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BGH · IV ZR 120/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 120/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Römer am 28. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Verspricht eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - d.h. die gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter - einem. nicht die Gesellschaft, sondern nur einer der Gesellschafter Gebrauch macht.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 328 BGB
GesellschaftRechtRechtsstreitBESCHLUSSRottmüllerGesellschafterZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 120/90	BESCHLUSS
	in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel,
 Dr. Ritter und Römer
 am 28. November 1990
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. März 1990 wird nicht angenommen .
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe;
Die Vorinstanzen haben der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Provisionsanspruch ergibt sich aus § 328 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Abschnitt B XII des notariellen Vertrages vom 14. Oktober 1986. Verspricht eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - d.h. die gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter - einem. Makler eine Nachweisprovision, so wird diese auch dann geschuldet, wenn von dem Nachweis
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nicht die Gesellschaft, sondern nur einer der Gesellschafter Gebrauch macht. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, wie das Landgericht zutreffend ausführt, jeder der Gesellschafter mit seinem vollen Vermögen.
Der Fall wirft keine Rechtsfragen auf, die noch der Klärung bedürfen.
Rottmüller	Dehner	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter	Römer