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BGH · IV ZR 120/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 120/89

in dem Rechtsstreit der Versicherungsgesellschaft AG, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland Dr. Heinz KflMf Am 29 - 31, Hf Beklagten und Revisionsklägerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 28. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Die Revision hat im Endergebnis schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil der Versicherungsschutz in der Kraftfahrtversicherung voraussetzt, daß der Schädiger zu dem Kreis der versicherten Personen gehört, was hier nicht der Fall war, und nach dem Senatsbeschluß vom 11.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BetriebRechtsanwaltProzeßbevollmächtigterBundschuhDehnerBESCHLUSSRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 120/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der	Versicherungsgesellschaft	AG,	vertreten durch den
 Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland Dr. Heinz KflMf Am	29	-	31,	Hf
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt LL.M. -
gegen
 den Blechschlosser Willi F
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
 am 28. Februar 1990
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. März 1989 wird nicht angenommen .
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil der Versicherungsschutz in der Kraftfahrtversicherung voraussetzt, daß der Schädiger zu dem Kreis der versicherten Personen gehört, was hier nicht der Fall war, und nach dem Senatsbeschluß vom 11. Oktober 1989 - IVa ZR 324/88 - der Ausschlußgrund der Gefahr eines Betriebes nur dann eingreift, wenn es sich um die Haftpflichtgefahr des eigenen Betriebes des Versicherungsnehmers handelt.
WIV
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 80.000,— DM.
Bundschuh
 Rottmüller
Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter