat. Das ist das Recht der kanadischen Provinz Ontario, da Kanada ein Staat mit mehreren Toilrechtsge-bieten ist und in diesem Falle die Verweisung auf die Rechtsordnung des Gebietes gilt, in dem der Erblasser seinen letzten Aufenthalt hatte. Die Verweisung auf das Recht von Ontario ist, wie sich aus Art. 27 EGBGB ergibt, eine sog. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Recht von Ontario, soweit eine Beerbung des beweglichen Vermögens in Betracht kommt, auf das Domizilrecht verweist und daß der Erblasser sein Domizil im Sinne dieses Rechts in der Bundesrepublik gehabt hat. (zu deutsch: Soweit im übrigen in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Art und Weise und die Form der Errichttang und die innere Gültigkeit und Wirksamkeit eines Testaments, soweit sich das Testament auf Fahrnis bezieht, nach dem Recht des Ortes, an dem der Testator sein domicile zur Zeit seines Todes hatte.) Daß der Erblasser sein Domizil im Sinne des kanadischen (angelsächsischen) Rechts in der Bundesrepublik Deutschland hatte, ist in dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. 12 Streitig ist dagegen, ob die Rückverweisung auf das Domizilrecht durch die Erklärung ausgeschlossen ist, die der Erblasser in Ziffer 1 des Haupttestaments vom 11. (zu deutsch: Unbeschadet meines ausländischen Wohnsitzes und Aufenthaltes wünsche ich, daß dieses Testament gemäß dem Recht der Provinz Ontario im Dominion von Kanada zur Anwendung gebracht wird.) Nach dieser testamentarischen Erklärung könnte zunächst fraglich sein, ob der Erblasser mit ihr die Erbfolge dem Erbrecht von Ontario unterstellen wollte (Rechtswahl oder Rechtsbestimmungsklausel) oder ob er seine letztwillige Verfügung - unbeschadet eines grundsätzlich maßgebenden fremden Erbstatuts - nur im Sinne des in Ontario geltenden Rechts ausgelegt wissen wollte (Auslegungsklausel). Letzteres erscheint im Hinblick auf den Wortlaut der Erklärung ("will to be construed") und auch um deswillen nicht ausgeschlossen, weil nicht ersichtlich ist, warum der Erblasser das ihm vermutlich bekannte Domizilprinzip des kanadischen und angelsächsischen Rechts hätte ausschließen wollen. die in § 2 eine beschränkte Rechtswahl des Testators zuließ, ist auf Grund der besonderen politischen Verhältnisse Jener Zeit geschaffen worden und gegenstandslos geworden. Sie gilt insbesondere nicht im angelsächsischen Rechtsraum und auch nicht nach dem Recht von Ontario, weshalb der gerichtliche Sachverständige die in Rede stehende Erklärung des Erblassers auch nur als Auslegungsklausel aufgefaßt hat, die geeignet sein könne, der Bestimmung juristischer Begriffe und der Lückenausfüllung zu dienen (vgl. Ihr steht der Pflichtteilsanspruch zu, wenn sie nicht Erbin geworden ist oder eine ihr angefallene Erbschaft ausgeschlagen hat, und sie kann diesen Anspruch nur gegen diejenigen geltend machen, die Erben geworden sind. Die Frage, welche Personen auf Grund der letztwilligen Verfügungen des Erblassers die Rechtsstellung eines Erben erlangt haben, ist in den verschiedenen Verfahren, die auf Grund des Testaments des Erblassers anhängig geworden sind, unterschiedlich beantwortet worden. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Erblasser eingesetzten executors und trustees seien nicht Erben, sondern Testamentsvollstrecker. Als Erben seien sämtliche Destinatäre und somit auch die Klägerin anzusehen, und zwar seien sie hinsichtlich der Substanz des Restnachlasses und der Nutznießung auf lösend bedingte Vor-I erben. Man könne zwar auch daran denken, nur diejenigen Personen als Erben anzusehen, für die der Erblasser angeordnet habe, daß sie, auch wenn sie den genannten Zeitpunkt nicht erleben sollten, das ihnen Zugedachte an ihre Erben weitervererben. Die nach angelsächsischem Recht gegebene Rechtslage, die dem Erblasser vorgeschwebt haben mag, kennt keine dingliche Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des deutschen Rechts, sondern nur obligatorische Ansprüche der Bedachten gegen den in den Händen der executors und trustees befindlichen und von ihnen verwalteten Nachlaß (vgl. Danach erscheint es durchaus angemessen und jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die vom Erblasser als executors lind trustees eingesetzten Personen, da sie nur mit Verwaltungsaufgaben betraut und ihnen als solchen keine Nachlaßgegenstände zugewendet worden sind, als Testamentsvollstrecker deutschen Rechts angesehen hat. Von der Revision werden insoweit für den Fall, daß deutsches Recht anzuwenden sei, auch keine Rügen vorgebracht. b) Dagegen wird von der Revision die Feststellung des Berufungsgerichts angegriffen, daß alle Destinatäre Erben seien. Die Revision meint insbesondere, die Klägerin sei nicht Erbin, sondern Vermächtnisnehmerin geworden, eine Auffassung, die während dieses Verfahrens auch von der Klägerin vertreten worden ist, die sich als Vermächtnisnehmerin und allenfalls als aufschiebend bedingte Nacherbin bezüglich der Nachlaßsubstanz angesehen hat. Der beim Erblasser möglicherweise vorhandene Wille, daß alle Bedachten nur Nachlaßgläubiger (Vermächtnisnehmer) sein sollten, ist nach deutschem Recht nicht vollziehbar, da dann keine Erbeinsetzung vorläge, das deutsche Recht aber eine herrenlose Erbschaft nicht kennt. Daß das Berufungsgericht hierbei im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gelangt ist, alle Destinatäre seien als Erben anzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Juli 1961 gehen die Rechte der Beklagten zu 2 a und 2k bei ihrem Tode auf ihre Erben über. Die Beklagte zu 2c ist mit der Maßgabe eingesetzt, daß ihre Rechte bei ihrem Tode auf ihre Tochter Maja übergehen. Für alle übrigen Destinatäre einschließlich der Klägerin hat der Erblasser bestimmt, daß ihre Rechte bei ihrem Tode den anderen Destinatären, und zwar im Verhältnis der Anteile, die diesen Personen zustehen, anwachsen sollen. März 1982, auf die Nutznießung beschränkt sind und daß sie, wenn sie diesen Zeitpunkt erleben, sämtlich mit den ihnen zugedachten Anteilen an der Substanz beteiligt sind. Auf der anderen Seite ist die Annahme der Revision nicht gerechtfertigt, das Berufungsgericht habe Jedenfalls die Klägerin nicht als (Mit-) Erbin ansehen dürfen, weil wegen ihres hohen Alters nicht ohne weiteres damit zu rechnen und vom Erblasser auch wohl nicht angenommen worden sei, daß sie den Erblasser um 20 Jahre überleben werde. Im übrigen mag bemerkt werden, daß der von der Klägerin in diesem Verfahren geltend gemachte Klageanspruch von 15.100 IM auch dann, wenn die Klägerin nicht Erbin, sondern Vermächtnisnehmerin wäre, als Pflichtteilsrestanspruch nach § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet sein würde. März 1982, so verwandelt sich, wie das Berufungsgericht folgerichtig ausgeführt hat, ihre Vorerbenstellung in die rechtliche Stellung von Vollerben. Insbesondere ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Ausschlagungsfrist nicht vor der Klärung der Domi-zilfrage in dem Probate-Verfähren durch das Urteil des High Court in London vom 1. Daß das Urteil nicht von der Klägerin, sondern von einem anderen Beteiligten angefochten worden ist, ist entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang. Erst mit der Rechtskraft des Urteils konnte mit hinreichender Siche heit angenommen werden, daß nicht das kanadische Recht, sondern das deutsche Recht zur Anwendung komme und der Klägerin somit die rechtliche Stellung einer Erbin statt der einer Vermächtnisnehmerin zukommen könne. Deshalb können die Beklagten auch aus den Erklärungen, die die Klägerin zu Anfang dieses Rechtsstreits zur Rechtslage abgegeben hat, nicht schließen, sie habe von ihrer Erbenstellung gewußt und die Erbschaft angenommen. September 1964 hat sich die Klägerin aber bereits auf den Standpunkt gestellt, Vermächtnisnehmerin geworden zu sein und den Pflichtteilsrestanspruch aus § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend machen zu wollen. Das hinderte sie nicht, nach Erlangung der Kenntnis, nicht Vermächtnisnehmerin, sondern Erbin geworden zu sein, die Erbschaft auszuschlagen und den Anspruch aus § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB (wegen der aus dem Haus und den Kunstgegenständen bestehenden Vermächtnisse) geltend zu machen. November 1965 festgestellt worden, und diese Entscheidung ist gemäß Art. III Abs.4 des zwischen der Bundesrepublik und Großbritannien abgeschlossenen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 14. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen im Berufungsurteil Bezug genommen, gegen die rechtliche Bedenken nicht zu erheben und insoweit von der Revision auch nicht geltend gemacht worden sind. Die Meinung der Revision, die Klägerin habe in Erfüllung des Haupttestaments bereits mehr erhalten, als ihrer Klageforderung entspreche, ist unzutreffend. Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, daß der Pflichtteilsanspruch der Klägerin weit über den eingeklagten Teilbetrag hinausgeht.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
EGBGB Art. 24 ff
Die Testierfreiheit enthält nach deutschem Recht nicht die Befugnis zu entscheiden, nach welcher Rechtsordnung sich Erbfolge und erbrechtliche Ansprüche bestimmen sollen.
BGH, Urt. v. 29. März 1972 - IV ZR 1200/60 - OLG Frankfurt (Main)
LG Frankfurt (Main)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 1200/68
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
29. März 1972 Horn , Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der als "executors" und "trustees" in Anspruch genommenen 1. a)
1. b)
1. c)
2. n)
sowie der als Erben in Anspruch genommenen 2. a)
2. b)
2. c) 2. d)
2. e)
2. f)
2. g) 2. h) 2. i)
2. 3)
2. k)
2. 1)
2. m)
Beklagten und zu la, l.b, 2a, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g, 2h, 2k und 2n Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter der Revisionsklägerin zu 2h:
Rechtsanwalt Freiherr
- Prozeßbevollmächtigte der übrigen Revisionskläger:
Rechtsanwälte Prof.Dr.
gegen
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die Mündliche Verhandlung von 8. März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. KauB sowie der Bundesrichter Johannseny Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Die von den Beklagten zu 1a, 1b, 2a,
2c, 2d, 2e, 2f, 2g, 2k und 2n gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) von 26. Januar 1969 eingelegte Revision wird zurückgewiesen.
Diese Beklagten haben die Kosten ihrer Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am ■■■■■■■) 1884 geborene Klägerin nacht einen Pflichtteilsrestanspruch hinsichtlich des Nachlasses ihres am 21. März 1962 in verstorbenen Sohnes Peter Harry geltend.
Der Erblasser wurde am 1921 in
als Sohn deutscher Eltern geboren, die ihren Wohnsitz in hatten. Im Jahre 1939 begab sich
der Erblasser, dessen im Jahre 1932 verstorbener Vater jüdischer Abstammung war, nach England. Er wurde dort nach Kriegsausbruch interniert und im Jahre 1940 als Internierter nach Kanada gebracht. Im Jahre 1942 wurde er aus der Internierung entlassen. Er studierte dann Rechtswissenschaft an der Universität Toronto (Ontario). Im April 1946 erwarb er die kanadische Staatsangehörigkeit. Bald darauf verließ er Kanada. Er begab sich nach London, wo er sich eine Wohnung mietete und ein Haus erwarb, und nach FlflBHHHHHfc* Bort ließ er im Jahre 1934 das Haus Afl^straße flp erbauen, das er, wenn er sich in aufhielt, zusammen mit seiner dort le-
benden Mutter, der Klägerin, bewohnte. Im Jahre 1957 heiratete er in London die Beklagte zu 2i; die kinderlos gebliebene Ehe wurde im Sommer 1961 in Deutschland geschieden.
Im Sommer 1939 machte sich bei dem Erblasser ein Gehirntumor bemerkbar. Er wurde deswegen im Februar I960 in London operiert. Gegen Ende des Jahres 1961 befand er sich wegen einer Verschlechterung seines Zustandes erneut in einer Londoner Klinik. Dann kehrte er nach FflHV-zurück, wo er sich bis zu seinem Tode in dem Hause rtraßeflp oder im Krankenhaus aufhielt.
Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus Beteili
gungen an der Firma T
'und
GmbH in
die der Vater des Erblassers gegründet hai
und die der Erblasser von seinem Vater ererbt hatte. Weitere Vermögenswerte befinden sich in England. Der Wert der in Deutschland befindlichen Nachlaßgegenstände ist auf etwa 26,4 Mill. DM beziffert worden.
Der Erblasser hat in einem Haupttestament vom 11. Juli 1961 und vier Nachtragstestamenten vom 16. Oktober 1961, 3. November 1961, 23. November 1961 und 19. Februar 1962 letztwillige Verfügungen getroffen, die sämtlich in englischer Sprache abgefaßt sind. Das Haupttestament und der zweite Nachtrag sind in London errichtet worden, die übrigen Nachträge in In Zif-
fer 1 des Haupt testaments hat der Erblasser bestimmt, das Testament solle trotz seines ausländischen Wohnsitzes nach dem Recht der Provinz Ontario zur Anwendung gebracht werden.
In dem Haupttestament hat der Erblasser den Beklagten zu 1a, seinen langjährigen Berater und Vertrauten, der auch das Testament entworfen hat, und einen Herrn Frederick L^p, an dessen Stelle auf Grund des ersten Nachtrags die Beklagten zu 1b, 1c und 2n getreten sind, zu "executors and trustees" eingesetzt. Er hat in dem Haupttestament weiter bestimmt, daß seine Mutter Kunstgegenstände und das Haus in FfllS, A^^straße erhalten solle (Ziffer 6 und 7). Den Restnachlaß sollten die trustees erhalten, die er angewiesen hat, die Einkünfte daraus zu 1/3 an die Klägerin und zu 2/3 in bestimmten Prozentsätzen an die Beklagten zu 2a und 2c bis 2m und an den am 18. November 1964 verstorbenen
Julius GoHHHP abzuführen (Ziffer 9 und 10 des Haupt-testaments). Beim Tode eines dieser Nutzungsberechtigten solle dessen Anteil den anderen Nutzungsberechtigten an-wachsen, jedoch sollten der Anteil der Beklagten zu 2c nach deren Tode auf deren Tochter Maja und die Anteile der Beklagten zu 2a und 2k jeweils auf deren Erben übergehen (Ziffer 14 des Haupttestaments). In Ziffer 15 des Haupttestaments hat der Erblasser angeordnet, daß nach Ablauf von 20 Jahren vom Tage seines Todes ab die Substanz des Nachlasses an die zu diesem Zeitpunkt lebenden Nutzungsberechtigten ausgefolgt werden solle. Im dritten Nachtragstestament hat er bestimmt, daß in Abfinderung der früheren Verfügungen die Einkünfte, die durch den Tod eines Nutzungsberechtigten (ausgenommen die Beklagten zu 2a, 2c und 2k) frei würden, einer zu errichtenden Stiftung zufließen sollten, die entsprechend ihrem Nutzungsanteil auch an der Substanz des Nachlasses bei dessen Auflösung beteiligt werden solle. Im Zusammenhang mit diesem Nachtrag schloß die Klägerin mit dem Erblasser am 23. November 1961 einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem sie auf ihr Pflichtteilsrecht unter der Bedingtang verzichtete, daß der Erblasser die Errichtung der Stiftung vorsehe und bestimme, daß dieser die freiwerdenden Teile der Einkünfte der Substanz zufallen sollten.
Aus Anlaß des Erbfalles sind mehrere Rechtsstreitigkeiten geführt worden. Unter anderem hat die Klägerin gegen die Beklagten zu 1a, 1b und 1c auf Feststelltang geklagt, daß ihr neben den ihr in dem Testament vom 11. Juli 1961 vermachten Einkünften eine mit dem Erblasser vereinbarte Unterhaltsrente zustehe. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 24. Juni 1964 stattgegeben und ausgeführt, die Klägerin sei Vermächtnisnehmerin. Das Ober-
landesgericht Frankfurt (7. ZS) hat im Berufungsrechtszug die Klage durch Urteil vom 22. September 1965 wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen und in den Entscheidungsgründen die Ansicht vertreten, die Klägerin sei Miterbin geworden. Diese Entscheidung ist durch Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 1967 - III ZR 225/65 - aufgehoben worden. Der III. Zivilsenat hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen angenommen, daß deutsches Recht anzuwenden sei, und die Frage, ob die Klägerin Vermächtnisnehmerin oder (Mit-)Erbin geworden sei, offengelassen.
