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BGH · IV ZR 120/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 120/78

Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7* November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr* Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr* Üoegen und Dr* Seidl für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin vird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12* Juli 1978 im Kostenpunkte sowie insoweit aufgehoben, als die Klage auf Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und zur Zahlung abgewiesen worden ist* Die Klägerin (eine Betreuungsorganisation für die Bau- und Wohnungswirtschaft, die sich auch mit der Vermittlung und dem Nachweis finanzieller Beteiligungsmöglichkeiten befaßt) nimmt den Beklagten (Bauunternehmer Ulrich Brandt) im Wege der Stufenklage (Auskunft, eides- April 1974 lernte der Beklagte die Gesellschafter Walter ßBB und Paul IBB der BBi oHG sowie deren Prokuristen Klaus-Dieter durch den Zeugen EBB (Außendienst-Mitarbeiter der Klägerin; kennen. a. der Vertrieb von Glas sowie von Geräten jeder Art aus Glas und Metall; die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen und andere Unternehmen eines ähnlichen Geschäftszwecks zu übernehmen (nachfolgend B0HH umbti genannt;; Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe seinerzeit dem Zeugen und sodann ihrem Inhaber gegenüber den Wunsch geäußert, ein gewerblich genutztes Objekt mit "Vorrendite" zu erwerben, und habe um entsprechende Angebote gebeten. Die Eintragungen in den Handelsregistern wiesen aus, daß sich der Beklagte in der Folgezeit an der B^Q oHG beteiligt habe. Um den Provisionsanspruch genau berechnen zu können, sei sie darauf angewiesen, daß ihr der Beklagte Art und Umfang seiner Beteiligung an der ßK|oHG offenbare. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Form er sich an dem Objekt nG^fl| HfBHk Am smmmk* beteiligt habe und welche Beträge oder Leistungen er dafür unmittelbar oder mittelbar über eine Firma, an der er beteiligt sei, aufgewendet habe. An irgendwelchen Gesprächen mit den Inhabern oder Vertretern der Bätz oHG habe er sich nicht beteiligt. Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Form er sich an dem Objekt wi Valter BfB & Co. in Am S1 1. Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht erwiesen, daB zwischen den Parteien ein ausdrücklicher (schriftlicher oder mündlicher) Maklervertrag geschlossen worden sei. April 1974 habe sich der Zeuge EpH dem Beklagten gegenüber nicht als Vertreter eines Maklers offenbart, dem der Beklagte eine Provision zu zahlen habe. verständnis mit dem Beklagten diesen gerade nicht als Interessenten den Zeugen Ipp| und Wppp vorgestellt. b) Soweit die Revision demgegenüber meint, der Tatrichter hätte bei der Würdigung der Beweisaufnahme auch das Prozeßverhalten des Beklagten mitberücksichtigen müssen und wäre dann zu einem anderen Ergebnis gekommen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Rüge, der Tatrichter habe bei der Feststellung, der Zeuge EflBB habe anläßlich der Besprechung bei der BppoHG im Einverständnis mit dem Beklagten diesen gerade nicht als Interessenten vorgestellt . c) Nicht gefolgt werden kann indessen dem Tatrichter insoweit, als er meint, keiner der vernommenen Zeugen habe Umstände bekundet, die für den Beklagten den Schluß nahegelegt hätten, er - und nicht die Bf/} oHG - müsse aus Maklervertrag an die Klägerin eine Provision zahlen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils, die auf den Aussagen der Zeugen und IMS beruhen, hat der Zeuge Eihnen den Beklagten nicht als Interessenten, sondern nur als Architekten oder Baufachmann vorgestellt. IflBI hat den Eindruck gewonnen, daß der Beklagte von namentlich nicht bekannten Interessenten oder von dem Zeugen als Berater zugezogen worden sei; Wfpm hat erklärt, der Beklagte oder der Zeuge EflHk habe am Schluß der Besprechung sinngemäß gesagt, daß sie die Sache ihren Auftraggebern vortragen und darauf zurückkommen würden. Unter diesen Umständen hätte sich das Berufungsgericht mit den Bekundungen der Zeugen I^B, W|BB und Wi^|^ im Blick auf die Möglichkeit auseinandersetzen müssen, daß der Beklagte nicht davon und damit die Klä- steht ein Provisionsanspruch der Klägerin auch deswegen nicht, weil der Beklagte weder die ohG noch deren Grundbesitz gekauft habe noch als Gesellschafter in sie eingetreten sei. a) Bereits in erster Instanz hat der Beklagte erklärt, er habe sich zu keinem Zeitpunkt an dem Objekt "(VHHI in HBBBB" wesentlich beteiligt oder Anteile der in der Form einer oHG geführten Firma GfB" übernommen. Er bestreite nach wie vor eine Beteiligung an dem Objekt "G^HB HOB" • Er bleibe dabei, daß er sich an der Firma RBB~gVB (RBBB~MflHBBI UBHBBBBBB®-und Walter BBB & Co.) zu keinem Zeit- Das Ausscheiden des Beklagten und seiner Ehefrau sowie der bBHI GmbH aus der BBBI RBBB-0®® &G sowie der Eintritt anderer Gesellschafter unter gleichzeitiger Um-firmierung habe mit den angeblichen Ansprüchen der Klägerin überhaupt nichts zu tun gehabt. Er sei zu keinem Zeitpunkt als Gesellschafter - auch nicht als stiller Gesellschafter - direkt oder Über eine Firma, an der er beteiligt sei, an der B^| oHG beteiligt gewesen. Er sei auch zu keinem Zeitpunkt als Untergesellschafter eines Gesellschafters an der oHG beteiligt gewesen. b) Mit diesen Erklärungen hat der Beklagte Auskunft darüber erteilt, ob und in welcher Form er sich an dem Objekt "RHB-GHHHHi Walter BflB & Co. in H0H, Am S^BI 2" (das ist die bisher in Kurzform genannte B^^oHG) beteiligt hat und welche Beträge oder Leistungen er dafür unmittelbar oder mittelbar über eine Firma, an der er beteiligt ist, aufgewendet hat. Die Klägerin hat in Übereinstimmung hiermit in zweiter Instanz zuletzt ausdrücklich als Gegenstand des Auskunftsanspruchs eine (wirtschaftliche) Beteiligung des Beklagten an dem genannten Objekt (ohne Rücksicht auf die Rechtsform) bezeichnet. Wenn die Klägerin auch keine Vervollständigung der Auskunft verlangen kann, ist sie doch auf das sich aus der Auskunft Ergebende nicht beschränkt.

Zitierte Normen: § 254 ZPO
KGFirmaoHGZeugeGmbHzeugenKlägerinAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 120/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 23. Januar 1980 Hellmann» Justizhauptsekretär
 ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma und Vi
 itraße 90, F|
Itlr die
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.	-
gegen
 den Architekten Ulrich
»
reg 285 •
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
/
2 -
Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7* November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr* Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr* Üoegen und Dr* Seidl
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin vird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12* Juli 1978 im Kostenpunkte sowie insoweit aufgehoben, als die Klage auf Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und zur Zahlung abgewiesen worden ist*
Im Umfange der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung und der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin (eine Betreuungsorganisation für die Bau- und Wohnungswirtschaft, die sich auch mit der Vermittlung und dem Nachweis finanzieller Beteiligungsmöglichkeiten befaßt) nimmt den Beklagten (Bauunternehmer Ulrich Brandt) im Wege der Stufenklage (Auskunft, eides-
 
stattliche Versicherung, Zahlung; in Anspruch. Sie macht geltend, sie habe dem Beklagten als dessen Mäklerin etwa März/April 1974 die Gelegenheit zu dem Abschluß von wirtschaftlichen Beteiligungen einer in Am	ansässigen	Glasfabrik	nachgewiesen.
In der fraglichen Zeit bestand dort die Firma
BBBHI	und	iBHIHHHB
Walter 13^ & Co. (nachfolgend
oHG genannt;.
Am 4. April 1974 lernte der Beklagte die Gesellschafter Walter ßBB und Paul IBB der BBi oHG sowie deren Prokuristen Klaus-Dieter	durch	den
 Zeugen EBB (Außendienst-Mitarbeiter der Klägerin; kennen.
In der Folgezeit wurden in den jeweiligen Handelsregistern folgende Eintragungen vorgenommen:
a; 22. Juli 1973: Die Ulrich BBBB GmbH wird neu eingetragen; Gegenstand des Unternehmens ist u. a. der Vertrieb von Glas sowie von Geräten jeder Art aus Glas und Metall; die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen und andere Unternehmen eines ähnlichen Geschäftszwecks zu übernehmen (nachfolgend B0HH umbti genannt;;
b; 4. September 1973: Die Ulrich bBIB ümb» & Co. »uBRKG wird neu eingetragen; deren Komplementärin ist die Ulrich BBBi GmbH (nachfolgend -GB|KG genannt);
 
c)	13. Februar 1976: Die Ulrich	GmbH
scheidet als Komplementärin aus der vorgenannten KG aus; an deren Stelle tritt die Walter B0i GmbH; zugleich wurde die	KG	geändert in Walter B0B
GmbH & Co. RgB-GBI KG (nachfolgend bK KG genannt) ;
d)	31. März 1976: Die Ulrich B^ GmbH Sc Co.
KG wird eingetragen; deren Komplementärin ist die Ulrich B^K GmbH (nachfolgend
 KG genannt);
e)	13. Juli 1976: Die
KG wird aufgelöst.
Auch die drei Kommanditgesellschaften hatten bzw, haben ihren Sitz in H^Kfc, Am SfHHBB 2. (Mit-) Gesellschafter der	oHG	und	der	BK	KG	war bzw.
ist der Zeuge Walter BB|. (Mit-)Gesellschafter der GmbH ist der Beklagte.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe seinerzeit dem Zeugen	und	sodann	ihrem	Inhaber
 gegenüber den Wunsch geäußert, ein gewerblich genutztes Objekt mit "Vorrendite" zu erwerben, und habe um entsprechende Angebote gebeten. Daraufhin habe der Zeuge EKI anläßlich eines Telefongesprächs vom 26. März 1974 dem Beklagten die B|^B0HG genannt. Am 4. April 1974 habe eine Besichtigung dieser Firma stattgefunden. Mit Schreiben vom 5. April 1974 habe sie Auftrag und Besichtigung bestätigt. Die Eintragungen in den Handelsregistern wiesen aus, daß sich der Beklagte in der Folgezeit an der B^Q oHG beteiligt habe. Hierfür spreche
 
auch der Sitz der Nachfolgegesellschaften auf demselben Grundstück. Sie verlange 5 % Provision nebst % Mehrwertsteuer. In ihrem damaligen Angebot sei sie von einem Objektwert von 5*1 Mio. DM ausgegangen. Um den Provisionsanspruch genau berechnen zu können, sei sie darauf angewiesen, daß ihr der Beklagte Art und Umfang seiner Beteiligung an der ßK|oHG offenbare.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Form er sich an dem Objekt nG^fl| HfBHk Am smmmk* beteiligt habe und welche Beträge oder Leistungen er dafür unmittelbar oder mittelbar über eine Firma, an der er beteiligt sei, aufgewendet habe.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Er hat bestritten, mit der Klägerin in Geschäftsbeziehungen gestanden zu haben. Am 4. April 1974 habe er den Zeugen E^R lediglich aus Gefälligkeit begleitet. Er sei nicht als KaufInteressent aufgetreten. An irgendwelchen Gesprächen mit den Inhabern oder Vertretern der Bätz oHG habe er sich nicht beteiligt. Das Schreiben vom 5. April 1974 habe er nicht erhalten. Er habe der Klägerin bereits Auskunft erteilt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Form er sich an dem Objekt wi Valter BfB & Co. in	Am S1
2" beteiligt hat und welche Beträge oder Leistungen er dafür unmittelbar oder mittelbar über eine Firma, an der er beteiligt ist, aufgewendet hat.