In einem Probate-Verfahren vor dem High Court in London haben die Beklagten zu 1a und 2n eine Entscheidung Uber die Gültigkeit des Haupttestaments und der Nachträge herbeigeführt. Der High Court ist auf Grund ausgedehnter Beweisaufnahme in einem eingehend begründeten Urteil vom 1. November 1965 zu dem Ergebnis gelangt, der Erblasser habe sein Domizil in Deutschland gehabt und das Haupttestament und der erste Nachtrag seien gültig; dagegen seien der zweite, dritte und vierte Nachtrag unwirksam, weil die erforderliche Form nicht eingehalten worden sei und außerdem erhebliche Zweifel an der Testier* fähigkeit des Erblassers zur Zeit der Errichtung dieser Nachträge bestünden. Das Urteil ist am 24. August 1966 rechtskräftig geworden.
In dem vorliegenden, durch Klage vom 29. Januar 1964 anhängig gewordenen Rechtsstreit hat die Klägerin die Ansicht vertreten, sie sei lediglich Vermächtnisnehmerin. Das Vermächtnis bestehe in der Zuwendung der Kunstgegenstände und des Hausgrundstücks in
A^^straße 4P, sowie in der Zuwendung von 1/3 der Einkünfte des Nachlasses. Hinsichtlich der übrigen Sub-
stanz des Nachlasses (Restnachlaß) sei sie bestenfalls auf schiebend bedingte Nacherbin geworden, bedingt dadurch, daß sie den 21. März 1982 (Zeitpunkt der Verteilung der Substanz) erlebe. Da das ihr ausgesetzte Vermächtnis bei weitem nicht den Wert des Pflichtteils erreiche, habe sie gegen die Beklagten einen Pflichtteilsrestanspruch. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag stehe ihrem Anspruch nicht entgegen, denn der Vertrag sei unwirksam, weil die Bedingungen, unter denen der Pflichtteilsverzicht erklärt worden sei, nicht eingetreten seien; das Stiftungstestament sei im Probate-Verfahren für ungültig erklärt worden. Die Klägerin hat den Pflichtteilsrestanspruch in Höhe eines Teilbetrages von 15.100 IM eingeklagt.
Die Beklagten haben geltend gemacht, auf die Erbfolge und die Nachlaßregelung sei das Recht der kanadischen Provinz Ontario anzuwenden, das für den vorliegenden Fall keinen Pflichtteilsanspruch vorsehe. Die Anwendung des materiellen Rechts von Ontario ergebe sich aus dem im Haupttestament eindeutig erklärten Erblasserwillen. Aber auch bei Anwendung deutschen Rechts stünde der Klägerin ein Pflichtteilsanspruch nicht zu. Die Klägerin könne durchaus den Zeitpunkt der Ausschüttung der Nachlaßsubstanz (21. März 1982) erleben. Ihr sei überdies weit mehr als der Pflichtteil zugewendet worden. Ihrem Anspruch stehe zudem der Pflichtteilsverzichtsvertrag entgegen. Die Beteiligten seien gewillt, das Stiftungstestament als gültig zu behandeln und die Stiftung zu errichten und damit die Bedingung für den Pflichtteilsverzicht zu erfüllen. Die Beklagten zu 1a, 1b, 1c und 2n haben weiter geltend gemacht, sie seien für den Zahlungsanspruch nicht die richtigen Beklagten, da sie als executors und trustees kfeine Erben seien. Auch die übrigen Beklagten haben ihre Erbenstellung in Frage gestellt.
Das Landgericht hat zu der Frage der Anwendbarkeit kanadischen Rechts und der Tragweite der im Haupttestament enthaltenen Rechtsanwendungsklausel das am 16. August 1965 erstattete Gutachten des Professors an der Universität Toronto Dr. McWhinney eingeholt. Die Parteien haben dem Gericht weitere Rechtsgutachten des Prof. Kegel vom 9. November 1962, des Prof. Coing vom 15. Mai 1963, des Prof. Zweigert vom 24. April 1964 und des Max Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht vom 13. März 1963, 24. April 1963 und 28. September 1964 vorgelegt. Das Landgericht hat dann die Klage durch Urteil vom 21. September 1966 abgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei Miterbin zu 1/3 geworden. Diesen Rechtsstandpunkt hat auch das Oberlandesgericht Frankfurt (7. ZS) in einem am 13. Juni 1966 ergangenen Urteil in dem Rechtsstreit 7 U 176/63 angenommen, in dem die Klägerin den Beklagten zu 1a wegen angeblicher Verletzung seiner Testamentsvollstreckerpflichten auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte. Die Klägerin hat darauf in einer notariell beglaubigten Erklärung vom 26. September 1966 gegenüber dem Nachlaßgericht die Erbschaft ausgeschlagen und eine etwa in der Vergangenheit erfolgte Annahme der Erbschaft an-gefochten. Demgegenüber haben die Beklagten geltend gemacht, die Ausschlagung sei verspätet.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert. Es hat die Beklagten zu 2a, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g, 2h und 2k verurteilt, an die Klägerin 15.100 DM nebst Zinsen als Gesamtschuldner zu zahlen, und die Beklagten zu 1a, 1b und 2n verurteilt, die Vollstreckung dieses Anspruchs in den beweglichen und den in Deutschland gelegenen unbeweglichen Nachlaß zu dulden; Den Rechtsstreit gegen den Be-
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klagten zu 1c hat es ln der Hauptsache für erledigt erklärt , nachdem dieser das Testamentsvollstreckeramt niedergelegt hatte. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Beklagten zu 1a, 1b, 2a, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g, 2h, 2k und 2n haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Die Beklagte zu 2h hat die Revision nicht begründet. Ihre Revision ist durch SenatsbeschluB vom 15. März 1972 als unzulässig verworfen worden. Die übrigen Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hat auf die erbrechtlichen Beziehungen deutsches materielles Erbrecht angewendet.
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Erblasser besaß zur Zeit seines Todes die kanadische Staatsangehörigkeit und hatte seinen Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB in der Bundesrepublik. Er ist daher gemäß Art. 25 Satz 1 EGBGB nach den Gesetzen des Staates beerbt worden, dem er zur Zeit seines Todes angehört hat. Das ist das Recht der kanadischen Provinz Ontario, da Kanada ein Staat mit mehreren Toilrechtsge-bieten ist und in diesem Falle die Verweisung auf die Rechtsordnung des Gebietes gilt, in dem der Erblasser seinen letzten Aufenthalt hatte. Die Verweisung auf das Recht von Ontario ist, wie sich aus Art. 27 EGBGB ergibt, eine sog. Gesamtvejrweisung, d.h., es sind nicht nur die Sachnormen des fjremden Rechts anzuwenden, sondern auch dessen Kollisionen/>rmen, also die in dem fremden
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Recht ausgesprochenen Weiterverweisungen nebst den RUck-verweisungen auf deutsches Recht.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Recht von Ontario, soweit eine Beerbung des beweglichen Vermögens in Betracht kommt, auf das Domizilrecht verweist und daß der Erblasser sein Domizil im Sinne dieses Rechts in der Bundesrepublik gehabt hat. Diese Fragen sind als Vorfragen für die Anwendung deutschen Rechts revisions-rechtlich nachprüfbar (RGZ 136, 361, 362; BGHZ 24, 351, 354; anders noch RG HRR 1930 Nr. 2066). Sie sind vom Berufungsgericht rechtlich zutreffend entschieden. Die Verweisung auf das Domizilrecht ergibt sich aus der erbrechtlichen Bestimmung in Section 19 Abs. 3 Wills Act von 1954 in der Fassung der Revised Statutes of Ontario I960, wo es heißt:
" Subject to the other provisions of this section, the manner and formalities of making, and the intrinsic validity and effect of a will, so far as the will relates to an interest in movables, are governed by the law of the place where the testator was domiciled at the time of his death. n
(zu deutsch:
Soweit im übrigen in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Art und Weise und die Form der Errichttang und die innere Gültigkeit und Wirksamkeit eines Testaments, soweit sich das Testament auf Fahrnis bezieht, nach dem Recht des Ortes, an dem der Testator sein domicile zur Zeit seines Todes hatte.)
Daß der Erblasser sein Domizil im Sinne des kanadischen (angelsächsischen) Rechts in der Bundesrepublik Deutschland hatte, ist in dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. McWhinney vom 16. August 1965 bestätigt und ebenso in dem Urteil des High Court vom 1. November 1965 angenommen worden. Insoweit bestehen keine Bedenken und werden von der Revision auch keine Angriffe erhoben. Die sich hiernach ergebende Rückverweisung auf deutsches Recht wird nach Art. 27 EpBGB unter Ausschluß einer erneuten Verweisung angenommen.
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Streitig ist dagegen, ob die Rückverweisung auf das Domizilrecht durch die Erklärung ausgeschlossen ist, die der Erblasser in Ziffer 1 des Haupttestaments vom 11. Juli 1961 mit den folgenden Worten abgegeben hat:
" Notwithstanding my foreign domicil and residence I desire this will to be construed according to the law of the Province of Ontario in the Dominion of Canada. ”
(zu deutsch:
Unbeschadet meines ausländischen Wohnsitzes und Aufenthaltes wünsche ich, daß dieses Testament gemäß dem Recht der Provinz Ontario im Dominion von Kanada zur Anwendung gebracht wird.)
Nach dieser testamentarischen Erklärung könnte zunächst fraglich sein, ob der Erblasser mit ihr die Erbfolge dem Erbrecht von Ontario unterstellen wollte (Rechtswahl oder Rechtsbestimmungsklausel) oder ob er seine letztwillige Verfügung - unbeschadet eines grundsätzlich maßgebenden fremden Erbstatuts - nur im Sinne des in Ontario geltenden Rechts ausgelegt wissen wollte (Auslegungsklausel). Letzteres erscheint im Hinblick auf den Wortlaut der Erklärung ("will to be construed") und auch um deswillen nicht ausgeschlossen, weil nicht ersichtlich ist, warum der Erblasser das ihm vermutlich bekannte Domizilprinzip des kanadischen und angelsächsischen Rechts hätte ausschließen wollen. Doch kann diese - vom Berufungsgericht nicht erörterte - Frage offenbleiben, da die Erklärung, wenn sie im ersteren Sinne als Rechtsbestimmungsklausel aufzufassen sein sollte, keine Wirksamkeit beanspruchen könnte.
Die Zulässigkeit einer Rechtswahl ist im deutschen Recht für das Erbrecht nicht anerkannt. Im ehelichen Güterrecht ist sie in einem beschränkte Umfange erlaubt (§ 1409 Abs. 2 BGB). Für das Erbrecht ist sie dagegen weder in den erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
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noch im deutschen Kollisionsrecht zugelassen. Die Verordnung über den Anwendungsbereich erbrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 1941 (RGBl I 765). die in § 2 eine beschränkte Rechtswahl des Testators zuließ, ist auf Grund der besonderen politischen Verhältnisse Jener Zeit geschaffen worden und gegenstandslos geworden.
In der Rechtsprechung ist die Zulässigkeit einer erbrechtlichen Rechtswahl kaum entschieden und, wo dies geschehen ist, verneint worden (KG in KGJ 41 A 62, 64; LG Berlin in RabelsZ 17 (1952), 130, 131). Das Schrifttum hat die Zulässigkeit bisher fast einhellig abgelehnt (so u.a. Haudek, Die Bedeutung des Parteiwillens im Internationalen Privatrecht, 1931, 12; Lewald, Das Deutsche Internationale Privat-recht 1931, 305: Nußbaum, Deutsches Internationales Privat-recht 1932, 363; Neuhaus in Anmerkung JZ 1951, ,645, 646 r.Sp Schnitzer, Handbuch des Internationalen Privatrechts, Bd. II 1958, 504; Staudinger/Raape 9. Aufl. Ann. B IV 2 e zu Art. 2 EGBGB; ebenso Kipp/Coing, Erbrecht 12. Bearb. S. 568 und Coing in dem in diesem Rechtsstreit beigebrachten Gutachten vom 15. Mai 1963 S. 15, 15 a). Neuerdings hat sich Jedoch Dolle dafür ausgesprochen, der Privatautonomie im Erbrecht auch für die Rechtswahl Raum zu geben entsprechend der den Parteien im Vertragsrecht gegebenen Freiheit, das maßgebende Schuldstatut zu bestimmen (Die Rechtswahl im Internationalen Erbrecht, RabelsZ 30 (1966), 205 ff). Er führt für die Zulassung der Rechtswahl vor allem das Prinzip der Testierfrei heit an sowie die Gedanken der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (Ausschluß von Zweifeln wegen des anwendbaren Recht Verminderung der Gefahr eines Verstoßes gegen Formvorschriften) . Einer Umgehung zwingender Vorschriften des nach der maßgebenden Kollisionsnorm an sich anwendbaren Rechts könne mit Hilfe des ordre public der lex fori vorgebeugt werden, wobei aber die Nichtberücksichtigung von Pflichtteilsrechten noch kein Anwendungsfall zu sein brauche. Das Votum Dölles
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hat im Schrifttum, soweit ersichtlich, bisher keine Zustimmung gefunden (vgl. Erman/Marquordt 4. Aufl. Anm. 1 vor Art. 13 EGBGB; Soergel/Kegel 10. Aufl. Rn. 4 vor Art. 24 EGBGB;Kegel, Intern. Privatrecht, 3. Aufl. 1971,
S. 399 f), wenn man von einigen befürwortenden Äußerungen auf der Referentenbesprechung im Max Planck-Institut absieht, wobei allerdings von der Zulassung der Rechtswahl in den Fällen, in denen der Erblasser Vermögen in verschiedenen Staaten hat, abgeraten worden ist (RabelsZ 31 (1967), 337 ff; vgl. weiter die Übersicht über den Meinungsstand bei Scheuermann, Statutenwechsel im Internationalen Erbrecht, 1969, 133, der selbst die Zulassung einer beschränkten Rechtswahl nur de lege ferenda und auch nur dann für erwägenswert hält, wenn sie von einer größeren Anzahl von Staaten eingeführt werde). Im Ausland ist die Rechtswahl nur in wenigen Staaten und in meist eingeschränkter Weise zugelassen (vgl. die Übersicht bei Frankenstein, Internationales Privatrecht, 4. Band, 1935, 414 ff und in der genannten Abhandlung von Dölle S. 206 ff). Sie gilt insbesondere nicht im angelsächsischen Rechtsraum und auch nicht nach dem Recht von Ontario, weshalb der gerichtliche Sachverständige die in Rede stehende Erklärung des Erblassers auch nur als Auslegungsklausel aufgefaßt hat, die geeignet sein könne, der Bestimmung juristischer Begriffe und der Lückenausfüllung zu dienen (vgl. Ziff. 6 d ff seines Gutachtens) .
Bei dieser Rechtslage sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der in dem Vorprozeß ergangenen Entscheidung des III. Zivilsenats vom 19. Juni 1967 - III ZR 265/65 -nicht in der Lage, die Zulässigkeit der erbrechtlichen Rechtswahl als geltendes Recht anzuerkennen. Sie würde bei sonst anwendbarem deutschen Recht zur Ausschaltung der zwingenden Vorschriften des Pflichtteilsrechts führen, ohne daß auf der anderen Seite hinreichende Sachgründe ersichtlich wären,
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die es als ein dringendes Bedürfnis erscheinen ließen, die Rechtswahl im deutschen Erbrecht vor internationaler Anerkennung dieses Institutes zuzulassen. Die Anerkennung ihrer Zulassung ist nach Ansicht des Senats eine ausschließlich rechtspolitische Frage.
2. Die Klägerin ist als Mutter des Erblassers Pflichtteilsberechtigte (§ 2303 Abs. 2 BGB). Ihr steht der Pflichtteilsanspruch zu, wenn sie nicht Erbin geworden ist oder eine ihr angefallene Erbschaft ausgeschlagen hat, und sie kann diesen Anspruch nur gegen diejenigen geltend machen, die Erben geworden sind.