 
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Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Antrag auf Auskunftserteilung weiter.
EntscheidungsgrUnde:
Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg.
1.	Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht erwiesen, daB zwischen den Parteien ein ausdrücklicher (schriftlicher oder mündlicher) Maklervertrag geschlossen worden sei. Die hierzu angestell-ten Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
2.	a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Maklervertrag auch nicht stillschweigend zustande gekommen. Es sei nicht erwiesen, daB sich der Beklagte die Dienste des Zeugen ESU oder der Klägerin selbst habe gefallen lassen, obwohl er gewußt habe oder habe wissen müssen, daB die Klägerin dafür eine Provision erwarte. Nicht festzustellen sei, daB der Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 5. April 1974 erhalten habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe er davon ausgehen können, daB der Zeuge EflB als Makler der
BMi ohG tätig werde. Dieser Zeuge habe durch den Zeugen Rechtsanwalt Dr. Tf/EttEk yon der Verkaufsabsicht oder der Absicht, einen Gesellschafter aufzunehmen, erfahren. Diese Kenntnis habe der Zeuge E0H dem Beklagten weitergegeben. Hieraus habe der Beklagte schließen
 
können, der Zeuge Ep^p handele aufgrund eines bereits bestehenden Maklervertrages. Auch anläßlich des Besuchs bei der B^^oHG am 4. April 1974 habe sich der Zeuge EpH dem Beklagten gegenüber nicht als Vertreter eines Maklers offenbart, dem der Beklagte eine Provision zu zahlen habe. Der Zeuge	habe	im	Ein-
verständnis mit dem Beklagten diesen gerade nicht als Interessenten den Zeugen Ipp| und Wppp vorgestellt.
Die Klägerin habe es versäumt, klare Verhältnisse zu schaffen, und müsse die sich daraus ergebenden Rechtsnachteile tragen.
b) Soweit die Revision demgegenüber meint, der Tatrichter hätte bei der Würdigung der Beweisaufnahme auch das Prozeßverhalten des Beklagten mitberücksichtigen müssen und wäre dann zu einem anderen Ergebnis gekommen, kann ihr nicht gefolgt werden. Dafür, daß das Oberlandesgericht dessen Verhalten (der Beklagte hatte - zunächst - die Existenz der Klägerin geleugnet, eine Besprechung mit dem Zeugen Dr. FpH in Abrede gestellt und eine aktive Teilnahme an der Besprechung mit den Zeugen W0^| und Ipp| bestritten) nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen habe, besteht kein Anhaltspunkt. Es lag im Ermessen des Tatrichters, ob und inwieweit er dem Prozeßverhalten des Beklagten bei der Beweiswürdigung Bedeutung beimaß. Sich damit im einzelnen auseinanderzusetzen, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet. Die Rüge, der Tatrichter habe bei der Feststellung, der Zeuge EflBB habe anläßlich der Besprechung bei der BppoHG im Einverständnis mit dem Beklagten diesen gerade nicht als Interessenten vorgestellt . die Aussage des Zeugen EpH| ("Ich hatte Herrn

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und Herrn I||B Herrn	als	Interessen-
ten gebracht.") nicht berücksichtigt» ist ebenfalls nicht begründet. Einmal besteht zwischen "verstellen” und "bringen" ein sachlicher und hier erheblicher Unterschied, Zum anderen hat das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhänge ersichtlich auf die insoweit eindeutigen Bekundungen der Zeugen IflHi und WfHH gestützt. Das aber ist rechtlich nicht zu beanstanden.
c) Nicht gefolgt werden kann indessen dem Tatrichter insoweit, als er meint, keiner der vernommenen Zeugen habe Umstände bekundet, die für den Beklagten den Schluß nahegelegt hätten, er - und nicht die Bf/} oHG - müsse aus Maklervertrag an die Klägerin eine Provision zahlen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils, die auf den Aussagen der Zeugen
 und IMS beruhen, hat der Zeuge Eihnen den Beklagten nicht als Interessenten, sondern nur als Architekten oder Baufachmann vorgestellt. IflBI hat den Eindruck gewonnen, daß der Beklagte von namentlich nicht bekannten Interessenten oder von dem Zeugen als Berater zugezogen worden sei; Wfpm hat erklärt, der Beklagte oder der Zeuge EflHk habe am Schluß der Besprechung sinngemäß gesagt, daß sie die Sache ihren Auftraggebern vortragen und darauf zurückkommen würden. Das hiernach an den Tag gelegte Verhalten des Zeugen und des Beklagten deutet auf ein einverständliches Zusammenwirken zur Förderung der Interessen des Beklagten hin. Unter diesen Umständen hätte sich das Berufungsgericht mit den Bekundungen der Zeugen I^B, W|BB und Wi^|^ im Blick auf die Möglichkeit auseinandersetzen müssen, daß der Beklagte nicht davon
 und damit die Klä-
ausgehen durfte, daß der Zeuge gerin nur für die	tätig	würde,	sondern	-	zu-
mindest auch - für ihn.
 
3.	a) Nach Ansicht des Oberlandesgerichts be-
steht ein Provisionsanspruch der Klägerin auch deswegen nicht, weil der Beklagte weder die	ohG noch
 deren Grundbesitz gekauft habe noch als Gesellschafter in sie eingetreten sei. Nur diese Tatbestände ("Aufnahme eines Teilhabers oder Verkauf der Fabrik") seien damals der Klägerin als von dem Zeugen Bf^ erwünscht bekanntgegeben worden. Infolgedessen habe die Klägerin allenfalls die genannten Formen der Beteiligung dem Beklagten nachweisen können. Demgemäß fehle es jedenfalls an der Identität zwischen dem nachgewiesenen und dem abgeschlossenen Geschäft.
b) Auch diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Für die Bestimmung des Inhaltes des etwaigen Vertrages, insbesondere des beabsichtigten Geschäftes, kommt es nicht darauf an, welche Vorstellungen die b(B ohG über den abzuschließenden Hauptvertrag hatte, sondern lediglich darauf, was der Beklagte nach seinem rechtsgeschäftlich bedeutsamen Verhalten für den Zeugen	erkennbar	von	der Tätigkeit der Kläge-
rin erwartete.
4.	Aus alledem folgt, daß wegen der genannten Kechtsfehler die Stufenklage (Auskunft, eidesstattliche Versicherung, Zahlung) noch nicht hätte insgesamt abgewiesen werden dürfen.
3« Die Abweisung der Klage auf Auskunft stellt sich allerdings aus anderen als den vom Berufungsgericht angegebenen Gründen als richtig dar. Der Beklagte hat nämlich in den in diesem Rechtsstreit eingereichten Schriftsätzen Auskunft erteilt.
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a) Bereits in erster Instanz hat der Beklagte erklärt, er habe sich zu keinem Zeitpunkt an dem Objekt "(VHHI in HBBBB" wesentlich beteiligt oder Anteile der in der Form einer oHG geführten Firma GfB" übernommen. Er sei auch niemals in der Geschäftsleitung dieser Firma tätig gewesen (GA 27). Er habe auch niemals erklärt, daß er in dieser Firma tätig sei oder an dieser Firma in maßgeblicher Weise beteiligt sei. Die BO KG sei erst im Jahre 1976 entstanden. Er habe daher auch nicht "statt dessen" mit Wirkung vom 31. März 1976 die Firma Bfll	KG	ins
 Leben gerufen. Diese Firma habe im übrigen mit der Firma RBB'GBfc nicht das Geringste zu tun. Er habe niemals Anteile oder Eigentum o. ä. erworben (GA 28).