Die Frage, welche Personen auf Grund der letztwilligen Verfügungen des Erblassers die Rechtsstellung eines Erben erlangt haben, ist in den verschiedenen Verfahren, die auf Grund des Testaments des Erblassers anhängig geworden sind, unterschiedlich beantwortet worden. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Erblasser eingesetzten executors und trustees seien nicht Erben, sondern Testamentsvollstrecker. Als Erben seien sämtliche Destinatäre und somit auch die Klägerin anzusehen, und zwar seien sie hinsichtlich der Substanz des Restnachlasses und der Nutznießung auf lösend bedingte Vor-I erben. Ihre Vorerbenstellung verwandele sich in die eines vollen Erben, wenn sie den 21. März 1982 (Tag der Aufteilung des Restnachlasses) erlebten. Diese Auslegung werde den Vorstellungen des Erblassers am ehesten gerecht. Man könne zwar auch daran denken, nur diejenigen Personen als Erben anzusehen, für die der Erblasser angeordnet habe, daß sie, auch wenn sie den genannten Zeitpunkt nicht erleben sollten, das ihnen Zugedachte an ihre Erben weitervererben. Doch würde man damit dieser Anordnung eine zu große Bedeutung beimessen. Diese Personen hätten keine wesentlich andere Stellung als die übrigen Begünstigten, weil sie für die Dauer von
20 Jahren ebenfalls auf die Nutznießung beschränkt seien.
Auch der Umstand, daß der Klägerin der bei weitem größte Nutzungsanteil zukomme, spreche gegen die Annahme, allein die sogenannten "Letztbegünstigten" als Erben anzusehen.
a) Gegen diese Ausführungen bestehen insoweit keine rechtlichen Bedenken, als das Berufungsgericht die als executors und trustees eingesetzten Beklagten zu 1a, 1b,
1c und 2n nicht als Erben, sondern als Testamentsvollstrecker angesehen hat. Die nach angelsächsischem Recht gegebene Rechtslage, die dem Erblasser vorgeschwebt haben mag, kennt keine dingliche Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des deutschen Rechts, sondern nur obligatorische Ansprüche der Bedachten gegen den in den Händen der executors und trustees befindlichen und von ihnen verwalteten Nachlaß (vgl. Ferid/Firsching, Internationales Erbrecht Bd. III
1969 Großbritannien Grdz. D I Rz. 97). Das stellte das Berufungsgericht vor die Aufgabe, die vom Erblasser gebrauchten Begriffe des angelsächsischen Rechts in die Rechtsinstitute des deutschen Rechts umzudeuten. Danach erscheint es durchaus angemessen und jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die vom Erblasser als executors lind trustees eingesetzten Personen, da sie nur mit Verwaltungsaufgaben betraut und ihnen als solchen keine Nachlaßgegenstände zugewendet worden sind, als Testamentsvollstrecker deutschen Rechts angesehen hat. Von der Revision werden insoweit für den Fall, daß deutsches Recht anzuwenden sei, auch keine Rügen vorgebracht.
b) Dagegen wird von der Revision die Feststellung des Berufungsgerichts angegriffen, daß alle Destinatäre Erben seien. Die Revision meint insbesondere, die Klägerin sei nicht Erbin, sondern Vermächtnisnehmerin geworden, eine Auffassung, die während dieses Verfahrens auch von der Klägerin
vertreten worden ist, die sich als Vermächtnisnehmerin und allenfalls als aufschiebend bedingte Nacherbin bezüglich der Nachlaßsubstanz angesehen hat.
Die Einwendungen der Revision sind nicht begründet.
Der Erblasser hat sein Vermögen in seinen testamentarischen Anordnungen vollständig nach Bruchteilen aufgeteilt und namentlich bezeichneten Personen zugewendet. Aus diesen Personen muß daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der Kreis der als Erben in Betracht kommenden Personen bestehen. Der beim Erblasser möglicherweise vorhandene Wille, daß alle Bedachten nur Nachlaßgläubiger (Vermächtnisnehmer) sein sollten, ist nach deutschem Recht nicht vollziehbar, da dann keine Erbeinsetzung vorläge, das deutsche Recht aber eine herrenlose Erbschaft nicht kennt. Es kam daher nur eine Prüfung in Betracht, welche der Bedachten Erben seien. Daß das Berufungsgericht hierbei im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gelangt ist, alle Destinatäre seien als Erben anzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist die Rechtsnachfolge nicht bei allen Destinatären in gleicher Weise bestimmt worden. Nach Ziffer 14 des Haupttestaments vom 11. Juli 1961 gehen die Rechte der Beklagten zu 2 a und 2k bei ihrem Tode auf ihre Erben über. Die Beklagte zu 2c ist mit der Maßgabe eingesetzt, daß ihre Rechte bei ihrem Tode auf ihre Tochter Maja übergehen. Für alle übrigen Destinatäre einschließlich der Klägerin hat der Erblasser bestimmt, daß ihre Rechte bei ihrem Tode den anderen Destinatären, und zwar im Verhältnis der Anteile, die diesen Personen zustehen, anwachsen sollen. Aus diesen Unterschieden können aber keine zwingenden Einwände gegen die Annahme hergeleitet werden, daß alle Bedachten Erben seien. Den Unterschieden stehen, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, wesentliche Übereinstimmungen in der Rechtslage gegen-
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über, nämlich die, daß alle Begünstigten während der Dauer der Trust-Bindung der Nachlaßsubstanz, das heißt bis zu dem 21. März 1982, auf die Nutznießung beschränkt sind und daß sie, wenn sie diesen Zeitpunkt erleben, sämtlich mit den ihnen zugedachten Anteilen an der Substanz beteiligt sind. Das Berufungsgericht brauchte auch die unterschiedliche Höhe der Anteile nicht zu dem Anlaß zu nehmen, nur einige der Beteiligten als Erben anzusehen, zu demal insoweit Jede Grenzziehung, wenn man nicht die Klägerin allein als Erbin ansehen würde, was von keiner Seite angenommen wird, als willkürlich erscheinen müßte. Auf der anderen Seite ist die Annahme der Revision nicht gerechtfertigt, das Berufungsgericht habe Jedenfalls die Klägerin nicht als (Mit-) Erbin ansehen dürfen, weil wegen ihres hohen Alters nicht ohne weiteres damit zu rechnen und vom Erblasser auch wohl nicht angenommen worden sei, daß sie den Erblasser um 20 Jahre überleben werde. Auch bei den anderen Destinatären ist nicht sicher, ob sie den Zeitpunkt der Verteilung der Nachlaßsubstanz erleben werden; einer der Destinatäre, Julius GoHM^BF, ist bereits verstorben. Im übrigen mag bemerkt werden, daß der von der Klägerin in diesem Verfahren geltend gemachte Klageanspruch von 15.100 IM auch dann, wenn die Klägerin nicht Erbin, sondern Vermächtnisnehmerin wäre, als Pflichtteilsrestanspruch nach § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet sein würde. Das in der Nachlaßsubstanz bestehende Vermächtnis wäre noch nicht anzurechnen, da es nur bedingt ausgesetzt und die Bedingung noch nicht eingetreten ist (§ 2177 BGB).