Er bestreite nach wie vor eine Beteiligung an dem Objekt "G^HB HOB" • Er bleibe dabei, daß er sich an der Firma RBB~gVB (RBBB~MflHBBI UBHBBBBBB®-und	Walter BBB & Co.) zu keinem Zeit-
punkt beteiligt habe (GA 55). Die im Jahre 1975 gegrün-dete BflHH	KG sei an der BBH oHG zu keinem
 Zeitpunkt beteiligt gewesen. Die im Jahre 1976 gegründete bJBIIB	KG	habe mit dem Geschäfts-
betrieb der Firma RBBk überhaupt nichts zu tun und nichts zu tun gehabt. Unrichtig sei, daß er mit der BOB RBBBGflB KG das Objekt übernommen habe (GA 56). Das Ausscheiden des Beklagten und seiner Ehefrau sowie der bBHI GmbH aus der BBBI RBBB-0®® &G sowie der Eintritt anderer Gesellschafter unter gleichzeitiger Um-firmierung habe mit den angeblichen Ansprüchen der Klägerin überhaupt nichts zu tun gehabt. Die ursprünglichen Besitzer der BBB oHG (Walter B^Bt und Paul Ii
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 seien auch weiterhin Besitzer dieser Firma geblieben. Er habe auch das Grundstück der BflU oHG nicht gekauft (GA 80).
In zweiter Instanz hat der Beklagte auf den erstinstanzlichen Vortrag ausdrücklich Bezug genommen (GA 105) und ihn ergänzt. Er sei zu keinem Zeitpunkt als Gesellschafter - auch nicht als stiller Gesellschafter - direkt oder Über eine Firma, an der er beteiligt sei, an der B^| oHG beteiligt gewesen. Er sei auch zu keinem Zeitpunkt als Untergesellschafter eines Gesellschafters an der oHG beteiligt gewesen.
Er habe für eine dieser Beteiligungen auch zu keinem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar irgendwelche Beträge oder Leistungen auf gewendet (GA 104). Er habe von der B|B|oHG auch keine Fabrikationsteile erworben oder übernommen (GA 152).
b) Mit diesen Erklärungen hat der Beklagte Auskunft darüber erteilt, ob und in welcher Form er sich an dem Objekt "RHB-GHHHHi Walter BflB & Co. in H0H, Am S^BI 2" (das ist die bisher in Kurzform genannte B^^oHG) beteiligt hat und welche Beträge oder Leistungen er dafür unmittelbar oder mittelbar über eine Firma, an der er beteiligt ist, aufgewendet hat. Die Klägerin hat in Übereinstimmung hiermit in zweiter Instanz zuletzt ausdrücklich als Gegenstand des Auskunftsanspruchs eine (wirtschaftliche) Beteiligung des Beklagten an dem genannten Objekt (ohne Rücksicht auf die Rechtsform) bezeichnet. Falls, wie die Klägerin meint, die Auskunft materiell unvollständig sein sollte, so begründet dieser Umstand keinen An-
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Spruch auf Auskunftsergänzung, sondern allenfalls einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft (vgl. bGH LM ZPO § 254 Nr. 6 = MDR 1961, 751).
6. Die mit dem berufungsurteil erfolgte Abweisung der Auskunftsklage hat die Abweisung des Zahlungsanspruchs nicht zur notwendigen Folge, wenn der Auskunft sanspruch wie hier abgewiesen wird, weil die von der Klägerin als ungenügend angesehene Auskunft vom Gericht als Erfüllung des Auskunftsanspruchs erachtet wird. Wenn die Klägerin auch keine Vervollständigung der Auskunft verlangen kann, ist sie doch auf das sich aus der Auskunft Ergebende nicht beschränkt. Es ist insbesondere die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß sich im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Zahlungsklage rechtfertigende Gesichtspunkte ergeben (vgl. bGH IH § 254 ZPO Nr. 3).
 
Die Sache muß nunmehr im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Grell	Knüfer	Rottmüller
 Dr. Hoegen	Dr.	Seidl