Des weiteren ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Destinatäre auflösend bedingte Vorerben seien, rechtlich unbedenklich. Aufschiebend bedingte Nacherben, das heißt Nacherben für den Fall, daß die Erstbedachten den Zeitpunkt der Trustauflösung (21. März 1982)
nicht erleben, sind nach den Beklagten zu 2a und 2k deren Erben, nach der Beklagten zu 2c deren Tochter Maja und nach den übrigen Begünstigten die mitbedachten Personen. Erleben die Destinatäre den 21. März 1982, so verwandelt sich, wie das Berufungsgericht folgerichtig ausgeführt hat, ihre Vorerbenstellung in die rechtliche Stellung von Vollerben.
3. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin die Erbschaft rechtzeitig ausgeschlagen hat, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Ausschlagungsfrist nicht vor der Klärung der Domi-zilfrage in dem Probate-Verfähren durch das Urteil des High Court in London vom 1. November 1965 begonnen habe, und zwar nicht vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils am 24. August 1966. Daß das Urteil nicht von der Klägerin, sondern von einem anderen Beteiligten angefochten worden ist, ist entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang.
Erst mit der Rechtskraft des Urteils konnte mit hinreichender Siche heit angenommen werden, daß nicht das kanadische Recht, sondern das deutsche Recht zur Anwendung komme und der Klägerin somit die rechtliche Stellung einer Erbin statt der einer Vermächtnisnehmerin zukommen könne. Überdies können die Beklagten, die noch bis in die Revisionsinstanz dieses Rechtsstreits hinein die Ansicht vertreten, daß die Klägerin nicht Erbin, sondern Vermächtnisnehmerin sei, nicht gut geltend machen, die Klägerin müsse jedoch wissen, daß sie Erbin sei. Deshalb können die Beklagten auch aus den Erklärungen, die die Klägerin zu Anfang dieses Rechtsstreits zur Rechtslage abgegeben hat, nicht schließen, sie habe von ihrer Erbenstellung gewußt und die Erbschaft angenommen. Bei der Kompliziertheit der Rechtslage, insbesondere der Frage, welches Recht anztwenden sei, kann die Klägerin wegen ihrer zu jener Zeit abgegebenen Erklärungen
nicht äuf einen von der eigenen Auffassung der Beklagten abweichenden RechtsStandpunkt festgelegt werden. Mit ihrem Schriftsatz vom 10. September 1964 hat sich die Klägerin aber bereits auf den Standpunkt gestellt, Vermächtnisnehmerin geworden zu sein und den Pflichtteilsrestanspruch aus § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend machen zu wollen. Das hinderte sie nicht, nach Erlangung der Kenntnis, nicht Vermächtnisnehmerin, sondern Erbin geworden zu sein, die Erbschaft auszuschlagen und den Anspruch aus § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB (wegen der aus dem Haus und den Kunstgegenständen bestehenden Vermächtnisse) geltend zu machen. Die Meinung der Revision, die Annahme der Vermächtnisse durch die Klägerin erstrecke sic auch auf ihre Erbenstellung und stehe deshalb gemäß § 1943 BGB der Ausschlagung der Erbschaft entgegen, geht fehl.
Der Pflichtteilsverzicht, den die Klägerin am 23. November 1961 im Zusammenhang mit dem dritten Testamentsnachtrag erklärt hat, steht ihrem Anspruch nicht entgegen.
Denn dieser Verzicht ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unwirksam. Die Bedingung für den Verzicht, die darin bestand, daß der Erblasser die Errichtung einer Stiftung anordnete, ist nicht eingetreten, weil der dritte Nachtrag, durch den der Erblasser diese Anordnung getroffen hat, nichtig ist. Das ist durch die Entscheidung des High Court in London vom 1. November 1965 festgestellt worden, und diese Entscheidung ist gemäß Art. III Abs. 4 des zwischen der Bundesrepublik und Großbritannien abgeschlossenen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 14. Juli I960, das am 15. Juli 1961 in der Bundesrepublik in Kraft getreten ist (BGBl. 1961, Teil II S. 301 und S. 1025), zwischen den Parteien bindend. Wegen der Einzelheiten wird
insoweit auf die Ausführungen im Berufungsurteil Bezug genommen, gegen die rechtliche Bedenken nicht zu erheben und insoweit von der Revision auch nicht geltend gemacht worden sind.
Die Meinung der Revision, die Klägerin habe in Erfüllung des Haupttestaments bereits mehr erhalten, als ihrer Klageforderung entspreche, ist unzutreffend. Die Klägerin hat einen Teilbetrag der Forderungssumme eingeklagt, die sie noch nicht erhalten hat. Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, daß der Pflichtteilsanspruch der Klägerin weit über den eingeklagten Teilbetrag hinausgeht.
Die Revision war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner
Dr. Bukow
Dr. Buchholz